Protokoll der Sitzung vom 24.06.2020

Zum vorliegenden Gesetzentwurf: Mit ihm werden die datenschutzrechtlichen Vorgaben von der Europäischen Union sowie vom Bundesverfassungsgericht umgesetzt. Dabei werden insbesondere die Betroffenenrechte ausgebaut. Zum Beispiel ist nun klar und transparent geregelt, dass jede Person auf Antrag Auskunft darüber erhalten kann, ob die Polizei sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Durch diese Beauskunftung wird den Personen die Möglichkeit gegeben, weitere Rechte geltend zu machen,

zum Beispiel das Recht auf Berichtigung der Daten, das Recht auf Löschung oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung. Das ist wichtig.

(Beifall der Abg. Jutta Blatzheim Roegler, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Während in anderen Bundesländern polizeiliche Maßnahmen immer weiter ausgeweitet werden, stärken wir in Rheinland-Pfalz die Rechte der Menschen gegenüber dem Staat. Das begrüßen wir als grüne Landtagsfraktion ausdrücklich.

Ein weiterer Punkt, der mit Großveranstaltungen zusammenhängt – ich hoffe sehr, dass wir im nächsten Sommer wieder Großveranstaltungen haben können, die diese Personenzahl auch umfassen –, und ein weiterer Zugewinn im vorliegenden Gesetzentwurf ist die Eingriffsermächtigung für sogenannte Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Zuverlässigkeitsüberprüfungen werden durchgeführt, um unter anderem die Sicherheit bei solchen Veranstaltungen zu garantieren.

Es soll gewährleistet werden, dass Personen beispielsweise im Ordnungsdienst bei einer solchen Veranstaltung keinen sicherheitsgefährdenden Hintergrund haben. Zum Beispiel ist jemand, der mehrere Vorstrafen im Bereich der Körperverletzung hat, möglicherweise nicht geeignet, den Ordnungsdienst auf einer Veranstaltung auch wirklich durchzuführen.

Auch in anderen Bereichen werden Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchgeführt, beispielsweise bei der Extremismusprävention oder bei der Polizei selbst.

(Unruhe im Hause – Glocke des Präsidenten – Die Rednerin dreht sich zum Präsidenten um)

Das geht nicht gegen Sie, sondern weil Unruhe ist. Bitte fahren Sie fort.

Bislang werden solche Zuverlässigkeitsüberprüfungen auf Grundlage der Einwilligung durchgeführt. Weil dies jedoch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt, wird jetzt eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage dafür eingeführt. Darüber hinaus wird das Verfahren von Zuverlässigkeitsüberprüfungen transparent und nachvollziehbar im Gesetz geregelt.

Wir Grüne begrüßen ausdrücklich diese transparente Ausgestaltung der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Insbesondere begrüßen wir, dass diese Regelung verhältnismäßig ist. Zuverlässigkeitsüberprüfungen beispielsweise bei Journalistinnen und Journalisten werden nicht routinemäßig durchgeführt, sondern nur dann, wenn es aufgrund einer Ge

fährdungsbewertung auch tatsächlich erforderlich ist. Das halten wir für verhältnismäßig.

Des Weiteren unterstützen wir, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei Personen stattfinden, die im Bereich der Deradikalisierung oder der Extremismusprävention tätig sind. Das ist ein sehr sensibler Bereich. Hier sollte selbstverständlich auch geprüft werden, welchen Hintergrund diese Personen eventuell haben. Dadurch wird verhindert, dass diejenigen, die möglicherweise mit radikalisierten Kindern und Jugendlichen zu tun haben, selbst einen extremistischen Hintergrund haben.

Darüber hinaus begrüßen wir, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfungen auch in den eigenen Reihen der Polizei vorgesehen sind. Alle Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst werden einer solchen Überprüfung unterzogen. Als grüne Fraktion wollen wir damit betonen, dass selbstverständlich diese Prüfung nur ein Teil der Prüfung der charakterlichen Eignung für den Polizeidienst sein kann. Mit einer einmaligen Prüfung vor Einstellung ist nämlich nicht alles getan.

Um zu gewährleisten, dass es zu keinen fragwürdigen Einstellungen innerhalb der Polizei kommt, müssen selbstverständlich Kolleginnen und Kollegen wachsam sein, ob es irgendwelche extremistischen Äußerungen oder auch bei Vorgesetzten das Prinzip der inneren Führung an dieser Stelle in der Polizei gibt. Das ist ganz wichtig. Bei Auffälligkeiten muss natürlich schnell das Gespräch geführt werden. Ein kontinuierliches internes Management, Transparenz und auch Fehlerkultur sind notwendig. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine flankierende Maßnahme, die dieses Gesetz vorsieht.

Insgesamt bewertet es meine Fraktion so, dass die vorliegende Änderung des POG die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat ausbaut. Betroffenenrechte werden gestärkt, und Zuverlässigkeitsüberprüfungen erhalten eine taugliche Rechtsgrundlage. Wir blicken daher sehr optimistisch der Ausschussberatung entgegen.

Selbstverständlich müssen wir immer wieder über unsere Sicherheitsgesetze sprechen. Das wird auch im Rahmen einer Anhörung möglich sein. Auch dort können wieder diese Faktoren, die schon in der Debatte eine Rolle gespielt haben, abgewogen werden. Wir blicken aber optimistisch dem weiteren Gesetzgebungsverfahren entgegen.

(Beifall bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD und FDP)

Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss zu überweisen. Gibt es Gegenstimmen oder Enthaltungen? – Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Wir kommen damit zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Landesgesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsfachberufe Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/12073 – Erste Beratung

Die Fraktionen haben sich auf eine Grundredezeit von 5 Minuten verständigt. Es erfolgt zunächst eine Begründung durch die Landesregierung von Staatsministerin BätzingLichtenthäler.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Fachkräftesicherung in den Gesundheitsfachberufen ist ein Schwerpunkt der Landesregierung. Dafür sind auch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen zu schaffen. Der vorliegende Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsfachberufe soll mehreren Anliegen im Recht der Gesundheitsberufe Rechnung tragen.

Zum einen gilt es, die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems umzusetzen. Dafür ist eine Änderung im Landesgesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vorzunehmen. Bisher war im Landesgesetz geregelt, dass dienstleistungserbringende Personen, die vorübergehend und gelegentlich ihre berufliche Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausüben, eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat nachweisen müssen. Diese Formulierung ist auch in den übrigen Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe in Deutschland zu finden.

Die Europäische Kommission forderte Deutschland im Jahr 2019 auf, diese rechtsmäßige Berufsausübung nicht auf den Niederlassungsmitgliedstaat zu beschränken. Dieser Rechtsauffassung wird mit der Neuformulierung im Landesgesetz gefolgt. Auch in neueren bundesrechtlich geregelten Berufsgesetzen in den Gesundheitsfachberufen wird diese Formulierung verwendet.

Zum anderen sind die bundesrechtlich geregelten Berufsgesetze in Landesrecht umzusetzen. Dazu zählt, die Schulbehörde, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, als für die Berufsgesetze zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz zu benennen. Das Notfallsanitätergesetz und die dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurden in die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe aufgenommen.

Abschließend wird durch eine Änderung im Landesgesetz

über die Gesundheitsfachberufe die Rechtsgrundlage für landesrechtliche Regelungen geschaffen, um Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Das Führen einer Berufsbezeichnung – beispielsweise in der Krankenpflegehilfe – ohne Erlaubnis ist, wie bereits bisher für die Berufsbezeichnung nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz, eine Ordnungswidrigkeit und bußgeldbewehrt.

Die Regelungen des Gesetzentwurfs tragen dazu bei, den wegen der zunehmenden Alterung der Bevölkerung steigenden Bedarf an Fachkräften in den Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege zu decken und die dazu erforderlichen Rahmenbedingungen für eine qualifizierte Aus- und Weiterbildung zu schaffen.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion spricht Abgeordnete Thelen.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Ministerin hat die vorgesehenen Regelungen vorgestellt. Es ist ein überschaubares Artikelgesetz. Drei Rechtsfelder sollen angepasst werden, zum einen an EU-Recht. Es ist vernünftig, diese Beschränkung der Berufstätigkeit auf den Niederlassungsmitgliedstaat aufzuheben. Das tun wir hier. Es ist vernünftig, bei einer Zuständigkeitsregelung für die Notfallsanitäter dort anzuknüpfen, wo die Berufe bislang auch vorgesehen sind. Auch das geschieht hier.

Wenn man Berufsbezeichnungen vernünftig schützen will, dann muss man auch eine unrechtmäßige Führung einer Berufsbezeichnung, gerade auch in den Gesundheitsfachberufen, als Ordnungswidrigkeit ahnden können. Auch diese Möglichkeit wird hier gegeben. Deshalb sind wir grundsätzlich schon damit einverstanden. Es dürfte eine kurze Ausschussberatung geben.

Vielen Dank.

(Beifall bei CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die SPD-Fraktion hat Abgeordnete Anklam-Trapp das Wort.

Abg. Kathrin Anklam-Trapp, SPD

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Kolleginnen und Kollegen! Ich darf mich meiner Vorrednerin Frau Kollegin Hedi Thelen anschließen. Frau Ministerin hat das Gesetz begründet. Es ist in der Tat

an der Zeit, dieses europäische Recht in nationales Recht umzusetzen. Auch ich sehe der Beratung positiv und optimistisch entgegen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die AfD-Fraktion hat Abgeordnete Dr. Groß das Wort.

Verehrtes Präsidium, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ich nehme es direkt vorweg: Vonseiten meiner Fraktion bestehen hinsichtlich des vorliegenden Gesetzentwurfs keine Einwände.

Artikel 1 des Gesetzentwurfs betrifft den Anspruch bestimmter ausländischer Staatsangehöriger, eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Landesgesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vorübergehend bzw. gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszuüben. Dabei geht es nach der Landesverordnung etwa um Fach-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Intensivpflege, pädiatrische Intensivpflege, operative Funktionsbereiche und Krankenhaushygiene.

Nach der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission ist die bisherige, in § 5 a Abs. 1 Satz 2 Buchst. b geregelte Voraussetzung für diesen Rechtsanspruch dahin gehend, dass eine entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt worden sein muss, zu restriktiv. Vor dem Hintergrund der Zielrichtung der hier maßgeblichen Richtlinie 2013/55/EU ist diese Rechtsauffassung nachvollziehbar.

Die vorgesehene Regelung, künftig an dieser Stelle nicht mehr ausschließlich auf eine entsprechende Tätigkeit im Niederlassungsstaat abzustellen, sondern vielmehr darauf, dass diese Tätigkeit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten rechtmäßig ausgeübt wurde, ist vor diesem Hintergrund folgerichtig und sachgerecht.

Insofern bestehen jedenfalls hinsichtlich der vorgesehenen Änderungen von unserer Seite keine Bedenken. In Artikel 2 wird die notwendige Regelung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe in der entsprechenden Landesverordnung vorgenommen und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als zuständige Behörde nach dem Notfallsanitätergesetz bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter benannt. Auch diesbezüglich bestehen von unserer Seite keine Bedenken.

Schließlich wird in Artikel 3 eine Rechtsgrundlage für landesrechtliche Regelungen in den Gesundheitsfachberufen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für den Fall ge

schaffen, dass Berufsbezeichnungen ohne Erlaubnis geführt werden. Hier bestehen ebenso wenig Bedenken von unserer Seite.