Herr Kollege, die Frage kommt, keine Angst. Sie sind doch selbst Jurist. Es dauert immer, bis sich die Fragen entwickeln.
Herr Minister, wenn Sie darüber nachdenken und prüfen und so weiter: Wie garantieren Sie von heute ab, bis Sie geprüft und eine neue Regelung eingeführt haben, den Schutz von Kindern in dieser Situation, außer dass Sie die Ecke zugemacht haben und eine Person mehr dort installieren? Wie garantieren Sie das? Ich bin nicht Justizminister. Das muss er beantworten.
Diese Maßnahme ist nach Überprüfung durch die Sicherheitsfachleute des Ministeriums so angeordnet worden. Die Sicherheitsfachleute gehen davon aus, die Sicherheit ist insoweit gewährleistet, wenn man die Besucherecke ausschließt und immer zwei Beamte im Raum sind.
Auf die Einschätzung der Sicherheitsfachleute muss ich mich verlassen; denn wenn ich gegen die Einschätzung der Sicherheitsfachleute etwas anderes anordnen würde und jemand würde sich vor Gericht dagegen wehren, hätte er gute Aussichten auf Erfolg; denn ich kann es nur dann untersagen, wenn es gewisse Gefahrenpunkte gibt. Wenn die Sicherheitsfachleute des Ministeriums sagen, unter den jetzt von ihnen vorgeschlagenen Voraussetzungen können die Besuche weiterhin stattfinden, hat die Anstaltsleitung keine Möglichkeit, einen Grund, der vor Gericht standhält, vorzubringen; es sei denn, es ergeben sich im Einzelfall weitere Anhaltspunkte, einen solchen Besuch zu untersagen.
Es liegen noch sieben weitere Zusatzfragen vor. Danach betrachte ich es als beantwortet. – Zunächst Herr Abgeordneter Friedmann.
Herr Minister, noch einmal zum Sorgerecht: Ist es nicht zwingend geboten, einen Sorgerechtsnachweis in dem Fall von der Mutter zu fordern? Sie hat zwei Kinder, die nicht von dem Tatverdächtigen sind. Man kann davon ausgehen, diese Kinder sind eventuell sogar von zwei verschiedenen Vätern, und ein Vater oder sogar das Jugendamt hat ein Sorgerecht.
Herr Abgeordneter Friedmann, unsere Rechtsordnung sieht vor, kraft Gesetzes haben die Eltern eines Kindes die elterliche Sorge. Es ist an keiner Stelle vorgesehen, dass diese Eltern einen Ausweis mit sich führen, der sie als Inhaber der elterlichen Sorge in irgendeiner Weise ausweist. Es ist vielmehr einfach vorgesehen, wie beim Grenzübertritt, dass jeweils Dokumente mit sich zu führen sind.
Ich habe für diesen Einzelfall dargelegt, die mitgeführten Dokumente geben den Namen der Kinder wieder, der gleichzeitig auch der Geburtsname der Frau ist, also der Mutter. Daraus ergibt sich, diese Frau ist die Mutter dieser Kinder und damit kraft Gesetzes Inhaberin der elterlichen Sorge. Insofern hat die JVA in einer solchen Situation keine Möglichkeit, im Privatleben dieser Frau herumzuschnüffeln.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild – und danach stellt die gesetzliche Regelung ab – ist sie die Mutter und damit Inhaberin der elterlichen Sorge kraft Gesetzes. Wenn jemand anderes Inhaber der elterlichen Sorge ist, muss sich dieser gegebenenfalls melden und sagen, ich bin es. Es gibt auch kein Register, in das die JVA hereinschauen könnte, um festzustellen, wer gerade die elterliche Sorge
Es ist bei uns im BGB gesetzlich so geregelt, dass die Eltern zunächst einmal die elterliche Sorge haben und diese nur durch eine gerichtliche Entscheidung aberkannt werden kann. Wenn aber eine Mutter mit ihren Kindern und den dazugehörenden Ausweisdokumenten erscheint, muss jeder, auch die JVA, davon ausgehen, dass sie die Personensorge hat, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie sie nicht hat. Sonst dürfte sie nicht im Besitz der Dokumente sein und Ähnliches. Das ist alles, was ich dazu sagen kann.
Herr Minister, Sie haben sehr ausführlich dargelegt, warum bestimmte Maßnahmen aus juristischer Sicht nicht durchgeführt werden können. Meine Frage geht in die Richtung: Ist es richtig, dass das Aufsichtspersonal häufig oder in der Regel nicht weiß, welches Gefahrenpotenzial der einzelne Häftling besitzt, und deshalb auch nicht rechtzeitig eingreifen kann oder nicht entsprechend sensibilisiert ist? Entspricht das der Wirklichkeit?
Entsprechende Angaben befinden sich in der von mir zitierten IT-Anwendung. Dort kann jeder Mitarbeiter der JVA zu jeder Zeit zu jedem Gefangenen die notwendigen Informationen erhalten.
Wer zum Beispiel mit der Besuchsabwicklung betraut ist, muss dort nachschauen, ob es beispielsweise in der Vergangenheit Probleme gegeben hat. Im konkret vorliegenden Fall sind aber entsprechende Vermerke nie gemacht worden. Deshalb gab es keinen Anhaltspunkt, in irgendeiner Weise einzugreifen.
Herr Minister, Sie sagen, die Resozialisierung geht vor. Das ist gesetzlich geregelt. Das ist auch richtig so. Das heißt, die Mutter könnte auch – nicht in diesem Fall, sondern generell – die Kinder mitbringen, wenn die Kinder Opfer in dem Verfahren waren, weshalb der Gefangene verurteilt wurde?
Nein. Es ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, dass in diesem Fall die Anstaltsleitung den Besuch untersagen darf, wenn das Kind Opfer gewesen ist. Es gibt aber aus den ganzen Unterlagen, die dort sind, keinen Hinweis darauf, dass die Kinder Opfer dieses Besuchten waren.
Herr Minister, halten Sie grundsätzlich eine bis zu vierstündige Besuchszeit, wie es bei dem Strafgefangenen der Fall war, in der Anwesenheit von gerade kleinen Kindern für verhältnismäßig in Bezug auf das jeweilige Kindeswohl?
Das ist eine Abwägung, die man im Einzelfall zu treffen hat. Grundsätzlich sage ich Ja, weil teilweise die Familienangehörigen eine sehr lange Anreise auf sich nehmen, um diesen Besuch durchführen zu können. Im Hinblick darauf ist es nicht von vornherein abwegig, einen Besuch in dieser Länge zuzulassen, zumal nur ab einer bestimmten Dauer die gewünschten Wirkungen eintreten können.
Herr Minister, da jetzt mehrfach nach größeren Sicherheitsvorkehrungen gerufen wurde, sehen Sie nicht die Privatheit der Familienbesuche und den Zweck des Familienbesuchs komplett ad absurdum geführt, und das aufgrund eines Einzelfalls?
Es ist so, dass neben dem Besuch selbstverständlich Sicherheitsaspekte eine Rolle spielen. Deshalb ist es zulässig und auch so angeordnet, dass alle Besuche, auch Besuche, die Kinder mit sich führen, einer optischen Kontrolle unterzogen sind. Was allerdings nicht zulässig ist, ist, das, was dort gesprochen wird, mit abzuhören. Das ist nicht zulässig.
Dann ist es eine Frage des Einzelfalls, was und welche Form des Besuchs zugelassen wird. Wenn gewisse Risiken bestehen, muss man gegebenenfalls nur den Trennscheibenbesuch zulassen, der einen unmittelbaren persönlichen Kontakt nicht zulässt.
Sie im konkreten Einzelfall Anhaltspunkte, um in einem solchen Fall entsprechende Anordnungen zu treffen. Sie können es nicht einfach ins Blaue hinein tun.
Insofern: Ja, eine Kontrolle findet statt. Zulässig ist aber, wenn nicht Ausnahmen greifen, nur eine optische Kontrolle, die aber ein sofortiges Eingreifen ermöglicht. Deshalb werden jetzt andere bauliche Maßnahmen geprüft. Ich bin kein Bauingenieur oder Architekt, der sagen kann, dieses und jenes geht.
Das Ziel ist, es so zu modifizieren, dass die Gefahren, die möglicherweise ausgehen, verhindert werden, aber die optische Kontrolle weiterhin möglich ist. Die Gefahren können aber von beiden Seiten ausgehen, von anderen Besuchten oder von dem Besuchten selbst. Das muss dann bei der entsprechenden baulichen Veränderung berücksichtigt werden.
Herr Minister, Sie haben ausgeführt, dass es bei dem Gefangenen keinen Sicherheitshinweis gab. Es gibt Berichte der Gewerkschaft, dass bis zu 15 Stellen in der JVA Diez unbesetzt wären. Daher lautet meine Frage: Inwiefern hätte es intensivere Prüfungen und einen ausführlichen Sicherheitshinweis geben können, wenn die Personalsituation in der JVA Diez deutlich besser gewesen wäre?
Derzeit ist es in der JVA Diez so, dass es einige Personalabgänge gibt. Man ist dabei, diese Personalabgänge durch Neueinstellungen aufzufüllen. Das ist ein Vorgang, der in allen Anstalten immer wieder stattfindet. Es gibt derzeit für mich keine Erkenntnisse, dass irgendetwas daran die Beschäftigten, die an diesem Tag mit der Besuchsabwicklung betraut waren, gehindert hat, zum Beispiel in der entsprechenden EDV nachzuschauen, wie, was und wo dort geschehen ist, zumal an diesem Tag auch nur vier Besuche stattfanden.
Wenn aber nach Auskunft des Herrn Conrad bis zu 120 fehlen, werden Sie mir recht geben, dass eine vorausschauende Planung – – –
Eine Frage zu dieser Geschichte: Es war noch Thema – das hatten Sie im Rechtsausschuss angesprochen –, dass die Überwachungskamera diese Ecke nicht hat filmen können. Dabei geht es um Beweissicherungsfragen.
Sie sagten im Rechtsausschuss, Sie würden überlegen, ob man es wie in anderen Bundesländern so macht, dass man zumindest die Kamera mit Speichern ausstattet, sodass man diese Filme speichern kann, die dort gedreht werden. Wie weit sind Sie denn mit Ihren Überlegungen?
Herr Abgeordneter Baldauf, soweit ich mich erinnere, habe ich im Rechtsausschuss ausgeführt, dass ich entsprechende Maßnahmen erst angehe, wenn die abschließenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft feststehen, damit man weiß, was die Ursache für den Vorfall, insbesondere das Hineinbringen der Gegenstände, gewesen ist.
Ich habe auch im Rechtsausschuss ausgeführt, bevor Entscheidungen dieser Art getroffen werden, werden Gespräche mit den Personalvertretungen zu führen sein. Es werden schließlich nicht nur die Gefangenen aufgezeichnet, sondern auch die Mitarbeiter. Insofern gehört es sich, dass man auch mit ihnen spricht, bevor man Entscheidungen dieser Art vorbereitet und in Angriff nimmt.
Da die Abschlussermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht vorliegen, kann in dieser Frage noch nicht endgültig entschieden werden.