Leider ist mit Blick auf die jüngeren Ereignisse und Tendenzen festzustellen, dass die Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt bis hin zur Brutalität gegenüber Beamtinnen und Beamten erheblich gestiegen ist. Dies betrifft naturgemäß in vorderster Front die Angehörigen der Polizei, die den Auftrag haben, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten. Aber auch im Verwaltungsbereich, sei
es auf kommunaler Ebene oder zum Beispiel bei den nachgeordneten Landesbehörden, droht latente Gefahr.
Immer häufiger werden Beamtinnen und Beamte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder nur aufgrund ihrer beruflichen Stellung Opfer von gewalttätigen Angriffen. Die den Beamtinnen und Beamten hieraus erwachsenen Ansprüche auf Schmerzensgeld können allerdings häufig wegen fehlender Liquidität der Schädiger nicht durchgesetzt werden.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll nunmehr eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es den Dienstherren ermöglicht, den betroffenen Beamtinnen und Beamten dadurch einen Ausgleich zu verschaffen, dass sie die Erfüllung eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs in den Fällen fruchtlos gebliebener Vollstreckungsversuche übernehmen. Dadurch können die Dienstherren ihre Anerkennung für die betroffenen Beamtinnen und Beamten und ihren dienstlichen Einsatz zum Ausdruck bringen.
Mit dieser Zielsetzung wäre es nach unserer Auffassung auch nicht zu vereinbaren, aufgrund desselben Sachverhalts erbrachte Leistungen der Unfallfürsorge mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld zu verrechnen. In einer Reihe von Ländern ist dies mit Blick auf den Unfallausgleich und die einmalige Unfallentschädigung ausdrücklich für die Dienstunfälle, die zu einer wesentlichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt haben und deswegen als schwerwiegende Ereignisse einzustufen sind, zugelassen. Diesem Vorgehen ist man hier nicht gefolgt. Den Betroffenen wäre es kaum zu vermitteln, wenn gerade bei gravierenden Beeinträchtigungen eine Minderung oder ein Ausfall des Schmerzensgelds eintreten würde.
Ergänzend möchte ich noch anmerken, dass nicht nur auf tätlichen Angriffen, sondern auch auf verbalen Delikten beruhende Schmerzensgeldansprüche Grundlage für eine Erfüllungsübernahme sein können.
Ein weiteres Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist die Verbesserung der beamten- und richterrechtlichen Rahmenbedingungen zur Vereinbarung von Pflege und Beruf. Hierzu sollen die den Beschäftigten bereits zur Verfügung stehenden Instrumente der Pflegezeit und Familienpflegezeit auch den rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterrinnen und Richtern zugänglich gemacht werden. Im Unterschied zu den bereits vorhandenen Modellen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Besoldung aus familiären Gründen sehen die neuen Regelungen die Zahlung eines Gehaltsvorschusses während der teilweisen oder vollständigen Freistellung vom Dienst vor. Die mit der Reduzierung der Arbeitszeit verbundenen finanziellen Einbußen können damit abgefedert werden, sodass der Lebensunterhalt während der Pflegephase leichter bestritten werden kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, erkrankt eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger so schwer, dass nach ärztlicher Prognose nur noch eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten besteht, stellt dies für das familiäre Umfeld eine immense Belastung dar. Die beruflichen Anforderungen sind während dieser Zeit mit den familiären und persönlichen Bedürfnissen oft nur schwer in Einklang zu bringen.
In Anlehnung an die Regelungen des Pflegezeitgesetzes soll mit dem vorliegenden Gesetzentwurf deshalb auch den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern die Möglichkeit eröffnet werden, in einer solchen Lebenssituation eine Pflegezeit mit finanzieller Förderung in Form eines Vorschusses zu beanspruchen. Daneben sollen die bereits für Kinderbetreuung und Pflege vorhandenen Regelungen für eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Besoldung auf die Fälle der Sterbebegleitung ausgeweitet werden.
Geradezu unvorstellbar belastend und schmerzvoll muss es sein, wenn das eigene Kind unheilbar krank ist und bald sterben wird. Um zumindest einem Elternteil in dieser Ausnahmesituation den notwendigen zeitlichen Freiraum bei gleichzeitiger finanzieller Absicherung zu ermöglichen, sieht eine Regelung im Sozialversicherungsrecht für entsprechende Fälle einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Krankengeld vor. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll auch diese Regelung unter Berücksichtigung der beamten- und richterrechtlichen Besonderheiten auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter durch die Möglichkeit einer unbefristeten Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge übertragen werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bin der Überzeugung, dass der vorliegende Gesetzentwurf in besonderem Maße und in angemessener Weise wichtige neue Aspekte der Fürsorgepflicht aufgreift und die erforderlichen Freiräume zur Bewältigung extremer familiärer Notlagen und Herausforderungen schafft.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Gewalttätige Angriffe auf Beamtinnen und Beamte häufen sich, insbesondere auf Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, aber auch im Bereich der Verwaltung. Sie erfolgen oft wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit oder aufgrund ihrer beruflichen Stellung. Schmerzensgeldansprüche können häufig wegen fehlender Liquidität des Schädigers nicht durchgesetzt werden.
Dem Dienstherren wird durch dieses Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, die Erfüllung eines titulierten Schmerzensgeldanspruchs zu übernehmen, wenn die Vollstreckung erfolglos war. Der Dienstherr kommt damit seiner Fürsorgepflicht gegenüber den Beamtinnen und Beamten nach.
Das Land Bayern hat mit Artikel 97 des Bayerischen Beamtengesetzes bereits eine Parallelregelung geschaffen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld muss mindestens 250 Euro betragen. Die Bestimmung erfasst nicht nur Ansprüche aufgrund eines tätlichen Angriffs oder tätlicher
Herr Staatssekretär, wir sprechen hier über den Bereich des Schmerzensgeldes. Es gibt allerdings auch das Problem bei den Beamten, dass Schadenersatzansprüche gegen Schädiger drohen, wenn bei dienstlichen Einsätzen Gegenstände zerstört oder beschädigt werden.
Wir haben im Beamtenrecht eine Regelung in § 70 Landesbeamtengesetzes. Die Bayern haben eine Regelung in § 98 Landesbeamtengesetz, die meines Erachtens etwas weiter ist.
Wir bitten, im Innenausschuss einmal die Frage zu erörtern und zu berichten, wie es in anderen Bundesländern beim Schadenersatz geregelt ist und ob die Beamten in der Praxis darauf verwiesen werden, erst selbst gegen den Schädiger vorzugehen oder das Land nicht den Anspruch übernimmt und gegen den Schädiger geltend macht. Ich denke, es wäre auch ein Ausdruck der Fürsorgepflicht, wenn man den Beamten oder die Beamtin, deren Gegenstände im dienstlichen Einsatz beschädigt werden, nicht alleinlässt, sondern den Anspruch übernimmt und den Beamten dabei unterstützt, den Anspruch durchzusetzen. Das Land könnte ihn durchsetzen; denn das Land hat eine wesentlich stärkere Durchsetzungsbefugnis als der einzelne Beamte.
Wir würden Sie bitten, im Innenausschuss darüber zu berichten, wie das in der Praxis erfolgt, auch im Vergleich, wie das in anderen Bundesländern gehandhabt wird.
Die Regelungen des Familienpflegezeitgesetzes und des Pflegezeitgesetzes, die unmittelbar nur für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, sollen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes weitgehend wirkungsgleich auf die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter übertragen werden. Dadurch sind Änderungen im Landesbeamtengesetz, Landesrichtergesetz und Landesbesoldungsgesetz erforderlich.
Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet eine Erweiterung der beamten- und richterrechtlichen Bestimmungen zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen, um Regelungen zu Pflegezeiten einschließlich eines Anspruchs auf finanzielle Förderung in Form eines Vorschusses zur erleichterten Bestreitung des Lebensunterhalts.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen für eine vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase.
Für die Fälle der Sterbebegleitung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, enthält der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer unbefristeten Beurlaubung unter Fortzahlung der Besoldung.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, ich kann für die CDUFraktion sagen, der Gesetzentwurf beinhaltet Regelungen, die der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprechen. Er ist auf dem richtigen Weg. Wir sichern eine konstruktive und wohlwollende Beratung zu und bitten, die von mir aufgeworfenen Fragen im Innenausschuss noch zu thematisieren.
Verehrte Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Landesregierung bringt heute einen Entwurf des Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ein. Konkret geht es dabei um eine Änderung des Landesbeamtengesetzes sowie sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften wie zum Beispiel das Landesrichtergesetz.
Wer sich mit dem Entwurf beschäftigt hat, wird feststellen, dass er sehr gute und wichtige Änderungen enthält. Insgesamt geht es um vier wesentliche Änderungen, jede für sich eine konkrete Verbesserung für unsere Beamtinnen und Beamten, und deshalb ist dieser Gesetzentwurf absolut zu begrüßen.
Besonders erfreulich ist, dass mit dieser Vorlage auch Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen umgesetzt werden.
Werte Kolleginnen und Kollegen, Herr Staatssekretär Kern hat es bereits vorgestellt. Ich will trotzdem noch einmal kurz darauf eingehen.
In dem Gesetz wird der Entwicklung einer zunehmenden Gewaltbereitschaft gegenüber Polizeibeamtinnen und -beamten, aber auch anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst Rechnung getragen. Bisher ist schon eine umfängliche Dienstunfallfürsorge und, Herr Henter, auch das Ersetzen von Sachschäden geregelt.
Neu ist jetzt, dass es dem Dienstherrn nach dem Gesetz künftig erlaubt werden soll, die Erfüllung titulierter Schmerzensgeldansprüche seiner Beamtinnen und Beamten zu übernehmen, wenn der jeweilige Anspruch aus einem rechtswidrigen Angriff bei Ausübung des Dienstes oder aufgrund der dienstlichen Stellung resultiert und die Vollstreckung bislang erfolglos blieb.
Das gibt es bisher in keinem anderen Bundesland; denn die Betonung liegt auf rechtswidrig. Die rechtswidrige Handlung beinhaltet zum Beispiel auch eine Beleidigung.
Die Bagatellgrenze wurde auf 250 Euro festgelegt. Selbst Bayern hat hier nur eine Grenze von 500 Euro. Das ist also auch eine hervorragende Regelung.
Werte Kolleginnen und Kollegen, das ist ein deutliches Zeichen der Wertschätzung und einer besonderen Fürsor
Aber auch die weiteren Änderungen in der Gesetzesvorlage unterstreichen diese besondere Wertschätzung und die Fürsorgepflicht.
So sollen im Gesetz die Möglichkeiten zur Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung für die Pflege in der Familie einschließlich eines Anspruchs auf finanzielle Förderung, zum Beispiel in Form eines Vorschusses, ergänzt werden. Auch für Familienmitglieder, insbesondere für Eltern, die schwerstkranke Angehörige in der letzten Lebensphase begleiten wollen, sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit einer Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge für ein Elternteil bzw. einen Familienangehörigen vor.
Auch alleinerziehende Beamtinnen und Beamte werden durch den Wegfall der Eigenmittelgrenze beim Familienzuschlag bei Aufnahme eines eigenen Kindes in die eigene Wohnung eine finanzielle Verbesserung erfahren.
Werte Kolleginnen und Kollegen, gerade diese Punkte sind wiederum ein deutliches Zeichen der Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, und das noch in ganz besonderen Lebenslagen.
Die SPD-Fraktion begrüßt diesen Gesetzentwurf grundsätzlich sehr und wird diesen im weiteren Verfahren konstruktiv begleiten.
Verehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf beabsichtigen die Regierungsparteien, die im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarungen umzusetzen und diesen eine Rechtsgrundlage zu geben. Es handelt sich vornehmlich um folgende Punkte: