Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Die vorliegende Änderung des Landesgesetzes zum Kommunalen Investitionsförderungsgesetz ist notwendig als Anpassung an das Bundesgesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Bisher standen dem Land Mittel in Höhe von 250 Millionen Euro aus dem Sondervermögen zur Verfügung, welches für die Wirtschaftsförderung auf kommunaler Ebene verwendet werden konnte. Nun kommen in gleicher Höhe Mittel hinzu, die der Verbesserung der Schulinfrastruktur dienen sollen.
Investitionen in die Schulinfrastruktur sind sicher dringend geboten. Das Deutsche Institut für Urbanistik hat hierzu ermittelt, dass der Investitionsrückstand im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur der Bundesrepublik im Jahr 2016 bei insgesamt rund 33 Milliarden Euro liegt, und es kommentiert diesen Umstand wie folgt – ich zitiere mit Genehmigung des Präsidiums –: „Angesichts knapper Kassen wird die bauliche Umsetzung pädagogischer Konzepte bei kommunalen Schulen zu einer großen Herausforderung.“ Und es ergänzt: „Die Bildungsinfrastruktur verkommt inzwischen zu einem reinen Reparaturbetrieb.“
Auch der Rechnungshof weist sehr deutlich in seinem aktuellen Bericht darauf hin, dass das Unterlassen von Investitionen für die öffentlichen Haushalte ebenso ein Risiko darstellt wie die öffentliche Verschuldung selbst.
Hier geht es nicht um irgendwelche Wünsche, geehrter Herr Kollege Dr. Braun, sondern um den Erhalt des Vermögens des Landes.
Eine Sendung aus der Reihe „plusminus“ deckte einen Fall in Pirmasens auf, bei dem die größte städtische Schule ein Provisorium beim Thema Fluchtweg hinnehmen musste, ein Umstand also, bei dem es nicht um den Komfort, sondern um die Sicherheit geht.
Diejenigen von uns, die Kinder haben, wissen, dass nicht selten nach den Sommerferien von der Elternschaft erst einmal einige Eimer Farbe gekauft werden, um den Klassenraum des Sohns oder der Tochter in einen appetitlichen Zustand zu versetzen, ein Umstand, der zwar löblich von engagierten Eltern angenommen wird, der aber von ihnen keineswegs zu erwarten ist.
Vor diesem Hintergrund scheint es nun gut zu sein, dass der Bund Gelder zur Verfügung stellt, um die in der Pflicht stehenden kommunalen Ebenen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, ihre Schulen in einen Zustand zu bringen, in dem ein für die Schüler angemessenes Lernumfeld gegeben ist. Doch es findet sich hier nicht nur Licht, sondern auch Schatten. Zum einen ist die Verwendung der Mittel zu nennen. Eine effiziente Verwendung der Mittel erwies sich in den vergangenen Jahren als großes Problem. Hier ist auch das Land gefragt, Bedingungen zu setzen, damit die Schulen in die Lage versetzt werden, die Gelder abzurufen und sinnvoll zu verwenden. Daher gibt es eine zeitliche Erweiterung des anderen Programms.
Insbesondere wird weiter eine Schaffung von Negativanreizen befürchtet. § 4 der Verwaltungsvereinbarung zu dem Bundesgesetz regelt unter anderem, dass bei der Auswahl förderfähiger Kommunen eine hohe Verschuldung der Kommune gegeben sein soll. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums, hier Herr Professor Christian Waldhoff, äußerte sich wie folgt: „Ich halte die Kriterien, die für die Verteilung der Bundesmittel an finanzschwache Kommunen vorgesehen sind, letztlich im Wesentlichen für verfassungswidrig. (...) Mit Kassenkrediten seinen Haushalt zu finanzieren, ist an der Grenze der Legalität. Hieran ein Verteilungskriterium festzumachen, setzt völlig falsche Anreize.“
Gerade in Rheinland-Pfalz mit unseren leider höchst verschuldeten Kommunen kann dieser negative Anreiz fatal sein. Bei gleicher grundgesetzlicher Lage ist die Verschuldungslage der Kommunen in Rheinland-Pfalz im Ländervergleich im Hinblick auf die Kassenkredite besonders ungünstig. Und nun soll dieser besonders ungünstige Aspekt das Kriterium für die Zuteilung von Mitteln sein. Wie kann man das sparsamer wirtschaftenden Kommunen vermitteln?
Als letzten, aber nicht geringsten Punkt, sei auf das Risiko der Verletzung föderaler Prinzipien hingewiesen. Bildung ist wohl einer der wichtigsten Bereiche innerhalb der Landeskompetenz.
Nun werden dem Bund bei der Förderung der Schulinfrastruktur eine ganze Reihe von Prüf- und Kontrollkompetenzen eingeräumt. Diese werden in der Verwaltungsvereinbarung als Berichtspflichten und Nachweise der Verwendung präzise aufgeführt. Es handelt sich bei dem Gesetz also einerseits um eine Chance, die klammen Kommunen mit ihren Schulen zu unterstützen, andererseits um die Gefahr, schleichend Landeskompetenzen zu verlieren. Ich persönlich befürchte hier mehr Schatten als Licht.
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Viele Schulen sind in keinem guten Zustand, ob das nun die Klassenzimmer, die baufälligen Turnhallen oder die Toiletten sind. Das wissen wir alle. Da brauchen wir uns nichts vorzumachen.
Wir wissen aber auch, dass es vor allen daran liegt, dass die Schulträger oft mit der Sanierung der Bauwerke überfordert sind. Diese Situation soll sich nun ändern.
Im Rahmen der Neuordnung der Bund-LänderFinanzbeziehungen hat der Bund beschlossen, das bestehende Kommunalinvestitionsförderungsgesetz um ein Schulsanierungsprogramm zu erweitern. Dazu werden bis 2022 weitere 3,5 Milliarden Euro für finanzschwache Kommunen zur Verfügung gestellt. Dass die Landesregierung mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nun die rechtliche Möglichkeit schafft, das landeseigene Förderprogramm zu verlängern, kann man als reine Formsache betrachten.
Dagegen ist der Anteil der 3,5 Milliarden Euro, der auf das Land entfällt, alles andere als üblich. Gemäß dem Königsteiner Schlüssel, nach dem Finanzmittel auf die Länder verteilt werden, fallen auf Rheinland-Pfalz 4,8 % der Gesamtsumme. Tatsächlich erhält Rheinland-Pfalz jedoch 7,3 %. Das entspricht rund 256,6 Millionen Euro. Das ist das Ergebnis einer gemeinsamen Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern, in der die Kriterien zur Verteilung beschlossen wurden.
Das Finanzministerium hat hier die Interessen unseres Landes sehr gut vertreten. Wir sind sehr dankbar dafür.
Auch über die landeseigene Umsetzung des Schulinvestitionsprogramms möchte ich kurz sprechen. Die Landesregierung hat den verbleibenden Handlungsspielraum genutzt, um den Förderbegriff möglichst weit zu fassen. Das ist ihr gelungen, indem als Kriterium neben der Finanzschwäche auch die Anzahl der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt wird. So können 85 % der kommunalen Schulträger als finanzschwach und damit förderfähig definiert werden. Auch dafür unseren herzlichen Dank.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, gut ausgestattete Schulen müssen an einer intakten Schulinfrastruktur erkennbar sein. Schulräume und Klassen sollen so ausgestattet sein, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Schulalltag in einer guten Lernatmosphäre verbringen können. Wir gehen davon aus, dass wir künftig gute Schülerinnen und Schüler haben, die wir in unserem Land einsetzen können.
Der vorliegende Gesetzentwurf legt den Grundstein dafür, dass die Bundesmittel bei unseren Kommunen ankommen. Daher wird die FDP-Fraktion dem Gesetzentwurf gerne zustimmen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Der Bund errichtete im Juli 2015 ein Sondervermögen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für finanzschwache Kommunen, aus dem Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 Mittel abrufen konnten. Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund damit die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände.
Rheinland-Pfalz erhält 253 Millionen Euro aus diesem Sondervermögen. Das ist eine große Zahl. Mit dem Nachtragshaushalt 2015 stellt das Land den Kommunen 31 Millionen Euro als Kofinanzierung dieses Investitionsprogramms zur Verfügung. Durch diesen Landesanteil und den bereits im Bundesgesetz vorgesehenen kommunalen Eigenanteil erhöht sich das Programmvolumen für Rheinland-Pfalz auf sage und schreibe rund 317 Millionen Euro. Das ist gut investiertes Geld in die Schulinfrastruktur in Rheinland-Pfalz. Das wird den Kommunen zur Verfügung gestellt. Es ist ein wichtiger Schritt.
Mit der Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen aus dem Jahr 2017 hat der Bund erneut zugesagt, bundesweit 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in die schulische Infrastruktur für finanzschwache Kommunen einzustellen und hat mit der Änderung des Artikels 104 c des Grundgesetzes – wir haben es schon gehört – die Möglichkeit hierfür geschaffen.
Rheinland-Pfalz erhält davon rund 250 Millionen Euro. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz.
Mit dem nun vorliegenden Gesetz wird der Förderzeitraum aufgrund der erneuten Aufstockung des kommunalen Investitionsprogramms durch den Bund bis zum Jahr 2024 verlängert. Damit schaffen wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, damit die Investitionen in unsere Schulinfrastruktur stattfinden können.
Die Verteilung der Mittel auf Länderebene regelt eine Verwaltungsvorschrift des Bundes. Wir haben hier auf diese Verwaltungsvorschrift keinen Einfluss. Die Verteilung der Mittel in Rheinland-Pfalz auf Kreisebene wurde in mehreren Gesprächsrunden der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden erörtert und beschlossen. Es ist gute Praxis, dass mit den Spitzenverbänden hierüber eine Einigung erzielt wird.
Der Gemeinde- und Städtebund sowie der Landkreistag haben der Budgetverteilung zugestimmt. Die Kriterien bei der Verteilung sind negativer Saldo in einem Jahr, 2014, 2015 oder 2016, oder Teilnahme am Kommunalen Entschuldungsfonds in mindestens einem Jahr, 2014, 2015
Selbstverständlich – das ist immer so, wenn wir über kommunale Finanzen diskutieren – bekommen wir hierzu Rückmeldungen aus dem Reigen der kommunalen Familie. Selbstverständlich wurde da auch nach Abschluss der Vereinbarung mit den kommunalen Spitzenverbänden Kritik geäußert. Ich möchte sie anbringen, aber ohne die Regelung infrage zu stellen; denn ich halte es für richtig, dass wir sie so umsetzen.
Es wurde suggeriert, dass dieses Programm als zusätzliche Finanzhilfe des Bundes für Investitionen in finanzschwache Kommunen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur geschaffen wurde. Man muss zur Kenntnis nehmen, dass 83 % aller Kommunen, die kommunalen Schulträger im Land, im Sinne des Förderprogramms als finanzschwach gelten. Das wurde kritisch an uns zurückgespiegelt.
Ein weiterer Punkt, der diskutiert wurde – hierzu habe ich eine Kleine Anfrage gestellt –, ist die Frage des Bürokratieaufkommens bei der Beantragung. Nichtsdestotrotz ist es wichtig, dass das Geld, das vom Bund und mit Kofinanzierung des Landes in einer Verlängerung der Förderperiode zur Verfügung gestellt wird, richtig und gut in unsere Schulinfrastruktur investiert ist. Deswegen kann ich schon vorwegnehmen, obwohl wir erst in der ersten Beratung sind, dass meine Fraktion dem vorliegenden Gesetzentwurf selbstverständlich gerne zustimmt.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Damit sind wir am Ende der ersten Beratung des Gesetzentwurfs.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/5175 – an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – sowie an den Innenausschuss und den Rechtsausschuss zu überweisen. Besteht Einverständnis? – Es hebt sich kein Widerspruch. Dann ist es so beschlossen.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/5368 – Erste Beratung
Zur Begründung darf ich zunächst der Landesregierung das Wort erteilen. Frau Ministerin Höfken, Sie haben das Wort.