Jetzt greife ich einmal auf die Begründung des Gesetzes damals auf Bundesebene zurück, in der formuliert ist, das Kontrollkonto stellt sicher, dass die Regelgrenze für die strukturelle Verschuldung nicht dauerhaft und erheblich überschritten wird, im Übrigen ein Mechanismus, der nicht nur bei uns so ist. Er ist beim Bund und übrigens auch in den anderen Ländern so.
Hier handelt es sich nun wirklich um alles andere als eine spezifisch rheinland-pfälzische Regelung, sondern es handelt es sich um einen Mechanismus, der beim Bund und in den anderen Ländern auch so angewendet wird. Insofern haben wir aus meiner Sicht bereits vernünftige Regelungen. Dieser Hinweis sei mir noch gestattet.
Ansonsten will ich mich darauf beschränken – die einzelnen Änderungen sind alle vorgestellt worden –, herzlichen Dank für die konstruktive, gute und schnelle Beratung zu sagen.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Damit sind wir am Ende der Beratung dieser beiden Tagesordnungspunkte. Wir kommen zur Abstimmung.
Ich rufe zunächst den Tagesordnungspunkt 4 auf, Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und der Landeshaushaltsordnung. Wir können unmittelbar über den Gesetzentwurf abstimmen, da unveränderte Annahme empfohlen ist. Wer diesem Gesetzentwurf – Drucksache 17/5100 – in der zweiten Beratung seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen! – Vielen
Wir kommen damit zur Schlussabstimmung über diesen Gesetzentwurf. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke schön. Das war einstimmig. Ich stelle damit fest, dass das Landesgesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz und der Landeshaushaltsordnung einstimmig beschlossen wurde.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf. Wir stimmen über den Antrag der Landesregierung – Drucksache 17/5101 – ab. Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen! –Danke schön. Auch dies war einstimmig. Damit ist der Antrag der Landesregierung – Drucksache 17/5101 – einstimmig angenommen.
Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 – Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/5175 – Erste Beratung
Zur Begründung des Gesetzentwurfs darf ich zunächst der Landesregierung, Frau Staatsministerin Ahnen, das Wort erteilen. – Bitte schön.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete! Wie Sie wissen, stellt seit dem Jahr 2015 der Bund Investitionshilfen für finanzschwache Kommunen bereit. Diese zweckgebundenen Finanzmittel werden von den Ländern sozusagen treuhänderisch verwaltet, da sie allein den Kommunen zugute kommen. Sie stehen zwar nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung, aber überjährig, sodass sie flexibel eingesetzt werden können.
Ich möchte an dieser Stelle noch einmal kurz auf die Programmvolumina eingehen, weil das auch eine Menge damit zu tun hat, was im Moment im Land investiert wird. Aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz von 2015, dem allgemeineren Infrastrukturprogramm für finanzschwache Kommunen, erhält Rheinland-Pfalz rund 253 Millionen Euro, und diesen Betrag haben wir von Landesseite mit weiteren 31 Millionen Euro aufgestockt.
Mit der Erweiterung um ein zweites Kapitel, also die Aufstockung des Bundesprogramms um noch einmal 3,5 Milliarden Euro für die kommunale Schulinfrastruktur auf insgesamt bundesweit 7 Milliarden Euro, erhält Rheinland-Pfalz noch einmal 257 Millionen Euro zusätzlich, also zusammen 541 Millionen Euro, die den rheinland-pfälzischen Kommunen insgesamt im Zeitraum 2015 bis 2022 für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Wir haben bereits mit dem ersten Teil des Programms im Jahr 2015 ein Landesgesetz zur Bildung eines Son
dervermögens verabschiedet. Dieses Gesetz muss heute angepasst werden, damit einerseits die Mittel aus dem neuen Programm ebenfalls vom Land vereinnahmt und an die Kommunen ausbezahlt werden können. Und zum Zweiten – ich komme noch einmal darauf zurück – wird für den ersten Teil des Programms der Abrechnungszeitraum erweitert, weil sich herausgestellt hat, dass es eben doch Zeit braucht, bis die Baumaßnahmen dann tatsächlich realisiert sind.
Wir haben für den zweiten Teil bereits eine Verteilung auf die Kreise und die kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz vorgenommen. Wir haben uns sehr bewusst dafür entschieden, dass möglichst viele Kommunen in Rheinland-Pfalz an diesem Programm partizipieren können.
Es können nicht alle sein, da es ganz explizit ein Programm für finanzschwache Kommunen ist. Aber wir haben versucht, mit der Definition so umzugehen, dass eben doch der größere Teil der Kommunen an diesem Programm teilnehmen kann.
Die Umsetzung des ersten Kapitels erfolgt sehr vielversprechend. 110 Millionen Euro von 253 Millionen Euro konnten bereits gebunden werden. Wir haben damit insgesamt 400 Projekte fördern können. Der größere Teil kommt jetzt noch und wird auch erfolgreich abgeschlossen werden. Auch bei dem zweiten Teil, in dem es jetzt um die Schulinfrastruktur geht, sind die Kommunen vor Ort gerade in der Beratung, welche Maßnahmen sie für dieses Programm anmelden wollen. Sie werden dies gegenüber dem Finanzministerium bis zum 31. März tun.
Es gibt also zwei Gründe für die Änderung des Gesetzes: einerseits die Vereinnahmung der zusätzlichen Mittel für die Schulinfrastruktur und andererseits der Förderzeitraum.
Ursprünglich war von der Bundesebene aus der erste Teil des Programms auf 2018 befristet. Jetzt sollen die Mittel bis 2020 abgerufen und bis 2021 abgerechnet werden. Das ist für unsere Kommunen eine große Erleichterung, weil sie Zeit brauchen, um die Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen und dann entsprechend abzurechnen. Es wird allenthalben von den Kommunen begrüßt, dass der Bund das ermöglicht hat. Wir übernehmen das jetzt auch in das Sondervermögensgesetz.
Insgesamt, glaube ich, das ist ein echtes Wort, und das ist eine wirklich beträchtliche Summe an Geld, die für die Kommunen zur Verfügung steht. Wir sind durchaus dankbar, dass sich der Bund in diesem Bereich engagiert. Wir werden alles dafür tun, dass auch der zweite Teil des Programms in Rheinland-Pfalz erfolgreich umgesetzt wird. Insofern darf ich Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf bitten.
Frau Ministerin, vielen Dank für die Begründung des Gesetzentwurfs. Ich eröffne nun die Aussprache und erteile als erstes Frau Dr. Köbberling von der Fraktion des SPD das Wort. – Bitte schön.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Auch dieses Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens KI 3.0 eignet sich nicht für eine strittige Debatte im Landtag. Das muss man einfach sagen.
Denn es ist im Wesentlichen zu 100 % ein Nachvollziehen von Bundesrecht. Das ist allerdings notwendig, damit die Kommunen beim Thema Schulinfrastruktur an das vom Bund zugesagte und auch dringend benötigte Geld kommen.
Drei Bundesgesetze, die wir in Rheinland-Pfalz sehr begrüßt haben, werden in Landesrecht nachvollzogen. Das ist zum einen die Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes vom November 2016, mit dem der Förderzeitraum für die kommunalen Infrastrukturmaßnahmen um zwei Jahre verlängert wurde. Der längere Förderzeitraum soll natürlich auch in Rheinland-Pfalz gelten.
Begrüßt haben wir Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten auch die neue Regelung des Bund-LänderFinanzausgleichs, im Zuge dessen im August 2017 der kommunale Investitionsförderungsfonds – die Ministerin hat es genannt – von 3,5 Milliarden Euro auf 7 Milliarden Euro verdoppelt wurde, von denen das Land 256,6 Millionen Euro erhält. Diese sollen zur Verbesserung der kommunalen Schulinfrastruktur verwendet werden, und dafür wiederum wurde im Jahr 2017, nämlich im Juli 2017, das Grundgesetz geändert und das Kooperationsverbot gelockert, was auch eine wichtige Forderung der SPD war.
Der neu eingefügte Artikel 104 c sieht eine Förderung der kommunalen Infrastruktur für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen finanzschwacher kommunaler Gebietskörperschaften vor.
Es ist kein Geheimnis, dass uns Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten die Förderung von Schulen in finanzschwachen Kommunen nicht genug ist. Der Bund sollte Schulsanierungen in allen Kommunen fördern dürfen, und unsere Fraktion begrüßt es daher, dass, sofern es zu einer Großen Koalition kommt, diese Einschränkung aus dem Grundgesetz herausgenommen und das Wort „finanzschwach“ aus dem Artikel 104 c gestrichen werden soll. Damit haben wir dann eine weitere Lockerung des Kooperationsverbots.
Rheinland-Pfalz hat – das hat die Ministerin bereits gesagt – die Schulsanierungsmittel so weit es geht gestreut und dafür gesorgt, dass immerhin über 80 % der Kommu
Das vorliegende Gesetz schafft jetzt die rechtliche Möglichkeit, die Aufstockungsmittel im Sondervermögen KI 3.0 des Landes zu vereinnahmen, und passt die Laufzeitverlängerung des Förderprogramms in das Landesrecht ein, und natürlich stimmen wir dem Entwurf zu.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund insgesamt nunmehr 7 Milliarden Euro zur Förderung von Investitionen in finanzschwachen Kommunen zur Verfügung. Das Programm wurde bis 2020 aufgrund der tatsächlichen Entwicklung verlängert und hatte 3,5 Milliarden Euro Aufstockungsbetrag ausschließlich zur Förderung in die Schulinfrastruktur vorgesehen. Von diesem Aufstockungsbetrag entfallen rund 257 Millionen Euro auf Rheinland-Pfalz.
Zu den Ausführungen, auch von Ihnen, Frau Dr. Köbberling, muss man noch einmal auf Grundsätze zurückkommen, nämlich dass natürlich für eine aufgabenangemessene, auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen zuallererst einmal die Bundesländer verantwortlich und zuständig sind.
Meine Damen und Herren, und das gilt selbstverständlich auch für den Bereich der Bildungsinfrastruktur. Deshalb ist es die Intention des Bundes, die Finanzkraft der Kommunen zu stärken, und daraus resultiert auch, dass es wichtig ist, dass die Bundesmittel „on top“ fließen, sie fließen zusätzlich. Die Länder stehen in der Verantwortung für eine auskömmliche Finanzausstattung und sind aufgefordert, ihren Anteil zur Stärkung der kommunalen Finanzkraft beizusteuern.
Es zeigt sich auch in Gesprächen mit Landkreisen, Kreisverwaltungen und Verbandsgemeinden, dass es natürlich von Vorteil sein kann und durchaus richtig ist, zuerst die Bundesmittel abzurufen. Aber es darf hier keinen Rückzug des Landes geben. Es darf auch keine Vermengung verschiedener Förderprogramme geben, z. B. Sportstättenförderung mit Schulbauförderung. Ich betone das, weil sich im Landesprogramm für die Schulbauförderung doch deutlich erkennbar eine Bugwelle entwickelt hat – schlussendlich auch die vom Rechnungshof im Jahresbericht 2018 dargestellten Risiken aufgrund der doch niedrigen Investitionsquote im Land. Da bleibt die Frage, wie die Landesregierung die Bugwelle, die dort noch herrscht, abbauen will.