(Abg. Michael Hüttner, SPD: Wer hier Unsinn redet, muss mit Widerspruch rechnen! – Weitere Zurufe von der SPD)
Wenn hier der Hinweis zu Kindern mit Behinderung kommt, dann kann ich sagen, auch darüber reden wir. Wir haben in Rheinland-Pfalz etwa 100 Kinder – – –
(Abg. Jens Guth, SPD: Ja, ja! Ihre Position ist bekannt, die ist nachzulesen! – Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Sie können offensichtlich nicht lesen!)
Herr Präsident, es ist unsäglich. Es tut mir leid, aber ich muss meine Rede abbrechen, weil mich die Fraktion hier nicht ausreden lässt.
(Beifall der AfD – Vereinzelt Beifall und Heiterkeit bei der SPD – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Immer schön die Hand aus der Hosentasche nehmen!)
Ihre Redezeit ist zu Ende. Sie hatten das Wort zu einer Kurzintervention und dafür drei Minuten Zeit gehabt. Die Zeit ist um.
Wir kommen damit zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wir können unmittelbar über den Gesetzentwurf abstimmen, weil die Beschlussempfehlung auf Ablehnung lautet.
Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 17/6029 – seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Wer ist dagegen? – Danke schön. Für Enthaltungen ist kein Raum. – Damit ist der Gesetzentwurf
mit den Stimmen der SPD, der CDU, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der AfD abgelehnt.
(Zuruf das Abg. Michael Frisch, AfD – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Haben Sie mich gerade Pöbel genannt? – Zuruf des Abg. Michael Frisch, AfD – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Haben Sie uns gerade Pöbel genannt? Für das Protokoll: Herr Abgeordneter Frisch hat uns gerade Pöbel genannt! – Zuruf des Abg. Michael Frisch, AfD – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Ich lasse mich nicht Pöbel nennen! – Zuruf des Abg. Uwe Junge, AfD – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Ich lasse mich nur nicht beschimpfen von euch! – Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Sie ziehen sich den Schuh offensichtlich an! – Abg. Alexander Schweitzer, SPD: Ich verstehe Sie nicht! Sie haben irgendetwas im Mund! – Zuruf von der SPD: Eher am Kopf! – Abg. Dr. Jan Bollinger, AfD: Und Sie am Kopf!)
Meine Damen und Herren, ich darf Sie bitten, sich wieder zu beruhigen, wir kommen zum nächsten Tagesordnungspunkt. – Ich bitte um Zurückhaltung bei der Wortwahl. – Herr Abgeordneter Schweitzer, bitte.
...tes Landesgesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/6217 – Erste Beratung
Wir haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Zunächst darf ich dem Mitglied der Landesregierung, Herrn Minister Mertin, zur Begründung des Gesetzentwurfs das Wort geben. Bitte schön, Herr Minister.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich darf für die Landesregierung das Dritte Änderungsgesetz zum Rechtsanwaltsversorgungsgesetz hier einbringen. Dieses Gesetz ist im Jahre 1985 beschlossen worden und hat das heutige Rechtsanwaltsversorgungswerk der beiden rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern geschaffen.
Damals hat man festgelegt, dass eine Pflichtmitgliedschaft eintritt. Jeder in Rheinland-Pfalz zugelassene Rechtsanwalt musste Mitglied werden mit Ausnahme derjenigen, die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung bzw. des Inkrafttretens des Gesetzes das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
gungswerk hat sich in den Jahren bewährt. Diese Altersgrenze wurde damals eingeführt, um dem neu gegründeten Versorgungswerk die Chance zu geben, Kapital anzusammeln, bevor es zu Rentenzahlungen kommt.
Auf Wunsch des Versorgungswerks schlagen wir Ihnen heute vor, diese Altersgrenze von 45 Jahren zu streichen. Das Versorgungswerk ist sozusagen aus den Kinderschuhen entwachsen. Das versicherungsmathematisch verfolgte Ziel, Kapital angemessen anzusammeln, um nicht zu früh Renten zahlen zu müssen, ist erreicht.
Wir müssen konstatieren, dass heute auch durch Änderungen der Rechtslage viele Rechtsanwälte nicht mehr nur an einem Standort zugelassen bleiben, sondern im Laufe ihres Lebens von dem einem Bundesland zum nächsten wechseln. Das führt dann heute dazu, dass ein Rechtsanwalt, wenn er von einem anderen Bundesland nach Rheinland Pfalz kommt, im dortigen Bundesland aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte ausscheidet und älter als 45 Jahre ist, in Rheinland-Pfalz nicht Pflichtmitglied werden kann.
Aus diesem Grund schlagen wir Ihnen vor, diese Altersgrenze zu streichen. Das Versorgungswerk hat versicherungsmathematisch überprüfen lassen, ob sich heute, zum jetzigen Zeitpunkt, ein Problem daraus ergibt. Die entsprechenden Gutachten haben ergeben, dass sich kein Problem stellt. Deshalb schlagen wir Ihnen auf Bitten des Versorgungswerks und der dahinter stehenden Rechtsanwaltskammern vor, diese Altersgrenze künftig zu streichen, damit diejenigen, die nach dem 45. Lebensjahr nach Rheinland-Pfalz kommen und sich hier als Anwalt bzw. aus anderen Gründen in Rheinland-Pfalz zur Rechtsanwaltschaft zulassen, Pflichtmitglied werden können.
Natürlich bedarf es in einem solchen Fall einer gewissen Übergangsregelung, weil Kolleginnen und Kollegen als Rechtsanwälte unter Umständen anderweitig Vorsorge getroffen haben und dann gegebenenfalls durch die Pflichtmitgliedschaft, die jetzt neu begründet würde, Nachteile erleiden würden. Deshalb ist in einer Übergangsregelung vorgesehen, dass innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Kollegenanwälte einen Antrag stellen können, dass sie von der Pflichtmitgliedschaft entbunden werden, sodass möglichen negativen Konstellationen bei den Rechtsanwälten, die anderweitig Vorsorge getroffen haben, durch diese Übergangsregelung Rechnung getragen wird.
Ich freue mich auf die Ausschussberatungen und wäre froh, wenn wir dieses Gesetz in der zweiten Runde einmütig beschließen könnten.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei dem Gesetzentwurf, den die Landesregierung eingebracht hat, geht es – der Minister hat es erläutert – um die Abschaffung der bisherigen gesetzlichen Beschränkung der Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Das klingt erst einmal ziemlich technokratisch und spricht für die dramaturgische Regie der heutigen Sitzung, wenn ich an den vorangegangenen Tagesordnungspunkt denke und jetzt ein solches Detail kommt.
Aber gerade bei Details lohnt es sich manchmal, den Hintergrund zu beleuchten und das Detail in den größeren Rahmen einzuordnen, um die Stringenz und Richtigkeit der Entscheidung zum Detail zu überprüfen. Herr Minister, da möchte ich, mit Verlaub, das eine oder andere einfach ergänzen.
Wir finden Sie auch sehr wichtig. Gerade weil sie richtig und wichtig ist, muss ich auch sagen, wir hätten sie uns früher gewünscht.
Ich bin mir nicht sicher, ob alle Anwältinnen und Anwälte, die auch warten mussten, Ihrer Meinung sind.
Wir hätten es uns früher gewünscht, weil es wichtig und richtig ist; denn dieses Gesetz, auf das es letztlich zurückgeht, nämlich das Bundesgesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, ist schon seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Wir haben zweieinhalb Jahre gebraucht, um eine der Lücken zu schließen und eine letzte Rechtsunsicherheit, die es in diesem Zusammenhang noch gab, zu beseitigen und damit einen wichtigen Schritt zur Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, vor allem für diejenigen im Angestelltenverhältnis, herbeizuführen.
Genau das war Ziel des Bundesgesetzgebers, als er es im Jahr 2015 beschlossen hat, nämlich die Beseitigung von Rechtsunsicherheit und die Förderung auch der räumlichen Flexibilität auf dem Anwaltsmarkt. Auslöser dieser Gesetzgebung, noch einmal zur Einordnung, und der jet
zigen Änderungen im Zuge davon war eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2014, das entschieden hatte, wer als angestellte Juristin oder als angestellter Jurist bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber tätig ist, kann kein Anwalt sein.
Das heißt, die ganzen Unternehmensjuristen in den Rechtsabteilungen waren mit dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mehr anwaltszulassungstauglich und damit auch aus der Altersversorgung in den berufsständischen Werken nicht mehr versicherbar. Das Bundessozialgericht war ganz hart und hat nur Bestandsschutz gewährt für die, die ihn sozusagen schon hatten. Die Anwälte hätten diesen Bestandsschutz verloren, wenn sie beruflich irgendetwas geändert hätten, sei es den Arbeitgeber oder die Tätigkeit innerhalb des Unternehmens.