Protokoll der Sitzung vom 23.08.2018

Gibt es Wortmeldungen hierzu? – Herr Abgeordneter Denninghoff hat das Wort.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir debattieren heute einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung der rheinland-pfälzischen Vollzugsgesetzgebung. Hinter dem sperrigen Titel „Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes, des Landesgesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit“ verbirgt sich ein eher schlankes Regelungswerk mit punktuellen Verbesserungen und anwenderorientierten Anpassungen unserer modernen rheinland-pfälzischen Vollzugsgesetze.

Der vorgelegte Entwurf greift Bedürfnisse der Vollzugspraxis auf und beseitigt erkannte Hürden, gibt zugleich aber den Fokus des Vollzugs auf sinnvolle Resozialisierung nicht auf. Einige der zentralen Punkte des Entwurfs

greifen Verbesserungsvorschläge auf, wie sie seitens der Bediensteten im Strafvollzug bzw. durch ihre Verbände und Gewerkschaften wiederholt vorgetragen wurden und die natürlich auch den Rechtsausschuss dieses Hauses ebenso wie die Strafvollzugskommission schon beschäftigt haben.

Ein Beispiel ist die Streichung der bisherigen Pflicht, ein aufwendiges Diagnoseverfahren samt Vollzugsplanung auch bei oftmals nur sehr kurzen Ersatzfreiheitsstrafen durchzuführen. Der Wegfall dieses Aufwands dürfte sich positiv auf die Entlastung der zuständigen Kolleginnen und Kollegen auswirken.

Mit dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen wir zudem das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung Gefangener umgehend in das Landesrecht um. Damit wird im Sinne aller Beteiligten verhindert, dass eine unsichere Übergangsphase zwischen Gerichtsentscheidung und Gesetzesnovelle entsteht. Sollte im rheinlandpfälzischen Strafvollzug eine Fixierung – zumeist aus Eigen- oder Fremdschutz – notwendig werden, liegt dem nun eine ausdifferenzierte Regelung zugrunde, in der Abläufe und Verantwortlichkeiten klar und verfassungskonform geregelt sind. Rechts- und damit Handlungssicherheit sind in solchen Situation ein richtiges Gut. Wir sind daher froh, dass uns das laufende Gesetzgebungsverfahren eine zeitnahe Anpassung ermöglicht hat.

Darüber hinaus begrüße ich es für meine Fraktion ausdrücklich, dass der Regierungsentwurf mit der Änderung des § 22 einen Weg im Sinne unserer Beamtinnen und Beamten aufzeigt und auch für die Zukunft des wichtigen Instruments des offenen Vollzugs mehr Rechtssicherheit schafft, wenn es um Prognoseentscheidungen im Zusammenhang mit der Verlegung eines Häftlings in den offenen Vollzug geht. Durch diese Änderung wird klargestellt, dass maßgebliches Kriterium für eine Verlegung in den offenen Vollzug das Verhalten und die Entwicklung des Gefangenen im bisherigen Vollzug sind. Schon der Fürsorgegedanke gebietet es, dass wir uns als Gesetzgeber darum bemühen, dass diejenigen, die für uns solche schwierigen Entscheidungen zu treffen haben, möglichst nicht das sprichwörtliche Damoklesschwert der persönlichen Strafbarkeit fürchten müssen.

Neben den angesprochenen Änderungen enthält der Entwurf, wie ich meine, weitere sinnvolle Vorschläge. So halten wir die Ermöglichung eines pfändungssicheren Eingliederungsgeldes für eine gute Maßnahme, die einem geordneten und würdigen Übergang aus dem Vollzug in die Freiheit dienen kann. Dies kann dabei helfen, die sensible Zeit der Rückkehr in die Freiheit auch finanziell mit eigenem Geld abzufedern.

Auch dass der Entwurf vorsieht, dass in Rheinland-Pfalz religiöse Betreuer in den Gefängnissen künftig einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden können, begrüße ich für die SPD-Fraktion ausdrücklich. Wie Minister Mertin in diesem Hause bereits ausgeführt hat, haben wir es bei der religiösen Betreuung Gefangener mit einem rechtlich sehr schwierigen Thema zu tun. Ich denke jedoch, heute sagen zu können, dass den Expertinnen und Experten

des Ministeriums hier eine vernünftige Regelung gelungen ist. Sie wahrt die Rechte der Betroffenen und schlägt eine rechtsstaatliche und vor allen Dingen gleichbehandelnde Lösung vor, die es ermöglichen wird, dass künftig die Sicherheitsempfindlichkeit des Zugangs zu den Gefangenen auch im Rahmen religiöser Betreuung besser berücksichtigt wird.

Zum Abschluss meines Debattenbeitrags richte ich das Wort an die Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten des rheinland-pfälzischen Strafvollzugs. Ihnen ist für ihre tägliche Pflichterfüllung zu danken. Sie leisten einen unverzichtbaren Dienst für die Sicherheit unserer Mitbürger und das Funktionieren unserer Gesellschaft, egal ob es um die Sicherung oder den Resozialisierungsaspekt des Vollzugs geht. Diese Aufgabe gilt es wertzuschätzen.

Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Landesregierung angekündigt hat, die geplanten Stellenstreichungen im kommenden Doppelhaushalt nicht vorzunehmen und zusätzliche Stellen für den Justizvollzug auszubringen. Dies ist ein Schritt, den die SPD-Fraktion ausdrücklich begrüßt.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD, der CDU, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die CDU-Fraktion hat Herr Kollege Henter das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Um es gleich vorweg zu sagen: Die CDU-Fraktion wird dem vorliegenden Gesetzentwurf ihre Zustimmung erteilen.

(Beifall der CDU, der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Er enthält für die Praxis wichtige Verbesserungen, und deshalb werden wir zustimmen. – Ich möchte auf einige Einzelheiten eingehen:

Es sind Änderungen in den Planungs- und Dokumentationspflichten geplant, um dadurch mehr Zeit für die Betreuung der inhaftierten Personen bereitstellen zu können.

Bei den Ersatzfreiheitsstrafen soll unabhängig von der Straflänge kein Diagnoseverfahren mehr durchgeführt werden. Damit entfällt auch ein Vollzugs- und Eingliederungsplan. Grund ist der elementare Unterschied zwischen Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafe. Bei der Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe. Die Freiheitsentziehung war nach ursprünglicher richterlicher Wertung nicht erforderlich. Erst durch die Nichtzahlung der Geldstrafe wandelt sie sich in eine Freiheitsstrafe um. Sie behält dabei ihren vorläufigen Charakter bei, da die Vollstreckung jederzeit durch Zahlung abgewendet werden kann. Behandlungs- und Sicherheitsaspekte spielen daher eine untergeordnete Rolle.

Vollzugs- und Eingliederungspläne sind in der Regel zu umfangreich und unübersichtlich, wie die Praxis gezeigt hat. Bei der Fortschreibung dieser Pläne soll der Schwerpunkt auf der Dokumentation der Behandlungsmaßnahme sowie der Entwicklung und Veränderung liegen. Ein formales Abarbeiten des 22 Punkte umfassenden Katalogs ist in Zukunft nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzentwurfs: „§ 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug.‘“ – Die Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug muss sich vor allem auf die aktuellen Eindrücke des Justizvollzugsbediensteten von den Strafund Jugendstrafgefangenen stützen. Vorstrafakten und andere Erkenntnisse aus der Vergangenheit sind dabei zu berücksichtigen. Ausschlaggebend muss jedoch die gegenwärtige Beurteilung des Behandlungserfolgs sein. Handeln die Justizvollzugsbediensteten nach diesen aktuellen Vollzugseindrücken, haften sie schon aus subjektiven Gründen nicht für ein strafbares Verhalten der Strafgefangenen im offenen Vollzug. Dies gilt auch in Fällen schwerer oder wiederholter Straftaten in der Vergangenheit. Wie wir wissen, handelt es sich bei dieser Norm um eine Reaktion der Landesregierung auf ein aktuelles Strafurteil, das wir im Rechtsausschuss schon besprochen haben. Es gilt, die Absicherung der Justizvollzugsbediensteten zu verbessern und damit den offenen Vollzug zu retten.

Die Verunsicherung unter den Bediensteten ist groß. Unsere Justizvollzugsbediensteten treffen verantwortungsbewusste Entscheidungen. Wir sind es ihnen schuldig, soweit wir das können, die Gesetze so zu gestalten, dass das Risiko ihrer Handlungen begrenzt wird.

(Beifall der CDU und bei SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mit Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzentwurfs wird ein Eingliederungsgeld eingefügt. Gefangene können Rücklagen für die Zeit nach der Entlassung bilden. Das freiwillig angesparte Eingliederungsgeld soll – anders als früher das Überbrückungsgeld – nicht den notwendigen Lebensunterhalt nach der Entlassung sichern, sondern einen weitergehenden Bedarf decken und ist für Ausgaben zur Vorbereitung und Erleichterung der Eingliederung gedacht. Es dient der Erleichterung des Starts in die Freiheit.

Zu Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzentwurfs: Dem § 108 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, welcher lautet: „Die religiöse Betreuung von Gefangenen stellt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (...) dar. Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dessen § 10 durchzuführen ist.“ – Dieser Gesetzesvorschlag ist ein schönes Beispiel dafür, dass die Landesregierung – jedenfalls in begrenztem und überschaubaren Umfang – lernfähig ist und mit zeitlicher Verzögerung Probleme aufgreift, die die CDU-Landtagsfraktion in diesem Hause und im Ausschuss schon thematisiert hat.

(Beifall der CDU)

Ich darf auf den Rechtsausschuss vom 10. November 2016 und die Überschrift „Kontrolle von Ditib-Imamen in rheinland-pfälzischen Gefängnissen“, Antrag der CDUFraktion, verweisen. Ich darf auf das Plenum vom 30. Mai 2017, Aktuelle Debatte auf Antrag der CDUFraktion mit dem Titel „Landesregierung verzichtet auf die Überprüfung der Gefängnis-Imame – hierdurch Gefahr der türkischen Einflussnahme und mögliche Radikalisierungen in den Gefängnissen“, verweisen. Herr Präsident, ich zitiere mit Ihrer Genehmigung aus dieser Plenarsitzung die Abgeordnete Klöckner, die damals ausgeführt hat: „Die Landesregierung überprüft nämlich nicht, wer als muslimischer Seelsorger in den eigenen Gefängnissen arbeitet. Wir haben es mit einem hochsensiblen Bereich zu tun. Wir Christdemokraten halten diese Haltung für blauäugig und unangemessen, sogar für fahrlässig (...).“

(Beifall der CDU)

Frau Schellhammer, ich möchte gar nicht das zitieren, was Sie oder der Kollege Sippel oder der Kollege Roth in der damaligen Aktuellen Debatte ausgeführt haben. Man könnte mit lauter Zitaten die aktuelle Situation in der damaligen Plenardebatte darstellen, aber wir sind froh, dass Sie lernfähig sind und dann unsere Vorschläge immer mit zeitlicher Verzögerung aufgreifen.

(Abg. Dr. Adolf Weiland, CDU: Ein Lob an den Stenografischen Dienst!)

Die Landesregierung vollzieht mit diesem Gesetzesvorschlag den längst überfälligen Schritt der Überprüfung der Imame, des muslimischen Gefangenenbetreuers.

Herr Minister, wir sollten dieses Gesetz verabschieden. Wir sollten es dann nach einer gewissen Zeit evaluieren, wie man so schön auf Neudeutsch sagt, und überprüfen, ob die Regelungen ausreichend sind oder ob wir vergleichbare Regelungen wie in Hessen einführen sollten. Ich denke, heute stimmen wir zu. Die Zukunft muss dann zeigen, ob diese Regelungen ausreichend sind.

Es gibt einen Änderungsantrag bezüglich dieses Gesetzes. Herr Minister, Sie haben es im Rechtsausschuss ausgeführt, wir können von dem glücklichen Umstand sprechen, dass wir uns in einem Gesetzgebungsverfahren befunden haben, als das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zur Fixierung getroffen hat. Das betrifft auch die Fixierung im Straf- und Maßregelvollzug sowie in der Sicherungsverwahrung. In diesem Urteil werden – das wird jetzt im Gesetz umgesetzt – materielle Voraussetzungen und Zuständigkeiten geregelt, wie und wann man Gefangene fixieren darf.

Ich möchte nur einige Stichworte dazu anführen. Es geht darum, dass eine gegenwärtige erhebliche Gefahr vorliegen muss, die Fixierung nur als letztes Mittel erlaubt ist, eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist und sie einer vorherigen richterlichen Anordnung bedarf. Wenn diese bei Gefahr in Verzug nicht einholbar ist, bedarf es auf jeden Fall einer nachträglichen richterlichen Genehmigung. Diese Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht gemacht. Sie werden jetzt hier in die Praxis umgesetzt.

Der Gesetzentwurf enthält, wie ich schon ausgeführt habe, viele Einzelregelungen für die Praxis im Justizvollzug. Deshalb wird die CDU diesem Gesetzesvorschlag zustimmen.

Danke schön.

(Beifall der CDU)

Für die AfD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Friedmann das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine erhebliche Erleichterung für die Zukunft in den Vollzugsgesetzen und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit in RheinlandPfalz geschaffen. Durch die Änderungen werden vor allem im Bereich des Justizvollzugs neue, effizientere Herangehensweisen ermöglicht. Einige Punkte möchte ich herausgreifen und speziell erwähnen:

Im Landesjustizvollzugsgesetz sollen durch die Anfügung eines Absatzes 4 in § 108 Maßnahmen aus dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz Anwendung finden, die für unsere Sicherheit und gegen eine religiöse Radikalisierung sehr sinnvoll erscheinen und schon länger von der AfD gefordert wurden. Hier soll in besonderem Maße eine religiöse Islamisierung muslimischer Strafgefangener vermieden werden, was in den letzten Jahren vergessen oder einfach nicht beachtet wurde.

Durch viele Presseberichte und Recherchen wurde in den letzten Jahren bekannt, die Radikalisierung junger muslimischer Strafgefangener ist erheblich gestiegen. In bereits hinreichend bewiesenen Fällen flogen junge Muslime direkt nach der Freilassung aus der JVA in die Kampfgebiete, um sich dem IS anzuschließen. Genau aus diesem Grund sprechen wir uns für eine solche Änderung aus und begrüßen diese auch.

Die Einführung des Eingliederungsgeldes stößt bei uns persönlich auf offene Ohren. Hier wird dem Gefangenen es ermöglicht, sein eigenes Geld zu verdienen und dies bei seiner Wiedereingliedung zu nutzen, damit er nach seiner Entlassung nicht ohne Geld dasteht.

Die Änderung des § 114, in welchem die Zusammensetzung des Beirates geregelt ist, ergibt ebenfalls Sinn. Dort soll der Nebensatz „der ausgewogen mit Frauen und Männern besetzt sein soll“ gestrichen werden. Die Gleichberechtigung für die Besetzung von Gremien ist schon durch § 31 des Landesgleichstellungsgesetzes gegeben.

Die gleichen Änderungen gelten für das Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz und das Landesjugendarrestvollzugsgesetz, in welchem jedoch kein Beirat erwähnt wird.

Nicht uneingeschränkt glücklich sind wir mit dem neuen Abschnitt 4 in § 10 in der Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diesem zufolge können ab sofort den Be

amten des dritten Einstiegsamts mit bestandener Rechtsprüfung, die zur Ausbildung für den Amtsanwaltsdienst zugelassen sind, im Rahmen ihrer Ausbildung die Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden. Diese Maßnahme wird den überlasteten Staatsanwaltschaften eine deutliche Entlastung bringen, was wir grundsätzlich begrüßen, gleichwohl haben wir hier wieder – wie bei dieser Landesregierung schon öfter festgestellt – ein Flickwerk, das durch behelfsmäßige Maßnahmen kurzfristige Verbesserung bei Problemen schafft, anstatt diese von Grund auf anzugehen. Die Justiz ist es unseren Bürgern schuldig, dass voll ausgebildete Staats- und Amtsanwälte ihre Justizaufgaben erfüllen und nicht halb ausgebildete Juristen einspringen müssen.

(Beifall der AfD)

Wir wollen ja auch, dass gut ausgebildete Polizeibeamte für unsere Sicherheit zuständig sind, und nicht irgendwelche Hilfssheriffs. Oder stellen Sie sich einmal vor, dass Fahrschüler für den Beförderungsverkehr nach der theoretischen Fahrprüfung bereits als Busfahrer im Linien- und Schulbusverkehr eingesetzt werden und durch unser Land fahren. Wenn die Staats- und Amtsanwälte ihre Arbeit nicht mehr bewältigen können, müssen für diese Arbeiten neue Stellen geschaffen werden, wie wir es schon länger fordern.

(Beifall der AfD)

Den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit erachten wir gleichwohl als sinnvoll und zielführend und werden ihm zustimmen. Ebenso können wir eine Zustimmung geben für den Änderungsantrag der anderen Parteien. Es geht hierbei um die Umsetzung und Anpassung der Gesetze zum Urteil des Verfassungsgerichts vom 24. Juli 2018 bezüglich der Fixierung von Patienten in den öffentlich-rechtlichen Unterbringungen.