Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der eben beschlossenen Änderungen. Wer dem Gesetzentwurf – Drucksache 17/6470 – mit den beschlossenen Änderungen seine Zustimmung gibt, den
bitte ich um das Handzeichen! – Danke schön. Auch hier ist kein Raum für Enthaltungen oder Gegenstimmen. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung über den Gesetzentwurf. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Danke schön. Die Schlussabstimmung ist einstimmig erfolgt, sodass der Gesetzentwurf angenommen wurde.
Bevor ich den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufe, darf ich Gäste auf unsere Besuchertribüne willkommen heißen: Mitglieder des VdK-Ortsverbands Betzdorf. Seien Sie uns herzlich willkommen! Wir freuen uns, dass Sie hier sind.
Landesgesetz zur Änderung privatschulrechtlicher Vorschriften Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/6575 – Erste Beratung
Die Fraktionen haben eine Grundredezeit von fünf Minuten vereinbart. Bevor ich aber die Fraktionen aufrufe, sich zu melden, will ich einem Mitglied der Landesregierung die Gelegenheit zur Begründung geben.
(Staatsministerin Dr. Stefanie Hubig: Mir wurde gesagt, das sei ohne Aussprache! – Zurufe aus dem Hause: Ohne Aussprache!)
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich stelle Ihnen heute mit dem Entwurf eines Änderungsgesetzes zum Privatschulgesetz eine für die freien Schulträger im Land wichtige Änderung der Regelung über die öffentliche Finanzhilfe vor.
Das Privatschulgesetz konkretisiert für das Land Rheinland-Pfalz die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit. Die Schulen in freier Trägerschaft ergänzen das staatliche Schulangebot und tragen so zu einem vielfältigen Bildungsangebot bei.
Wir unterstützen das System der Schulen in freier Trägerschaft durch die staatliche Privatschulfinanzierung, die im Privatschulgesetz und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung geregelt ist. Danach erhalten die staatlich anerkannten Ersatzschulen neben einer Sachkostenpauschale eine Finanzierung der Personalkosten.
Bei dieser Finanzierung werden nicht nur die Gehaltskosten berücksichtigt, sondern auch Zuschüsse zur Alters
und Hinterbliebenenversorgung der Lehrkräfte. Auch diese Zuschüsse orientieren sich an dem, was für eine vergleichbare staatliche Lehrkraft aufgewendet wird.
Deshalb war bisher im Privatschulgesetz geregelt, dass der Beitrag für die Altersversorgung der beamteten Lehrkräfte von freien Schulträgern – das betrifft also die Beamtinnen und Beamten im Kirchendienst – jeweils dem Zuführungssatz entspricht, den das Land für die staatlichen Beamtinnen und Beamten an den Pensionsfonds leistete.
Wie Sie wissen, wurde mit dem Landesgesetz über den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung RheinlandPfalz am 20. September 2017 in diesem Landtag beschlossen, den staatlichen Pensionsfonds aufzulösen. Die Verweisung im Privatschulgesetz auf die Höhe der staatlichen Zuführungen hat also inzwischen keinen Anknüpfungspunkt mehr. Deshalb brauchen wir eine eigenständige Regelung.
Für die staatlichen Beamtinnen und Beamten galt ein Zuführungssatz von 35,8 %. Dieser wurde auch den Privatschulträgern für ihr beamtetes Personal gewährt. Mit der hier eingebrachten Änderung des Privatschulgesetzes soll dieser Satz beibehalten und in § 30 Privatschulgesetz fixiert werden.
Da die Durchführungsverordnung zum Privatschulgesetz bisher ebenfalls auf diesen staatlichen Pensionsfonds hinweist, wird sie durch den vorgelegten Gesetzentwurf ebenso geändert. Wir haben uns dafür entschieden, den Zuschusssatz von 35,8 % nun ausschließlich im Privatschulgesetz zu verankern und wie bisher unter Parlamentsvorbehalt zu stellen. Dies gewährleistet den Privatschulträgern die erforderliche Sicherheit und Kontinuität.
Das Land Rheinland-Pfalz steht damit als verlässlicher Partner der Privatschulträger auch weiterhin für eine angemessene Refinanzierung der Altersvorsorgeversorgungskosten für die dort beschäftigten beamteten Lehrkräfte ein.
Der Vollständigkeit halber möchte ich auch auf die Refinanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung der nicht beamteten Lehrkräfte an Privatschulen eingehen. Für sie werden weiterhin die Kosten berücksichtigt, die auch für Tarifbeschäftigte im Landesdienst anfallen, also für die gesetzliche Rentenversicherung und die Zusatzversorgung. Das bleibt so. Daran ändert sich nichts.
Neben den versorgungsrechtlichen Regelungen enthält der Gesetzentwurf noch weitere kleinere Änderungen. So wird das Privatschulgesetz nunmehr in geschlechtergerechte Sprache gefasst. In weiteren Änderungen spiegelt sich auch die Weiterentwicklung des schulischen Angebots in Rheinland-Pfalz wider. So waren noch einzelne Änderungen vorzunehmen, die aus der Schulstrukturreform resultierten.
Außerdem wurde eine rechtliche Grundlage für die Gewährung von Baukostenzuschüssen für Integrierte Gesamtschulen in freier Trägerschaft normiert, da auch diese Schulform mittlerweile das Privatschulangebot bereichert.
den freien Schulträgern in sehr engem partnerschaftlichem und vertrauensvollem Austausch. Die Schulträger können sich zu Recht wie bisher weiterhin darauf verlassen, dass bei Veränderungen von Rahmenbedingungen im staatlichen Schulbereich jeweils auch in Betracht gezogen wird, inwieweit sie auf den Privatbereich ausstrahlen und ausstrahlen sollen.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird diese Verlässlichkeit des Landes Rheinland-Pfalz vor allem in Bezug auf die Finanzierung der Privatschulen unterstrichen. Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu diesem Gesetz in den weiteren Beratungen.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die §§ 28 ff. des Privatschulgesetzes regeln die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten bei den staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
Diesen Schulen werden Zuschüsse zu den Personalkosten der bei ihnen beschäftigten Lehrkräfte gewährt. Dazu gehören nach § 30 Abs. 1 auch Zuschläge für eine nach staatlichen Grundsätzen angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch in der für vergleichbare staatliche Lehrkräfte entsprechenden Höhe.
Bei den beamteten Lehrkräften richtete sich die Zuwendung nach den Zuwendungen des Landes für Lehrkräfte an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz. Nachdem der Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung in Rheinland-Pfalz aufgelöst wurde, ist eine gesetzliche Neuregelung erforderlich. Der bisherige Höchstsatz von 35,8 % wird durch dieses Gesetz nunmehr unmittelbar im Privatschulgesetz geregelt.
Weiterhin wird die Zuweisung staatlicher Lehrkräfte an Privatschulen geändert. Bisher war eine Aufhebung der Zuweisung nur zum Schuljahresende möglich. Neu wird sein: Künftig wird die Aufhebung nicht mehr zwingend an das Schuljahresende gekoppelt. Der Handlungsspielraum bei Konflikten wird damit vergrößert.
Darüber hinaus wird die Gesetzesänderung zum Anlass genommen, im Privatschulgesetz geschlechtergerechte Formulierungen aufzunehmen. Die CDU-Fraktion sichert eine wohlwollende Beratung in den Ausschüssen zu.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es wurde darauf hingewiesen, dass wir in Rheinland-Pfalz den Privatschulen und ihren Trägern ein verlässlicher Partner sind. Wir unterstützen sie. Die Regelungsdichte dieses Gesetzes wurde bereits von der Ministerin und von Herrn Kollegen Henter korrekt und ausführlich dargestellt. Ich darf mich diesen Inhalten, wie sie vorgetragen wurden, anschließen und sichere zu, dass wir uns konstruktiv an den Beratungen im Ausschuss beteiligen werden.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Die Erläuterungen im vorliegenden Gesetzentwurf unter „A. Problem und Regelungsbedürfnis“ beziehen sich, kurz zusammengefasst, darauf, dass
für die Lehrkräfte an staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft neben Beträgen zu Personalkosten auch Zuschläge für eine angemessene Alters- und Hinterbliebenenversorgung gewährt werden,
für beamtete Lehrkräfte dieser Träger und vergleichbare Personen bisher Zuschläge bis zur Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Zuführung des Landes für Lehrkräfte an den Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz gewährt wurden und
infolge der Auflösung dieses Fonds mit Wirkung vom 15. Dezember 2017 der Bezugspunkt für die bisherige dynamische Verweisung entfallen ist, was eine gesonderte Regelung erforderlich macht.
Die Begründung offenbart dann allerdings, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auch noch andere Änderungen vorgesehen sind, die in keinerlei Zusammenhang mit der Auflösung des Fonds stehen und unter „A. Problemund Regelungsbedürfnis“ nicht einmal Erwähnung finden, so etwa die beabsichtigte Änderung von § 26 Abs. 1 Satz 3 Privatschulgesetz. War bisher eine Aufhebung einer Zuweisung einer staatlichen Lehrkraft auf Antrag des Trägers nur zum Ende des Schuljahres zulässig, so „soll“ diese künftig nur noch zum Ende des Schuljahres erfolgen. Inhaltlich werde ich darauf gleich noch eingehen.
An dieser Stelle möchte ich nur anmerken, dass ich es für fragwürdig empfinde, wenn in einem Gesetzentwurf
unter „Problem- und Regelungsbedürfnis“ nur ein Teil der beabsichtigten Änderung beschrieben wird und in der Begründung noch weitere durchaus nicht unwesentliche Änderungen auftauchen.