unter „Problem- und Regelungsbedürfnis“ nur ein Teil der beabsichtigten Änderung beschrieben wird und in der Begründung noch weitere durchaus nicht unwesentliche Änderungen auftauchen.
Nun aber zum inhaltlichen Teil. Dass die im letzten Jahr vollzogene Auflösung des Finanzierungsfonds eine Änderung der entsprechenden privatschulrechtlichen Vorschriften erforderlich macht, ist aufgrund der bisherigen dynamischen Verweisung gut nachvollziehbar. Insoweit bestehen vonseiten meiner Fraktion keine inhaltlichen Bedenken.
Hinsichtlich der beabsichtigten Änderung von § 26 Abs. 1 Satz 3 Privatschulgesetz stellt sich jedoch die Frage, wo Problem- und Regelungsbedürfnis liegen. Schließlich ist eine Änderung weg von einer zwingenden Regelung bezüglich der Aufhebung der Zuweisung ausschließlich zum Ende des Schuljahres hin zu einer Soll-Vorschrift keine unbedeutende Änderung, dies auch insbesondere aus Sicht der betroffenen Lehrkräfte. Man stellt sich also die Frage nach dem Warum. Dies umso mehr, als sich der Begründung entnehmen lässt, dass ursprünglich sogar beabsichtigt war, dass Zuweisungen von Lehrkräften auf Antrag der Träger anders als derzeit auch ohne Angaben von Gründen aufgehoben werden können sollten.
Zwar wurde von dieser beabsichtigten Änderung abgesehen. Fraglich bleibt aber, wieso hier überhaupt Änderungsbedarf besteht. Die lapidare Begründung, so könne in einzelnen Konfliktfällen unabhängig von dem Schuljahresende reagiert werden, ist doch recht dürftig.
Insoweit ist es auch aus unserer Sicht erforderlich, an dieser Stelle Problem- und Regelungsbedürfnis ausreichend zu erläutern. Schließlich stellt die Möglichkeit einer Aufhebung der Zuweisung im laufenden Schuljahr einen Einschnitt aus Sicht der betroffenen Lehrkraft dar.
Der Wegfall des Genehmigungsvorbehaltes für eine Beschäftigung von Lehrkräften, die die gesetzliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand bereits erreicht haben, ist aus unserer Sicht zu begrüßen.
Im Ergebnis stimmen wir einer Überweisung zu und werden den Gang des Gesetzes konstruktiv begleiten. Lassen Sie mich zum Abschluss noch etwas Grundsätzliches zu den Privatschulen sagen. Die Privatschulen leisten eine wertvolle Bildungsarbeit und stellen eine Bereicherung des Schulwesens in Rheinland-Pfalz dar. Sie fangen den Vertrauensverlust in die staatlichen Schulen auf.
Eine Kleine Anfrage meines Kollegen Paul vor eineinhalb Jahren hat ergeben, dass hier ein eindeutiger Trend zu erkennen ist. Vergleicht man die Schuljahre 2004/2005 und 2016/2017 miteinander, so ist festzustellen, dass in einem Zeitraum von zwölf Jahren die Gesamtzahl der Schüler um 13,4 % zurückgegangen ist, die Zahl der Schüler an den staatlichen Schulen um 14,8 % abgenommen hat und die Zahl der Schüler an den Schulen in freier Trägerschaft jedoch um 8,1 % gestiegen ist. Das sind bemerkenswerte Zahlen, die der Landesregierung zu denken geben sollten.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Die Privatschulen in Rheinland-Pfalz sind ein besonderer und wichtiger Bestandteil der Bildungslandschaft unseres Landes. Die Lehrerinnen und Lehrer in unseren Schulen in freier Trägerschaft nehmen ihre Aufgabe ebenso verantwortungsbewusst und sorgfältig wahr, wie es in staatlichen Bildungseinrichtungen der Fall ist.
Das Schuljahr ist noch jung, gerade einmal gut zwei Wochen alt. Wir Freien Demokraten – ich glaube, ich kann auch für weitere Fraktionen sprechen – möchten aber bereits jetzt für die hervorragende Arbeit aller Lehrerinnen und Lehrer danken, die unseren Kindern Tag für Tag beste Bildung ermöglichen.
Die Auflösung des Finanzierungsfonds für die Beamtenversorgung Rheinland-Pfalz macht die vorliegenden Änderungen des Privatschulgesetzes notwendig. Ich verrate keine Neuigkeit, wenn ich betone, dass es sich hauptsächlich um kleinere Anpassungen handelt, die wir Freien Demokraten natürlich befürworten. Das betrifft die Anpassungen im Rahmen der Altersversorgung sowie der Zuweisung der staatlichen Lehrkräfte an Privatschulen.
Mit der neuen Soll-Vorschrift hinsichtlich der Aufhebung einer Zuweisung an Privatschulen hat die Landesregierung einen guten Weg gefunden, um einerseits dem Anliegen des Hauptpersonalrats für die staatlichen Lehrkräfte und der GEW Rechnung zu tragen. Andererseits erhält sie sich die Option, fernab des Schuljahresendes eine Zuweisung zu beenden, natürlich nur in Abstimmung mit dem Personalrat und nur in wohlbegründeten Ausnahmen.
Ich – bzw. Frau Lerch – freue mich auf die Beratungen im Ausschuss und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bisher orientierte sich die Zuweisung an Schulen in freier Trägerschaft für die Altersversorgung von beamteten Lehrkräften an den Zuführungen zum Beamten- und Pensionsfonds. Der Beamtenpensionsfonds ist abgeschafft worden. Deswegen erscheint es mir sehr sinnvoll, hier eine pauschale Regelung in das Gesetz entsprechend aufzunehmen.
in Konfliktfällen Lehrkräfte, die die Schule wechseln wollen, das künftig bei Schulen in freier Trägerschaft auch unterjährig tun können. Von daher werden wir dem Gesetz – das kann ich schon vorwegnehmen – auch zustimmen.
Damit sind wir am Ende der Beratung zu diesem Tagesordnungspunkt. Wir haben den Gesetzentwurf in erster Lesung beraten. Es gibt den Überweisungsvorschlag, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung – federführend – und den Rechtsausschuss zu überweisen. – Ich sehe keinen Widerspruch. Damit ist das beschlossen.
Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AGBTHG) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 17/7021 – Erste Beratung
dazu: Gesetzesfolgenabschätzung zum Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes Antrag der Fraktion der CDU auf Ersuchen an die Landesregierung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 GOLT – Drucksache 17/7060 –
Zunächst darf ich Frau Ministerin Bätzing-Lichtenthäler das Wort zur Begründung des Gesetzes erteilen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz wird die Landesregierung gleichwertige Lebensverhältnisse für Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz schaffen.
„Leben wie alle – Teilhabe vor Ort“ ist unsere Motivation. Menschen mit Behinderungen sollen alle gleichwertige Chancen haben, um selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, egal wo sie in Rheinland-Pfalz wohnen.
Dafür müssen wir gute organisatorische Strukturen schaffen. Nach dem Prinzip „Geteilte Verantwortung, konstruktives Miteinander – Land und Kommunen gemeinsam für Teilhabe“ sieht der Gesetzentwurf eine geteilte Trägerschaft vor. Auch bisher war die Trägerschaft geteilt. Das bisherige Abgrenzungsmerkmal ambulant bzw. stationär hat jedoch ab dem Jahr 2020 keine Gültigkeit mehr, sodass neue Kriterien zu definieren waren.
Ab dem Jahr 2020 werden nun für minderjährige Menschen mit Behinderung und solange diese in die Schule gehen die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der Eingliederungshilfe. Das soll im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung geschehen. Für volljährige Menschen mit Behinderung wird das Land Träger und werden die Landkreise und kreisfreien Städte zur Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der individuellen Leistungsgewährung herangezogen.
Insbesondere die Kinder und Jugendlichen sowie ihre Eltern werden von den neuen Regelungen profitieren. Ganz im Sinne der Inklusion zeigen wir damit, dass uns jedes Kind gleichviel wert ist. Durch die Parallelisierung mit der schon existierenden Kinder- und Jugendhilfe vor Ort werden Wege erleichtert und Leistungen und Unterstützung aus einer Hand vor Ort gewährt.
Sie sehen, die Menschen und ihre individuellen Bedürfnisse stehen im Mittelpunkt. Das ist das Ziel des Bundesteilhabegesetzes, und das ist das Ziel unseres Ausführungsgesetzes. Wir wollen für die betroffenen Menschen gleichwertige Lebensverhältnisse im ganzen Land schaffen. Das erreichen wir durch eine starke Führungsrolle des Landes. Gleichzeitig wird der Mensch mit Behinderung seinen Ansprechpartner vor Ort in dem Kreis und der Stadtverwaltung erhalten. So schaffen wir Gleichwertigkeit und Bürgernähe in einem.
Die Aufwendungen der Eingliederungshilfe sollen auch weiterhin gemeinschaftlich vom Land und den Landkreisen bzw. den kreisfreien Städten getragen werden. Dabei stellt sich insbesondere die Frage der Konnexität. Möglicherweise aus dem BTHG entstehende Mehrkosten sollen gemeinsam mit den Kommunen evaluiert werden.
Gestatten Sie mir, in diesem Zusammenhang den Antrag der CDU-Fraktion zu einer begleitenden Gesetzesfolgenabschätzung zu bewerten. Bereits im Vorblatt des Gesetzentwurfs wird ausgeführt, dass derzeit nicht beantwortet werden kann, inwieweit die bundesrechtliche Neuregelung Mehrkosten für die Kostenträger auslösen. Die möglichen Mehrkosten sollen daher in einem bis zum Jahr 2022 andauernden Evaluationsverfahren des Bundes beobachtet und anschließend ausgewertet werden.
Parallel dazu enthält auch unser Gesetzentwurf eine Regelung zur Kostenevaluation in § 9. Dieser § 9 bestimmt, dass die Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und der Verwaltungskosten, die den Kostenträgern entstehen, evaluiert wird. Die Regelung wird in der Begründung des Gesetzentwurfs näher erläutert. Dort wird auch weiter ausgeführt, dass wir in Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden stehen – Gespräche, die wegen der besonderen Eilbedürftigkeit dieses Gesetzentwurfs nunmehr parallel zum Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt werden.
Das nächste Gespräch ist für den 17. September 2018 terminiert. Die Landesregierung hat sich also vor Einbringung des Gesetzentwurfs intensiv mit der Frage möglicher Folgen für die Städte und Landkreise auseinandergesetzt. Gegenwärtig ist aus objektiven Gründen wie übrigens auch im Bund und in nahezu allen anderen Bundesländern eine abschließende Prognose noch nicht möglich. Selbstverständlich werden wir dem Landtag über das Ergebnis
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Bundesteilhabegesetz ist es gelungen, das rheinland-pfälzische Erfolgsmodell „Budget für Arbeit“ bundesweit zu implementieren.
Dafür haben wir uns seit Jahren starkgemacht; denn Rheinland-Pfalz als Erfinderland des „Budgets für Arbeit“ hat mit 400 bewilligten Budgets bundesweit eine Vorreiterrolle inne. Das „Budget für Arbeit“ hilft Menschen mit Behinderung, einen Job auf dem regulären Arbeitsmarkt zu bekommen. Unternehmen erhalten dazu Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Arbeitnehmer einstellen, die zuvor in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt waren.
Mit dem neuen Ausführungsgesetz schaffen wir es, in Rheinland-Pfalz ein gleichbleibendes Niveau zu gewährleisten und Teilhabe durch Arbeit auch künftig in RheinlandPfalz zu fördern.
Über die Regelung der Trägerschaft und des „Budgets für Arbeit“ hinaus wird mit dem Gesetzentwurf die Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung gestärkt. Es wird ein anlassunabhängiges Prüfrecht für alle Angebote der Eingliederungshilfe eingeführt, und die Möglichkeit für Modellvorhaben geschaffen.
Das Ausführungsgesetz soll bis Ende des Jahres in Kraft treten. Damit ist Rheinland-Pfalz gut auf das Inkrafttreten der neuen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 vorbereitet; denn es ist dann noch ein reichliches Jahr für die Träger und Leistungserbringer Zeit, um die notwendigen Schritte, beispielsweise den Abschluss von Rahmenverträgen, zu veranlassen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Ausführungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz machen wir Teilhabe möglich – „Leben wie alle – mittendrin von Anfang an“.
Wir kommen zur Aussprache über den Gesetzentwurf. – Ich darf Herrn Abgeordneten Schreiner von der Fraktion der CDU das Wort erteilen.