Erste Lesung des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach Angaben des Statistischen Landesamtes nutzen 135 Städte und Gemeinden in SchleswigHolstein die in § 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes vorgesehene Möglichkeit, von Zweitwohnungsbesitzern eine Zweitwohnungssteuer als so genannte örtliche Aufwandssteuer zu erheben. Rund 31 Millionen DM gelangten so zum Beispiel im Jahr 1998 in die Säckel der schleswig-holsteinischen Kommunen.
So konnten zum Beispiel die Hansestadt Lübeck 2.323.695 DM, die Gemeinde Timmendorfer Strand 1.832.392 DM, die Gemeinde Grömitz 2.636.783 DM, die Stadt Westerland 3.654.981 DM, die Gemeinde St. Peter Ording 1.598.858 DM und die Hallig Hooge immerhin noch 4.897,00 DM aus dieser Steuer in ihren Haushalten verbuchen.
Für viele Städte und Gemeinden vor allem in den durch den Tourismus geprägten Kreisen unseres Landes ist die Zweitwohnungssteuer ein fester Bestandteil zur Finanzierung der Haushalte. In einigen Städten und Gemeinden ist sie sogar unabdingbar, um überhaupt noch einen ausgeglichenen Haushalt vorlegen zu können.
Gängige Praxis der Kämmereien im Lande ist es, Teilbeträge der in einem Jahr anfallenden Steuerschulden
Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2000 - Aktenzeichen: 2 L 112/99 - nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages zu Recht festgestellt, dass die hierfür erforderliche gesetzliche Ermächtigung fehle. Das Innenministerium führt hingegen in einem Schreiben vom 21. Dezember 2000 aus, dass die Auffassung des OVG Schleswig nicht nachvollziehbar sei. Im Weiteren räumt es aber ein, dass eine KAG-Änderung grundsätzlich geeignet sei, im Jahre 2001 kurz- beziehungsweise mittelfristige Liquiditätslücken in den Haushalten der Zweitwohnungssteuer erhebenden Gemeinden zu vermeiden.
Des Weiteren weist es daraufhin, dass das Urteil des OVG Schleswig noch keine Rechtskraft erlangt habe. Grundsätzlich wird von dort zu einer möglichen Gesetzesänderung kritisch ausgeführt:
„Es kann vom Gesetzgeber des Grundgesetzes nicht gewollt gewesen sein, dass die rechtsprechende Gewalt ihren vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung verfassungsrechtlich zugebilligten weiten Spielraum zur Auslegung von Gesetzesnorm dazu nutzt, an sich klare im Sinn- und Sachzusammenhang schlüssige und auch vernünftige Gesetzesnormen am Willen des Gesetzgebers vorbei zu interpretieren und damit vom Gesetzgeber nicht gewolltes Recht zu setzen, das nur durch Gesetzesänderungen in den Status quo ante zurückgeführt werden kann. Aber genau das würde der schleswig-holsteinische Gesetzgeber im vorliegenden Fall mit einer Realisierung der vorgeschlagenen KAGÄnderung anerkennen.“
Dieser Streit darf jedoch nicht auf dem Rücken der Kommunen ausgetragen werden, zumal ihnen auch die Unwägbarkeit des weiteren Instanzenweges nicht zuzumuten ist.
weiterhin als Jahressteuer erhoben werden soll, und zugleich sichergestellt werden soll, dass Teilbeträge der künftigen Steuerschuld bereits während des Veranlagungszeitraumes angefordert werden können, in das Kommunalabgabengesetz eine Regelung einzufügen, die zu einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung ermächtigt. Diese Regelung gibt den Gemeinden Rechtsklarheit, sie beseitigt beziehungsweise verhindert Liquiditätsengpässe und verspricht für die Zukunft Rechtssicherheit.
„(4) Wird eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.“
Diese Gesetzesänderung soll unmittelbar nach ihrer Verkündung in Kraft treten, wenn Sie ihr denn zustimmen.
Im Vorwege darf ich dem Innenminister für seine signalisierte Zustimmung und Zurückstellung der eben von mir genannten Bedenken danken. Ich glaube, wir haben hier eine kommunalfreundliche Regelung, die wir hoffentlich gemeinsam auf den Weg bringen.
(Vereinzelter Beifall bei der CDU und Beifall des Abgeordneten Günter Neugebauer [SPD] - Wolfgang Kubicki [F.D.P.]: Aber eine bür- gerfeindliche Regelung! Ausgerechnet die CDU macht das!)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Für den Wortbeitrag der SPD-Landtagsfraktion kann ich mich auf einen Satz beschränken, den ich wie folgt formulieren möchte:
Wenn es so ist, dass bei gemeindlichen Aufwandssteuern wie der Zweitwohnungssteuer, sofern sie als Jahressteuer erhoben werden, nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2000 die Steuerschuld erst am Ende des Veranlagungsjahres entsteht und erhoben werden darf mit der Folge, dass es während des Veranlagungszeitraumes immer wieder zu Liquiditätsproblemen der die Steuer erhebenden Gemeinden kommt, und wenn das derzeitige Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein keine Ermächtigungsgrundlage für die Kommunen enthält,
die es ermöglicht, Vorauszahlungen auf Jahressteuern in Teilbeträgen der künftigen Steuerschuld schon während des Veranlagungszeitraumes zu erheben, wenn es also mit dem von der CDU-Fraktion hier heute eingebrachten und vom Kollegen Heinz Maurus überzeugend begründeten Gesetzentwurf
gelingen kann, Jahressteuern erhebende Gemeinden kurzfristig in die Lage zu versetzen, Steuervorauszahlungen auf Jahressteuern zu erheben, auf diese Weise vorhandene Liquiditätsprobleme zu lösen und damit insgesamt ihre Haushaltspolitik und Finanzplanung flexibler und effektiver zu gestalten,
dann sind auch wir als SPD-Landtagsfraktion selbstverständlich bereit, ohne konstruierte parteipolitisch motivierte Bedenken anzuerkennen und zu unterstreichen, dass es sich um einen insgesamt kommunalfreundlichen und gemeindeförderlichen Gesetzentwurf
handelt, zu dem wir mit Dank an die Initiatoren schon heute in erster Lesung für die am Freitag vorgesehene zweite Lesung unsere ausdrückliche und uneingeschränkte Zustimmung ankündigen können.
Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Ich bin leider kein Germanist und unternehme gar nicht erst den Versuch, hier dem Kollegen Puls das nachzutun. Ich bin auch kein Jurist. Wahrscheinlich ist es auf einige wenige Berufsgruppen beschränkt, solche Formulierungen vorzunehmen. Dafür auf jeden Fall meine Hochachtung! Zum Inhalt allerdings habe ich eine etwas abweichende Meinung.
Wie einige von uns vielleicht schon wussten und uns die CDU durch die Problemschilderung mitgeteilt hat, wurde durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass die bisher übliche Praxis, die Zweitwohnungssteuer im Voraus zu erheben, einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Es gibt also im Kommunalabgabengesetz keine Ermächtigungsgrundlage, auch nicht durch eine Satzung, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Voraus zu erheben. Die Zweitwohnungssteuer entsteht also erst zum Jahresende und kann daher auch erst dann erhoben werden, zumindest die Schuld der Zweitwohnungssteuer.
Der uns vorliegende Gesetzentwurf der CDU soll nun die Entscheidung des OVG wieder korrigieren, indem jetzt im Gesetz die entsprechende Voraussetzung geschaffen wird, die Zweitwohnungssteuer bereits zum Jahresbeginn im Voraus oder während des Jahres erheben zu können.
Ein Gericht, in diesem Fall das OVG, hat festgestellt, dass eine Abgabe oder - wie hier - eine Steuer erst am Jahresende erhoben werden darf - und schon haben wir nichts Besseres zu tun, als umgehend durch eine Gesetzesänderung den alten Zustand wieder herzustellen, frei nach dem Motto: Wir werden schon sehen, wer Recht behält oder sich durchsetzt, der Staat oder renitente Besserwisser. Welches Rechtsverständnis wird
hier offenbar? Was sollen Bürgerinnen und Bürger davon halten, wenn sie sich vor Gericht ihr Recht erkämpfen, aber letztendlich doch die Verlierer sind?
Liebe Kolleginnen und Kollegen von der CDU, Sie begründen den Gesetzentwurf mit Liquiditätsproblemen der Kommunen. Erstens bleibt festzustellen, dass bei weitem nicht alle Kommunen - Herr Maurus, Sie haben die Zahlen genannt - die Zweitwohnungssteuer erheben und deshalb dort die Probleme gar nicht entstehen können.
Zweitens ist es schon sehr bedenklich, wenn aufgrund von späteren Steuereingängen eine Gemeinde zahlungsunfähig werden soll.