Eine Aussprache ist nicht vorgesehen. Ich lasse über den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung insgesamt abstimmen. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? Enthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Durchführung der Wahl der Vertrauensleute für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts
Antrag der Fraktionen von SPD, CDU, F.D.P., BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW Drucksache 15/637
Eine Aussprache ist nicht vorgesehen. Ich lasse über den Antrag abstimmen. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? Enthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Innen- und Rechtsausschuss hat sich in vier Sitzungen, zuletzt am 10. Januar 2001, mit der Gültigkeit der Landtagswahl 2000 und den gegen sie erhobenen Einsprüchen befasst.
Hierzu lag ihm zum einen der Vorprüfungsbericht des Landeswahlleiters, Umdruck 15/219, vor. Zum anderen hat der Ausschuss auf Antrag der CDU-Fraktion
beschlossen, zu den Themen „Begriff der Partei der dänischen Minderheit“ und „Verfassungsmäßigkeit ihrer Privilegierung im Schleswig-Holsteinischen Landeswahlrecht“ ein Rechtsgutachten einzuholen. Der Auftrag zur Erstellung eines Rechtsgutachtens wurde Prof. Dr. Pieroth von der Universität Münster erteilt. Das Gutachten liegt als Umdruck 15/634 vor. Es war neben dem Bericht des Landeswahlleiters Grundlage der Beratung und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses.
Im Folgenden gehe ich auf vom Ausschuss behandelten Einsprüche ein. Die Einspruchsführer Professor Dr. Henkel, Henftling, Köhler, Hennig, Bull und Hökkendorff beanstanden die zu Gunsten des SSW erfolgte Mandatsverteilung. Die insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet. Der Ausschuss verweist hierzu im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landeswahlleiters in seinem Vorprüfungsbericht unter Nummer 3, die im Ergebnis durch das von Prof. Dr. Pieroth erstattete Rechtsgutachten bestätigt worden sind.
„An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.“
Der Wortlaut dieser Vorschrift macht ohne jeden Zweifel deutlich, dass das Privileg für Parteien der dänischen Minderheit für die gesamte Landesliste dieser Parteien gilt. Eine partielle Befreiung etwa nur für den Landesteil Schleswig ist der Norm nicht zu entnehmen. Eine Zählung der Zweitstimmen getrennt nach Landesteilen würde daher dem Gesetzeswortlaut widersprechen. Die Zuteilung der Sitze an den SSW ist demzufolge korrekt erfolgt, wenn es sich bei dem SSW um eine Partei der dänischen Minderheit handelt. Das aber ist der Fall.
Eine Partei der dänischen Minderheit ist nach Auffassung des Ausschusses eine politische Vereinigung, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet von Südschleswig beschränkt und die von Mitgliedern der dänischen Minderheit gebildet wird und die dänische Minderheit repräsentiert, indem sie durch ihr Programm und ihr Auftreten ihr Bekenntnis zum dänischen Volkstum zum Ausdruck bringt und organisatorisch in die dänische Minderheit eingebunden ist. Diese Voraussetzungen liegen - wie bereits vom Landes
Das gilt auch dann, wenn - wie von einem Einspruchsführer vorgebracht worden ist - inzwischen jedermann Mitglied des SSW werden kann. Der Kurs des SSW wurde und wird nämlich nach wie vor von der dänischen Minderheit bestimmt.
Die Partei weist bis heute enge Verbindungen zum kulturellen Dachverband der dänischen Minderheit auf und ist deshalb fest in der dänischen Minderheit verankert. Der SSW ist mithin eine Partei der dänischen Minderheit mit der Folge, dass gegen die erfolgte Mandatsverteilung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Landeswahlgesetz durchgreifende Bedenken nicht bestehen.
Die von einigen Einspruchsführern bezweifelte Verfassungskonformität der Befreiung des SSW von der Sperrklausel im gesamten Landesgebiet zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Landtages im Wahlprüfungsverfahren; denn ihm steht in Bezug auf das Landeswahlgesetz eine Verwerfungskompetenz nicht zu. Dessen ungeachtet ist es nicht unzulässig, dass sich der Innen- und Rechtsausschuss im Rahmen seiner die Entscheidung des Landtages über die Einsprüche vorbereitenden Tätigkeit Gedanken über die in Zweifel gezogene Verfassungskonformität einer wahlrechtlichen Vorschrift macht, wenn er meint, dass diese Zweifel unberechtigt sind, und wenn er Anlass sieht, die Verfassungskonformität der angegriffenen Regelung ausdrücklich zu bestätigen.
Vor diesem Hintergrund hat sich der Ausschuss mit der Frage befasst, ob § 3 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz vereinbar ist. Er beantwortet diese Frage mit einem eindeutigen Ja: Zwar führt das in § 3 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz verankerte Privileg der Parteien der dänischen Minderheit zu einer Beeinträchtigung der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien im Vorfeld der Wahlen. Diese Beeinträchtigung wird jedoch durch hinreichend gewichtige Gründe legitimiert.
Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass die dänische Minderheit zu den politisch bedeutsamen Faktoren in Schleswig-Holstein gehört,
(Wolfgang Kubicki [F.D.P.]: Wer behauptet das denn? - Beifall der Abgeordneten Monika Heinold [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die internationale Staatengemeinschaft und vor allem Dänemark nach wie vor Anteil an der Behandlung der dänischen Minderheit nehmen. Eine Abschaffung der wahlrechtlichen Begünstigung der dänischen Minderheit würde noch heute zu einer Beeinträchtigung des politischen Klimas zwischen Dänemark und Deutschland führen.
Eine weitere Rechtfertigung findet das Privileg in § 5 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung, der ausdrücklich vorsieht, dass die dänische Minderheit Anspruch auf Schutz und Förderung hat.
Ein verfassungsrechtlicher Vorwurf kann dem Landesgesetzgeber schließlich auch nicht deshalb gemacht werden, weil er sich nicht darauf beschränkt hat, die Landesliste des SSW nur für den Landesteil Schleswig von der 5-%-Klausel auszunehmen. Eine derartige Argumentation würde nämlich in Widerspruch zu der vom Bundesverfassungsgericht zu Recht hervorgehobenen Freiheit des Landesgesetzgebers bei der Ausgestaltung des Wahlsystems treten. Diese Freiheit des Landesgesetzgebers wäre beeinträchtigt, wenn man ihn für verpflichtet halten wollte, die Befreiung von der Sperrklausel nur auf den Landesteil Schleswig zu beziehen und sich damit letztlich für ein anderes Wahlsystem - nämlich ein Landesteillisten zulassendes System - zu entscheiden.
Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Privilegierung der Parteien der dänischen Minderheit nicht gegen das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz enthaltene Verbot der Bevorzugung wegen Abstammung, Sprache oder Heimat verstößt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einer 1950 ergangenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz in der Fassung von 1950 nicht um eine echte Bevorzugung aufgrund einer nationalen Abstammung, sondern um die Anerkennung der anderen tatsächlichen Voraussetzungen handele, die bei Parteien nationaler Minderheiten unter anderem wegen ihres beschränkten Tätigkeitsgebietes gegenüber den sonstigen Parteien in SchleswigHolstein vorliegen. Im Übrigen wird man in der Privilegierung der Parteien der dänischen Minderheit schon
tatbestandlich keine Bevorzugung wegen Abstimmung, Sprache oder Heimat sehen können, weil das entscheidende Kriterium für die Zugehörigkeit zur dänischen Minderheit das Bekenntnis zum dänischen Volkstum ist. § 3 Abs. 1 Satz 2 Landeswahlgesetz ist mithin - so auch Professor Dr. Pieroth - eine verfassungskonforme Regelung.
Soweit die Einsprüche mit Erwägungen begründet werden, die nichts mit der Mandatsverteilung zu Gunsten des SSW zu tun haben, kann ich es kurz machen. Einer dieser Einsprüche ist wegen Fristversäumung, ein weiterer wegen fehlender Wahlberechtigung unzulässig; die Prüfung der anderen Einsprüche hat keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter Wahlfehler ergeben. Den entsprechenden Ausführungen des Landeswahlleiters in seinem Vorprüfungsbericht, die sich der Innen- und Rechtsausschuss zu Eigen macht, ist nichts hinzuzufügen.
Im Namen des Innen- und Rechtsausschusses empfehle ich Ihnen daher, die Einsprüche zurückzuweisen und das vom Landeswahlausschuss festgestellte und vom Landeswahlleiter bekannt gegebene Ergebnis der Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag, die am 27. Februar 2000 stattgefunden hat, zu bestätigen.
Ich danke der Frau Berichterstatterin für diesen ausführlichen und präzisen Bericht. Gibt es Wortmeldungen zu diesem Bericht? - Das ist nicht der Fall. Eine Aussprache ist nicht vorgesehen.
Wer der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses zustimmen will, den bitte ich um sein Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen.
Ich erteile dem Berichterstatter des Bildungsausschusses, Herrn Abgeordneten Dr. von Hielmcrone, das Wort.
Gibt es Wortmeldungen zu diesem Bericht? - Das ist nicht der Fall. Eine Aussprache ist auch zu diesem Punkt nicht vorgesehen.
Der Ausschuss empfiehlt, den Antrag für erledigt zu erklären. Wer diesem Votum folgen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist einstimmig so beschlossen.