Protokoll der Sitzung vom 20.02.2013

„… b) Kochraum mit ausreichenden Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschlussmöglichkeiten für Kohleherd und Gas- oder Elektroherd sowie entlüfteter Speisekammer oder entlüftbarem Speiseschrank;

c) neuzeitliche sanitäre Anlagen innerhalb der Wohnung;

d) eingerichtetes Bad oder eingerichtete Dusche …“

Der Bundesgesetzgeber hat diesen Paragrafen später - 1985 - mit dem „Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften“ mit folgender Begründung gestrichen:

„Im Übrigen werden diese Mindestanforderungen von jedem auf Vermietbarkeit bedachten Investor heute als selbstverständlich erfüllt; auf sie kann daher im Wohnungsbaugesetz verzichtet werden.“

Der Bundesfinanzhof hat in verschiedenen Urteilen eine Mindestgröße von Wohnungen definiert. Im Leitsatz des BFH-Urteils vom 20. Juni 1985 heißt es:

(Wolfgang Kubicki)

„Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung … fest, wonach eine Mehrheit von Räumen jedenfalls dann nicht als Wohnung im Sinn des § 75 Abs. 5 und 6 BewG angesehen werden kann, wenn die Gesamtfläche weniger als 23 m2 beträgt.“

Durch BFH-Urteil vom 4. Juli 1990 ist dieses Urteil bestätigt worden.

„Wohnungen (im Sinn des § 75 Abs. 5 und 6 BewG) in Ein- und Zweifamilienhäusern müssen mehr als 23 m2 groß sein...“

Bei einem Appartement in einem Alten- oder Altenwohnheim reichen gegebenenfalls schon 20 m2 aus. Der BFH befand hierzu, Entscheidung vom 30. April 1982:

„Ein abgeschlossenes Appartement in einem Altenheim beziehungsweise Altenwohnheim, das aus mindestens einem Zimmer, Bad und WC, Flur und Loggia mit einer Gesamtwohnfläche von mehr als 20 m2 besteht und das eine Küchenkombination, bestehend aus Spüle, mit Warm- und Kaltwasser, Kühlschrank und zwei eingebauten Elektrokochplatten aufweist, ist eine Wohnung im Sinn des § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz.“

Ich will damit nur sagen: Wenn die Sicherungsverwahrten möglichst nah an das herangeführt werden sollen, was außerhalb eines umzäunten Raums gilt, dann haben sie - so finde ich - mindestens einen Anspruch auf diese von der Rechtsprechung in anderen Bereichen definierte Mindestgröße von Appartements. Das kann nicht, Frau Ministerin - da bin ich ganz sicher -, damit konterkariert werden, dass man sagt: Wir haben leider keine anderen Räumlichkeiten. Wir haben leider keine andere Möglichkeiten. Wir haben leider kein Geld.

Denn der Eingriff in die Freiheit von Personen, die eigentlich freizusetzen sind, die wir nur in Haft halten, weil sie für die Allgemeinheit gefährlich sind, besteht. Ihr Freiheitsanspruch besteht unabhängig davon, was wir oder Sie sich leisten können. Herzlichen Dank.

(Beifall FDP)

Meine Damen und Herren! Bitte begrüßen Sie mit mir auf der Tribüne Schülerinnen und Schüler der Jacob-Struve-Schule aus Horst. - Herzlich willkommen im Schleswig-Holsteinischen Landtag!

(Beifall)

Für die CDU-Fraktion hat die Frau Abgeordnete Barbara Ostmeier das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Frau Ministerin! Erlauben Sie mir zu Beginn meiner Ausführungen den Hinweis, dass über die Frage der Notwendigkeit einer menschenwürdigen Unterbringung von sicherungsverwahrten Menschen Einigkeit besteht. Das ist überhaupt keine Frage. Das ist auch schon während der letzten Tagung des Plenums hier zum Ausdruck gebracht worden. Dass wir zügig dazu kommen müssen, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine den Verfassungsvorgaben entsprechende Unterbringung zu schaffen, ist ebenfalls Konsens.

Wir diskutieren hier auch nicht über die Ausgestaltung des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, sondern wir sprechen darüber, dass ein Staatsvertrag geschlossen worden ist. Ich komme später darauf, wie dieser Staatsvertrag inhaltlich ausgestattet ist.

Doch gerade hinsichtlich der Frage der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist die Unterzeichnung des Staatsvertrags mit Hamburg durch Sie, Frau Justizministerin, zum jetzigen Zeitpunkt eine äußerst fragwürdige Maßnahme, da nicht geklärt ist, ob die Unterbringungsgegebenheiten in der JVA Fuhlsbüttel tatsächlich dauerhaft den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen, und dies gleich in mehrfacher Hinsicht.

Insoweit verwundert mich schon Ihre Pressemitteilung vom 7. Februar 2013, in der Sie ohne Zweifel sagen, dass mit der Unterzeichnung des Staatsvertrags die rechtlichen Grundlagen geschaffen wurden, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtshofs zu erfüllen.

Tatsache ist - das ist hier schon angesprochen worden -, dass die Fertigstellung der Unterbringungseinrichtungen für Sicherungsverwahrte in Fuhlsbüttel Anfang des Jahres 2011 erfolgte, also vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, so dass dessen Vorgaben in die Planung gar nicht einfließen konnten.

Mit dem Beschluss vom 30. November 2011 hat das OLG Naumburg entschieden - das ist hier mehrfach gesagt worden; ich beziehe mich nicht nur auf die Quadratmetergröße, sondern ich zitiere auch das, was darin steht -, dass zur Wahrung des Abstandsgebots jedem Sicherungsverwahrten ein

(Wolfgang Kubicki)

Raum in angemessener Größe zur Verfügung stehen muss. Die Angemessenheit ist dabei vor dem Hintergrund zu bewerten, dass dieser Raum für den Sicherungsverwahrten als Lebensmittelpunkt eine funktionale Bedeutung hat.

Damit nimmt das OLG nicht nur Bezug auf die Raumgröße, sondern es spricht ausdrücklich von dem Vorhandensein einer Nasszelle mit Dusche. Ob es einem funktionalen Lebensraum, Wohnraum entspricht, dass man die Dusche dann nach Öffnungszeiten benutzen kann, wenn sie auf- und wieder abgeschlossen ist, wage ich zu bezweifeln. Tatsache ist, dass in Fuhlsbüttel weder die Größe noch die Ausstattung vorhanden sind.

Es ist auch nicht zu verhehlen, dass sich mittlerweile auch das OLG Hamburg mit einer Beschwerde eines Sicherungsverwahrten zu befassen hat, der gerade gegen das Fehlen einer eigenen Dusche vorgeht.

Sie unterzeichnen einen Staatsvertrag völlig kommentarlos und vermitteln den Eindruck, als ignorierten Sie diese Verfahren, die durchaus eine Signalwirkung auslösen können, einfach.

Meine Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle auch keine abschließende juristische Beurteilung vornehmen, möchte jedoch darauf hinweisen, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ausstattung der Unterbringung in Fuhlsbüttel bestehen, die durchaus ernst genommen werden sollten, anstatt sie einfach zu ignorieren.

Ich bin nicht gegen eine Kooperation mit Hamburg. Frau Ministerin, Sie werfen mir im Übrigen Planlosigkeit vor. Es gab bis zu einem Regierungswechsel eine Lösung für Sicherungsverwahrte. Sie haben politisch einen anderen Weg eingeschlagen. Das ist Ihr gutes Recht. Niemand, auch ich nicht, hat kritisiert, dass Sie kurzfristig einen anderen Weg eingeschlagen haben. Aber zu diesem Zeitpunkt jetzt hier einen derartigen Staatsvertrag zu unterschreiben, finde ich schon mehr als schwierig.

(Beifall CDU und Dr. Heiner Garg [FDP])

Deswegen stehe ich auch dazu, dass ich das unverantwortlich finde. Das empfinde ich noch nicht einmal als eine sehr angriffslustige Aussage. So eine Aussage steht mir zu.

Jetzt komme ich zur inhaltlichen Ausgestaltung des Staatsvertrags, und zwar vor dem Hintergrund dessen, was ich gerade alles geschildert habe. Nur beispielhaft ist die Frage aufgeworfen, inwieweit sich die Vereinbarung im Hinblick auf § 3 des Staatsvertrags überhaupt als wirtschaftlich erweisen wird.

Gerade die möglicherweise erforderliche Überwachung von Personen, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden - wohlgemerkt nach Schleswig-Holstein - sowie eine eventuell weiter erforderliche Betreuung sind Kostenfaktoren, zu denen der Staatsvertrag im Hinblick auf den Kostenansatz keine Regelung enthält.

Ebenfalls offen bleibt die Frage, mit welchen Kosten Schleswig-Holstein zu rechnen hat, sollte sich herausstellen, dass in Fuhlsbüttel Umbaumaßnahmen erforderlich werden, weil die verfassungsrechtlichen Vorschriften doch nicht eingehalten werden.

(Beifall CDU)

Wenn es eine Möglichkeit der Kooperation mit Hamburg gibt, die sicherstellt, dass die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten werden und die sich als wirtschaftlich herausstellt, halte ich dies für eine gute Sache. Aber der jetzt von der Landesregierung angestrebte Schnellschuss ist so nicht tragbar. Es ist mir völlig unverständlich, wieso die Ministerin keine Bedenken hinsichtlich der Rechtssicherheit hat, und es ist mir unverständlich, dass ein in Hamburg anhängiges Verfahren nicht abgewartet, sondern ignoriert wird.

Jetzt komme ich zu dem, was ich erwarte: Es ist dringend erforderlich, dass Gespräche mit Hamburg geführt werden, um in einem geänderten Staatsvertrag die offenen Fragen zu klären und tatsächliche Sicherheit für Schleswig-Holstein und Hamburg, die Menschen und auch die Sicherungsverwahrten zu schaffen.

(Beifall CDU und Anita Klahn [FDP])

Dass Sie einen politischen Erfolg für sich verbuchen, weil Sie den Staatsvertrag abschließen, reicht mir an dieser Stelle nicht aus. Die hier an den Tag gelegte politische Hyperaktivität gleich zu Anfang Ihrer Regierungszeit ist jedenfalls nicht mit der Sensibilität des Themas vereinbar. Ich finde, auch hier gilt der Satz, der heute Vormittag schon einmal genannt wurde: Sorgfalt gilt insbesondere hier mehr als Eile! - Vielen Dank.

(Beifall CDU und FDP)

Meine Damen und Herren, bitte begrüßen Sie mit mir den Pellwormer Landtagsabgeordneten a. D. Jürgen Feddersen.

(Beifall)

(Barbara Ostmeier)

Für die SPD-Fraktion hat der Herr Abgeordnete Thomas Rother das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist in der Tat so: Wir würden uns heute nicht über den Staatsvertrag und über die Zusammenarbeit von Hamburg und Schleswig-Holstein in Bezug auf die Sicherungsverwahrung und die Therapieunterbringung unterhalten, wenn nicht einer der 13 Sicherungsverwahrten in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel gegen die Bedingungen seiner Unterbringung geklagt hätte. Inhaltlich haben wir uns auch schon in der letzten Tagung beim Thema Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz auch über den Staatsvertrag unterhalten und das diskutiert, und wir wissen alle, wie schwierig der Status der sicherungsverwahrten Personen ist.

Nun geht es bei der Klage des Sicherungsverwahrten in Hamburg darum, ob ihm eine eigene Dusche zusteht oder ob er außerhalb des Haftraums allein duschen muss, wie es die Frau Ministerin geschildert hat. Dabei bezieht sich der Kläger unter anderem auf eine Entscheidung des OLG Naumburg vom 30. November 2011. Frau Ostmeier, das ist alles schon ein bisschen her. Da Sie der Frau Justizministerin Hyperaktivität vorwerfen: Wir hätten uns ein ganz klein bisschen Aktivität von Herrn Schmalfuß gewünscht, weil wir uns dann über dieses Thema heute wahrscheinlich überhaupt nicht unterhalten müssten.

(Beifall SPD und Jette Waldinger-Thiering [SSW])

Der 30. November 2011 ist auch schon ein paar Tage her, und da war Frau Spoorendonk noch gar nicht im Amt. Da waren diese Bedingungen trotzdem schon formuliert, beispielsweise heißt es im Beschluss des OLG Naumburg, dass neben der Nasszelle mit Dusche im Raum auch eine eigene Kochgelegenheit vorhanden sein muss - Herr Kubicki hat das ausgeführt -, und es ist ebenfalls so das ist noch nicht genannt worden -, dass es demnach keine sogenannte Positivliste im Bezug auf die in die Anstalt eingebrachten Gegenstände mehr geben darf, wie es für die Strafgefangenen der Fall ist. Es müsste im Einzelfall entschieden und im Alltag mehr kontrolliert werden, was natürlich für den Vollzug das Problem bringt, weil dort sehr unterschiedliche Ausstattungen in den Räumen vorhanden sind, was natürlich an der Freiheit orientiert ist, aber natürlich auch zur Ungleichheit der Untergebrachten und vielleicht auch zu einem illegalen

Handel ein Stück weit beiträgt und nicht unbedingt für das Klima so furchtbar positiv ist.