Der Europäische Gerichtshof hat vor Kurzem ein Urteil gesprochen und betont darin das Streikrecht für Beamte. Nun haben wir also ein Urteil mehr in der langen Reihe von Urteilsverkündungen. So hat sich beispielsweise das Oberverwaltungsgericht in Münster ebenso gegen ein Streikrecht für Beamte ausgesprochen wie das Verwaltungsgericht in Osnabrück. Auf der anderen Seite haben die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Kassel ein Streikrecht zumindest für bestimmte Beamte für rechtens erklärt.
Die Rechtssicherheit ist nach dem letzten Urteil aus Straßburg nicht eindeutig geklärt. Der Wortlaut des Urteils bezieht sich weder explizit auf die deutschen Beamten noch auf bestimmte Gruppierungen von Beamten. Am Status quo hat sich also erst einmal nichts geändert.
Das Streikverbot für Beamte hängt mit der Treuepflicht zusammen und bildet gleichzeitig eine Art Gegenstück zu den speziellen Regelungen für Beamte, wie etwa die Unkündbarkeit oder das Alimentationsprinzip. Mit dem Streikverbot soll sichergestellt werden, dass wichtige Funktionen, wie Zoll und Schulwesen oder die Verwaltung eines Staates, zu jeder Zeit aufrechterhalten werden.
In vielen anderen europäischen Ländern hat man eine solche Regelung nicht. So hat etwa Dänemark im letzten Jahr von sich reden gemacht. Es ging dabei um erhebliche Probleme, jedenfalls wenn man den größten Teil der Eltern im Königreich befragte. Zu dem Zeitpunkt wurden alle Lehrer der Folkeskoler, also der Gesamtschulen, von der ersten bis zur neunten Schulstufe ausgesperrt. Das heißt, es lag eine Zwangsaussperrung vonseiten des Arbeitgebers vor. Die ausgesperrten Lehrkräfte bekamen keinen Lohn. Jedoch zahlte die Gewerkschaft ihnen einen Ausgleich aus der Streikkasse. Die Kommunen als Schulbetreiber strebten einen Anstieg der Unterrichtsstunden an und forderten zudem eine
allgemeine Anwesenheitspflicht für Lehrer, die folglich bis 16 Uhr auf dem Schulgelände zu bleiben haben. Es kam zum Streit zwischen dem Dänischen Lehrerverein und der Vertretung der Kommunen. So sah die Ausgangslage aus, die zum Arbeitskampf der dänischen Lehrkräfte geführt hat.
Für berufstätige Eltern oder Alleinerziehende hat diese Situation rein praktisch bedeutet, dass sie ihre Kinder irgendwie anders unterbringen mussten. 25 lange Tage mussten sie sich immer wieder aufs Neue fragen: Wo bringe ich heute meine Kinder unter? Mehr noch, meine Damen und Herren: Die Schüler in den Abschlussklassen bangten um ihren Abschluss und mussten fürchten, ein Jahr extra zur Schule gehen zu müssen, nur weil gestreikt wurde. Auch das sind Auswirkungen, die mit einem solchen Recht verbunden sein können. Erst mit einem rechtlichen Eingriff, der von einer Mehrheit der vertretenen Parteien im Folketing mitgetragen wurde, konnte dieser landesweite Konflikt beendet werden.
In Dänemark können Lehrer also streiken. Jedoch bedeutet das auch, dass sie vom Arbeitgeber ausgeschlossen werden können. Egal, ob ausgesperrt oder Streik, das Ergebnis bleibt gleich: Kinder können nicht zum Unterricht, und die Eltern oder Alleinerziehenden stehen vor einem akuten Betreuungsproblem.
Dieses Beispiel - es ist nur ein Beispiel - macht deutlich, dass es einen Zielkonflikt gibt, nämlich einerseits das Recht auf Streik für die Beschäftigten und die Aussperrungsmöglichkeit für den Arbeitgeber und andererseits die Aufrechterhaltung der staatlichen Funktionen, für die die Bürgerinnen und Bürger im Übrigen auch ihre Steuern entrichten. Wir haben hier also ein rechtliches und ein praktisches Problem. Nach unserer Auffassung hat sich an der unsicheren Rechtslage nichts geändert, und auch die praktischen Fragen sind bisher ungelöst. Es hat sich also nichts geändert, außer dass der Bund inzwischen einen Handlungsauftrag hat. Deshalb kann nach unserer Auffassung die Entscheidung heute keine andere sein als vor elf Monaten.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Tat hat sich auch die Position der Landesregierung nicht geändert. Wir glauben weiterhin - wir hoffen auch, dass das in Zukunft so bleibt -, dass das Berufsbeamtentum ein unverzichtbarer Bestandteil unserer Staatsverfasstheit ist. Das, was wir hier diskutieren, scheint mir eher durch ein Missverständnis begründet zu sein, übrigens ein Missverständnis, dem auch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt. Wir können sehr wohl darüber diskutieren, ob wir ein Berufsbeamtentum wollen. Ich glaube, ja. Ich glaube, es ist richtig, und es ist wichtig.
Das kann man auch anders sehen, aber dann mit allen Folgen. Wenn man öffentliches Dienstrecht anders organisiert, wenn man Arbeitsverträge mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Angestellte schließt, dann kommt zu dem Kampf um diese Arbeitsverträge natürlich automatisch wie fast überall in Europa, wo das Berufsbeamtentum nicht so gelebt wird wie bei uns, etwas hinzu. Es gibt in Europa kaum Beispiele für eine Regelung wie bei uns in Artikel 33 Abs. 5 GG. Es hat also in dem größten Teil des Anwendungsbereichs der Menschenrechtskonvention keine Bedeutung. Bei uns ist es aber anders. Wenn man es also wollte, dann müsste man eine Diskussion darüber führen, ob wir das Berufsbeamtentum hin zu einem öffentlichen Dienstrecht neuer Form ändern wollen.
Haben wir aber ein Berufsbeamtentum, dann ist auch das, was das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ausführt, nicht nachvollziehbar. Was das vorliegenden Verfahren beim Bundesverfassungsgericht angeht, so ist es übrigens als einziges Gericht berechtigt, dem Bundesgesetzgeber einen Handlungsauftrag zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht kann das nicht; es kann einen Nachdenkauftrag, aber keinen Handlungsauftrag an den Bundesgesetzgeber geben. Von daher ist die Pressemitteilung zumindest ungewöhnlich formuliert. Eine Übergangszeit durch das Bundesverwaltungsgericht kann es für den Bundesgesetzgeber nicht geben. Haben wir ein Berufsbeamtentum, dann muss es unbedingt ein Verbot des Streikrechts geben unbedingt! Denn gegen wen würde die Beamtenschaft denn streiken? Sie hat keinen Arbeitgeber. Sie streikt gegen Sie.
- Sie streikt nicht gegen den Dienstherrn; das ist ein völliges Missverständnis. Der Streik ginge immer
gegen die Parlamente. Die Vorstellung, wir würden in Deutschland akzeptieren, dass wir ein politisches Streikrecht als Kampfinstrument gegen die Parlamente einführen, halte ich wirklich für einen fundamentalen Angriff auf die Verfasstheit unseres Gemeinwesens. Dies ist verkehrt, meine Damen und Herren.
Wie gesagt, das, was Ihnen vorschwebt, ist erkennbar ein anderes Dienstrecht. Darüber kann man diskutieren. Ich habe da eine andere Auffassung als Sie. Aber wenn Sie - wie ich - der Meinung sein sollten, dass wir ein Berufsbeamtentum haben wollen, dann müssen Sie sich für alle Konsequenzen des Berufsbeamtentums mit entscheiden. Dass man gegen Sie streikt, dass man Sie als Gesetzgeber, als freie Abgeordnete presst, sollten wir tunlichst verhindern. Ganz im Gegenteil zu dem, was Sie in Ihrem Antrag fordern, werde ich in Bund-Länder-Gesprächen alles dafür tun, dass die Bundesregierung bei der Verhandlung in Karlsruhe dafür wirbt, dass es nicht zu so etwas kommt und dass dieses Missverständnis, das auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt, nicht Gegenstand von Urteilen in Karlsruhe wird. Ich hielte das für vollkommen verfehlt und für einen Angriff auf die Souveränität deutscher Parlamente.
Herr Ministerpräsident, mit Verlaub, ich habe schon aufgeruckt, als Sie das rechtskräftige Urteil eines obersten Bundesgerichts als Missverständnis dargestellt haben. Aber dass Sie jetzt einen Streik als Erpressung darstellen, das finde ich nicht mehr akzeptabel, muss ich ehrlich sagen. Wie ist es denn, wenn das Land Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Bereich ist? Dann wird es doch auch bestreikt. Wollen Sie etwa die Gewerkschaften, die für Angestellte des Landes einen
Nein, der Unterschied ist zentral. Wenn ich Tarifverträge habe, dann habe ich eine Arbeitgeberseite und eine Arbeitnehmerseite. Hier habe ich einen Gesetzgeber. Das, was Sie fordern, würde dazu führen, dass wir den Gesetzgeber pressen, und das ist verkehrt. Das entspricht nicht meinen Vorstellungen für dieses Gemeinwesen.
Es mag Sie ruckeln, dass ich eine andere Auffassung habe als das Bundesverwaltungsgericht. Ich bin sehr zuversichtlich, dass das Karlsruher Gericht uns in dieser Position bestätigen wird. Es hat übrigens ungewöhnlicherweise keinen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, den es eigentlich hätte geben müssen, denn das, was hier diskutiert wird, wäre nicht die Rechtswidrigkeit, sondern die Verfassungswidrigkeit. Von daher ist Ihr Antrag in der Tat in der Sache zurückzuweisen. Das, was Sie unter Nummer zwei von mir verlangen, bedeutet, dass Sie von mir Rechtsbeugung verlangen. Diese werden wir nicht begehen, wir werden sie zurückweisen. Überall dort, wo Beamte streiken, begehen sie einen Rechtsverstoß, und der ist entsprechend zu ahnden, und den werden wir auch ahnden. - Herzlichen Dank.
Es ist beantragt worden, den Antrag Drucksache 18/1680 an den Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer diesem Antrag zustimmen will, den bitte ich um sein Handzeichen. - Das sind die Abgeordneten der Piratenfraktion. Wer lehnt die Ausschussüberweisung ab? - Das sind die Mitglieder der Fraktionen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und die Abgeordneten des SSW. Wer enthält sich? - Niemand. Damit ist dieser Antrag mit den Stimmen sämtlicher Fraktionen gegen die Stimmen der Piratenfraktion abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung in der Sache. Wer dem Antrag 18/1680 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Das
sind die Kolleginnen und Kollegen der Piratenfraktion. Wer lehnt diesen Antrag ab? - Das sind alle anderen Fraktionen. Stimmenthaltungen sehe ich nicht. Damit ist dieser Antrag in der Sache gegen die Stimmen der Piratenfraktion abgelehnt.