Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 3. März 2014 gaben die PIRATEN eine Presseerklärung zu dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heraus, das sich bekanntlich mit dem Streikrecht von Beamtinnen und Beamten befasst. In dieser Presseerklärung behaupteten die PIRATEN, das Streikverbot für Beamte sei rechtswidrig und die Landesregierung müsse das Gerichtsurteil jetzt umsetzen. Es räche sich, dass SPD, Grüne und SSW den Gesetzentwurf der PIRATEN zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte in SchleswigHolstein vom 17. April 2013 abgelehnt hätten.
Meine Damen und Herren, liest man die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 27. Februar 2014, muss man feststellen, dass sich überhaupt nichts rächt. Die Ablehnung des damaligen Gesetzesentwurfs der PIRATEN zur Änderung des § 67 des Landesbeamtengesetzes steht nämlich in völliger Übereinstimmung mit dem Urteil der Leipziger Richter.
Erstens. Das in der Bundesrepublik bestehende Streikverbot wird vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz bestätigt. Die gegen die klagende Lehrerin verhängte Disziplinarbuße von 1.500 € wurde lediglich auf 300 € herabgesetzt.
Zweitens. Gleichzeitig stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die in Deutschland geltende Rechtslage im Widerspruch steht zur Auslegung des Artikels 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Drittens. Der Bundesgesetzgeber müsse diesen Widerspruch auflösen; denn nur dieser sei befugt, das Statusrecht der Beamten nach dem Grundgesetz zu regeln und fortzuentwickeln.
Viertens. Für die Auflösung des Widerspruchs stünden dem Bundesgesetzgeber voraussichtlich verschiedene Möglichkeiten offen. Entscheide er sich für die Zuerkennung eines Streikrechts für nicht hoheitlich handelnde Beamtinnen und Beamte, habe dies aber auch negative Auswirkungen auf bisher begünstigende Regelungen im Besoldungsrecht zur Folge.
Einfach ausgedrückt: Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer können sich nicht die Rosinen aus den unterschiedlichen Anstellungsverhältnissen als Beamte oder Angestellte herauspicken.
Es steht somit fest, dass wir als Landesgesetzgeber zu einer Einführung des Streikrechts für Lehrerinnen und Lehrer überhaupt nicht befugt gewesen wären, wie es der Gesetzentwurf der PIRATEN aus dem Jahr 2013 suggerierte. Außerdem hätte die schlichte Ermöglichung des Streikrechts für nicht hoheitlich tätige Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein das austarierte beamtenrechtliche Verhältnis von Alimentationsgrundsatz und Fürsorge auf der einen Seite und der daraus abgeleiteten Treuepflicht auf der anderen Seite aus dem Gleichgewicht gebracht.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der PIRATEN aus dem Jahr 2013 war somit im Lichte der jetzt vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schlicht verfassungswidrig. Bei der Interpretation von Rechtstatsachen verfahren die PIRATEN offenbar nach der Pippi-Langstrumpf-Maxime: Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt.
Immerhin haben sich die PIRATEN jetzt von der Vorstellung gelöst, Schleswig-Holstein könne sein Beamtenrecht im Alleingang im Sinne eines Streikrechts ändern. Jetzt soll Schleswig-Holstein lediglich einen Bund-Länder-Dialog in ihrem Sinne anstoßen. Nötig ist das aber nicht, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts genau diesen Anstoß für den Bundesgesetzgeber darstellt. Außerdem stehen noch zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichts aus.
Lieber Kollege Burkhard Peters, bitte erinnern Sie sich einmal an den Inhalt unseres Gesetzentwurfs. Dieser hat an eine landesrechtliche
- So ist es. - Wollen Sie wirklich bestreiten, dass wir diese landesrechtliche Regelung ändern könnten?
- Das haben wir auch gar nicht vorgeschlagen. Unser Vorschlag zielte darauf ab, dass man keine Sanktionen daran knüpfen darf, wenn vom Streikrecht Gebrauch gemacht wird, das sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ableitet.
- Herr Kollege Breyer, eine derartige Argumentation würde ich in den Bereich der juristischen Rabulistik verweisen.
Die weitere Forderung der PIRATEN, bis zu einer bundesrechtlichen Regelung auf disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen streikende Lehrerinnen und Lehrer zu verzichten, lässt sich hören. Immerhin hatte ja auch das Bundesverwaltungsgericht Anlass gesehen, die gegen die Beamtin verhängte Disziplinarbuße sehr deutlich zu reduzieren. Ein völliger Maßregelverzicht in Schleswig-Holstein könnte allerdings gegen den Verfassungsgrundsatz der Bundestreue verstoßen.
Ich weise außerdem darauf hin, dass in SchleswigHolstein anders als in Nordrhein-Westfalen - das Ausgangsurteil war vom Verwaltungsgericht Düsseldorf, dann ging es zum Oberverwaltungsgericht Münster - keine Buß- beziehungsweise Disziplinargelder verhängt worden sind, sondern nach meinem Wissen bisher nur Verweise ausgesprochen worden sind, es also nur zu einer relativ moderaten Reaktion kam.
Das Land wird diese maßvolle Reaktion sicher weiter verfolgen und möglicherweise aus eigener Verantwortung heraus weiter reduzieren. Wir lehnen den Antrag daher insgesamt ab.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wer die Vorzüge des Beamtenstatus in Anspruch nehmen will, der muss andererseits auch die damit verbundenen Pflichten akzeptieren.
Dazu gehört insbesondere auch das Streikverbot. Das ist zumindest die Auffassung der FDP. Wir begrüßen daher auch die Ende Februar getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge das beamtenrechtliche Streikverbot weiterhin in Deutschland Geltung beanspruchen kann. So auch die Überschrift der Pressemitteilung des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts. Das ist also eine sehr eindeutige Aussage.
Nach Verkündung des Urteils hat die GEW, deren Mitglied die Klägerin ist, angekündigt, die Sache vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen. Dies ist nicht nur das gute Recht der Klägerin und ihrer Vertreter, sondern es ist meines Erachtens auch sinnvoll, in der zugrunde liegenden Streitfrage eine Klärung durch die Verfassungsrichter in Karlsruhe herbeizuführen.
Herr Kollege Klug, ich unterstreiche ausdrücklich, dass das Streikverbot erhalten bleiben soll. Das Bundesverwaltungsgericht spricht aber ausdrücklich davon, dass dies nur für eine Übergangszeit gilt, bis eine bundesgesetzliche Regelung geschaffen worden ist. Es gilt also mitnichten auf Dauer, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber etwas anderes geregelt hat. Sind Sie bereit, das zur Kenntnis zu nehmen?
Wie gesagt, es steht noch eine Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an. Das schließt auch die Frage ein, wie der Widerspruch zwischen den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben zum deutschen Beamtenstatus einerseits und der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, ein Streikverbot sei nur in einem enger definierten hoheitlichen Bereich zulässig, aufgelöst werden kann. Das ist dann auch die Antwort auf Ihre Frage.
Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts haben diese Frage in ihrem Urteil vom 27. Februar 2014 dem Bundesgesetzgeber zur Klärung aufgegeben. Es kann aber auch sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht zu diesem Thema äußert.
Den Antrag der Fraktion der PIRATEN lehnen wir ab. Insbesondere Nummer 2 dieses Antrags ist nach unserer Einschätzung offenkundig rechtswidrig, weil die Landesregierung zu einem rechtswidrigen Verhalten aufgefordert wird, und zwar gerade auch nach dem Urteil, das Ende Februar vom Bundesverwaltungsgericht gefällt worden ist.
Sollte der von den Leipziger Richtern geforderte Klärungsprozess - sei es durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den Bundesgesetzgeber dazu führen, dass Teile der heute im öffentlichen Dienst tätigen Beamtenschaft ein Streikrecht erhielten, was wir nicht für sinnvoll hielten, so hätte dies meines Erachtens zwangsläufig weitere Konsequenzen; denn - das wird ja in dem Urteil aus Leipzig auch ausgeführt; ich habe es eingangs schon betont - es kann nicht sein, dass man alle Vorzüge des Beamtenstatus für sich beansprucht, aber nicht gleichermaßen die damit verbundenen Pflichten übernimmt. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es eindeutig - ich zitiere -:
„würde einen Bedarf an Änderungen anderer, den Beamten günstiger Regelungen, etwa im Besoldungsrecht, nach sich ziehen.“
Das muss jeder wissen, der eine Änderung in dem Sinne betreibt, wie es die PIRATEN wünschen. Danke für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist jetzt genau elf Monate her, dass wir dieses Thema zuletzt hier im Landtag debattiert haben. Soweit ich beurteilen kann, hat sich die Sachlage nicht wesentlich verändert. Das Berufsbeamtentum ist als Institution in Deutschland immer noch fest verwurzelt. Das deutsche Beamtentum gehört zu einem besonderen Eigenmerkmal der Bundesrepublik und lässt sich mit anderen Beschäftigungsformen in der EU nur schwer vergleichen, auch nicht mit Formen des Beamtentums in anderen Ländern.
Der Europäische Gerichtshof hat vor Kurzem ein Urteil gesprochen und betont darin das Streikrecht für Beamte. Nun haben wir also ein Urteil mehr in der langen Reihe von Urteilsverkündungen. So hat sich beispielsweise das Oberverwaltungsgericht in Münster ebenso gegen ein Streikrecht für Beamte ausgesprochen wie das Verwaltungsgericht in Osnabrück. Auf der anderen Seite haben die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Kassel ein Streikrecht zumindest für bestimmte Beamte für rechtens erklärt.