Protokoll der Sitzung vom 19.03.2014

Und weiter heißt es:

,,Das Beamtenverhältnis ist nicht teilbar: Man ist Beamter oder nicht.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - Herr Dudda hatte es angesprochen - nun eine Kollision, wie dies genannt wurde, der deutschen Rechtsordnung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention gesehen.

(Beifall PIRATEN)

Das Gericht regt daher eine Auflösung dieser Konfliktlage durch den Bundesgesetzgeber an.

Meine Damen und Herren, wie mit dem Urteil umzugehen ist, bedarf einer genauen Analyse. Nicht angezeigt sind Schnellschüsse. Eine Teilung der Beamtenschaft in solche, denen ein Streikrecht zugestanden wird, und solche, denen es verwehrt bleibt, darf es meiner Ansicht nach auch weiterhin nicht geben. Ich möchte keine Beamtenschaft, die

geteilt ist, und ich möchte keine Beamten erster und zweiter Klasse.

Aus diesem Grund halte ich auch die von den PIRATEN zum zweiten Mal angeregte Diskussion über die Teilung der Beamtenschaft für einen falschen Weg. Und wenn wir eine solche Diskussion führen, dann müssen wir aufpassen, in welche Richtung wir uns bewegen. Denn was wäre die Folge einer solchen Zweiklassenbeamtenschaft? Diejenigen, die streiken dürften, wären dem Druck derer ausgesetzt, für die weiterhin das Streikverbot gilt. Ein Teil der Beamtenschaft müsste die Last der Durchsetzung von Forderungen tragen, der andere Teil wäre zum Zuschauen verdammt.

Ich will nicht ausschließen, dass es eine Fortentwicklung des Berufsbeamtentums geben muss. Aber ich plädiere dafür, dass wir bei dieser Fortentwicklung behutsam vorgehen. Das Berufsbeamtentum, so wie es sich entwickelt hat und so, wie es das Grundgesetz vorsieht, ist eine der Säulen der öffentlichen Verwaltung. Wenn es eine Fortentwicklung gibt, dann muss und wird dies auch weiterhin so bleiben.

Deshalb bleibe ich dabei: Wir werden uns mit dem Urteil und seinen Folgen auseinandersetzen und auseinandersetzen müssen. Wir sollten diese Frage im Innen- und Rechtsausschuss diskutieren. Aber wir sollten uns nicht von einem vorschnellen Aktionismus leiten lassen. Dafür ist das Berufsbeamtentum zu wichtig.

Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, der zweite Teil des Antrags geht aus meiner Sicht deutlich zu weit. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich eines auch sehr deutlich zum Ausdruck gebracht: Das beamtenrechtliche Streikverbot beansprucht weiterhin Geltung. Es gibt, auch aus Sicht des Gerichts, keinen Grund für eine Vorwegnahme eventueller späterer Regelungen. Es gibt insbesondere keinen Grund für eine Zwangsbeglückung der Beamten, die dies ohnehin ablehnen.

Unsere Beamtenschaft ist sich ihrer Verantwortung und ihres Status sehr bewusst, sowohl der Vorteile, als auch der Nachteile. Beide werden von ihr akzeptiert.

Ich möchte allerdings die Landesregierung noch auf eine Feststellung des Gerichts hinweisen. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

,,Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von der Einkom

(Wolfgang Dudda)

mensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.“

Ich bin daher sehr gespannt, wie die Landesregierung allen Beamtinnen und Beamten gegenüber die Anerkennung und Wertschätzung zum Ausdruck bringen wird, ohne einige Beamtinnen oder Beamte vom Tarifabschluss in den nächsten Besoldungsrunden abzukoppeln.

Ich freue mich auf weitere Ausschussberatungen und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Frau Kollegin. - Für die Fraktion der SPD hat die Frau Abgeordnete Beate Raudies das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vor etwa einem Jahr haben wir uns schon einmal mit diesem Thema beschäftigt. Damals legte die Piratenfraktion einen Gesetzentwurf vor, der die Einführung eines Streikrechts für bestimmte Beamte vorsah. Gestützt war diese Forderung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und ein nach meiner Auffassung nicht rechtskräftiges Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Die Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht war damals bereits anhängig.

Der Innen- und Rechtsauschuss hat eine schriftliche Anhörung zu diesem Gesetzentwurf - mit zum Teil vernichtenden Stellungnahmen - durchgeführt und dann die Ablehnung empfohlen. Dieser Empfehlung ist der Landtag im September 2013 auch mit großer Mehrheit gefolgt.

(Beifall Bernd Heinemann [SPD])

Heute nun, wie ich vorhin gelernt habe, liegt uns dieser „Trollantrag“ der Piratenfraktion vor. Ich finde, er gehört eindeutig in diese Kategorie. Vielleicht hätten wir, wie seinerzeit vorgeschlagen, das Urteil erst einmal abwarten sollen. Das hätte uns viel Arbeit im Innen- und Rechtsausschuss und auch diese Debatte heute erspart; denn das Bundesverwaltungsgericht hat die geltende Rechtslage ja nun sehr weitgehend bestätigt.

Lassen Sie mich den Tenor des Urteils noch einmal zusammenfassen: Beamte in Deutschland sind zur besonderen Loyalität gegenüber ihrem Dienstherrn verpflichtet und dürfen generell nicht streiken. Die

ses Streikverbot lässt sich unmittelbar aus der Verfassung ableiten, nämlich aus Artikel 33 GG.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dagegen in Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention für Bedienstete, die im nicht hoheitlichen Teil der Staatsverwaltung tätig sind, ein Streikrecht bejaht. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts folgern nun, dass die deutsche Rechtsordnung derzeit einen inhaltlichen Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention aufweise in Bezug auf das Recht auf Tarifverhandlungen und das Streikrecht derjenigen Beamten, die außerhalb der hoheitlichen Staatsverwaltung tätig sind.

Diese Kollision zwischen deutschem Verfassungsrecht und Europäischer Menschenrechtskonvention muss der Bundesgesetzgeber auflösen das hat das Gericht ganz klar gesagt, Herr Dudda -, nicht wir als Landtag des Landes Schleswig-Holstein.

(Beifall SPD und CDU)

Artikel 33 Abs. 5 und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sehen ausdrücklich vor, dass das Statusrecht der Beamten unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist. Das Statusrecht regelt nach wie vor der Bund. Für die Übergangszeit bis zu dieser bundesgesetzlichen Regelung bleibt es beim Streikverbot. Punkt!

Meine Damen und Herren, das kann uns passen oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur die Zuständigkeiten für die Weiterentwicklung des Beamtenstatusrechts benannt, es benennt auch deutlich mögliche Risiken.

Frau Abgeordnete, bevor Sie auf die Risiken zu sprechen kommen, möchte ich Sie fragen, ob Sie eine Bemerkung des Herrn Abgeordneten Dr. Breyer von der Piratenfraktion gestatten.

Ja, aber erst dann, wenn ich vorher noch meinen Absatz zu Ende führen darf.

Dann wird Herr Breyer sicher warten.

(Petra Nicolaisen)

Ja. - Ich war also bei den Risiken, die da lauten: Die Zuerkennung eines Streikrechts für die Beamten, die nicht in Bereichen der hoheitlichen Staatsverwaltung tätig sind, würde einen Bedarf an Änderungen anderer, für die Beamten günstiger Regelungen, etwa im Besoldungsrecht, nach sich ziehen. Mein Fazit: Das Beste aus beiden Welten wird es wohl nicht geben können.

(Beifall SPD und FDP)

Jetzt darf Herr Breyer gerne fragen.

Bitte schön, Herr Dr. Breyer.

Danke, Frau Kollegin, dass Sie das Risiko eingehen, meine Zwischenfrage zuzulassen.

Sie haben vorhin die Anhörung angesprochen, die wir durchgeführt haben. Erinnern Sie sich daran, dass es dabei durchaus Vorschläge gab, wie wir landesrechtlich besser, gerade bei den Sanktionen, dem aus der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährten Streikrecht Rechnung tragen können? Insbesondere hatte die Stellungnahme des Richterbundes einen Formulierungsvorschlag gemacht, den wir uns auch zu Eigen gemacht hatten, um landesrechtlich Sanktionen wegen Gebrauchmachens von diesem Streikrecht auszuschließen. Das ist auch juristisch geprüft worden und steht im Einklang mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die wir ja fortentwickeln dürfen. Würden Sie also einräumen, dass wir auf Landesebene durchaus auch für die Übergangszeit tätig werden können?

Nach meinem Rechtsverständnis können wir das nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht recht eindeutig gesagt hat, dass es Bundesaufgabe ist und nicht Landesaufgabe. Das ist mein Rechtsverständnis.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, nicht nur der Vollständigkeit halber möchte ich auch noch einmal auf die Rechtsauffassung des Deutschen Beamtenbunds hinweisen - dies hat Frau Nicolaisen ja auch gemacht -, der ja doch einen Großteil der Beamten vertritt, Herr Breyer; das wollen wir ja nicht ganz unter den Tisch fallen las

sen. Dieser lehnt die Einführung eines Streikrechts nach wie vor kategorisch ab und hält die Bildung verschiedener ,,Klassen“ von Beamten mit oder ohne Streikrecht für unvereinbar mit Artikel 33 GG. Gestützt wird diese Auffassung durch ein Rechtsgutachten des ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgericht, Professor Udo di Fabio. Dieser hält nicht nur ein Streikrecht mit dem Beamtenstatus generell für unvereinbar, er sieht hier sogar die Gefahr für den Einstieg in die Abschaffung des Berufsbeamtentums.

(Beifall Thomas Rother [SPD])

Wir sind, anders als einige Gewerkschaften, der Auffassung, dass Beamtinnen und Beamte kein Streikrecht haben. Ich nehme den Antrag der PIRATEN aber gerne erneut zum Anlass, wieder zu einer grundsätzlichen Reform des öffentlichen Dienstrechts in Deutschland aufzurufen, einer Reform, die nicht von oben verordnet, sondern gemeinsam mit allen Betroffenen erarbeitet wird. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seine Bewertung der Europäischen Menschenrechtskonvention werden in dieser Gesamtdiskussion einen wichtigen Aspekt darstellen. Alleingänge einzelner Länder sind dabei allerdings wenig hilfreich und sogar hinderlich.

Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir noch eine Anmerkung zum zweiten Punkt des Antrags der PIRATEN. Darin wird die Landesregierung aufgefordert, „dafür Sorge zu tragen, dass Beamte aus dem Gebrauch ihres Streikrechts“ - hier soll es wohl heißen: bei der Ausübung des Streikrechts „aus der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Nachteile entstehen“.

Abgesehen davon, dass die Landesregierung damit ganz nonchalant zum Rechtsbruch aufgefordert wird - das Bundesverwaltungsgericht hat den Fortbestand des Streikverbots ja ausdrücklich bestätigt -, wie soll das denn bitte schön praktisch gehen? Darüber möchte ich nicht im Innen- und Rechtsausschuss diskutieren. Deshalb wollte ich eigentlich Abstimmung in der Sache beantragen; denn das Thema ist im vergangenen Jahr durch die Anhörung lang und breit bearbeitet worden. Ich finde, bevor uns nicht eine Vorlage aus dem Bundestag vorliegt, brauchen wir uns nicht weiter damit zu beschäftigen. - Danke schön.

(Beifall SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Das Wort für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat der Abgeordnete Burkhard Peters.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am 3. März 2014 gaben die PIRATEN eine Presseerklärung zu dem erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heraus, das sich bekanntlich mit dem Streikrecht von Beamtinnen und Beamten befasst. In dieser Presseerklärung behaupteten die PIRATEN, das Streikverbot für Beamte sei rechtswidrig und die Landesregierung müsse das Gerichtsurteil jetzt umsetzen. Es räche sich, dass SPD, Grüne und SSW den Gesetzentwurf der PIRATEN zur Einführung des Streikrechts für bestimmte Beamtinnen und Beamte in SchleswigHolstein vom 17. April 2013 abgelehnt hätten.