Protokoll der Sitzung vom 13.06.2018

Ob die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Schleswig-Holstein vor dem Landesverfassungsgericht geboten oder sinnvoll ist, bedarf es aber noch umfassender Fachberatung im Ausschuss. Vielleicht böte eine landesrechtliche Individualverfassungsbeschwerde zusätzlich Raum für Einzelgerechtigkeit. Das erscheint aber angesichts der Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden eher zweifelhaft.

Nach der Jahresstatistik des Bundesverfassungsgerichts 2017 waren nämlich nur 1,86 % aller Verfassungsbeschwerden erfolgreich. Bei der Frage ihrer eventuellen Einführung ginge es aber nicht nur um einzelne rechtstechnische Fragen. Vielmehr werden auch verfassungspolitische Grundsatzentscheidungen berührt: Welche Bedeutung haben die Grundrechte unserer Landesverfassung heute für Bürgerinnen und Bürger und unser Gemeinwesen in Schleswig-Holstein?

Ob die Landesverfassungsgerichte bei der Auslegung der Grundrechte wesentliche eigene Akzente setzen können, ist durchaus fraglich. Die Entwicklung und Anwendung grundrechtlicher Maßstäbe war und ist vor allem Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. An dessen Rechtsprechung sind die Landesverfassungsgerichte grundsätzlich gebunden.

Man kann auch fragen: Besteht denn unter rechtsstaatlichen und verfassungsprozessualen Gesichtspunkten überhaupt ein Bedürfnis für die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Schleswig-Holstein? Besteht derzeit eine Rechtsschutzlücke? Das wohl eher nicht. Und die geringe Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht spricht auch nicht gerade dafür, dass den Menschen massenhaft Unrecht geschieht.

Aber die Beantwortung der Frage nach der Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde richtet sich nach meiner Auffassung wesentlich danach, was die Bürgerinnen und Bürger tatsächlich an Rechtsschutzmitteln dazugewinnen.

Es gibt also noch viele offene Fragen. Ich freue mich auf eine Beratung im Ausschuss. - Danke schön.

(Beifall SPD)

Für die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat das Wort Herr Abgeordneter Burkhard Peters.

(Stefan Weber)

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Lassen Sie mich mit einer Anekdote beginnen: Am 28. November 2007 fand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verhandlung im Organstreitverfahren der Grünen zur Abschaffung der Fünfprozentsperrklausel im schleswig-holsteinischen Kommunalwahlrecht statt. Der damalige Vorsitzende des Zweiten Senats, Professor Winfried Hassemer - leider viel zu früh verstorben -, eröffnete die Sitzung mit den Worten:

„Heute ist ein guter Tag für das Bundesverfassungsgericht.“

Nach einer Kunstpause - wir Prozessbeteiligten guckten uns etwas verwundert an - setzte er schmunzelnd hinzu:

„Wir werden uns als Bundesverfassungsgericht das letzte Mal mit den gelegentlich etwas randständigen Problemen des schönen Bundeslandes Schleswig-Holstein befassen müssen.“

(Zurufe)

Meine Damen und Herren, in der Tat, mit Wirkung zum 2. Mai 2008 wurde in Schleswig-Holstein als letztem Bundesland ein Landesverfassungsgericht eingerichtet. Organstreitigkeiten, Normenkontrollverfahren - der Kollege Claussen hat das alles aufgeführt - müssen seitdem nicht mehr nach Karlsruhe getragen werden. Das ist ein großer Fortschritt.

Aber Professor Hassemer hatte nur teilweise recht. Nach wie vor muss das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, wenn Menschen aus SchleswigHolstein individuell nach Erschöpfung des sonstigen Rechtsweges ein Verfassungsgericht anrufen wollen mit der Darlegung, hier im Lande in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.

Dieser Zustand soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf des SSW beendet werden. Ich möchte nicht verhehlen, dass ich für diesen Vorstoß sehr viel Sympathie habe

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Zu Recht weist der SSW darauf hin - das hat auch der Kollege Weber schon gesagt -, dass es in der bundesrepublikanischen verfassungsgerichtlichen Landschaft inzwischen Standard ist, elf Länder haben die Möglichkeit.

Es ist richtig, wir hatten das Thema schon in der letzten Wahlperiode im Rahmen der großen Verfas

sungsreform. Dort waren wir Grüne, die PIRATEN und auch der SSW dafür, aber es zeichnete sich ab, dass eine Zweidrittelmehrheit nicht kommt. Dafür waren wohl vor allem Kostengründe entscheidend.

Damals wie heute war es vor allem Herr Dr. Bernhard Flor als amtierender Präsident des Landesverfassungsgerichts, der immer wieder dafür warb, die Landesverfassungsbeschwerde zu ermöglichen, wenigstens für die sogenannten landesspezifischen Grundrechte, die keine Entsprechung im Grundgesetz haben. Der SSW hat sie gerade genannt. Denn bei einer Verletzung dieser besonderen Grundrechte der Landesverfassung ist selbst der Weg nach Karlsruhe nicht möglich. Das ist schon ein Problem. Aus diesem Grund hat kürzlich das Bundesland Baden-Württemberg die Verfassungsbeschwerde für spezifische Grundrechte seiner Landesverfassung zugelassen und eingeführt.

Aus der Entstehungsgeschichte unseres Landesverfassungsgerichts lässt sich auch ablesen, dass das Fehlen der Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde im Gesetzgebungsverfahren in den Jahren 2006 und 2007 auch damit zusammenhing, dass es bis zu einer Änderung der Landesverfassung im Jahr 2008 keine abstrakte Verweisungsnorm auf die Geltung der Grundrechte der Grundgesetztes im Land Schleswig-Holstein gab. Wir Juristen nennen so etwas eine inkorporierende Rezeptionsklausel. Die gab es nicht. Die haben wir erst seit 2008, also nach Gründung des Verfassungsgerichts, und sie ist jetzt in Artikel 3 enthalten.

Am meisten überzeugt mich aber der Gewinn, den die rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein von einer landesspezifischen Verfassungsbeschwerde haben würden. Denn das Versprechen, man könne doch in Karlsruhe sein Recht suchen und finden, ist mehr als trügerisch. Die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe bedarf der Annahme durch das Gericht. Das Annahmeverfahren dient der Selektion der Verfassungsbeschwerden und soll ein Ventil gegen eine Überflutung des Bundesverfassungsgerichts sein.

Aufgrund der großen Zahl der Verfassungsbeschwerden, die derzeit 96 % aller Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ausmachen, wurde das Annahmeverfahren für Verfassungsbeschwerden in der Vergangenheit immer mehr verschärft. So ist die Verfassungsbeschwerde in der Regel nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Das ist die sogenannte Grundsatzannahme. Ist das nicht der Fall, ist die Annahme der Verfassungsbe

schwerde in Karlsruhe abzulehnen, selbst wenn sie zulässig und begründet ist.

In der Praxis führt das dazu, dass die ganz überwiegende Anzahl der Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe ohne intensive inhaltliche Prüfung und Begründung scheitert. Das ist für die Rechtsuchenden in hohem Maße frustrierend. Wer das schon einmal gemacht hat, 30 Seiten geschrieben hat, eine gute Verfassungsbeschwerde gemacht hat und dann einen Dreizeiler von Karlsruhe bekommt - nicht angenommen wegen fehlender Grundsatzbedeutung -, weiß, was Frustration bedeutet.

(Zurufe SPD)

Auch das ist für mich ein gewichtiges Argument, den jetzigen Vorstoß des SSW im Innen und Rechtsausschuss sehr ernsthaft zu prüfen und zu erwägen. Vielleicht können wir uns ja auf den Kompromiss einigen, zunächst wenigstens die landesspezifischen Grundrechte experimentell als Verfassungsbeschwerdemöglichkeit einzuführen. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW)

Für die FDP-Fraktion hat der Abgeordnete Jan Marcus Rossa das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben viele Argumente gehört, warum wir uns für eine Verfassungsbeschwerde auf Landesebene starkmachen sollen. Auf den ersten Blick scheint das auch eine gute Idee zu sein,

(Zurufe: Aber!)

aber man muss auch Aspekte berücksichtigen, auf die ich jetzt eingehen möchte.

(Heiterkeit)

Ich weiß sehr wohl, dass das nicht ganz einfach ist, denn immerhin hat sich der Präsident des Landesverfassungsgerichts für eine landeseigene Verfassungsbeschwerde starkgemacht.

(Eka von Kalben [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN]: Hört, hört!)

Dennoch müssen wir uns fragen, wo der Bedarf ist. Ich denke, dass in ganz wesentlichen Bereichen das Bundesverfassungsgericht den Bürgern hinreichenden Schutz bietet. Soweit die Grundrechte aus dem

Grundgesetz geltend gemacht werden können, sind wir mit dem Bundesverfassungsgericht meines Erachtens gut bedient, auch wenn ich die Argumente von meinem Kollegen Burkhard Peters gut nachvollziehen kann.

(Beifall FDP und CDU)

In zahlreichen Landesverfassungen - darauf hat der Kollege Harms hingewiesen - gibt es die Landesverfassungsbeschwerde. Das allein kann aber kein Grund sein, dass auch wir eine Verfassungsbeschwerde brauchen. Er meint daher, dass es für die Geltendmachung von Rechten, die in der Landesverfassung vorgesehen sind, einer Verfassungsbeschwerde auf Landesebene bedarf, weil das Bundesverfassungsgericht für diese nicht zuständig ist.

Die Frage ist aber, ob dieses Argument richtig ist. Welche Grundrechte, staatsbürgerlichen Rechte und grundrechtsgleichen Rechte enthält denn unsere Landesverfassung, die der Bürger nicht mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht geltend machen könnte? Ich weiß, dass ich mich dort auf einen Meinungsstreit einlasse, den ich im Innen- und Rechtsausschuss gern fortführe. Meine Gedanken möchte ich hier einmal vorwegstellen.

Wir müssen genau differenzieren, ob wir es mit Grundrechten oder Staatszielbestimmungen zu tun haben. Meines Erachtens sind viele Regelungen, auf die Sie sich bezogen haben, Herr Harms, Staatszielbestimmungen, die keine subjektiven Rechte vermitteln und damit auch nicht Gegenstand von Verfassungsbeschwerden sein können.

(Beifall FDP, CDU und Thomas Rother [SPD])

Es handelt sich dabei sehr wohl - das will ich nicht unterschätzen und dem voranstellen, was ich gleich im Einzelnen zu einigen Staatszielbestimmungen sagen werde - um Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung. Sie sind auf der einen Seite nicht einklagbar, sie verpflichten den Staat aber auf der anderen Seite, der die Staatsziele verwirklichen muss, durch staatliches Handeln, Verwaltungshandeln, gesetzgeberisches Handeln. Allerdings hat der Staat eine erhebliche Einschätzungsprärogative, wie er diese Ziele umsetzen möchte, und diese sind einer gerichtlichen Kontrolle und einer Kontrolle durch das Verfassungsgericht nicht ohne Grund entzogen.

Werfen wir einmal einen Blick in unsere Landesverfassung. Hier stellt sich die Frage, wo Sie, verehrter Kollege Harms, die subjektiven Rechte se

(Burkhard Peters)

hen, die von den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes vor dem Bundesverfassungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Die Artikel 6 bis 15 beschreiben meines Erachtens in erster Linie Staatsziele. Sie haben den einen oder anderen Artikel genannt, und darüber kann man in Teilen diskutieren. Man kann zum Beispiel darüber diskutieren, ob das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ein Grundrecht ist oder ein Staatsziel, und da sprechen möglicherweise gute Argumente für Sie.

Auch die Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in unserer Landesverfassung begründen meines Erachtens keine einklagbaren Rechte, sondern sind Staatsziele, die einer Verfassungsbeschwerde entzogen wären. Das gilt im Grunde genommen für all die Rechte, die wir in den Artikeln 6 bis 15 geregelt haben. Deswegen glaube ich, dass wir mit einer Verfassungsbeschwerde an dieser Stelle gar nicht weiterkämen und keinen besseren Rechtszustand bekommen würden als den, den wir heute schon haben.

Selbst wenn wir hier unterschiedlicher Auffassung sind, dann müssen wir einen zweiten Weg beschreiten. Wir müssen nämlich zunächst einmal unsere Verfassung auf den Prüfstand stellen und noch einmal eine Entscheidung darüber treffen - möglicherweise gemeinsam -, was in unserer Verfassung als Grundrecht gelten soll und was eine Staatszielbestimmung sein soll. Dann macht es durchaus Sinn, sich für die Grundrechte, die wir hier definiert haben, für die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde auszusprechen. Aber bevor wir diese differenzierte Betrachtung nicht vorgenommen haben, denke ich, dass wir von einer Verfassungsbeschwerde Abstand nehmen müssen.

(Beifall FDP und vereinzelt CDU)