Witzigerweise kommen solche Scheinargumente meist von denen, auf deren Mist das MiLoG gewachsen ist.
Der vorliegende Antrag hält sich hier übrigens angenehm zurück, von den genannten Buzzwords wurden nur zwei wiederholt benutzt.
Wir von der FDP wollen aber wirklich etwas für die Bürgerinnen und Bürger in diesem schönen Land verbessern und gehen die Sache daher vernunftgesteuert an. Und siehe da, für die Ausnahmen gibt es tatsächlich gute Begründungen. Ein Mindestlohn für Ehrenamtliche würde das Ehrenamt unmöglich machen, damit würden wir den vielen Vereinen in unserem Land, die sich aktiv für unsere Gesellschaft einbringen, doch in den Rücken fallen.
Für die Azubis gelten andere Rechtsgrundlagen, über die haben wir schon leidig diskutiert. Bei Praktikantinnen und Praktikanten sowie bei ehemaligen Langzeitarbeitslosen ist die Hinführung zum ersten Arbeitsmarkt doch das zentrale Momentum. Auch bei Jugendlichen gibt es Gründe, sie vom Mindestlohn auszunehmen. Ein Grund kann sein, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht unattraktiv gegenüber der ungelernten Arbeit mit höherem Einkommen sein soll. Ist es wirklich so? Gibt es diesen Effekt tatsächlich? Es gibt eine Untersuchung dazu, und Holger Schäfer vom Institut der deutschen Wirtschaft hat festgestellt, dass zum Beispiel in Frankreich junge Menschen Schwierigkeiten haben, in den ersten Arbeitsmarkt zu kommen. Zum Zeitpunkt dieser Untersuchung im Jahr 2015 galt dort der Mindestlohn von 9,35 €. Weil junge Menschen aufgrund des höheren Mindestlohns Schwierigkeiten beim Berufseintritt hatten, steuerte der Staat mit Subventionsprogrammen dagegen. Ich weiß, dass Sie bei diesem Wort leuchtende Augen bekommen, aber das kann ja nicht unser Ziel sein. Wir wollen möglichst viele junge Menschen dazu befähigen, ein eigenverantwortliches, glückliches Leben zu führen. Der beste Weg dazu ist eine berufliche Ausbildung.
Es gibt also den Effekt, dem das MiLoG mit seinen Ausnahmetatbeständen vorbeugen will. Es sprechen aber auch gute Gründe dafür, die Sache wenigstens intensiv zu diskutieren. Es ist zumindest ordnungspolitisch fragwürdig, wenn Arbeitnehmer von einer Schutzregel ausgenommen werden, weil sie ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben. Menschen sind ja schließlich alle gleich viel wert, also sollte sich dann Entlohnung nicht ausschließlich an der Produktivität festmachen? Fragen müssen wir uns auch, wie viele Menschen von einer beabsichtigten Regeländerung überhaupt betroffen wären. Das kann nur eine Gruppe von Menschen sein, die weder arbeitsvorbereitend tätig ist noch sich in einer Ausbildung befindet noch volljährig ist. Dazu eine Bemerkung zu Ihrem Antrag: Volljährige sind keine Jugendlichen über 18, das sind Volljährige.
Es bleiben dann eigentlich nur noch die Schülerinnen und Schüler übrig. Schülerinnen und Schüler sind aber nicht hauptberuflich, sondern zumeist geringverdienend tätig. Den Verdienst pro Stunde anzuheben, würde hier ausschließlich nur dann einen Sinn ergeben, wenn zeitgleich die Verdienstgrenze von 450 € deutlich angehoben würde.
te. Wir möchten schließlich Verbesserungen für die Menschen in unserem Heimatland Schleswig-Holstein erreichen. Das werden wir nicht schaffen, indem wir uns gegenseitig vorhalten, das nicht zu wollen. Wir sollten daher diesen Antrag zum Anlass nehmen, um uns im Wirtschaftsausschuss mit diesen Fragen in ihrer Gesamtheit auseinandersetzen. Ich beantrage daher die Überweisung, auch wenn man sagen muss, dass beim Mindestlohn die Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt. Wir können daher nur in unserem Rahmen tätig werden.
Eines möchte ich noch sagen, das liegt mir am Herzen. Meiner Meinung nach sollten tarifliche Regelungen in erster Linie von den Tarifpartnern getroffen werden.
So sieht es das Grundgesetz vor. Eine ausgewogene Tarifpartnerschaft war auch ein maßgeblicher Grund für das Wiedererstarken der deutschen Wirtschaft beginnend in den 1950er-Jahren, weil alle, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, am Aufschwung und Wohlstand teilhaben konnten. Dieses Prinzip würde ich gern wieder gestärkt sehen. Denn starke, konstruktive Gewerkschaften sind für den Standort Deutschland genauso wichtig wie starke und innovative Unternehmen.
Ich denke, wir brauchen hier keinen neuen Dirigismus, sondern gelebte Tarifautonomie. Wenn wir mit dieser Diskussion dazu beitragen können, würde ich mich freuen. - Vielen Dank.
Sehr geehrtes Präsidium! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Besucher! Nach dem Mindestlohngesetz hat jeder volljährige Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Dies gilt nicht für Personen gemäß § 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, also für Jugendliche von 15 bis 18 Jahren. Diese Jugendlichen gelten, solange sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind, nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.
halt aus, indem er pauschal eine Ungleichbehandlung von Jugendlichen über und unter 18 Jahren behauptet. Die Zahlung des Mindestlohns hängt aber nicht allein vom Alter ab, sondern auch davon, ob ein Jugendlicher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Nach abgeschlossener Ausbildung haben auch Jugendliche per Gesetz einen Anspruch auf Mindestlohn, unabhängig davon, ob sie im erlernten oder in einem anderen Beruf tätig werden. Maßstab für den Mindestlohn ist also eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der aktuellen Regelung ein ganz konkretes Ziel verfolgt: Es sollten Anreize vermieden werden, die dazu führen, dass Jugendliche zugunsten einer vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung verzichten. Ganz aktuell erleben wir leider, dass hier in SchleswigHolstein die Abbrecherquote bei Auszubildenden mit knapp 28 % sehr hoch ist. Besonders betroffen ist ausgerechnet die Gastronomie, wo ohnehin schon ein Fachkräftemangel herrscht, aber auch die Gerüstbauer oder Bodenleger. Die Gründe dafür sind sicherlich vielfältig, aber wir sollten uns davor hüten, einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, indem Jugendliche in Beschäftigungsverhältnisse wechseln, in denen sie doppelt so viel verdienen wie als Azubi.
Ausnahmebestimmungen für Jugendliche in Sachen Mindestlohn haben zwar bereits Kritik hervorgerufen. Wir haben dazu eben einige Punkte gehört. Es werden dabei Verstöße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot und gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz geltend gemacht.
Wir halten allerdings die bei uns geltende Rechtslage für verfassungsgemäß, vor allem deshalb, weil sie auch angemessen ist. Der Gesetzgeber hat hier speziell bei der Altersgruppe der 16- bis 18-Jährigen angesetzt. In dieser Lebensphase steht in der Regel ein Schulabschluss auf der Tagesordnung. Das Ziel, diese Jugendlichen nach der Sekundarstufe I entweder für einen weiterführenden Abschluss oder für eine Berufsausbildung zu motivieren, ist nach wie vor richtig und wichtig.
In diesem Alter sollte grundsätzlich der Weg in die Berufs- und Arbeitswelt im Vordergrund stehen und nicht eine Beschäftigung, auch nicht auf Basis eines Mindestlohns.
Das Mindestlohngesetz will in seiner derzeitigen Ausrichtung verhindern, dass einer ordentlichen Berufsausbildung zusätzliche Anreize zur Aufnahme von Hilfstätigkeiten gegenüberstehen. Das ist nach wie vor richtig; denn wir dürfen nicht vergessen, dass Personen ohne Berufsabschluss nach wie vor ein besonders hohes Risiko eingehen, später arbeitslos zu werden. Einen Regelungsbedarf für die Änderung der derzeitigen Regelungen für Jugendliche sehen wir deshalb nicht. Die AfD-Fraktion lehnt den Antrag des SSW in der Sache ab, ist aber für Beratungen im Ausschuss natürlich - wie immer - offen. - Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte doch noch auf die Rede des Kollegen Richert erwidern; denn es geht uns nicht um Praktikanten und auch nicht um FSJler oder Ähnliches, sondern um die jungen Menschen, die bisher nicht den Mindestlohn bekommen und einer regulären Arbeit nachgehen. Das tun sie natürlich nicht 38,5 Stunden pro Woche, weil sie meistens auch noch zur Schule gehen; aber zumindest gehen sie einer regulären Arbeit nach. Es geht auch nicht um Leute, die Regale auffüllen oder das so ein bisschen hobbymäßig machen, um ihr Taschengeld aufzufüllen, sondern um Leute, die kellnern gehen, als Erntehelfer in der Landwirtschaft, im Verkauf oder auf Märkten tätig sind. Sie sind als Reinigungskräfte unterwegs, und es hat vielfältige Gründe, warum diese Menschen arbeiten wollen oder arbeiten müssen. Das will ich auch nicht hinterfragen, sondern es ist einfach eine Tatsache, dass die Leute einer normalen Arbeit nachgehen.
Die Ursprungsargumentation war immer, dass die Leute dann, wenn sie zu viel Geld kriegen, von einer Lehre abgehalten werden. Das war der Grund dafür, dass man das überhaupt beschlossen hat. Also keine ideologischen Fragen spielten da eine Rolle, sondern die Begründung war nur: Die Leute machen dann keine Lehre, weil sie am Anfang - in Anführungsstrichen - zu viel Geld verdienen.
Wir können feststellen, dass die Leute, die unter Mindestlohn bezahlt werden und 7 €, 8 € oder 9 € pro Stunde bekommen, immer noch das Doppelte dessen bekommen, was sie in der Lehre verdienen,
dass sie also auch jetzt schon diesem Anreiz unterliegen müssten, diesem aber nicht nachgeben. Das liegt einerseits daran - da hat der Kollege Baasch beziehungsweise der Kollege Knuth recht -, dass wir eine Teilzeitschulpflicht haben. Die Betreffenden haben also gar keine Zeit, volle Kanne zu arbeiten. Auf der anderen Seite sind die jungen Leute sich schon bewusst, dass sie eine Ausbildung brauchen.
Es geht hier einfach darum, dass die jungen Leute zwischen 15 und 18 etwas nebenher verdienen - in Klammern - müssen. Ich finde, das sollte man ihnen auch nicht verwehren.
Herr Kollege Harms, Sie haben eben schon erwähnt, dass der Kollege Knuth zu Recht darauf verwiesen hat, dass die Schulpflicht ja noch recht weit gilt, dass also eigentlich von der Regelung, die Sie zu treffen beabsichtigen, ausschließlich Schüler betroffen sein können.
- Jedenfalls ist mir nicht bewusst, welche Gruppe das sonst sein könnte. Stimmen Sie mir dann auch zu, dass man, wenn man den Lohn dort anheben würde, zeitgleich den Geringverdienst von 450 € auf bestimmt 550 €, 600 € im Monat anheben müsste?
- Nein, da stimme ich Ihnen nicht zu; denn für Menschen über 18, die den Mindestlohn verdienen, gilt auch jetzt schon die Verdienstgrenze von 450 €.
Man könnte das machen, wenn man es wollte. Das ist eine politische Entscheidung, die aber mit dieser Entscheidung nichts zu tun hat; denn ein 18-Jähriger kann auf Grundlage eines 450-€-Jobs durch die Gegend tigern. Das kann ein 17-Jähriger auch. Aber wenn er den Mindestlohn kriegen würde, müsste er weniger Stunden arbeiten, um auf die 450 € zu kommen.
Der Kern ist immer, dass die Leute nicht gleichbehandelt werden. Die 450-€-Grenze hat damit gar nichts zu tun. Die jungen Leute sind oft auch für viel weniger Geld beschäftigt, für 150 € oder 200 €,
weil sie gar nicht die Zeit haben, sondern zum Beispiel nur am Wochenende kellnern oder am Abend noch einmal als Reinigungskraft unterwegs sind, um sich etwas dazuzuverdienen. Das hat mit der 450-€-Höchstgrenze überhaupt nichts zu tun; denn die gilt jetzt schon für über 18-jährige Mitarbeiter, und die erhalten alle den Mindestlohn.
Wenn ich Sie also richtig verstanden habe, Herr Kollege, dann möchten Sie die Verdienstgrenze nicht nur für die Jugendlichen anheben, sondern das generell machen; denn es würde ja eine Lohnkürzung für alle Geringverdiener bedeuten, wenn man zwar den Stundenlohn, aber nicht gleichzeitig die Verdienstgrenze anhebt.