Protokoll der Sitzung vom 18.11.2010

Zur Begründung erteile ich Herrn Justizminister Peter Müller das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf beschäftigt sich mit der Durchführung von Leichenöffnungen. Nach den derzeit geltenden Bestimmungen kann eine derartige Öffnung im Saarland nur vom Leiter des Rechtsmedizinischen Instituts oder des Instituts für Pathologie oder einem von diesen beiden beauftragten Arzt vorgenommen werden. Von der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Möglichkeit der Bestellung von Gerichtsärzten hat das Saarland bisher keinen Gebrauch gemacht. Dies soll mit dem vorlie

(Ministerpräsident Müller)

genden Gesetz geändert werden. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/313 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule (Drucksache 14/315)

Zur Begründung erteile ich Frau Ministerin Annegret Kramp-Karrenbauer das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In Vertretung des Kollegen Stephan Toscani darf ich heute das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Saarländische Verwaltungsschule einbringen. Die Saarländische Verwaltungsschule wurde 1962 als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Ziel war es, eine zentrale Einrichtung zur einheitlichen Ausbildung der Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes und der Kommunen sowie zur Ausbildung der Angestellten der Landes- und Kommunalverwaltung zu schaffen. Das Gesetz von 1962 ist zwischenzeitlich zwar mehrmals marginal geändert worden, in seinen Grundbestimmungen aber gilt es bis zum heutigen Tag unverändert. Das eingebrachte Änderungsgesetz hat deshalb zum Ziel, zwischenzeitlich eingetretene rechtliche und faktische Entwicklungen aufzugreifen. Es soll insbesondere den bei den Aufgaben und der Inanspruchnahme der Verwaltungsschule im Laufe der Jahrzehnte gesammelten praktischen Erfahrungen Rechnung tragen.

Die Initiative zur Gesetzesänderung ging von der Verwaltungsschule selbst aus. Der Verbandsaus

schuss hat eine von allen Mitgliedern getragene Kommission eingesetzt, die Änderungsvorschläge zum Gesetz und zur Satzung erarbeitet hat. Der Verbandsausschuss hat in seiner Sitzung im November 2009 einstimmig beschlossen, eine entsprechende Gesetzesänderung anzuregen. Ein zentraler Punkt im Änderungsgesetz ist danach eine Anpassung der Regelung über die Zusammensetzung des Verbandsausschusses an die Entwicklung der Inanspruchnahme der Verwaltungsschule durch die staatlichen und kommunalen Dienstherren und deren finanzielle Beteiligung an den Kosten der Verwaltungsschule. Wir können hier die letzten 15 Jahre hindurch feststellen, dass die Verwaltungsschule vorrangig von der kommunalen und zunehmend weniger von der Landesseite genutzt wird. Weitere zentrale Punkte im Änderungsgesetz sind die Verlängerung der Amtszeit des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter, eine konkretisierende Regelung zu Aufsicht und Aufsichtsbehörde sowie redaktionelle Anpassungen an die Entwicklungen im Berufsbildungsrecht und im Tarifrecht.

Die vorgesehenen Änderungen haben im Rahmen der durchgeführten externen Anhörung auch die Zustimmung des Saarländischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages gefunden. Ich darf Sie deshalb bitten, dem vorliegenden Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen und ihn zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz zu überweisen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Danke schön, Frau Ministerin. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/315 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung mit den Stimmen aller Fraktionen angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Datenschutz überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) (Drucksache 14/317)

(Minister Müller)

Zur Begründung erteile ich Herrn Abgeordneten Christoph Kühn das Wort.

Herr Präsident! Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Entwurf eines saarländischen Gaststättengesetzes wird das bestehende Gesetz notwendige Änderungen und Verbesserungen erfahren. Der Entwurf steht im Einklang mit den Beschlüssen der Wirtschafts- und der Bauministerkonferenz vom Juni 2005. Das saarländische Gaststättengesetz wird erstens dem Gedanken der Deregulierung und Entbürokratisierung Rechnung tragen, zweitens stärker auf Eigenverantwortung bauen, drittens vermehrt Anreize zur Aufnahme eines Gaststättengewerbes schaffen und dabei den erforderlichen Verbraucherschutz weiter gewährleisten. Selbstständigkeit soll im Saarland wieder heißen: Freiheit statt Fremdbestimmung, aber keine Freiheit ohne Verantwortung.

Ich möchte Ihnen die wesentlichen Veränderungen im Folgenden kurz darstellen. Der bisherige Erlaubnisvorbehalt für den Ausschank alkoholischer Getränke entfällt. Stattdessen wird für das Gaststättenrecht einheitlich die Anzeigepflicht beziehungsweise die Überwachungsbedürftigkeit geregelt. Der Vorteil dieser Änderung wird deutlich, wenn man sich die Ausgestaltung der Erlaubnispflicht anschaut. Bei der bisher geltenden Gaststättenerlaubnis handelt es sich um eine gemischte Konzession mit personenund ortsbezogenen und damit fachfremden Elementen. Dadurch kam es in der Vergangenheit regelmäßig zu zeit- und kostenintensiven Doppelprüfungen durch Bau- und Gewerbebehörden und in der Folge auch zu rechtlichen Unklarheiten. Dies wiederum führte zu Hemmnissen für die Aufnahme eines Gaststättengewerbes. Mit der Einführung der Anzeigepflicht werden die gerade genannten Unwägbarkeiten abgeschafft. Die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Gewerbe-, Bau- und Immissionsschutzbehörden werden nun klar abgegrenzt. Künftig können sich die zuständigen Behörden auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und ihre Regelungsmaterien bestmöglich durchsetzen. Für den Gewerbetreibenden bedeutet das mehr Klarheit und weniger Irritation. Mit anderen Worten: keine Kollision unterschiedlicher Stellen mehr, keine unnötigen Parallelregelungen mehr, mehr Klarheit, einfachere Strukturen.

Die Umstellung auf die Anzeigepflicht birgt aber noch einen weiteren Vorteil gegenüber der bisherigen Genehmigungspflicht: Der sogenannte Frikadellenschein entfällt, und eine bislang vorhandene Scheinpromotion wird beseitigt. Der Unterrichtsnachweis ist ohnehin kein echter Sachkundebeleg ganz im Gegensatz zu der in der Lebensmittelhygieneverordnung geregelten Schulungsverpflichtung für Personen, die mit leicht verderblichen Lebensmitteln

umgehen. Diese Schulungsverpflichtung gilt auch für den Gastronomiebereich; sie stellt an den Probanden weit höhere Anforderungen. Damit wird deutlich, dass bisweilen auch der erforderliche Verbraucherschutz in den Fachvorschriften besser aufgehoben ist. Eine weniger effektive Regelung im Gaststättengesetz ist somit entbehrlich.

Die notwendigen und möglichen Überwachungsmaßnahmen, die im Rahmen des Gesetzes bestehen, sind in § 4 Absatz 1 des Gesetzentwurfs im Rahmen der Überwachung geregelt. Damit entfaltet die Gewerbeanzeige, welche der Antragsteller von der Gewerbebehörde ausgestellt bekommt, in Kombination mit der Vorlagepflicht eine präventive Wirkung. Das Schutzniveau des saarländischen Gaststättengesetzes ist insgesamt durch das bekannte gewerberechtliche Instrumentarium aus Überwachung, Nachschau, Auflagenerteilung und Untersagung hinreichend gewährleistet, ohne jedoch auf die Aufnahme des Gewerbes als solches eine abschreckende Wirkung auszuüben.

Abschließend fasse ich zusammen: Der vorliegende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen trägt dem Gedanken der Entbürokratisierung und Deregulierung Rechnung, er beschränkt sich auf gaststättenrechtliche Fragestellungen und bietet bestmöglichen Verbraucherschutz. Ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf und um Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Danke.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat Frau Abgeordnete Isolde Ries von der SPD-Fraktion.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 haben die Länder die Möglichkeit, eigene Gaststättengesetze auf den Weg zu bringen. Wenn ich mir den vorliegenden Gesetzentwurf, der heute diskutiert wird, betrachte, dann habe ich starke Zweifel daran, dass dies eine glückliche Fügung war. Unsere Hauptkritikpunkte bei der Ersten Lesung des Gesetzes sind erstens die Umstellung des bisherigen Genehmigungsverfahrens auf ein Anzeigeverfahren. Dies bedeutet einen unnötigen und schädlichen Systemwechsel, den nicht nur unsere Fraktion sehr kritisch sieht.

Herr Präsident, mit Ihrer Genehmigung darf ich zitieren: „Wenn demnächst jeder einen gastronomischen Betrieb eröffnen kann, ohne Grundlagenkenntnisse im Lebensmittel- und Hygienerecht nachzuweisen, wird es später ein böses Erwachen geben. Dann steht die gesamte Branche unter Generalverdacht und keiner will dafür verantwortlich sein.“ - Das sagt keiner der üblichen Verdächtigen, sondern dies

(Vizepräsident Jochem)

fürchtet der Präsident des DEHOGA in NordrheinWestfalen.

Der jetzige Unterrichtungsnachweis, der Sachkundenachweis bei der IHK, Herr Kühn hat ihn „Frikadellenschein“ genannt, soll - geht es nach dem jetzigen Gesetzentwurf - ersatzlos entfallen. Die Begründung ist sehr speziell: Es wird so wenig Wissen vermittelt, man braucht heute viel mehr Wissen in diesem Bereich, da streichen wir ihn einfach. - Normalerweise müsste das Umgekehrte die Folge sein. Wenn es so wenig ist, muss man mehr haben. Gerade weil immer mehr Auflagen im Lebensmittel- und Hygienebereich auf uns zukommen und wegen der steigenden Anzahl der Insolvenzen im Gastgewerbe, befürwortet auch der saarländische DEHOGA die Einführung eines qualifizierten Sachkundenachweises als Voraussetzung für die Eröffnung und Führung eines gastronomischen Betriebes.

Dieser Sachkundenachweis soll - so will es der DEHOGA - in seinen Anforderungen über den jetzigen Unterrichtsnachweis hinausgehen. Der DEHOGA, der als Berufsorganisation die Interessen der saarländischen Wirte sehr wohl zu vertreten weiß, fordert gerade das Gegenteil dessen, was die Regierung hier vorlegt. Der DEHOGA will besser ausgebildete und sachkundige Gastwirte. Die Landesregierung will die dafür notwendige Verpflichtung zum Nachweis der Sachkunde komplett abschaffen. Für wen wollen Sie also dieses Gesetz machen, das Sie heute hier vorgelegt haben, meine Damen und Herren von Jamaika? - Für den Verbraucher, also für den Gast? - Sicherlich nicht. Denn Verbraucher haben ein Interesse an mehr Sicherheit bei Lebensmitteln und Hygiene und nicht an weniger. Für den Gaststättenbetreiber? - Das kann auch nicht sein, denn die bisherige integrierte Konzession war auch in seinem Interesse. Alle Investitionen konnten auf der gesicherten Grundlage einer umfassend geprüften und erteilten Konzession erfolgen. Der Gesetzentwurf hingegen sieht eine nachträgliche Kontrolle vor mit der Gefahr einer möglichen Schließungsverfügung. Das kann kräftige Fehlinvestitionen zur Folge haben.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Deshalb tritt die SPD-Landtagsfraktion für ein Konzessionsverfahren wie bislang ein, wie es beispielsweise Bayern und Bremen in ihren Ländergaststättengesetzen genau so und vernünftig geregelt haben. Wir halten an der präventiven Erlaubnisprüfung fest. Für Ihren Entwurf kann ich leider keine Interessenten erkennen. Sie sagen, Deutschland sei so herausragend im Hygienerecht. Italien, Österreich und die Schweiz haben mindestens 14-tägige Kurse für Gastwirte mit einer Abschlussprüfung, wenn sie nicht vom Fach sind. Bei uns wollen Sie alles abschaffen. Jeder soll eine Gaststätte aufmachen können.

Zu Kritikpunkt 2. Die Koalition beschwört wieder Herr Kühn, Sie sagten es ja - die halbblinde Deregulierung und den Bürokratieabbau. Dafür haben Sie sich ausgerechnet dieses Gesetz ausgesucht. Mit Deregulierung in diesem sensiblen Bereich gehen Sie in Richtung eines völlig überholten Berufsbildes, sodass man wieder sagt: Wer nichts wird, wird Wirt. Damit schädigen Sie den Berufsstand.

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Aber bringt der Verzicht auf präventive Kontrolle dann wenigstens Bürokratieabbau? - Auch der Frage sind wir nachgegangen. Ganz im Gegenteil, meine Damen und Herren. Die Kommunen werden in Zukunft erheblich mehr Bürokratie und Kontrollaufwand haben. In einigen CDU-nahen Bundesländern wie Niedersachsen und Thüringen gibt es diese Gaststättengesetze mit der Umstellung auf Anzeigeverfahren schon länger. In Thüringen ist das seit 2008 der Fall. Der Städte- und Gemeindetag hat dies zum Anlass genommen, sich die Praxis näher zu betrachten. Er hat festgestellt, dass die reine Anzeigepflicht zu erhöhter Ermittlungstätigkeit der Behörden, zu mehr Ordnungsverfügungen und damit auch zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führt.

Zum Ausgleich dafür fallen - in diesem Gesetz ebenfalls so geregelt - die bislang fälligen Gebühren weg. Aber was soll’s? Die Kommunen haben es ja! Ich habe mit der Gemeinde Schiffweiler gesprochen. Dort hat man sich den Entwurf genau angeschaut. Die zuständige Abteilung sagte, dass der Gemeinde in Zukunft sehr viel Geld verloren gehe und dass man sehr viel mehr Aufwand habe, als das jetzt der Fall sei. Wer kompensiert das denn? Wir haben das Konnexitätsprinzip. Wenn Sie wirklich vorhaben, das Gesetz so zu verschlechtern, hoffe ich, dass Sie zumindest die Kommunen entschädigen.

Meine Damen und Herren, bei den Wirten sind verständliches Gewinnstreben und Gesetzestreue nicht immer gleichberechtigte Zielsetzungen. Das kann ich Ihnen, weil ich in diesem Bereich Gewerkschafterin der Einzelgewerkschaft bin, sagen. Bislang wissen die Wirte dank der vorgeschriebenen Unterrichtung wenigstens, dass es ein Jugendschutzgesetz gibt und dass man nicht dagegen verstoßen darf. Das hat eine gewisse hemmende Wirkung. In Zukunft, so befürchten wir, wird es mehr Verstöße gegen Verbraucherrechte und sonstige Schutzgesetze sowie Hygienevorschriften geben, da die künftigen Gaststättenbetreiber die einschlägigen Normen unter Umständen gar nicht kennen und erst durch laufende Kontrollen darauf hingewiesen werden. Wie es mit der Kontrollhäufigkeit in diesem Land aussieht, wissen wir auch. Sie werden also spät darauf hingewiesen.

Ein weiterer Punkt ist, dass bislang eine Konzession zur Eröffnung einer Gaststätte verweigert werden

(Abg. Ries (SPD) )

konnte, wenn es im öffentlichen Interesse lag, etwa zur Sicherung der Ruhe an Friedhöfen oder zur Verhinderung eines Nachtbarbetriebes neben Schulen oder Jugendeinrichtungen. Dieser Schutz der Jugend oder die Pietät vor den Toten scheinen nicht mehr opportun. Denn über diese Versagensgründe finden sich im Gesetz überhaupt keine Regelungen. Vielleicht ist es auch nur Schlamperei. Wir werden ja sehen.

Dann gibt es die Frage, ob wir in den Gaststätten keinen Verbraucherschutz mehr brauchen. Auch dieser Frage sind wir nachgegangen. Es scheint fast so, meine Damen und Herren. Eine Überprüfung der Gasträume aus bautechnischer Sicht und der Einrichtungen für einen angemessenen Hygienestandard erfolgt erst nach der Betriebseröffnung - und dann auch nicht sofort. Die jetzige Überprüfungsdichte lässt uns, wenn es gut geht, eine Überprüfung in sechs bis neun oder vielleicht auch erst in 12 Monaten erwarten. Sollen Mängel aller Art so lange ungerügt bleiben? - Herr Kühn, ist das ein angemessener Preis für eine Deregulierung, die außer der Regierungskoalition überhaupt niemand will?

Heute können Wirte durch Gespräche bei den zuständigen Stellen, zum Beispiel bei der IHK, im Vorhinein einen Hinweis bekommen, ob das ganze Unterfangen aussichtsreich für sie ist. Sicher ist der eine oder andere dadurch schon von einer Torheit zurückgehalten worden und der potenzielle Gast vor Schaden bewahrt geblieben. Das wird in Zukunft nicht mehr der Fall sein. Bei der Eröffnung einer Gaststätte weiß diesem Gesetzentwurf zufolge niemand über deren Zustand oder die Eignung des Wirtes Bescheid. Ich frage: Ist es sinnvoll, die fachliche und persönliche Eignung des neuen Gastwirtes im Nachhinein zu bewerten, wenn das Kind vielleicht schon in den Brunnen gefallen ist? Wir sagen: Nein! Dafür ist das zu wichtig für die Menschen, die Gaststätten aufsuchen.

Erhalten zum Beispiel die Behörden, die die lebensmittelrechtlichen Vorgaben kontrollieren sollen, rechtzeitig Informationen über Einrichtungen, über Betreiber und sind sie kurzfristig in der Lage, dieses auch zu kontrollieren? Ich habe mit verschiedenen Kommunen gesprochen, die sagen, nein, das wird so nicht sein, es wird enorme Schwierigkeiten geben.

Meine Damen und Herren, bei der Durchsicht des Gesetzes sind uns weitere Ungereimtheiten, Lücken und Schlampereien aufgefallen. Dieses Gesetz ist so schlecht gemacht - man könnte manchmal grinsen, wenn es nicht so ernst wäre! Da fehlt zum Beispiel bei der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der Hinweis auf die Unterrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz. Jetzt stellt sich die Frage, meine Damen und Herren, ob die Unterrichtung, die

beim Gesundheitsamt stattgefunden hat, wegfallen soll oder ob das einfach nur vergessen worden ist.

In § 14 - das ist besonders schön - fehlt Absatz 2, der im Gesetzesvorspann sehr wohl begründet wurde. Im Gesetzestext selbst fehlt er aber. In § 4 ist die Rede von „Konkursverfahren“. „Insolvenzverfahren“ ist nicht erwähnt. Kleine Schlamperei. - In § 7 ist was ganz Lustiges passiert. Da sagen Sie, dass das beschäftigte Personal der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen soll. Das ist wirr und unausgegoren, da ist etwas schiefgelaufen. Vielleicht hätten Sie Ihren Gesetzentwurf noch einmal durchlesen sollen, bevor Sie ihn eingebracht haben.