Protokoll der Sitzung vom 13.04.2011

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren insbesondere von der SPD, es gab einmal eine Zeit, da haben Sie in dieser Frage genau die gleiche Position vertreten. Ich zitiere aus dem Jahre 2000 Dr. Tabillion, der in Bezug auf die Gebührenbefreiung sagt: „Sie machen ein Programm für Leute, von denen ich nicht gerade sagen will, dass sie unheimlich viel Geld haben. Aber es sind einige dabei, die in Zukunft keine Kindergartenbeiträge zahlen müssen, obwohl sie es sich locker leisten könnten. Diese Systematik leuchtet uns“ - uns, der SPD - „nicht ein.“ Etwas später heißt es: „Das ist ein Weg in eine unverantwortliche Neuverschuldung.“ Genau diesen Weg in eine unverantwortliche Verschuldung wollen wir als Saarland auch nicht weiter gehen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Aus dem gleichen Jahr zitiere ich die Kollegin Isolde Ries, die heute hier noch anwesend ist. Sie sagt: „Der Besuch des Kindergartens ist bis heute noch nie am Geld gescheitert. 25 Prozent der Kinder bekommen den Kindergartenbeitrag von den Kommunen über die Sozialhilfe bezahlt.“ Ich denke, da muss man der Diskussion so viel Realitätssinn verleihen, dass man denjenigen, die anderen vorwerfen, gestaffelte Gebühren einzuführen, in der Debatte heute und in der nächsten Lesung eine gewisse Scheinheiligkeit unterstellen kann.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist an der Stelle auch gesagt worden, dass die Einführung von Gebühren dazu führen könnte, dass die Besuchsquote an den Kindergärten zurückgeht. Auch das kann man dadurch widerlegen, dass man sich die Besuchsquoten einmal im Vergleich ansieht. Im Jahre 1997/98, also vor der Gebührenbefreiung, lag die Besuchsquote an saarländischen Kindergärten bei 93 Prozent. Nach Einführung der Gebührenbefreiung lag die Besuchsquote bei 94,5 Prozent. Das

heißt, die Besuchsquote ist durch die Gebührenbefreiung nicht rapide angestiegen.

Bezogen auf das heutige Jahr liegt die Besuchsquote über alle Jahrgänge - erstes Kindergartenjahr, zweites Kindergartenjahr und drittes Kindergartenjahr - bei 97 Prozent. Das heißt für mich, die Gebühren sind eigentlich nicht entscheidend für die Besuchsquote eines Kindergartens. Vielmehr sind die Bedeutung des Kindergartens und die gute Arbeit in diesen Einrichtungen ausschlaggebend dafür, dass sich Eltern entscheiden, ihre Kinder in den Kindergarten hineinzugeben, weil dort die frühkindliche Bildung an Bedeutung zugenommen hat. Das bauen wir als Landesregierung und als Regierungsfraktionen auch weiter aus.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Nicht zuletzt hat die Qualität in der frühkindlichen Bildung auch deutlich dadurch zugenommen, dass das Bildungsprogramm in den Kindergärten umgesetzt wird und wir außerdem noch das Kooperationsjahr eingeführt haben, das wir schrittweise weiter ausbauen. Um die Anschlussfähigkeit KindergartenSchule zu verbessern, muss durch eine Änderung des Schulpflichtgesetzes, wie es Ihnen vorliegt, auch die Schuleingangsuntersuchung zeitlich vorverlegt und bereits im Kindergarten durchgeführt werden.

Unabhängig von der Teilnahme eines Kindes am Kooperationsjahr kann durch eine solche Maßnahme vor dem Einsetzen der Schulpflicht festgestellten Entwicklungsrückständen von Kindern auch sehr, sehr früh begegnet werden. Insofern ist der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Schulpflichtgesetzes auch ein Beitrag zu mehr Chancengleichheit und mehr Bildungsgerechtigkeit in diesem Land.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Darüber hinaus gibt es im Gesetzentwurf, orientiert an der bisherigen Genehmigungspraxis des Landesjugendamtes, natürlich auch Verbesserungen im Bereich der Festlegung des Personalschlüssels in altersgemischten Gruppen. Und es gibt eine Öffnungsklausel in § 3. Diese verschafft den Trägern nach Ausschöpfung des Personalschlüssels die Möglichkeit, bei Einrichtungen mit besonderer Konzeption, zum Beispiel dem Kooperationsjahr, oder in sogenannten Konsultationseinrichtungen eine zusätzliche Förderung zu beantragen.

Alles zusammengenommen ist festzustellen, dass im überarbeiteten Entwurf des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes deutliche Verbesserungen und Aktualisierungen vorgenommen worden sind. Insofern ist es ein guter Gesetzentwurf und eine gute Grundlage für das weitere Gesetzgebungsverfahren.

Die Erfahrung und der Umgang mit dem Gesetz haben gezeigt, dass sich einerseits die bisherige gesetzliche Verankerung bewährt hat, andererseits die notwendige Ermächtigung in der Ausführungsverordnung uns jetzt auch eine flexible Handhabung im Sinne einer Anpassung und Aktualisierung ermöglicht. Die Verordnung sieht eine klare Rechtsregelung zum Datenaustausch zwischen Kindergärten und Grundschulen vor und ebenso eine Verbesserung bei den Regelungen der Gruppengrößen in Abhängigkeit vom Alter der Kinder in altersgemischten Gruppen. Es gibt auch Verbesserungen im Bereich der Bezuschussungsfähigkeit für hauswirtschaftliche Kräfte. Darüber hinaus haben wir Verbesserungen für das Personal dadurch vorgesehen, dass jetzt eine Verbindlichkeit der Verfügungszeit der Fachkräfte festgelegt wird. Das war früher nicht der Fall. Hinsichtlich der Finanzierung der Betriebskosten erfolgt eine Neufassung des § 14 im Sinne einer Anpassung der Finanzierungsanteile des Landes und der Träger. Dies entspricht dem Ziel, bis zum Jahre 2013 den Trägeranteil schrittweise auf 10 Prozent abzusenken und den Landesanteil dementsprechend auf 29 Prozent zu erhöhen. Dies bedeutet eine Erhöhung des Landeszuschusses im Vergleich zum Jahr 2009 von 25 Prozent auf 27 Prozent und eine Absenkung des Trägeranteils aus dem Jahre 2009 von 15 Prozent auf 12 Prozent.

Ich möchte am Schluss meiner Ausführungen noch auf den Vorwurf des Sparens eingehen, meine sehr geehrten Damen und Herren. Es ist gesagt worden, wir würden an der Bildung sparen. Das möchte ich hier ganz klar dadurch widerlegen, dass die Landesregierung Investitionen in die Bildung, Investitionen in Kinder- und Tagespflege und Investitionen in Kindertageseinrichtungen im Jahr 2009 im Umfang von 55.472.000 Euro vorgenommen hat. Bis zum Jahre 2012 werden es 77.605.000 Euro sein, was eine Steigerung von rund 30 Prozent ausmacht, die diese Landesregierung im Laufe der letzten Jahre in dem Bereich vorgenommen hat. Wer dann von Sparen redet, hat diese Zahlen nicht zur Kenntnis genommen und nicht verstanden, wo wir die Schwerpunkte setzen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Insofern unterstützt die Landesregierung die Gesetzentwürfe der Regierungsfraktionen und ebenso die Ausführungsverordnungen, da sie im Rahmen der gegebenen Haushaltssituation sozial ausgewogen sind. Es geht darum, die Qualität der frühkindlichen Bildung und Betreuung zu verbessern und somit dazu beizutragen, durch eine möglichst frühe und qualitativ hochwertige Förderung in diesem Land mehr frühe Bildungsgerechtigkeit zu erwirken. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

(Minister Kessler)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/451 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bildung, Kultur und Medien überwiesen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen bei Ablehnung der Oppositionsfraktionen.

Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz (Drucksache 14/412)

Zur Berichterstattung erteile ich Frau Abgeordneten Dagmar Heib das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz, Drucksache 14/412, wurde vom Plenum in seiner 19. Sitzung vom 23. März 2011 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassung und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen. Ziel des Gesetzes ist es, mit der Bestimmung der unteren Verwaltungsbehörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz die Ausführung des genannten Gesetzes des Bundes durch Landesbehörden zu ermöglichen. Das Therapieunterbringungsgesetz verweist an mehreren Stellen auf die untere Verwaltungsbehörde als zuständige Behörde. Wer diese Behörde ist, bedarf der Regelung durch das Landesrecht.

Zuständige untere Verwaltungsbehörden werden nach dem Gesetzentwurf die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken. Ihnen obliegt damit zukünftig unter anderem die Antragstellung für das gerichtliche Verfahren, in welchem über die Frage der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz entschieden wird. Die Übertragung der Zuständigkeit nach dem Therapieunterbringungsgesetz ist sachgerecht. Die getroffene Zuständigkeitsbestimmung ist an § 8 Abs. 1 des Saarländischen Unterbringungsgesetzes angelehnt. Es ist sinnvoll, diese Behörde mit Aufgaben nach dem Therapieunterbringungsgesetz zu be

trauen, da durch die Sachnähe zum Unterbringungsrecht die dort bereits vorhandene Fachkenntnis genutzt werden kann. Die genannten Behörden sind nicht zuständig für den Vollzug der Unterbringung.

Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen. Auf die Durchführung einer Anhörung wurde einvernehmlich verzichtet. Grundlage für diese Entscheidung war das allseitige Anliegen, möglichst unverzüglich den Weg dafür zu bereiten, dass Anträge im gerichtlichen Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz gestellt werden können. Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hat sich in einem Schreiben mit Datum von gestern gegen das Gesetz ausgesprochen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Therapieunterbringungsgesetz, Drucksache 14/412, in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.

(Beifall.)

Ich danke der Frau Berichterstatterin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 14/412 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf, Drucksache 14/412, in Zweiter und letzter Lesung einstimmig bei Zustimmung aller Abgeordneten angenommen ist.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen der Krankheitsfrüherkennung und anderer Gesetze (Drucksache 14/420)

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Tobias Hans das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Der von der Regierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 19. Sitzung am 23. März 2011 in erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Gesundheit und Verbraucherschutz überwiesen. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen hat im Oktober 2009 eine Neufassung der Krebsfrüherkennungs

richtlinie beschlossen. Diese ist im Januar 2010 in Kraft getreten. In dieser Neufassung wurden insbesondere detaillierte neue Regelungen zum Datenfluss und der Datenorganisation sowohl des Einladungswesens als auch der Evaluation des Mammographie-Screenings eingeführt. Die landesrechtliche Umsetzung dieser Vorschriften erfordert eine entsprechende Anpassung der Regeln zur Mitwirkung des Saarländischen Krebsregisters bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen und der Aufgaben der beim Krebsregister geführten Zentralen Stelle zur Durchführung und zum Monitoring des Einladungswesens.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die erforderlichen Angleichungen vorgenommen. Der Gesetzentwurf enthält ebenfalls notwendige Anpassungsregelungen zur Zusammenarbeit des Saarländischen Krebsregisters mit dem neuen Krebsregisterdatenzentrum beim Robert-Koch-Institut in Berlin. Schließlich wird zur Vereinfachung weiterer möglicherweise notwendiger Verlängerungen des Krebsregistergesetzes eine Befristung des Stammgesetzes bis zum 31. Dezember 2020 bei gleichzeitiger Entfristung des Änderungsgesetzes zum Krebsregistergesetz vorgenommen. Durch die Übertragung der Zuständigkeiten für das Berufsrecht in den Altenpflegeberufen auf das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz - in Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfes geregelt - wird eine Vereinheitlichung der Verfahrensweisen im Berufsrecht der Gesundheitsfachberufe insgesamt vollzogen. Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 30. März 2011 beraten und empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall.)

Ich danke dem Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung.

Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/420 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen ist, bei Zustimmung aller Abgeordneten.

Wir kommen zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) (Drucksache 14/317) (Abän

derungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Wissenschaft sowie Grubensicherheit Drucksache 14/453 und mündlicher Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen)

Gesetzentwurf zur Zweiten Lesung der SPDLandtagsfraktion und der DIE LINKE-Landtagsfraktion betreffend: Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG) (Drucksache 14/454)

Zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Wolfgang Schumacher das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der heute zur Zweiten und letzten Lesung anstehende Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen von CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Saarländisches Gaststättengesetz, Drucksache 14/317, wurde vom Plenum des Landtages in seiner Sitzung am 18. November 2010 in Erster Lesung mehrheitlich - also mit den Stimmen der JamaikaKoalition - angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Wissenschaft sowie Grubensicherheit überwiesen. Wie wir wissen, ist im Zuge der Föderalismusreform auch der Bereich Gaststätten von der Zuständigkeit des Bundes in die der Länder übergegangen. Mit dem vorliegenden Gesetz will die Regierungskoalition die noch geltenden Regelungen des Bundes durch eigene, auf das Saarland zugeschnittene, ersetzen. Dabei soll dem Gedanken der Entbürokratisierung und Deregulierung stärker Rechnung getragen werden.

Das im Bundesgesetz vorgeschriebene Genehmigungs- beziehungsweise Konzessionsverfahren wird durch ein schlichtes Anzeigeverfahren ersetzt. Man hofft, dadurch vermehrt Anreize zur Aufnahme eines Gaststättengewerbes zu schaffen bei gleichzeitiger Stärkung der Eigenverantwortung. Die im Gewerberecht enthaltenen Instrumentarien bestehend aus Überwachung, Nachschauen, Auflagenerteilung bis hin zur Untersagung des Betriebes erscheinen den Einbringern als völlig ausreichend, um einen umfassenden Verbraucherschutz zu gewährleisten. So viel an dieser Stelle zu den wesentlichen Inhalten des vorliegenden Gesetzentwurfes.

In seiner Sitzung am 09. Dezember 2010 hat der Ausschuss den Gesetzentwurf gelesen und für den 03. Februar 2011 eine Anhörung anberaumt. Die Anhörung ergab folgendes Bild: Begrüßt wird die gesetzliche Neuregelung insbesondere vom DEHOGA, der IHK und der HWK sowie der Tourismuszentrale. Auf Bedenken hingegen stößt der Entwurf vor allem beim Saarländischen Städte- und Gemeindetag, der Verbraucherzentrale Saarland, dem DGB sowie dem Landesamt für Gesundheitsund Verbraucherschutz.

(Abg. Hans (CDU) )

Der DEHOGA sieht die Integration des Gaststättenrechts in die Gewerbeordnung als einen entscheidenden Schritt zur Verschlankung und Deregulierung. Dabei sei die Trennung von personen- und objektbezogener Prüfung als wesentlich anzusehen. Für Unternehmer, die bundesweit agieren, ist die Anerkennung von behördlichen Bescheinigungen auch anderer Bundesländer eine große Erleichterung, so das Argument. Probleme sieht der DEHOGA lediglich im baurechtlichen Bereich. So könnte es geschehen, dass eine Gaststätte nach der Eröffnung aufgrund nachträglicher baurechtlicher Prüfung vorübergehend geschlossen werden muss mit unabsehbaren Folgen für den Betreiber.

Auch die Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Saarländisches Gaststättengesetz möchte der DEHOGA nicht auf alle Beschäftigten eines Betriebes ausgedehnt wissen. Um einen arbeitsrechtlichen Loyalitätskonflikt zu vermeiden, sollte die Auskunftspflicht allein für leitende Angestellte verbindlich sein. Dieser Auffassung schließen sich die IHK, die HWK, der DGB sowie die Tourismuszentrale vollinhaltlich an. Die IHK möchte aber darüber hinaus die in § 3 festgelegten Fristen von drei auf vier Wochen verlängert wissen. In die gleiche Richtung argumentiert auch der DGB.