Protokoll der Sitzung vom 13.04.2011

Auch die Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 Saarländisches Gaststättengesetz möchte der DEHOGA nicht auf alle Beschäftigten eines Betriebes ausgedehnt wissen. Um einen arbeitsrechtlichen Loyalitätskonflikt zu vermeiden, sollte die Auskunftspflicht allein für leitende Angestellte verbindlich sein. Dieser Auffassung schließen sich die IHK, die HWK, der DGB sowie die Tourismuszentrale vollinhaltlich an. Die IHK möchte aber darüber hinaus die in § 3 festgelegten Fristen von drei auf vier Wochen verlängert wissen. In die gleiche Richtung argumentiert auch der DGB.

Um auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Verwaltung Rechnung zu tragen, sollte eine Untersagung des Betriebs wegen nicht vollständig vorliegender Unterlagen erst nach einem entsprechenden schriftlichen Hinweis an den Gewerbetreibenden erfolgen. Die Handwerkskammer sieht in der Auflösung von Doppelzuständigkeiten eine klare und notwendige Abgrenzung zwischen Bau-, Gewerbeund Immissionsrecht. Davon verspreche man sich mehr Rechtssicherheit und Klarheit.

Der Saarländische Städte- und Gemeindetag hingegen spricht sich in seiner Stellungnahme nachdrücklich für die Beibehaltung der bisherigen Regelungen aus. Dies betrifft insbesondere die Erlaubnispflicht für Gaststättenbetriebe mit Alkoholausschank. In den vorliegenden Neuregelungen sieht der Städtetag „eine Preisgabe der in der Praxis bewährten koordinierenden Funktion der Gemeinden als Gaststättenerlaubnisbehörden". Nach seiner Argumentation erfüllte die Gemeinde bisher - analog zum einheitlichen Ansprechpartner - die Funktion einer Sammelstelle, die dem Gewerbetreibenden rechtsverbindliche Auskünfte hinsichtlich unterschiedlicher Fachbereiche im Rahmen des gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahrens geben konnte. Diese, aber auch andere Vorteile in Bezug auf Rechtssicherheit und Bürgerfreundlichkeit würden mit der Aufhebung der bisherigen Erlaubnispflicht entfallen. In Anbetracht der Fülle der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen liefen die Gewerbetreibenden Gefahr, aufgrund von Informationsdefiziten durch verschiedene

Behörden ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Hinzu komme, dass die vorgesehenen Neuregelungen für den Gaststättenbetreiber erhebliche betriebswirtschaftliche Risiken bedeuteten. Für die Gemeinden selbst aber seien die Neuregelungen mit einem nicht unbedeutenden Gebührenausfall verbunden.

Die Verbraucherzentrale des Saarlandes fordert in ihrer Stellungnahme explizit, die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der Hygieneverordnung als Voraussetzung zur Zulassung eines Gaststättengewerbes in das Gesetz hineinzuschreiben. In die gleiche Richtung argumentiert auch das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz. Der Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen empfiehlt, die Verpflichtung der Barrierefreiheit unter Hinweis auf die Landesbauordnung in das Gesetz mit aufzunehmen. Dies fordert auch der DGB. Der Beauftragte der Evangelischen Kirchen für das Saarland schlägt in seiner Stellungnahme vor, die Bezeichnung „behinderte Menschen" durch die richtigere Bezeichnung „Menschen mit Behinderungen" zu ersetzen. - So weit in aller Kürze die mir wesentlich erscheinenden Argumente der Angehörten.

In seiner Sitzung am 24. März 2011 hat der Ausschuss die Auswertung der Anhörung vorgenommen. Insbesondere die Oppositionsfraktionen kündigten an, im Ergebnis Abänderungsanträge vorlegen zu wollen. In der Ausschusssitzung am 07. April 2011 legte die SPD-Fraktion einen eigenen Gesetzentwurf zur Zweiten Lesung vor. Nach dieser Vorlage sollten alle bisherigen Regelungen des Gaststättengesetzes des Bundes mit einigen Ergänzungen in das Landesrecht übernommen werden. Als zusätzliche Ergänzungen wurden Schulungsmaßnahmen für Beschäftigte im Gaststättengewerbe, allgemeine Verbote und Bestimmungen für Ordnungswidrigkeiten in das Gesetz aufgenommen.

Dieser Antrag wurde im Ausschuss mehrheitlich abgelehnt. Hingegen mehrheitlich angenommen wurde der Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der Ihnen als Abänderungsantrag des Ausschusses, Drucksache 14/453, vorliegt. Wie Sie diesem Abänderungsantrag entnehmen können, sind einige Anregungen aus der Anhörung in diesen eingeflossen. So wird in § 3 die Frist von drei auf vier Wochen verlängert, in § 4 wird die Frage nach der Zuverlässigkeit genauer definiert und in § 10 Nr. 5 und in § 16 Nr. 15 wird der Alkoholmissbrauch in rechtliche Schranken gewiesen. Aber auch in der Begründung des Gesetzentwurfs werden Ergänzungen vorgenommen. Dort wird insbesondere auf die Vorschriften der Lebensmittelhygiene verwiesen. Dieser Abänderungsantrag wurde gegen die Stimmen der Opposition mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen mehrheitlich angenommen. Ebenso mehrheitlich an

(Abg. Schumacher (DIE LINKE) )

genommen wurde unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags der Gesetzentwurf als solcher.

Im Auftrag der Ausschussmehrheit bitte ich nun das Plenum um Zustimmung zum Abänderungsantrag Drucksache 14/453 sowie unter Berücksichtigung dieses Abänderungsantrages zum Saarländischen Gaststättengesetz, Drucksache 14/317, in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat für die CDU-Fraktion der Kollege Bernd Wegner.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist deutlich geworden durch den Bericht des Ausschussvorsitzenden, Herrn Schumacher, dass wir eine sehr ausführliche Anhörung zu diesem Thema durchgeführt haben. Ich kann für die Jamaika-Koalition sagen: Wir haben uns bis kurz vor der letzten Ausschussberatung sehr intensiv mit diesem Gesetz befasst und noch an der Feinabstimmung gearbeitet.

Herr Präsident, lassen Sie mich aus der Anhörung, die ja öffentlich war, den Hauptgeschäftsführer des DEHOGA, Herrn Hohrath, zitieren: "Wir haben eine kurze Stellungnahme abgegeben, was selten ist. Aber das Gesetz findet unsere nahezu uneingeschränkte Zustimmung.“

(Abg. Ries (SPD) : Vom DEHOGA.)

Ich habe es ja ganz deutlich gesagt: Der DEHOGA hat das gesagt. Und das sind, sehr geehrte Kollegin, die Fachleute, die täglich mit diesen Problemen umgehen und die ein großes Interesse daran haben, dass die Qualität der Gaststätten gut ist.

(Abg. Linsler (DIE LINKE) : Weil sie einen Profit davon haben. - Abg. Pauluhn (SPD): Dann hören Sie auch auf die Gewerkschaften. Das sind auch Fachleute.)

Bei den Gewerkschaften stellt sich die Frage, wofür sie Fachleute sind. Darüber müssen wir ein bisschen diskutieren, Herr Pauluhn.

Was haben wir mit diesem Gesetz gemacht, meine Damen und Herren? Das Gaststättengesetz des Saarlandes setzt Diskussionen um, die schon in den Jahren 2004 und 2005 zwischen der Bundesregierung und den Ländern geführt worden sind. Wir haben damals schon klare Gedanken in diese Richtung gehabt, und die Länder waren auch bereit, das umzusetzen. Allerdings kam es durch die Änderung

der Zuständigkeiten nicht mehr zur Änderung des Bundesgesetzes. Wir haben jetzt ein Gesetz im Verfahren - und werden es verabschieden -, das eine deutliche Verschlankung des Verfahrens darstellt. Wir haben die Unterschiede zwischen dem Gaststättengewerbe und anderen Gewerben endlich aufgehoben, denn wir haben wie in anderen Gewerben eine Anzeigepflicht zur Grundvoraussetzung gemacht. Danach folgt nachgelagert die Prüfung. Das ist in unseren Augen logisch und richtig.

Die Trennung von objektbezogener Prüfung und personenbezogener Prüfung ist genau der Schritt, der diesem Gesetz in der Vergangenheit gefehlt hat. Die objektbezogene Prüfung ist in anderen Vorschriften - der Landesbauordnung und den Emissionsregelungen - eindeutig geregelt. Die personenbezogene Prüfung, die Zuverlässigkeit und Eignung, haben wir unter einen zeitlichen Vorbehalt gesetzt, der das berücksichtigt, was in den Anhörungen geäußert worden ist. Die IHK hat gesagt, drei Wochen sind zu knapp, man braucht mindestens eine Woche länger, andere haben gesagt, es müssen sechs Wochen sein,

(Abg. Ries (SPD) : Acht Wochen)

acht Wochen sein. Wir haben den Mittelweg gewählt, wir haben uns noch einmal rückversichert und sind auf vier Wochen gegangen. Ich glaube, das ist der richtige Ansatz, zumal wenn Sie sich unseren Änderungsantrag ansehen. Dort machen wir noch einmal deutlich, dass, wenn irgendwelche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreibers bestehen, wenn irgendwelche Unterlagen fehlen, sich diese Vier-Wochen-Frist eventuell noch verlängern kann.

Es hat in der Ersten Lesung und natürlich auch in der Diskussion um dieses Gesetz eine große Angst gegeben, weil der „Frikadellenschein“ wegfällt. Das wurde hier in der Ersten Lesung schon sehr stark kritisiert, natürlich haben wir das teilweise auch in der Anhörung gehört. Der DEHOGA und auch andere sagen eindeutig, dass ein fünfstündiges Sitzen in einer solchen Schulung ohne irgendwelche Nachprüfung und Kontrolle eigentlich nur ein Feigenblatt ist. Ich glaube, das zeigt sich auch in der Praxis klar. Wir haben ja jetzt über die Lebensmittelhygieneverordnung eine Lebensmittelhygieneschulung, und zwar verpflichtend für alle, die in einer Gaststätte mit Lebensmitteln zu tun haben. Deshalb, sage ich, ist hier der Verbraucherschutz in jedem Falle gewährleistet. Ich weiß, dass die Kollegin Isolde Ries im Ausschuss und auch in der Ersten Lesung gesagt hat: Ja, aber was ist, wenn sich einer nicht daran hält oder es nicht weiß? - Wer sich an Gesetze nicht halten will, kann auch heute schon irgendwo eine Gaststätte aufmachen. Wenn er das nicht entsprechend anzeigt und die Gewerbepolizei und die Gewerbeaufsicht das erst ein halbes Jahr oder ein Jahr später merken, dann ist das Kind ganz genauso in

(Abg. Schumacher (DIE LINKE) )

den Brunnen gefallen. Deshalb haben wir eine vier Wochen lange Eignungsprüfung. Wir haben den einheitlichen Ansprechpartner, wir haben die Gewerbeaufsichtsämter in den Kommunen, die aufklären, was letztlich notwendig ist, um eine Gaststätte zu eröffnen. Von daher ist dieser rechtsfreie Raum, wie er in der Anhörung und auch hier befürchtet worden ist, de facto nicht vorhanden.

In der Anhörung hat der Bund der Kriminalbeamten schriftlich gesagt, Flatrate-Saufen komme in Gaststätten eigentlich nur ganz selten vor, das werde häufig im privaten Bereich vollzogen. Trotzdem war es uns nach der Anhörung und auch in der Diskussion mit unseren Partnern ein Bedürfnis, dieses Flatrate-Saufen in dem Gesetz zu erwähnen und als Ordnungswidrigkeit deutlich zu kennzeichnen. Wir fühlen uns verpflichtet, den jungen Menschen einen solchen Schutz zu geben; wir haben ihnen gegenüber eine Verpflichtung. Deshalb haben wir das ins Gesetz aufgenommen.

Meine Damen und Herren, das heißt allerdings nicht, dass wir in die Preisgestaltung der Gaststätten eingreifen wollen oder können. Das heißt nicht, dass wir Sonderaktionen verhindern wollen. Ich nenne jetzt mal etwas, was Sie alle wahrscheinlich aus dem Urlaub oder aus Besuchen in Hotels kennen, die „Happy Hour“, wo man zu gewissen Zeiten, wo nicht viel los ist, einen Drink oder einen Cocktail zu günstigen Preisen bekommen kann. Das heißt nicht, dass es Einzelaktionen zu Jubiläen mit Sonderpreisen nicht geben kann. Das ist damit nicht gemeint. Wir wollen den Jugendschutz, wir wollen etwas machen gegen Flatrate-Saufen, gegen Koma-Saufen und andere Auswüchse.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist gesagt worden: Jetzt machen die so ein Gesetz und die Kommunen haben dadurch weniger Einnahmen, weil die Gebühren so nicht mehr anfallen. Das ist nur teilweise richtig. Bauliche und andere Kontrollen finden ja statt. Aber Gebühren haben die Eigenschaft, dass sie nur dem Aufwand entsprechend erhoben werden dürfen. Die bisherige Handhabung lag deutlich über dem Verwaltungsaufwand. Von daher wäre das rechtlich sowieso auf Dauer nicht haltbar gewesen. Deshalb findet diese Anpassung statt.

Es ist gesagt worden, die Außengastronomie sei in diesem Gesetz nicht erwähnt. Das ist auch von der Kollegin Ries in der Ersten Lesung angeführt worden. In der Anhörung ist klar geworden, dass das alles in anderen Gesetzen und Verordnungen wie in der Landesbauordnung geregelt ist. Deshalb sage ich noch einmal - und das geht bewusst an die Adresse der SPD -: Der DEHOGA in Brandenburg hat sich nach zweieinhalb Jahren mit großem Lob zu der Änderung des Gesetzes in Brandenburg geäußert. Das Gleiche gilt für den SPD-Minister in Brandenburg, der das auch ganz positiv bewertet, weil er

dies auch umgesetzt und auf den Weg gebracht hat. Ich beziehe mich erneut auf die Aussagen der IHK in Potsdam: In den zweieinhalb Jahren sind keine der Schreckgespenste aufgetreten, die prognostiziert wurden, wie zum Beispiel die Diskothek neben der Kirche oder dem Friedhof sowie die Rotlichtgastronomie neben Schulen oder dort, wo sich Jugendliche aufhalten. Das ist de facto nicht vorgekommen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, HWK und IHK stehen als einheitliche Ansprechpartner zur Beratung der Existenzgründer im Gaststättenbereich zur Verfügung. Die Gewerbeaufsichtsämter machen das mit großer Sorgfalt. Wir haben ein Gesetz auf den Weg gebracht, bei dem wir genau hingesehen und mit Verantwortung abgewägt haben, was am besten ist. Unser Ziel war vor allen Dingen, eine klare und saubere Regelung zu treffen, ein klar strukturiertes Gesetz zu haben, bei dem keine Bau- oder Hygieneverordnungen eine Rolle spielen, sondern die Dinge eindeutig dort geregelt sind, wo sie hingehören und mit der nötigen Durchsetzungskraft durchgeführt werden können.

Wir haben für die Gaststättenexistenzgründer und für die, die Filialen eröffnen wollen, Bedingungen geschaffen, mit denen wir hoffentlich die Ausdünnung der Kneipenkultur in diesem Land etwas aufhalten können. Wir versichern den Verbrauchern, dass der Verbraucherschutz durch dieses Gesetz in keinster Weise leidet, es ist alles klar und sauber geregelt. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie um Zustimmung.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Das Wort hat für die SPD-Fraktion unsere Kollegin Isolde Ries.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir haben heute in der Zweiten Lesung einen eigenen Gesetzentwurf zum Saarländischen Gaststättengesetz eingebracht, die Fraktion DIE LINKE hat sich dem angeschlossen. Wir haben das deshalb gemacht, weil wir für die Beibehaltung der bisherigen Konzeption sind, mit dem Ziel, dass alle Bedingungen zur Eröffnung einer Gaststätte vor der Genehmigung erfüllt sein müssen und nicht nach der Genehmigung. Wir wollen, dass auch in Zukunft jeder, der eine Gaststätte aufmacht, von Anfang an über lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Kenntnisse verfügt und auch die Fülle der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere für den Bau, den Brandschutz und den Immissionsschutz kennen und einhalten muss. Diese Klarheit muss vor der Eröffnung einer Gaststätte vorliegen und nicht irgendwann ein halbes oder ein Dreivierteljahr später.

(Abg. Wegner (CDU) )

(Beifall bei der SPD und der LINKEN.)

Nach dem hier vorliegenden Gesetzentwurf von CDU, FDP und GRÜNEN reicht es zukünftig aus, wenn die Eröffnung einer Gaststätte vier Wochen vorher angezeigt wird und ein polizeiliches Führungszeugnis, eine steuerliche Unbedenklichkeitsprüfung des Finanzamtes und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister vorgelegt werden. Fertig, schon ist man Wirt!

(Abg. Schmitt (FDP) : Wie war das vorher?)

Jamaika nennt das Entbürokratisierung, wir nennen es Abbau von Verbraucherschutz, von Arbeitsschutz und von Nachbarschaftsschutz. Es birgt sehr große Risiken, auch für die Gaststättenbetreiber selbst.

(Beifall bei der SPD.)

Unsere wichtigste Forderung, meine Damen und Herren, ist die zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Führen einer Gaststätte, nämlich das Vorliegen einer Bescheinigung über lebensmittel- und hygienerechtliche Kenntnisse, und zwar vor der Anmeldung. Wir sagen: Wer diese Vorkenntnisse nicht besitzt, darf auch keine Gaststätte eröffnen!

(Beifall bei den Oppositionsfraktionen.)

Die Regierungskoalition sieht das anders. Meine Damen und Herren von Jamaika, es wäre ganz leicht gewesen, in § 2 dieses Gesetzes einen Passus hinzuzufügen, in dem vorgeschrieben wird, dass lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorher belegt werden müssen. Was hat Sie daran gehindert? Dass Ihnen bei dieser Formulierung nicht ganz wohl ist, merkt man daran, dass in der Begründung Ihres Gesetzentwurfes darauf hingewiesen wird, dass Fachkenntnisse in Lebensmittelhygiene und im Lebensmittelbereich vorliegen müssen und durch die Teilnahme an einer Schulung nachzuweisen sind. Nur, die Begründung ist eben nicht Bestandteil des Gesetzes! Was zählt, ist das, was im Gesetz steht. Das ist eine Frage von Transparenz, von Anwenderfreundlichkeit und von Verbraucherfreundlichkeit.

(Oh-Rufe bei der CDU. - Beifall bei der SPD.)

Ich habe überhaupt kein Verständnis dafür. Wenn es sowieso Voraussetzung sein soll, dann spricht überhaupt nichts dagegen, meine Damen und Herren der Regierungskoalition, dies auch ins Gesetz zu schreiben! Wer keine lebensmittelrechtlichen und hygienerechtlichen Kenntnisse vorweist, der darf einfach keine Kneipe eröffnen! So einfach ist das, und doch so schwer, weil von Ihnen so nicht festgeschrieben und wahrscheinlich nicht gewollt.

(Beifall bei der SPD.)

Wir stehen mit unserer Forderung nach mehr Verbraucherschutz überhaupt nicht alleine. Die Verbraucherzentrale des Saarlandes fordert - ich zitiere

mit Ihrer Zustimmung, Herr Präsident -: „Die Bescheinigung über lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Kenntnisse muss vor der Zulassung vorliegen.“ Der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der Städte- und Gemeindetag haben dies ebenfalls gefordert. Man höre und staune, selbst die Lebensmittelkontrollbehörde, die beim FDP-Verbraucherschutzministerium angesiedelt ist, sagt - ich lese Ihnen das vor, was bei der Anhörung vorgetragen wurde -: „Den Praktikern des Lebensmittelkontrolldienstes erscheint es als nicht unproblematisch, die bisherige Erlaubnispflicht in eine reine Anzeigepflicht umzuwandeln, da hiermit einhergeht, dass praktisch jeder - der ein Gewerbe anmeldet - eine Gaststätte betreiben kann und hierbei Lebensmittel verarbeiten darf, ohne dass vorher eine Geeignetheitsprüfung von neutraler staatlicher Stelle erfolgt, welche auch berücksichtigt, dass erforderliche Fachkenntnisse etwa hygienerechtlicher Natur durch Schulungen sowie geeignete Betriebsräume im Sinne eines proaktiven Verbraucherschutzes nachgewiesen werden, wohingegen § 4 Abs.1 Nr. 4 des Bundesgaststättengesetzes - den SPD und LINKE in den Gesetzestext eingebracht haben wollen - noch als Versagungsgrund für die Tätigkeitsausübung ausdrücklich den fehlenden Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse vorsah (...)“. - Ihre eigene Lebensmittelkontrollbehörde mahnt, die Bescheinigung vorzulegen, bevor man eine Gaststätte aufmacht. Und Sie setzen sich über die Lebensmittelkontrollbehörde hinweg, die dem FDP-Verbraucherschutzministerium unterstellt ist!

(Abg. Hinschberger (FDP) : Ja!)