Abg. Kugler (DIE LINKE) mit einer Zwischenfrage: Frau Kollegin, ich habe eben Zahlen genannt. Nach diesen Zahlen sind die Ausgaben für Prozesskostenhilfe von 2007 bis 2010 nur um 1,3 Prozent gestiegen. Da kann man doch nicht ernsthaft von Missbrauch sprechen! Auch Juristenverbände sagen, es findet nach unserer Meinung nicht mehr Missbrauch statt als die ganze Zeit auch. Und einen gewissen Prozentsatz wird es immer geben; den kann man nicht vermeiden. Aber deshalb anderen rigoros so etwas zu versagen, das finde ich dramatisch. Das ist schlimm!
Sehr geehrte Frau Kollegin, wenn Sie mir richtig zugehört haben, haben Sie vernommen, dass ich gesagt habe, es wird nicht rigoros versagt. Ich weiß nicht, welche Zahlen Sie haben. Ich habe meine Zahlen dem Gesetzentwurf entnommen, der in der Begründung ausführliche Zahlen enthält. Vielleicht schauen Sie sich die noch einmal an. An der Stelle muss ich auch sagen, dass es mir in dem Zusammenhang wichtig erscheint zu prüfen, was an Prozesskostenhilfe entstanden ist und was es an Rückflüssen gibt. Das ist nämlich auch eine Größe, die nicht außer Acht bleiben darf.
Ich möchte jetzt mit meinen Ausführungen fortfahren. Sie haben auch die Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit Scheidungsverfahren angesprochen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass zum Beispiel die Anwaltsbeiordnung im Scheidungsverfahren wie auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren neu geregelt werden soll. Das ist eine Sache, die meines
Erachtens doch noch einmal erörtert werden sollte. Für diejenigen, die den Gesetzentwurf nicht gelesen haben: Es ist vorgesehen, dass nur dem Antragsteller, also demjenigen, der als Erster beim Anwalt war und zum Beispiel einen Antrag auf Scheidung stellt, Prozesskostenhilfe gewährt wird. Der bekommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Richter oder die Richterin entscheidet dann mit Blick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, ob auch dem Anspruchsgegner beziehungsweise der -gegnerin ein Anwalt beigeordnet werden soll. Das birgt für mich auch Risiken. Sollte zum Beispiel der Anspruchsteller seinen Antrag stellen und aus irgendeinem Grund den Antrag zurückziehen, dann wäre der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ohne anwaltliche Vertretung. Sie oder er könnten also noch nicht einmal selber den Antrag auf Scheidung einreichen. Hier gibt es vom Verfahren her noch Probleme, die durchaus noch einmal diskutiert werden sollten. Das ist in der Ersten Lesung im Bundestag auch von Mitgliedern der Regierungskoalition angesprochen worden. Von daher ist es gar nicht so schlecht, wenn man sich diese Protokolle anschaut.
Lassen Sie mich noch zwei Dinge zur Beratungshilfe sagen. Beratungshilfe erfolgt so, dass zuerst ein Antrag auf Beratungshilfe bei Gericht gestellt wird. Ein Rechtspfleger wird die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers entsprechend aufklären. Die neuen Vorschriften präzisieren auch, welche Angaben gemacht werden müssen oder welche Belege eingereicht werden sollen. Mit der Zustimmung des Anspruchstellers kann der Rechtspfleger auch Auskünfte von Dritten bekommen, um die Situation zu klären. Ich denke, gerade mit diesem vorherigen Antrag bei Gericht kann auch der Rechtspfleger schon eine Rechtsauskunft geben. Auch der Rechtspfleger kann mit dem Hilfesuchenden Hilfemöglichkeiten erörtern und auch auf solche Dinge hinweisen, die vielleicht nicht direkt den Besuch eines Anwalts bedeuten. Ich glaube auch, dass diese vorherige Antragstellung - und von daher, finde ich, ist das der richtige Weg - auch eindeutig eine größere Rechtssicherheit für die Beteiligten schafft.
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die Schwächen des Bewilligungsverfahrens, die es bisher gab, zu beseitigen sind. Das möchte man dadurch erreichen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen präzisiert werden sollen. Genauso soll auch den Interessen der Länder entsprochen werden, damit Kosten reduziert werden können. Ich bin überzeugt, dass der Zugang zum Recht für Bürger mit geringem Einkommen an der Stelle weiterhin gewährleistet sein wird.
Ich habe bereits gesagt, dass in der Ersten Lesung im Bundestag einige Fragen aufgeworfen worden sind. Ich denke, dass es im Bundestag noch eine interessante Anhörung und eine interessante Diskus
sion geben wird. Wir werden Ihrem Antrag heute nicht zustimmen. Ich habe es ausgeführt: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung widerspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot des Rechtsschutzes und der Rechtswahrnehmungsgleichheit. Aus diesem Grund lehnen wir Ihren Antrag ab. Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beginne, mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, mit einem Zitat: „Die Möglichkeit, gegen Ungerechtigkeiten zu klagen, ist ein Grundrecht. Dieses darf nicht vom Einkommen der Bürger abhängig gemacht werden.“ Und: „Ausgerechnet die Menschen, die aufgrund ihrer prekären Lage auf Unterstützung angewiesen sind, beraubt man ihrer Möglichkeiten, die gleichen Rechte wie jeder andere wahrnehmen zu können. Einen solch unsozialen Vorschlag habe ich selten erlebt.“ Meine sehr verehrten Damen und Herren, diese Zitate stammen aus einer Pressemitteilung vom 31. Januar dieses Jahres, abgegeben von allen vier PIRATEN-Fraktionen, den Fraktionen aus Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Berlin und dem Saarland.
Das neue Gesetz zur Prozesskostenhilfe soll den Missbrauch der Prozesskostenhilfe verringern und die Ausgaben für staatliche Prozesskostenhilfe insgesamt senken. Allerdings wäre dieser Ansatz nur begründet, wenn tatsächlich ein weitgehender Missbrauch vorliegen würde. Bei der Hälfte der Anträge bringt der Ausgang des Prozesses aber zumindest einen Teilerfolg für den Antragsteller. Dabei sind die effektiven Zahlen für die Prozesskostenhilfe seit 2006 weitgehend gleichgeblieben. Unter den Industrieländern zählt Deutschland zu den Ländern, die pro Kopf am wenigsten Geld für Prozesskostenhilfe ausgeben.
Wir PIRATEN fordern, dass einkommensschwache Personen nicht in ihrem Rechtsschutz beschnitten werden. Es muss gesichert sein, dass auch diese Personen ihre Rechte effektiv durchsetzen können.
Die neuen Regelungen stellen in einer Gesamtschau eine Verschlechterung des Zugangs zur Prozesskostenhilfe dar. Die Rechtswahrnehmungsgleichheit zwischen Arm und Reich wird beeinträchtigt. Durch den Gesetzesentwurf wird eine Zweiklassenjustiz geschaffen. Es wird unterschieden zwischen solchen Menschen, die sich effektiven Rechtsschutz leisten können, und solchen, die das
nicht können. Es sollte aber doch auch im saarländischen Landtag Einigkeit bestehen, dass der Zugang zum Recht zu den Grundrechten jeder Bürgerin und jedes Bürgers gehört. Es ist daher Aufgabe des Staates, diesen Zugang zum Recht zu gewährleisten. Um der Überlastung der Justiz entgegenzuwirken, sollte man, statt einer Einschränkung beim Rechtsschutz vorzunehmen, Mediatorenstellen ausbauen. Dies soll durch Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gewährleistet werden.
Problematisch ist, dass die Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik stetig steigen, der Zugang zur Prozesskosten- und Beratungshilfe aber dennoch eingeschränkt werden soll. Durch die Neuregelung werden gerade Rechtsuchende belastet, deren Einkommen die Sozialleistung gerade so noch überschreitet; sie sollen mehr Geld aus eigener Tasche für rechtlichen Beistand aufbringen. Dies stellt aber gerade im unteren Einkommensbereich eine starke Kostenbelastung dar. Derjenige, der wenig Geld hat, wird es sich dreimal überlegen, ob er es tatsächlich riskieren soll, einen Rechtsstreit zu führen. Denn im Falle eines für ihn negativen Ausgangs würde er damit seine finanzielle Existenz aufs Spiel setzen. Es darf aber nicht so weit kommen, dass Rechtsuchende durch die Angst um ihre finanzielle Existenz davon abgeschreckt werden, den Rechtsweg zu beschreiten.
Die Möglichkeit des Gerichtes, eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufzuheben, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, verstößt gegen den Grundsatz, die Beweiswürdigung im Zivilprozess nicht vorwegzunehmen. Wiederum wird die finanziell schlechter gestellte Partei auch bezüglich der Erfolgschancen schlechter gestellt.
Die Verlängerung des Überprüfungszeitraums für die Prozesskostenhilfe führt, wie die Verlängerung der Ratenzahlungsdauer, zu einer hohen Belastung einkommensschwacher Personen und ist daher abzulehnen. Die Folge ist eine Belastung für einen langen Zeitraum. Dies führt bei einkommensschwachen Personen zu einer hohen Hemmschwelle, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Zudem besteht das Risiko, dass einkommensschwache Personen vermehrt Schulden aufbauen, denn in der Zukunft entstehende Forderungen und Kosten können durch die finanziellen Belastungen nicht mehr getilgt werden.
Der Gesetzentwurf macht den Zugang zur Rechtsstaatlichkeit komplizierter. Die Verwaltungskosten, die bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe entstehen, liegen häufig über den Kosten, die für die Prozesskostenhilfe selbst anfallen.
Die Blanko-Einwilligung bei Antragstellung ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbe
stimmung. Wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Ansicht des Gerichts erfüllt sind, kann es doch die Einwilligung im Einzelfall immer noch verlangen. Dann wäre es dem Antragsteller immer noch überlassen, ob er diesem Erfordernis zustimmt und weitere Unterlagen vorlegt oder aber die Einwilligung verweigert und seinen Antrag zurückzieht.
Insgesamt verschlechtert der Gesetzesentwurf jeweils für die finanziell schlechter gestellte Partei die Erfolgschancen und die Durchsetzung des Rechts auf gesetzliche Vertretung. Der Vergleich mit einer Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, ist äußerst fragwürdig; gerade für Einkommensschwache kann die Durchsetzung eines Anspruchs in geringer Höhe bedeutende finanzielle Auswirkungen haben.
Auch hinsichtlich der Neuregelung der Beratungshilfe ist der Gesetzesentwurf in mehreren Punkten als überarbeitungsbedürftig anzusehen. So ist etwa eine Antragstellung vor Inanspruchnahme der Beratungshilfe abzulehnen, unter anderem auch, weil viele Mandanten erst vom Anwalt im Laufe des Beratungsgesprächs über die Möglichkeit aufgeklärt werden, Beratungshilfe zu beantragen. Zuvor wissen sie oftmals gar nicht, dass es so etwas überhaupt gibt. Ob eine Aussicht auf Bewilligung von Beratungshilfe besteht, lässt sich darüber hinaus oft erst im Rahmen der laufenden Beratung durch den Anwalt ermitteln. Er kann diese Frage erst beurteilen, wenn er den Sachverhalt mit dem Rechtsuchenden besprochen und erörtert hat.
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Einrichtung öffentlicher Beratungsstellen. Bei diesen ist ein effektiver Rechtsschutz des Rechtsuchenden nur dann gewährleistet, wenn dieser in der öffentlichen Beratungsstelle auf eine entsprechend qualifizierte Beratungsperson trifft, möglichst also einen Volljuristen. Dies müsste jedoch zunächst einmal in der Praxis umgesetzt werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es muss Schluss sein mit einer Politik, die die Ärmsten unserer Gesellschaft nur als Ballast versteht!
Gerade diesen Menschen muss doch unsere größte Sorge gelten. Wir PIRATEN stimmen daher dem Antrag der LINKEN zu. Ich möchte Sie alle bitten, ebenfalls zuzustimmen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich kurz fassen, selbstverständlich. Aber dennoch müssen zwei, drei Punkte angesprochen werden. Das, worauf es hier ankommt, sind Rechtsschutz und Rechtswahrnehmungsgleichheit - nicht mehr, nicht weniger.
Das heißt, dass in der Prozesskostenhilfe und in der Beratungshilfe dem Bedürftigen in gleicher Weise wie dem Bemittelten der Zugang zu den Gerichten offenstehen muss. Es muss ihm offenstehen, seine subjektiven Rechte auch verteidigen zu können. Dabei muss aber der Bedürftige ebenso wie derjenige, der seine Kosten aus eigener Tasche zahlt, bei seiner Entscheidung, ob er Rechtsrat einholt, Kostennutzen und Kostenrisiko gegeneinander abwägen.
Frau Kugler, Sie haben recht: Die Tendenz bei der Prozesskostenhilfe ist nicht steigend. Und man muss sehen, dass dabei auch nicht klar herauszufinden ist, inwiefern bei diesen Beträgen Prozesskostenhilfe auch zurückfließt. Das ist richtig. Sicherlich ist dieses Geld notwendig, und es ist auch gut dort angelegt, wo Rechtsschutz benötigt wird und für alle Menschen gleichermaßen gewährt werden soll. Aber Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe waren noch nie Mittel, sind es auch heute nicht, selbstständig lösbare Alltagsangelegenheiten von Anwälten und Gerichten beraten zu lassen. Das sage ich Ihnen auch aus meiner langjährigen Erfahrung als Anwältin. Denn dann finden diese Menschen auch keine Hilfe.
Ein legitimes Ziel dieses Gesetzes ist, die Steigerung der Effizienz der Verfahren zu überprüfen, aber auch gleichen Zugang zum Recht zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom Einkommen. Das ist ganz sicher.
Der Deutsche Anwaltverein und auch die Bundesrechtsanwaltskammer haben sich in ihren Stellungnahmen grundsätzlich positiv zu diesem Gesetzentwurf geäußert. Selbstverständlich vertreten sie hierbei die Interessen der Anwaltschaft in besonderem Maße und üben dementsprechend Kritik aus Sicht ihres Berufsstandes, an den das Geld fließt. Das muss man einfach wissen. Zur Unterscheidung: Die Beratungshilfe wird im außergerichtlichen Bereich gewährt, die Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Bereich. Das ist ein großer Unterschied. Bei der Beratungshilfe hat sich deswegen Änderungsbedarf ergeben, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass es verfassungswidrig ist, den Kreis der Beratungsleistenden einfach auf die Anwälte zu konzentrieren. Es hat vorgegeben, diesen Kreis auf Steuerberater zu erweitern. Deshalb ist im Gesetzentwurf richtig und verfassungskonform der Perso
Ich komme zur „Mutwilligkeit“ der Beratungshilfe. Diese ist legal definiert worden und ist schon seit vielen Jahren gängige Praxis.
Die Erfolgsaussichten müssen geprüft werden, und zwar so, dass ein bemittelter Rechtsuchender von der Beratung und Vertretung durch eine Beratungsperson absehen würde, wenn er seine Kosten prüft. Frau Kugler, diese Erfolgsaussichten betreffen nicht die Vollstreckung, das hat damit überhaupt nichts zu tun. Es wird nur geprüft, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Es hat mit der Vollstreckung, ob tatsächlich Geld da ist, nichts zu tun; das wird auch nicht geprüft. Die Pflicht, vor der Beratung einen Antrag zu stellen, existiert faktisch schon und wird von den Anwälten bereits seit vielen Jahren praktiziert. Es wurden nur in einem viel größeren Umfang Ausnahmen zugelassen, den Antrag nachträglich zu stellen. Dass er jetzt vorher gestellt werden muss und nur noch ausnahmsweise nachträglich, gibt dem Hilfesuchenden Rechtssicherheit. Sie wissen dann bereits im Vorfeld, ob sie die Beratungshilfe bekommen oder nicht. Wenn sie zuerst zum Anwalt gehen, der Antrag erst hinterher geprüft wird - was Rechtspfleger und Gerichte machen müssen - und nicht bewilligt wird, dann stehen die Menschen da und haben eine Forderung zu begleichen, für die vielleicht kein Geld da ist. Deshalb gereicht der Gesetzentwurf in dieser Hinsicht für den Hilfesuchenden zum Vorteil.
Selbstverständlich prüft auch der Rechtspfleger diesen Antrag und weist ihn zurück, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, zum Beispiel weil die Bedürftigkeit fehlt. Das ist aber auch kein Gesetzesnovum, denn es ist bei Anträgen, die zu bewilligen sind, immer der Fall, dass sie auch zurückgewiesen werden können. Es führt im Übrigen auch zu einer besseren Strukturierung der Verfahrensabläufe. Richtig ist, dass im Gesetzentwurf die Freibeträge für Erwerbstätige abgesenkt wurden. Das bedauern wir ausdrücklich, das ist sehr schade. Es wird aber niemandem, insbesondere nicht den Empfängern von Niedriglöhnen, der Zugang zur Prozesskostenhilfe verweigert. Es ändern sich die Rückzahlungsmodalitäten, die Ratenhöhe und die Ratendauer, aber der Zugang wird nicht erschwert, er wird auch nicht unmöglich gemacht.
Im Übrigen ändert sich für die Bezieher von Hartz 4 nichts, die Leistungen bleiben gleich. Es treten dort Änderungen ein, wo Prozesskostenhilfe als Darlehen gewährt wird. Man kann an dieser Stelle ansetzen: Die zugrunde liegende Verordnung der Berechnung muss so geändert werden, dass auch die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Kosten hinreichend berücksichtigt werden, zum Beispiel
die Fahrtkosten. Das hilft den Menschen tatsächlich. Nicht der Gesetzentwurf, sondern die zugrunde liegende Verordnung mit den entsprechenden Beträgen muss geändert werden.
Die Ratenobergrenze hat Frau Kollegin Heib ausreichend erklärt. Ich komme noch zu einem wichtigen Punkt. Meine Damen und Herren, im Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass der Einsatz von Vermögen verlangt wird, und zwar das, was aus dem Prozess fließt. Das darf doch nicht ernsthaft kritisiert werden! Folge wäre, dass derjenige, der beispielsweise in einer Erbschaftsangelegenheit infolge dieses Prozesses ein Vermögen zugesprochen erhält, die für diesen Prozess anfallenden Kosten von der Solidargemeinschaft tragen lässt. Das kann und darf nicht sein, denn der durch die Prozessführung erlangte Vermögensvorteil muss im Sinne einer sozialen Gerechtigkeit auch für die Kosten eingesetzt werden. Es bleibt in jedem Fall sichergestellt, dass die nicht vermögende Partei den Prozess auch führen kann.
Ich möchte noch ganz kurz zu dem Problem Scheidungsverfahren Stellung nehmen. Meine Damen und Herren, es war bisher immer so, dass diejenigen, die die Kosten aus eigener Tasche bezahlt haben, bei unproblematischen Scheidungsfällen einen Anwalt beauftragen konnten. Dieser Anwalt wurde einer Partei beigeordnet, war aber für beide Parteien tätig. Das bleibt auch so. Wenn es Streit gibt, muss der Anwalt aber das Mandat für beide Parteien zurückgeben, ansonsten macht er sich des Parteienverrats schuldig. Das ändert sich durch diesen Gesetzentwurf auch nicht. Das heißt, die Beiordnung wird niemals nur für einen Antragsteller oder eine Antragstellerin erfolgen, wenn Streit besteht. Das darf ein Anwalt aus seinem Berufsrecht heraus nicht annehmen. Das gilt auch für Verbundsachen, die nach einer Scheidung nachfolgen wie Zugewinn, Unterhalt und Sorgerecht. Dafür wird immer gesondert Prozesskostenhilfe bewilligt. Das bleibt so weiterbestehen, die Erforderlichkeit wird auch dann immer bejaht werden.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf hat die Intention, dieses Recht effizienter zu gestalten vor dem Hintergrund ständig wachsender Ausgaben der Länder, zugleich aber zu gewährleisten, dass jeder Bürgerin und jedem Bürger im gleichen Umfang der Zugang zu unserem Rechtssystem erhalten bleibt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass weder die Beratungshilfe noch die Prozesskostenhilfe ein Mittel ist, das in allen Lebenslagen hilft. Das soll sie nicht und das kann sie auch nicht. Sie ist auch nicht dazu geeignet, jedwede Alltagsangelegenheit zu regeln. Alleiniger Sinn und Zweck der Beratungs- und Prozesskostenhilfe ist, allen Bürgern den gleichen Zugang zum Recht zu ermöglichen. Dieser Gesetzentwurf verhindert das nicht, sondern ermöglicht es eher. Diese Regelung
ist auch nach Expertenmeinung längst notwendig und sinnvoll. Deshalb werden wir den Antrag der LINKEN ablehnen. - Vielen Dank.