schreiben, dass dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung getragen wird. Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss sich vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich unterscheiden. Das ist die Aufgabe, die das Bundesverfassungsgericht uns mit auf den Weg gegeben hat. Der Entwurf zum Saarländischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz dient der Umsetzung dieser Entscheidung, soweit sie den Landesgesetzgeber zum Tätigwerden verpflichtet.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2010 wurde mit Rheinland-Pfalz eine Verwaltungsvereinbarung über die Unterbringung saarländischer Sicherungsverwahrter im rheinland-pfälzischen Justizvollzug abgeschlossen. Es wird daher ein Gesetz zum Vollzug der Sicherungsverwahrung vorgelegt, welches im Wesentlichen auf das rheinland-pfälzische Gesetz verweist. Den Anforderungen an eine verfassungsgemäße, einen deutlichen Abstand zum Strafvollzug herstellende und konsequent am Vollzugsziel ausgerichtete Sicherungsverwahrung trägt der saarländische Gesetzentwurf dadurch Rechnung, dass der Vollzug therapiegerichtet und freiheitsorientiert ausgestaltet ist. Das Gesetz regelt neben den Verweisungen nur landesrechtliche Besonderheiten aus dem Datenschutz. In Rheinland-Pfalz wird ein Schusswaffengebrauch innerhalb der Anstalt nicht zugelassen. Insofern musste vom Saarland gleichlautend mit seinen bisherigen Landesvollzugsgesetzen eine Abweichung vorgenommen werden. - In Rheinland-Pfalz sind die Disziplinarmaßnahmen gegenüber Sicherungsverwahrten nicht vorgesehen. Aus fachlicher Sicht müssen aber gerade bei der Klientel der Sicherungsverwahrten Ordnungsmittel vorhanden sein. Insofern musste das Saarland im Einklang mit seinen bisherigen Landesvollzugsgesetzen eine Abweichung vornehmen.
Ich will kurz auf die Zahlen eingehen. Bislang zahlt das Saarland an Rheinland-Pfalz für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung jährlich rund 880.000 Euro. Aufgrund der notwendigen Neuregelung der Sicherungsverwahrung und der damit einhergehenden Kostensteigerung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung soll diese Verwaltungsvereinbarung neu gefasst werden. Nach den vorliegenden Kostenschätzungen zur Neufassung der Vereinbarung liegen die jährlichen Kosten für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in RheinlandPfalz dann bei circa 1,7 Millionen Euro.
Das ist sicherlich viel Geld, das wir hier an Rheinland-Pfalz zahlen müssen. Aber man muss auch sagen, dass eine eigenständige Anstalt im Saarland, die wir nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts errichten müssten, das Land sehr viel teurer käme und wir insofern zu dem Weg, der hier gewählt worden ist, im Grunde genommen keine Alternative haben.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Gesetzentwürfe der Landesregierung setzen wesentliche Maßstäbe an eine zeitgemäße und humane Ausgestaltung des Vollzuges von Freiheitsentziehung um. Sie leisten einen entscheidenden Beitrag zur Sicherheit der Saarländerinnen und Saarländer und helfen mit, dass möglichst viele derjenigen, die vor die Türen der Haftanstalten treten - so wie die 20 Häftlinge in der vergangenen Woche und am heutigen Tag -, zukünftig ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten führen können. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Frau Ministerin war heute sehr gesprächig. 52 Sekunden kann jetzt von den einzelnen Fraktionen noch zusätzlich zu dem Thema geredet werden.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Dass ein Gesetz zum Vollzug der Freiheitsstrafe neu gefasst werden muss angesichts der Auflagen durch das Bundesverfassungsgericht, dass die Sicherungsverwahrung neu behandelt werden muss, ist nachzuvollziehen. Doch schauen wir auf einige Punkte, einige markante Punkte.
Ich beginne mit dem Landesstrafvollzugsgesetz und gehe im Anschluss auf das Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein. Beide Entwürfe decken sich in weiten Teilen mit den rheinland-pfälzischen Entwürfen. Daher zeigen sie gerade in den bestehenden Unterschieden die im Saarland gesetzten Schwerpunkte auf. In dem uns vorliegenden Entwurf des Landesstrafvollzugsgesetzes sind die Gefangenen ich zitiere, mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin - dazu „anzuhalten, eine ihnen zugewiesene Arbeit, die ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht, auszuüben“. Ausdrücklich ist hier nicht die Regelung wie in Rheinland-Pfalz aufgegriffen, die die Eigeninitiative der Gefangenen bemüht und die da lautet - noch ein Zitat zum Vergleich -, den Gefangenen soll „auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung“ Arbeit zugewiesen werden. Die Verpflichtung zur Arbeit ist nicht mehr ausdrücklich genannt. Dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass in der Praxis die vorgehaltenen Arbeitsplätze nur in begrenzter Form vorhanden sind.
falsch. Die Entscheidung für eine Arbeit ist von der Anstaltsleitung vorgegeben. Es geht in dem uns vorliegenden Gesetzentwurf nur um strukturiertes Arbeitsleben, also nicht um die Arbeit als Ausdruck eigener erbrachter Leistung. Das ist ein erheblicher Unterschied. Stattdessen sollte das angestrebte Interesse der Gefangenen an Arbeit gefördert werden durch ein eigenes Antragsrecht, man sollte sie durch die Eigenverantwortlichkeit stärken und eine spätere Eingliederung positiv beeinflussen.
Zweites Thema: Besuch. Die Besuchszeiten - ich gehe jetzt nur auf die Gesetzentwürfe ein, nicht darauf, wie es vor Ort praktisch gehandhabt wird - sehen im rheinland-pfälzischen Gesetz mindestens zwei Stunden pro Monat vor, in unserem saarländischen Entwurf dagegen nur mindestens eine Stunde. Herr Theis, ich weiß ja nicht, was Sie da bewegt, aber warum haben wir hier einen Unterschied? Das können Sie uns nachher gerne erklären.
Außerdem ist in unserem Nachbarbundesland eine gesonderte Regelung für die Kontaktpflege der Gefangenen zu ihren Kindern, die noch unter 14 Jahre alt sind, vorgesehen. Das halte ich für eine wichtige Sache, weil Familienzusammenhalt, wo er da ist, bei der Resozialisierung später vielleicht auch noch wirken kann. Wenn die Familien kaputt sind, weil die Kinder ihre Väter nicht mehr kennen oder umgekehrt - gerade bei Kleinkindern ist das ja wichtig -, habe ich die Anbindung an eine Familie, für die ich mich vielleicht einsetzen will, nicht mehr. Hier brauchen wir eine Regelung wie in Rheinland-Pfalz. Ich finde sie sehr positiv formuliert.
Den Schusswaffengebrauch, der bereits in der öffentlichen Diskussion war, brauche ich nicht mehr groß anzusprechen. In Rheinland-Pfalz ist er verboten unter Hinweis darauf, dass für derartige Fälle, Meuterei oder was auch immer, die Polizei zuständig ist und er daher überflüssig wäre. Bei uns ist er noch erlaubt, wenn auch unter starken Auflagen.
Schließlich lässt sich der rheinland-pfälzische Landtag im Rahmen der Evaluation der kriminologischen Forschung alle fünf Jahre einen Bericht vorlegen über die Wirksamkeit der Behandlungsprogramme. Dies halte ich für eine sinnvolle Ergänzung, denn die Berichterstattung haben wir in einer ähnlichen Form in einer anderen Gesetzesvorlage, nämlich dort, wo es um den saarländischen Pflegebeauftragten geht. Da haben wir einen entsprechenden Kontrollmechanismus drin, der müsste hier auch rein. Das bietet die Möglichkeit, regelmäßig Fehlentwicklungen gegenzusteuern und die gesetzlichen Rahmenbedingungen, wo notwendig, anzupassen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, kommen wir nun zum Landessicherungsverwahrungsgesetz. Dieses basiert ebenfalls im Wesentlichen auf dem rheinland-pfälzischen Gesetz. Ausgenommen wird aus
drücklich der Bereich, der sich mit unmittelbarem Zwang, den sogenannten Ordnungsmitteln befasst. Die landeseigene Regelung sieht hier andere Schwerpunkte vor. Es soll ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden. Gleichzeitig werden sogenannte Motivierungsmaßnahmen vorgesehen, die sowohl Vergünstigungen als auch den Entzug von Vergünstigungen beinhalten. Letzteres, der Entzug von Vergünstigungen, kann auch als Strafe ausgelegt werden. Es ist daher fraglich, inwieweit hier Selbstbestimmung möglich ist.
Im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ergeben sich die größten Unterschiede zum saarländischen Entwurf im Abschnitt „Disziplinierungsmaßnahmen“, den der rheinland-pfälzische Entwurf so nicht vorsieht. Es ist die Frage, ob hier nicht eine ähnliche Sanktionierung wie bei Gefangenen festgeschrieben wird, gerade wenn es sich um das Fernsehverbot handelt oder ein Verbot von anderen Geräten der Unterhaltungselektronik. Auch ein möglicher Arrest bis zu vier Wochen, der in Rheinland-Pfalz nicht vorgesehen ist, ist in unserem Gesetzentwurf mit enthalten. Ob dies noch etwas mit Sicherungsverwahrung zu tun hat oder ob hier schlicht Inhaftierung gemeint ist, will ich einmal dahingestellt sein lassen. Merkwürdig finde ich an dieser Stelle, dass nicht ein Gericht die Entscheidung über ein Arrest trifft, sondern die Anstaltsleitung.
Diese Strafen stimmen zum Teil mit denen des Landesstrafvollzugsgesetzes überein, wenn auch nicht immer in der Höhe der zu verhängenden Strafe. Hier müsste nach unserer Auffassung nachgebessert werden, um dem Abstandsgebot, das vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde, Rechnung zu tragen. - Dass Arbeit höher vergütet wird, als dies im Vollzug der Freiheitsstrafe der Fall ist, erachten wir als positiv.
Zusätzlich wünschten wir uns im Rahmen der gesetzlichen Neuerungen auf Bundesebene - nur einmal angemerkt, weil das auch diesen Bereich betrifft - eine Initiative, die die Gefangenen und Sicherungsverwahrten in unsere Sozialversicherung einbezieht, damit Resozialisierungsbemühungen auch nach dem Strafvollzug oder nach der Sicherungsverwahrung noch greifen können. Es ist immer ein schlechtes Zeichen, wenn man aus allen Sozialsystemen herausfällt, wenn die Rentenversicherung nicht mehr greift, wenn die Pflegeversicherung nicht bezahlt wurde und daher große Lücken entstehen. Bei manchen trifft das im Ansatz auch auf die Krankenkassen zu. Sie sehen, es gibt noch Diskussionsbedarf, wenn die Gesetze, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, bis zum 31. Mai 2013 in trockenen Tüchern sein sollen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Kugler. - Das Wort hat nun die Abgeordnete Petra Berg von der SPD-Landtagsfraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit den vorliegenden Gesetzentwürfen hat das Saarland nunmehr von der dem Land seit 2006 zustehenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Normen dieser Gesetze müssen sich am Völkerrecht, am EU-Recht und am nationalen Verfassungsrecht messen lassen. Es sind internationale menschenrechtliche Standards zu beachten. Das scheint uns heute alles selbstverständlich. Deshalb darf ich es noch einmal erwähnen. Insbesondere Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gilt in der Bundesrepublik als verbindliches innerstaatliches Recht. Ich darf mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, zitieren: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ - Das muss ich noch einmal betonen, weil das sonst hier immer als scheinbar selbstverständlich gilt. Gerade bei solchen Gesetzen sollte das immer im Hinterkopf bleiben. Dabei möchte ich auf Folgendes hinweisen. Strafvollzugsrecht, meine Damen und Herren, ist nicht Strafrecht, sondern besonderes Verwaltungsrecht. Kommt das Strafvollzugsrecht zum Tragen, ist das Strafrecht schon abgearbeitet. Die Strafprozessordnung regelt die Strafvollstreckung, also all das, was passiert, bis ein Verurteilter die Gefängnistüren durchschreitet. Sobald der Gefangene in der Haftanstalt ankommt, beginnt der Strafvollzug und die Justizverwaltung ist zuständig. Und jeder Gefangene behält auch dann seine Rechtsstellung als Bürger.
Zum Gesetz der Sicherungsverwahrung hat Frau Ministerin Rehlinger schon alles Notwendige gesagt. Es ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes geboten, dass dieser Gesetzentwurf in der hier vorliegenden Form ausgearbeitet wurde. Dem Abstandsgebot ist Rechnung getragen worden. An dieser Stelle möchte ich noch einmal mit Ihrer Erlaubnis zitieren, Frau Präsidentin: „Die Freiheitsentziehung ist, und zwar im deutlichen Abstand zum Strafvollzug, so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“ Diese Vorgaben erfüllt der vorliegende Gesetzentwurf.
Frau Kugler, was Sie im Zusammenhang mit der Sozialversicherung gesagt haben, ist sicherlich ein bedenkenswerter Ansatz, aber ich meine, das gehört ins Sozialversicherungsrecht und müsste auch dort überdacht werden.
normiert. Ich darf zitieren: „Im Vollzug sollen die Gefangenen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Das ist das Vollzugsziel. Der Vollzug dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Mit diesen Grundsätzen müssen alle nachfolgenden Regelungen des Gesetzes im Einklang stehen. Sie dienen als Maßstab des Vollzuges. Die Resozialisierung - auch Sozialisation genannt, weil ein Teil der Täter erstmals im Rahmen des Strafvollzugs mit gesellschaftlich verbindlichen Normen und Werten vertraut gemacht wird - ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung herausragendes Ziel des Vollzugs. Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Ziel auch Verfassungsrang zugesprochen. Gerade im Bereich der Resozialisierung entsteht ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen Rechtsstaat und Sozialstaat, und dieses Spannungsverhältnis wird dadurch gelöst, dass die Bestimmtheit rechtlicher Regelungen mit der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen im Strafvollzug korrespondiert. Das Rechtsstaatsprinzip fordert auf der einen Seite die Verhängung der Strafe. Auf der anderen Seite verlangt das Sozialstaatsprinzip die staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche, Schuld und Unfähigkeit oder aufgrund gesellschaftlicher Benachteiligung am Rande der Gesellschaft stehen. Dazu gehören Gefangene und Entlassene.
Neben dem Vollzugsziel der Resozialisierung ist Aufgabe des Strafvollzuges der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das gehört schlichtweg zum Wesen der Freiheitsstrafe. Dieser Schutz der Allgemeinheit kann aber nur so lange dienen, wie die Strafe dauert, die der Richter verhängt hat. In einem Bericht des „Spiegel“ steht ganz gut beschrieben: Unsere Bürgerinnen und Bürger stellen sich den Strafvollzug als Waschmaschine vor. Man steckt Wölfe hinein und bekommt Lämmer heraus. Die Kernfrage der Resozialisierung verlangt eine aufrichtige Diskussion, nämlich in welchem Zustand wollen wir die Menschen, die wir aufgrund ihrer Straffälligkeit inhaftieren, nach Ablauf der Haft wieder zurück in die Gesellschaft bringen. Denn eines steht fest: Wenn es nicht gelingt, die Gefangenen während der Haft zu bessern und ihnen eine Werte- und Ordnungsvorstellung zu vermitteln, die eine soziale Eingliederung ermöglicht, werden sie so entlassen, wie sie sind.
Damit in der Ausnahmesituation Haft die Kompetenz zur Bewältigung der allgemeinen Lebensverhältnisse erlernt, erhalten oder gar gestärkt wird, muss der Gesetzgeber der Justizverwaltung auch Möglichkeiten an die Hand geben. Solche Möglichkeiten und Maßnahmen sieht der Entwurf in § 26 Abs. 4 vor, unter anderem die sogenannten unbeobachteten
Langzeitbesuche. Sie werden bislang schon in vielen Bundesländern erfolgreich praktiziert. Hierzu wird nur ein ausgewählter Gefangenen- und Besucherkreis zugelassen. Der Zweck dieser Langzeitbesuche liegt in der Pflege enger familiärer und partnerschaftlicher Bindungen gerade bei den Gefangenen, bei denen absehbar keine Vollzugslockerungen möglich sind. Dies betrifft vor allen Dingen Gefangene, die neben der Freiheitsstrafe noch zur Sicherungsverwahrung verurteilt wurden. Meine Damen und Herren, hier geht es nicht um Beischlafzellen. Ich halte eine solche Diskussion schlichtweg für unseriös. Es geht hier um die Erhaltung familiärer Beziehungen auch während der Haft. Es geht hier um die Partner und Familienangehörigen der Strafgefangenen. Auch diese Gefangenen werden irgendwann einmal entlassen. Und entscheidend für die Gesellschaft wird sein, in welcher Verfassung sie entlassen werden und in welches soziale Umfeld.
Eine weitere Stellschraube in diesem Gesetzentwurf auf dem Weg zur Resozialisierung ist der Bereich der Arbeit von Häftlingen. Auch die Koalitionsfraktionen vertreten in Übereinstimmung mit den Regierungen anderer Bundesländer den Ansatz, dass eine Arbeitspflicht für Gefangene der Resozialisierung nicht zuträglich ist. Dabei spielt die Tatsache, dass gerade einmal für 50 Prozent der Gefangenen ein Arbeitsplatz in der Vollzugsanstalt vorgehalten werden kann eine eher untergeordnete Rolle. Die Tatsache, dass hier Wartelisten bestehen, zeigt ja, dass die Nachfrage nach Arbeit größer ist als das Angebot. Eine allgemeine Arbeitspflicht würde im Übrigen auch dazu führen, dass die Justizbehörden zur Bereitstellung von ausreichenden Arbeitsplätzen angehalten werden müssten, und dies mit dem entsprechenden Qualitätsmanagement. Sie müssten sich außerdem in einen Wettbewerb wie draußen begeben. Die Realität in den Justizvollzugsanstalten ist doch folgende: Arbeit ist ein begehrtes und knappes Gut, um aus dem Haftraum herauszukommen und Geld zu verdienen. Ich denke, es ist eine Mär, dass dieses Geld zur Begleichung der Haftkosten herangezogen werden könnte. Denn es ist erstens viel zu wenig und zweitens ist es kein Einkommen im herkömmlichen Sinn. Daher würde eine Arbeitspflicht auch nicht zu einer nennenswerten Verringerung der Haftkosten führen.
Es gibt aber einen weiteren wichtigen Aspekt. Wenn es für die Resozialisierung maßgeblich darauf ankommt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist, dann müssen wir anerkennen - darauf hat die Ministerin schon hingewiesen -, dass die Alltagswirklichkeit außerhalb des Strafvollzuges eine Arbeitspflicht nicht kennt. Denn was bedeutet „Arbeitsplatz“ im Alltag? Er bedeutet soziale Kontakte und einen strukturierten Tagesablauf. Er bedeutet die Qualifizierung, den Erwerb von Wissen und Fertigkeiten, er bedeutet
Selbstwertgefühl und Anerkennung. Und er bedeutet schlichtweg auch, Geld zu haben. Was muss man aber für den Erhalt des Arbeitsplatzes leisten? Man muss Eigeninitiative zeigen, man muss sich bewerben. Man muss soziale Kompetenz zeigen, mit Kollegen und Vorgesetzten zurechtkommen. Man muss Leistungsbereitschaft zeigen und sich am Arbeitsplatz bewähren. Tut man das nicht, findet man keinen Arbeitsplatz oder verliert einen vorhandenen. Das ist für die meisten Menschen, auch für die Gefangenen, ein enormer Verlust. Dementsprechend erhält auch, wie bisher, kein Gefangener Geld, der eine angebotene zumutbare Arbeit ablehnt oder eine ausgeübte Arbeit verschuldet verloren hat. Das entspricht im Alltag dem Nachrangprinzip im Sozialrecht.
Die Justizvollzugsanstalten haben es bestätigt: Die Mehrheit der Gefangenen möchte doch arbeiten! Vor diesem Hintergrund erscheint es aus erzieherischer Sicht sinnvoll, Arbeit nicht als Pflicht zu gestalten, sondern als etwas Erstrebenswertes, um das sich auch der Gefangene bewerben muss und das er bei Fehlverhalten auch wieder verlieren kann. Diese Situation des Sich-Bewerben-Müssens und des Sich-Bewähren-Müssens stellt sicherlich die wirklichkeitsnähere Konstellation aus Anreiz- und Sanktionsmöglichkeit dar. Arbeit ist zweifelsohne ein wichtiges Instrument unseres Strafvollzugs. Dieses Element bleibt erhalten. Wir schaffen nämlich die Arbeit im Vollzug nicht ab, wir verlagern lediglich den Schwerpunkt vom extrinsischen Zwang hin zu einer intrinsischen Motivation. Allgemein anerkannt ist doch, dass die staatlich gebotene Resozialisierungsmaßnahme Angebots- und nicht Zwangscharakter haben soll.
Vor diesem Hintergrund haben wir auch von der Vergütung bei Behandlungsmaßnahmen für Gefangene abgesehen, wie sie im Musterentwurf der Zehnergruppe festgeschrieben war. Auch in diesem Bereich setzen wir ausschließlich auf Freiwilligkeit, auf Motivation und auf Vertrauen, nicht auf eine Motivation der Gefangenen, die durch finanzielle Belohnung im Behandlungsbereich ausgelöst wird.
Die von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwürfe entsprechen sämtlichen Vorgaben eines gerechten und zielgerichteten Strafvollzugs, sowohl unter rechtsstaatlichen als auch unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten. Meine Damen und Herren, die Lösung des Gefängnisproblems ist in der Gesellschaft, nicht aber im Gefängnis zu suchen. Ich bitte daher um Unterstützung für diese Gesetzentwürfe. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Abgeordnete Berg. - Das Wort hat nun der Abgeordnete Andreas Augustin von der Fraktion der PIRATEN.
Danke, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Vorab eine Sache zur Form: Vor uns liegt ein Gesetzentwurf mit einem Umfang von etwa 140 Seiten, dazu ein weiterer mit 40 Seiten, und der verweist noch einmal auf ein rheinland-pfälzisches Gesetz mit weiteren 160 Seiten. Das alles ging uns zweifelsohne form- und fristgerecht zu. Ich halte es aber schon für etwas unfair, dass das nun wirklich „kurz vor knapp“ ging. In der Vergangenheit hat die Regierung oft außerhalb des üblichen Parlamentszyklus Gesetze auch länger vor der Plenarsitzung eingereicht. Bei diesem so umfangreichen Gesetz hätte ich mir das hier auch gewünscht. Wie gesagt, das war form- und fristgerecht, dennoch empfinde ich es als etwas unfair.
Der Entwurf beruht auf einem von zehn Ländern darunter auch das Saarland und Rheinland-Pfalz erstellten Musterentwurf, der natürlich schon etwas länger vorlag. Zu diesem Entwurf gibt es auch schon Stellungnahmen und Kritiken. Vergleicht man den vorgelegten Gesetzentwurf mit der Mustervorlage, sieht man, dass Stellungnahmen und geäußerte Kritik teilweise schon berücksichtigt wurden - aber eben nur teilweise. Weitere kritisierte Punkte, die durchaus einfach zu beheben gewesen wären, sind noch immer im fertigen Gesetzentwurf enthalten. Auf sie möchte ich auch etwas eingehen.
Ein wichtiger Fokus liegt beim Gesetzentwurf auf der Resozialisierung. Das ist eine Sache, die ich zuvor nicht gewusst habe; ich danke Ihnen daher, Frau Ministerin, für die hier gegebene Begründung. Sie geht dahin, dass entsprechende Stellen im Haushalt 2014 bereits berücksichtigt sind. Der Entwurf für den Haushalt 2014 liegt uns nicht vor. Was ich daher immer noch sagen muss: Ich kann nicht beurteilen, ich kann mir keine Meinung bilden, ob die darin veranschlagten zusätzlichen Stellen ausreichend sind oder nicht. Mir liegt dieser Plan eben nicht vor.
Der nächste Punkt, den ich ansprechen möchte, war schon umfassend Thema in der Rede von Frau Berg: die Arbeitspflicht. Ich sehe es nicht unbedingt als problematisch an, dass die Arbeitspflicht abgeschafft wird. Ich muss an der Stelle aber darauf pochen, dass die Abschaffung nicht dazu führen darf, dass Stellen abgebaut werden. Im Moment ist es