Der nächste Punkt, den ich ansprechen möchte, war schon umfassend Thema in der Rede von Frau Berg: die Arbeitspflicht. Ich sehe es nicht unbedingt als problematisch an, dass die Arbeitspflicht abgeschafft wird. Ich muss an der Stelle aber darauf pochen, dass die Abschaffung nicht dazu führen darf, dass Stellen abgebaut werden. Im Moment ist es
klar: Allein schon um der Pflicht nachzukommen, müssen entsprechende Stellen vorgehalten werden. Sie haben es selbst gesagt: Es gibt eine Warteliste, also auch genug Nachfrage. Dieses Gesetz darf nicht dazu führen, dass Stellen abgebaut werden. Das möchte ich hier ausdrücklich gesagt haben. Der Status quo muss erhalten bleiben.
Da meine Redezeit sehr begrenzt ist, muss ich bei diesem sehr umfangreichen Gesetz etwas von Kapitel zu Kapitel springen. Ein kurzer Einschub zum Thema „Überbelegung“: Diesen Punkt empfinde ich als schwarzen Humor, das muss ich ganz ehrlich sagen. Sinngemäß steht da: Überbelegung ist verboten, außer wenn der Platz nicht reicht. - Was dieser Paragraf so soll, das erschließt sich mir nicht.
Sie sollen sie nicht laufen lassen. Aber warum schreiben Sie, dass Überbelegung verboten ist, wenn Sie dann doch wieder die Ausnahme machen: Wenn sie erforderlich ist, ist sie eben erlaubt. - Dann kann man das auch gleich weglassen.
Ein wichtiger Punkt ist die Sache mit den Besuchen. Diesbezüglich möchte ich auf das von Frau Berg Gesagte eingehen. Sie haben so schön die Grenze zwischen Strafvollzugsrecht und Strafrecht gezogen. Das ist auch ungefähr die Grenze, auf der ein Angeklagter zum Verurteilten wird und der Strafverteidiger seine Aufgabe niederlegt; er ist dann eben kein Verteidiger mehr. Dazu hat der Deutsche Anwaltverein beklagt, dass gemäß dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf bezüglich der Besuche vom „Verteidiger“ gesprochen wird. Er mahnt an, dass „Rechtsanwälten“ das Besuchsrecht eingeräumt werden soll und insbesondere auch die Möglichkeit, vertrauliche Gespräche mit den Gefangenen zu führen. Denn in dem Moment, in dem ein solches Gespräch mit einem Verurteilten geführt wird, ist der Rechtsanwalt eben kein „Verteidiger“ mehr. Das sehe ich genauso. Das ist einer der Punkte, der zuvor schon kritisiert wurde, der aber auch im fertigen Gesetzentwurf gegenüber dem Musterentwurf nicht korrigiert wurde. Ich sehe insoweit auf jeden Fall Nachholbedarf.
Ein ganz anderer Punkt sind die privaten Besuche. Hierbei ist die Übergabe persönlicher Dinge sehr stark eingeschränkt. Mir ist vollkommen klar, dass es unmöglich gemacht werden muss, Drogen oder zum Ausbruch geeignete Werkzeuge oder Waffen oder was auch immer ins Gefängnis zu bringen. Das steht ja außer Frage. Ein einfaches Beispiel, das auch in der „Pro Reo“ nachzulesen ist, in der Saarbrücker Gefangenenzeitschrift, verdeutlicht aber ein Problem: Ein Gefangener beklagt darin, es stünde
ihm zu, zwei Grünpflanzen im Zimmer zu haben, es gebe aber keine Möglichkeit, sie zu bekommen. Um solch einfache Dinge geht es dabei. Theoretisch hat er das Recht, und wenn sie seit eh und je da stehen, so kann er sie auch weiter behalten. Es gibt aber keine Möglichkeit, Grünpflanzen reinzubekommen.
Bei Briefen gibt es doch jetzt schon die Möglichkeit: Findet der Schriftverkehr nicht im Rahmen des Rechtsverkehrs zwischen Rechtsanwalt und Gefangenem, wofür ja Schweigepflicht besteht, statt, handelt es sich vielmehr um private Briefe, so dürfen die Briefe auch kontrolliert werden. Sie werden aber nichtsdestotrotz übergeben. Warum man das nicht etwas weiter fassen und auch andere Dinge ermöglichen sollte, das sehe ich nicht ein. Ich denke, insoweit haben wir Nachholbedarf.
Einen zweiten wichtigen Punkt wollte ich aufnehmen. Der erste wäre gewesen, dass von den Justizvollzugsanstalten zusätzliche Dinge verlangt werden, ohne dass zunächst einmal passende Plätze geschaffen werden. Das ist aber ja aus der Welt, wenn es im Haushalt 2013 so veranschlagt ist.
Das Zweite, was ich wirklich als wichtig erachte, ist das Thema Gesundheitsfürsorge. Was im Entwurf steht, empfinde ich echt als Frechheit. Das kann ich nicht anders sagen. Die Arbeitspflicht wird abgeschafft - das ist ein anderes Thema -, damit würde allerdings den Leuten potenziell das Einkommen wegbrechen, das ohnehin nicht hoch ist. Zum Vergleich: Wenn man sich die üblichen Forderungen ansieht, was Parteien beim Mindestlohn fordern, dann ist es ungefähr das, was ein Gefangener bekommt, allerdings nicht pro Stunde, sondern pro Tag. Fest steht auch, dass nicht alle Gefangenen Arbeit finden, schon jetzt nicht, wo eine Arbeitspflicht besteht. Das heißt, es steht nicht viel Geld zur Verfügung. Jetzt werden aber bei der Gesundheitsfürsorge Zuzahlungen verlangt. Ein einfaches Beispiel das ist nur ein Beispiel, das geht noch viel weiter -, in der jetzigen Regelung sind Zahnüberkronungen noch ausdrücklich geregelt, nach dem neuen Gesetz wären sie zuzahlungspflichtig. Das kostet dann mehrere Monatsgehälter, gemessen an dem, was dort am Tag verdient wird. Eine solche Regelung - wo bislang das Ganze umfassend gedeckt war -, die eine Zuzahlungspflicht der Gefangenen vorsieht, wäre aus meiner Sicht typisch für ein Parlament, in dem die FDP noch etwas zu sagen hat. Sie ist hier aber gar nicht mehr vertreten. Ausgerechnet von einem SPD-geführten Justizministerium hätte ich so etwas nicht erwartet. Ich sehe an dieser Stelle wirklich Nachbesserungsbedarf.
Ich komme zum Schluss zur Sicherungsverwahrung. Es gibt insbesondere die Formproblematik, dass in dem vorliegenden Gesetzentwurf auf das Recht von Rheinland-Pfalz verwiesen wird. In der Vergangenheit wurde schon an anderer Stelle bei solchen Verweisen Kritik geübt. Es ging damals um einen Verweis von saarländischem Recht auf Bundesrecht, der damals zum Beispiel von Prof. Dr. Fritz Ossenbühl kritisiert wurde. Er war damals noch nicht Professor, das war 1967. Diese Kritik wurde aktuell aufgegriffen von Frau Prof. Dr. Annette Guckelberger aus dem Saarland im Kontext des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Kontext spielt in diesem Falle keine Rolle. Schwierig wird es bei einer Referenz vom Saarland auf Rheinland-Pfalz, denn während der Bundestag von saarländischen Bürgerinnen und Bürgern noch mit gewählt werden kann, haben wir überhaupt keinen Einfluss auf Rheinland-Pfalz. So könnte Rheinland-Pfalz Gesetze erlassen, die in der jeweils gültigen Fassung auch hier gültig wären. Das halte ich für sehr bedenklich. Die gleiche Problematik stellt sich im Übrigen in Hamburg und SchleswigHolstein. Die haben das dadurch gelöst, dass beide einfach identische Gesetze erlassen haben. Das halte ich für den korrekten Weg, den würde ich auch hier anstreben.
Gerade wegen des Punktes der Gesundheitsfürsorge und der anderen Kleinigkeiten sehe ich einen zu starken Nachbesserungsbedarf. Wir werden das Gesetz deshalb ablehnen. - Danke schön.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. - Das Wort hat nun der Abgeordnete Roland Theis von der CDU-Landtagsfraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wenige Regelungsmaterien in der Gesetzgebungskompetenz der Länder sind so stark verbunden mit Eingriffen in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern wie das Recht des Strafvollzugs. Durch diese Gesetze, über die wir heute sprechen, werden immerhin die Grundrechte der Betroffenen hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt. Die Einschränkung ist dabei nicht nur eine vorübergehende, sondern währt in einigen Fällen teilweise über Jahrzehnte und in einer Intensität, wie es sie außerhalb des Strafvollzuges nicht gibt.
Grundrechtsrelevanz besteht im Strafvollzug aber nicht nur für die Gefangenen, sondern auch in Bezug auf die bedrohten und verletzten Grundrechte potenzieller und tatsächlicher Opfer von Straftaten.
Die Würde des Menschen, das Recht auf Leben, das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Eigentumsrechte, das Recht auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre, das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und viele andere Rechte werden auf der einen Seite durch unser Strafrecht, aber auf der anderen Seite auch durch die Tatsache geschützt, dass das Strafrecht seine Wirksamkeit gerade durch einen funktionierenden Strafvollzug entfaltet und von ihm abhängig ist. Deshalb hat das Grundrechtsrelevanz, denn das Grundgesetz statuiert nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, sondern auch den Schutzauftrag des Staates für die Grundrechte der Bürger gegen Einschränkungen und Verletzungen durch Dritte.
Diesen Aufgaben kommt der Staat unter anderem mit den Mitteln des Strafrechts und des Strafvollzugs nach. Daher müssen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung stets die Grundrechte von Tätern und Opfern - tatsächlichen wie potenziellen - im Auge haben. Aus den Grundrechten der Opfer leitet sich eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Kriminalität ab. Dem müssen wir als Landesgesetzgeber gerecht werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, seit dem 01. September 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz für diese Materie in den Händen der Länder. Es ist eine wichtige Aufgabe der Länderparlamente, die richtige Abwägung zu finden im Hinblick auf die in Rede stehenden Verfassungsgüter und auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung. Das gilt für den Strafvollzug, das gilt aber insbesondere auch für das Recht der Sicherungsverwahrung in Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011. Frau Ministerin Rehlinger ist auf das Abstandsgebot bereits eingegangen, dazu brauche ich nichts weiter auszuführen.
Deshalb war für die CDU-Fraktion in diesem Gesetz weiterhin maßgebliche Richtschnur das Prinzip: Opferschutz geht vor Täterschutz. Wenngleich unmittelbares Ziel des Strafvollzugs die Resozialisierung des Täters bleibt - das ist unumstritten -, so ist die Motivation hierfür nicht in erster Linie philanthropisch in Bezug auf den Straftäter zu sehen, sondern eher darin, dass wir als Staat die Aufgabe haben, alle Bürgerinnen und Bürger vor Verbrechen zu schützen. Sehr geehrte Frau Kugler, das unterscheidet uns vielleicht. Wenn wir an Strafvollzug denken, denken wir zuerst an die Opfer von Straftaten und nicht an die Täter. Das muss von dieser Stelle aus gesagt werden. Das unterscheidet uns vielleicht in der Tat, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Dafür ist neben dem Entzug der Freiheit für das Ziel des Schutzes vor Straftaten - Frau Ministerin Rehlinger hat hierzu unterstützenswerte Ausführungen gemacht - eine gelungene Resozialisierung das beste Mittel zum Schutz der Allgemeinheit. Dieser Gedanke findet im Gesetz an vielen Stellen Ausdruck. Daran orientieren sich aus unserer Sicht die eingebrachten Vorschriften. Ich möchte auf die eine oder andere eingehen, die aus Sicht der CDU-Fraktion besonders wichtig ist und unser Gesetz von den Gesetzen der anderen Bundesländer in vielerlei Hinsicht unterscheidet. In den Grundsätzen der Vollzugsgestaltung in § 3 Abs. 1 kommt zum Beispiel zum Ausdruck, dass zentraler Bezugspunkt für die Arbeit mit den Gefangenen ihre Straftaten sowie deren Folgen für die Opfer bleiben. Gerade die Perspektive der Opfer von Straftaten muss bei der Gestaltung des Vollzugs im Mittelpunkt stehen. Der Straftäter muss sich mit den Konsequenzen des Unrechts, das er angerichtet hat, auseinandersetzen müssen. Auch nach der Beendigung der Strafen für den Täter bleiben die Folgen der Tat für die Opfer ein Leben lang. Auch das muss im Vollzug eine Rolle spielen.
Diese Motivation des Gesetzgebers, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, kommt auch in den Vorschriften des Abschnitts 5, die vorhin angesprochen worden sind, in den §§ 19 ff. und auch in den Vorschriften zur Arbeit im Strafvollzug zum Ausdruck.
Resozialisierung durch Arbeit bleibt ein Grundgedanke dieses Gesetzes, der auch nach Wegfall der rechtlichen Arbeitspflicht aufrechterhalten wird. Ich mache keinen Hehl daraus: Der CDU-Fraktion war wichtig, dass der Wille des Gesetzgebers, dass der Gefangene weiterhin durch Arbeit an seiner Resozialisierung aktiv mitwirkt und dazu angehalten wird, im Gesetz bleibt. Einen ersatzlosen Wegfall hätten wir nicht akzeptiert. Die gefundene Lösung ist die richtige, sie entspricht auch der Realität im Strafvollzug. Deshalb finde ich, dass wir an dieser Stelle gemeinsam einen guten Kompromiss gefunden haben.
Denn Arbeitspflicht - das ist dargestellt worden - ist bereits heute schwer vollstreckbar. Deshalb kann man in der Tat unterschiedlicher Auffassung über die Frage der rechtlichen Arbeitspflicht sein. Meine Überzeugung ist aber, dass diejenigen, die gegen Recht und Gesetz verstoßen haben und daher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, bereits eine moralische Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft tragen, sich durch Arbeit zu resozialisieren und wieder zu einem positiven Bestandteil der Gesellschaft zu werden. Dieser Gedanke steckt in diesem Gesetzentwurf. Deshalb tragen wir den Gesetzentwurf an
Ein weiterer Punkt, der sowohl öffentlich diskutiert worden ist als auch hier in der Debatte bereits stattgefunden hat, ist der sogenannte unbeobachtete Langzeitbesuch, ein Begriff, für den in der öffentlichen Diskussion bisweilen der Begriff der „Beischlafzelle“ verwendet worden ist. In anderen Ländern wird dieser diskutiert, teilweise praktiziert und teilweise dergestalt diskutiert, dass ein Rechtsanspruch der Gefangenen auf unbeobachteten Langzeitbesuch in den Gesetzen festzuschreiben ist.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies haben wir im Saarland bewusst nicht getan. Aufgrund der bestehenden Sicherheitsbedenken durch die Gefahr des Einschmuggelns von Gegenständen durch Besucher haben wir uns für einen anderen Weg entschieden, der meines Erachtens der richtige ist, denn die rechtliche Möglichkeit des unbeobachteten Langzeitbesuchs für Gefangene mit besonders guter Führung, von denen keine Gefahr ausgeht, lehnen wir im Grundsatz nicht ab. Im Gegenteil, wir halten dieses Instrument - Frau Kollegin Berg hat das eben dargestellt - für ein mögliches positives Instrument auf dem Weg hin zur Resozialisierung, das durchaus im Vollzug eine Rolle spielen sollte.
Wir haben jedoch die Einführung dieser rechtlichen Möglichkeit des unbeobachteten Langzeitbesuchs unter zwei Voraussetzungen gestellt. Erstens, dass er gemäß Art. 4 des Gesetzentwurfs hinsichtlich Art. 1 § 26 Abs. 4 erst ab 01. Juni 2018 in Kraft tritt und wir dadurch die Möglichkeit haben, die Erfahrungen der anderen Bundesländer mit Hinblick auf die Sicherheit im Vollzug auszuwerten und deren Konsequenzen für den Vollzug im Saarland zu ziehen. Zweitens, dass zunächst die notwendigen baulichen Voraussetzungen, zu deren Qualität die Frau Kollegin Ministerin Rehlinger bereits gesprochen hat, also die Errichtung der dafür geeigneten Zelle, geschaffen werden müssen. Wir lassen dem Vollzug also genügend Zeit, dieses neue Instrument auszuwerten und in fünf Jahren zu praktizieren. Das macht Sinn im Hinblick auf die Resozialisierung. Das macht aber auch Sinn im Hinblick auf die Sicherheit der Allgemeinheit in unserem Land, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Lassen Sie mich abschließend zusammenfassen. Gerade - wie in dieser Debatte deutlich geworden ist - in diesem hochsensiblen Spannungsfeld zwischen Grundrechten und Zielen und Aufgaben des Strafvollzugs in diesem schwierigen Bereich ist eindeutig und liegt auf der Hand, dass unterschiedliche Grundsatzpositionen, unterschiedliche Schwerpunktlegungen zu unterschiedlichen Positionen in Detail
fragen führen. Klar ist daher, dass die heute vorgelegten Vorschriften Gegenstand der Diskussion und natürlich auch Gegenstand des Kompromisses innerhalb der Regierungskoalition waren.
Deshalb ist mir wichtig, drei Dinge festzuhalten. Erstens. In dem gesellschaftlichen Ziel, dem Ziel eines Rechtsstaates mit geringer Kriminalität, des Schutzes der Gesellschaft vor Strafen, eines humanen Strafvollzugs und dem Ziel, dies mit Resozialisierung zu erreichen, damit die Bürgerinnen und Bürger ein hohes Sicherheits- und Gerechtigkeitsgefühl in unserem Land haben können, waren sich die beiden Regierungsfraktionen einig. Diese waren maßgeblich für den Entwurf. Zweitens. Deshalb bin ich den Verhandlungspartnern in der SPD-Fraktion dankbar, dass wir zu diesen Lösungen und Kompromissen im Sinne der Menschen in diesem Land gefunden haben. Drittens. Ich bin froh, dass die zentralen Gesichtspunkte, für die die Union im Strafvollzug stand und steht, weiter wirken, die Sicherheit der Menschen in unserem Land vor Kriminalität, die Wertschätzung, der Respekt und die Akzeptanz der Arbeit derjenigen, die im Vollzug als Bedienstete diese jeden Tag verwirklichen und die besondere Rolle der Opferverbände und die besondere Perspektive der Opfer in der Gestaltung des Vollzugs. All das findet in diesem Gesetzentwurf statt. Deshalb unterstützen wir ihn. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Theis. - Das Wort hat nun der Abgeordnete Hubert Ulrich, Fraktionsvorsitzender von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wie bereits gesagt, reden wir heute über das Gesetz des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Saarland. Dass dieses Gesetz reformiert werden muss, ist unstrittig. Allerdings gibt es bei diesem Gesetz einen Gegensatz zu dem Gesetz, über das wir im selben Tagesordnungspunkt reden, nämlich dem Gesetz zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Saarland. Bei dem Gesetz zum Vollzug der Sicherungsverwahrung besteht ein enormer Zeitdruck. Bis zum 31. Mai muss nach der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes hier eine Regelung getroffen sein. Dies gilt nicht für das erstgenannte Gesetz. Vor diesem Hintergrund verstehen wir nicht so ganz den Zeitdruck, der von der Großen Koalition an dieser Stelle erzeugt wird.
Es gibt eigentlich keinen Grund für diese enorme Eile. Die Föderalismusreform 2006 hat den Strafvollzug zur Ländersache gemacht. Der Entwurf, der hier vorliegt, ist ein Musterentwurf von 10 Bundesländern. Allerdings kriegen hier insbesondere die klei
nen Fraktionen enorme zeitliche Probleme. Ich will die Daten einmal nennen. Die Anhörung findet am 11. April statt und die Auswertung bereits am 15. April. Meine sehr verehrten Damen und Herren, für uns kleine Fraktion ist das ein unangemessener Zeitdruck, der durch nichts zu rechtfertigen ist. Das Verfahren wird hier, ohne dass es dafür eine tiefere Begründung gibt, zur Farce. Das ist ein Grund, warum wir diesem Gesetz nicht zustimmen werden.