Protokoll der Sitzung vom 21.01.2015

(Minister Jost betritt den Plenarsaal. - Sprechen und Heiterkeit.)

Oh, Herr Minister Jost bekommt zunächst einmal eine Abmahnung. Herr Minister, jetzt dürfen Sie den Gesetzentwurf einbringen.

(Sprechen, Heiterkeit und Lachen.)

Wir kommen zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes und weiterer richterrechtlicher Vorschriften (Drucksache 15/1186)

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bitte um Verständnis und nehme diese Rüge gerne entgegen, weil sie zum einen berechtigt ist, zum anderen aber auch dem natürlichen Bedürfnis und anderen Umständen geschuldet ist, auf die ich jetzt hier nicht näher eingehen will.

(Heiterkeit.)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute in Erster Lesung einen Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes und weiterer richterrechtlicher Vorschriften.

Der Gesetzentwurf ist dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem kürzlich vom Landtag des Saarlandes verabschiedeten und Anfang des Jahres

in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften zu sehen, das im Versorgungsrecht Tatsachen geschaffen hat, auf die wir nun im richterlichen Bereich reagieren wollen, um dabei einen Gleichklang der gesetzlichen Regelungen bei den Altersgrenzen und damit zusammenhängend auch im Versorgungsrecht zu gewährleisten.

Wie Sie wissen, wurde im Rahmen des Projekts „Zukunftssichere Landesverwaltung“ im Beamtenbereich die stufenweise Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre sowie der Antragsaltersgrenze schwerbehinderter Menschen von 60 auf 62 Jahre beschlossen. Zugleich wurden Übergangsregelungen in Anlehnung an das Bundesbeamtengesetz statuiert. Flankierend hierzu wurden - abgestimmt auf die neuen Altersgrenzen und Übergangsregelungen für Beamtinnen und Beamte - die Abschlagsvorschriften im Saarländischen Beamtenversorgungsgesetz angepasst. Diese neuen versorgungsrechtlichen Regelungen gelten nach den Vorschriften des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes auch unmittelbar für saarländische Richterinnen und Richter. Von daher ergibt sich allein schon deshalb ein Anpassungsbedarf, da die neuen versorgungsrechtlichen Vorschriften wegen der noch geltenden früheren Regelaltersgrenze für Richterinnen und Richter von 65 Jahren beziehungsweise der Antragsaltersgrenze schwerbehinderter Menschen von 60 Jahren nicht zu unverhältnismäßig hohen Abschlägen führen.

Natürlich geht es primär darum, eine Gleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern bei den Altersgrenzen herzustellen, denn was für die Verwaltung gilt, gilt auch für unsere Gerichte: Mit der heutigen Lebenserwartung verlängert sich die durchschnittliche Pensionsbezugsdauer und verändert sich das Verhältnis von aktiver Erwerbsphase zum späteren Ruhestandszeitraum. Es bedarf daher auch bei den Richterinnen und Richtern der Übertragung der Vorgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zur Erhöhung der Lebensarbeitszeit, freilich unter Berücksichtigung der Unterschiede in den jeweiligen Alterssicherungssystemen. Dies trägt sowohl zur Generationengerechtigkeit als auch zur Zukunftssicherung des Landes bei.

Was heißt das nun konkret? Ab dem 01. April 2015 soll die Regelaltersgrenze bei Wahrung des Vertrauensschutzes durch Übergangsregelungen stufenweise jahrgangsbezogen von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Auch in den übrigen Bundesländern liegt das Pensionseintrittsalter der Richterinnen und Richter heute ganz überwiegend bei 67 Jahren. Die Anhebung der Altersgrenzen orientiert sich zudem am Dienstrechtsneuordnungsgesetz des Bundes

(Vizepräsidentin Ries)

vom 05. Februar 2009, in dem der Bund unter anderem die rentenrechtlichen Regelungen für den Bereich der Richterinnen und Richter im Bundesdienst nachgezeichnet hat. So können wir einen weitgehenden Gleichklang mit der Bundesregierung und mit den richtergesetzlichen Regelungen der meisten anderen Bundesländer herstellen.

Unter Beibehaltung der bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren steigt der maximale Versorgungsabschlag nach den Regelungen des bereits geänderten Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes systemkonform infolge der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 Prozent.

Für Schwerbehinderte wird die Antragsaltersgrenze schrittweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Für sie wird aber durch versorgungsrechtliche Regelungen dafür Sorge getragen, dass sie nach wie vor zwei Jahre vor dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, also nach Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand treten können. Für schwerbehinderte Richterinnen und Richter verbleibt es außerdem bei einem maximalen Versorgungsabschlag von 10,8 Prozent. Die Begrenzung gilt auch für Richterinnen und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Übergangsregelungen hinzuweisen, die ebenfalls für Richterinnen und Richter gelten und einen umfassenden versorgungsrechtlichen Vertrauensschutz gewährleisten, indem unverhältnismäßig hohe Abschläge vermieden werden.

Außerdem schafft die Anpassung der Antragsaltersgrenzen für die vorgezogene Versetzung in den Ruhestand größere Flexibilität. Richterinnen und Richter können so regelmäßig entsprechend ihrer individuellen Lebensplanung zwischen dem 63. und 67. Lebensjahr beziehungsweise bei schwerbehinderten Richterinnen und Richtern zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr in den Ruhestand treten.

Im Sinne eines möglichst linearen Gleichlaufs von Beamten und Richtern wurde der Stichtag 01. April 2015 gewählt, weil der erste Richter der saarländischen Justiz, der im Jahr 2015 die bisherige allgemeine Regelaltersgrenze von 65 Jahren erreicht, erst im Lauf des Monats April 2015 regulär in den Ruhestand tritt. Im gesamten Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 gibt es also keinen einzigen Fall des Erreichens der Regelaltersgrenze, in dem ein saarländischer Richter oder eine Richterin bei Erreichen der Regelaltersgrenze anders behandelt wird als ein saarländischer Beamter oder eine Beamtin.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, einen weitereren Schwerpunkt des Gesetzentwurfes bilden die novellierten Regelungen zur

Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im höheren Justizdienst. Änderungen in unserer Gesellschafts- und Altersstruktur verlangen von Berufstätigen nicht nur die Erziehung und Pflege ihrer Kinder, sondern zunehmend auch die Pflege älterer Angehöriger. Es bedarf daher der verstärkten Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

So wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf etwa die Geltendmachung eines Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen zur Förderung der Vereinbarkeit von Erziehung, Pflege und Beruf erleichtert. Schon bisher wird Richterinnen und Richtern auf Antrag der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes ermäßigt und Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung gewährt, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Dieser Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen stellt ein wichtiges Instrument zur Förderung der Vereinbarkeit von Erziehung, Pflege und Beruf dar. Mit dem hier beabsichtigten Gesetz werden aber darüber hinaus die Möglichkeiten zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit erweitert und für die Nachweisverpflichteten vereinfacht. Bislang war ein ärztliches Gutachten erforderlich. Nunmehr wird die Beweisführung durch die Zulassung weiterer Möglichkeiten erleichtert.

Zudem wird Richterinnen und Richtern über die bislang geregelten familiären Fälle hinaus zukünftig ausdrücklich ein antragsabhängiger Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung eingeräumt, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Auch dieser Anspruch wird häufig aus familiären Gründen genutzt werden und stellt damit ein zusätzliches Instrument zur Förderung der Vereinbarkeit von Partnerschaft, Familie und Beruf dar, das es erlaubt, die Arbeitszeiten im Hinblick auf die subjektiven Lebensverhältnisse der Richterschaft zu flexibilisieren.

Darüber hinaus verfolgt der Entwurf das Ziel, dass durch eine Änderung des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes die Dienststellenleitung bezüglich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte statt wie bisher - dem Ministerium der Justiz zukünftig der Generalstaatsanwältin zugewiesen wird. Die sogenannte Gesamtheit der Staatsanwaltschaft bildet eine Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts. Für diese Dienststelle galt bislang der - Zitat - „Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales“ als Leiter der Dienststelle. Der Minister oder die Ministerin der Justiz nahm also immer zwingend als Vertreter oder Vertreterin des Dienstherrn an dem Mit- und Gegeneinander zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung der Staatsanwaltschaft teil. Personalvertretungsrechtliche Fristen konnten somit umständlicherweise stets erst zu laufen begin

(Minister Jost)

nen, wenn mitbestimmungs- beziehungsweise mitwirkungsrechtliche Umstände dem Personalrat der Staatsanwaltschaft über den Minister beziehungsweise die Ministerin der Justiz vorgelegt wurden. Zudem hatte die bisherige Regelung zur Folge, dass Ansprechpartner des Personalrats der Staatsanwaltschaft nicht der regelmäßig sachnähere Leitende Oberstaatsanwalt beziehungsweise die Generalstaatsanwältin als Behördenvorstand war. Dies hat sich in der Vergangenheit als unnötig kompliziert, sachfremd und oftmals für die Verwaltungsabläufe als störend erwiesen. Eine Änderung der Zuständigkeit erscheint daher angezeigt. Die neue Zuweisung der Dienststellenleitung an die Generalstaatsanwältin ist geeignet, diese Mängel der bisherigen Regelung abzustellen. Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf zum einen geringfügige inhaltliche, oftmals nur deklaratorische Änderungen des Saarländischen Richtergesetzes in Anlehnung an das kürzlich novellierte Saarländische Beamtengesetz, zum anderen rein sprachlich-redaktionelle Änderungen des Richtergesetzes, jeweils mit dem Ziel, einen Gleichlauf des Dienstrechts zu ermöglichen.

Das Gesetz zur Änderung des Saarländischen Richtergesetzes und weiterer richterrechtlicher Vorschriften sollte so zeitnah wie möglich zu den bereits in Kraft getretenen Änderungen des Beamtengesetzes und weiterer Vorschriften mit Wirkung zum 01. April 2015 in Kraft treten, um damit eine weitgehend einheitliche Novellierung des öffentlichen Dienstrechts im Saarland zu gewährleisten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf leisten wir einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit unseres Landes im Allgemeinen und seiner gut funktionieren, effizienten Justiz im Besonderen. Wir fördern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und schaffen effizientere Arbeitsabläufe bei den Staatsanwaltschaften. In diesem Sinne darf ich Sie um Ihre Zustimmung und noch einmal um Entschuldigung für das Zuspätkommen bitten. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Minister. Die Entschuldigung ist angenommen. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1186 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben.

Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1186 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen wurde. Zugestimmt haben die Fraktion der PIRATEN und die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie die CDU- und SPDFraktion. Dagegen gestimmt hat die Fraktion DIE LINKE.

Wir kommen nun zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung (Drucksache 15/1112) (Abänderungsantrag: Drucksache 15/1196)

Zur Berichterstattung über die Beratungen im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Günter Waluga, das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 31. Sitzung am 12.11.2014 in Erster Lesung einstimmig, ohne Enthaltungen, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Teile der Professorenbesoldung des Landes Hessen verfassungswidrig waren. Da die Professorenbesoldung in allen Bundesländern, damit auch im Saarland, weitgehend übereinstimmend geregelt ist, ist auch im Saarland eine verfassungskonforme Anpassung erforderlich geworden.

Der Ausschuss hat das Gesetz in seiner Sitzung am 18.12.2014 beraten. Ein vorliegender Abänderungsantrag wurde einstimmig, ohne Enthaltungen, angenommen, das Gesetz wurde sodann einstimmig, ohne Enthaltungen, zur Annahme empfohlen.

Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Der Ausschuss für Inneres und Sport hat mit der Drucksache 15/1196 einen Abänderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 15/1196 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stim

(Minister Jost)

me? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 15/1196 einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen wurde.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1112 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des gerade angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass auch der Gesetzentwurf Drucksache 15/1112 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages einstimmig, mit der Zustimmung aller Fraktionen des Hauses, angenommen wurde.

Wir kommen zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes (Drucksache 15/1113)

Zur Berichterstattung über die Beratung des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich auch hier dem Ausschussvorsitzenden, Herrn Abgeordneten Günter Waluga, das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 31. Sitzung am 12.11.2014 in Erster Lesung einstimmig, ohne Enthaltungen, angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.

Mit dem Gesetz wird die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für nicht bestandskräftige Altfälle umgesetzt. Es beinhaltet eine Übergangsregelung, nach der die Bemessungsgrundlage der Steuer rückwirkend von der Automatenanzahl auf den tatsächlichen Umsatz geändert wird.

Der Ausschuss hat das Gesetz in seiner Sitzung am 04.12.2014 einstimmig, ohne Enthaltungen, zur Annahme empfohlen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum daher die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!