Protokoll der Sitzung vom 20.05.2015

Auch wir sehen die finanzielle Situation der Städte und Gemeinden sehr kritisch. Weitergehende Kontrollen bedeuten natürlich zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit auch Kostenaufwand für die Städte und Kommunen. Angesichts der angespannten Haushaltslage dürfen wir die Kommunen mit dieser Aufgabe auch finanziell nicht alleine lassen, Kollege Strobel hat es - wenn auch sehr unsachlich erwähnt. Wir sollten aber im Ausschuss darüber reden. Und um im Ausschuss darüber zu reden, müssen wir dem Gesetz zunächst eine Chance geben. Ich bitte um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in Erster Lesung und danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Oppositionsfraktionen.)

Vielen Dank. Das Wort hat nun die Abgeordnete Heike Kugler von der Fraktion DIE LINKE.

Vielen Dank Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Vielleicht noch ein Wort vorweg zu den freundlichen Einlassungen des Kollegen Strobel. Herr Strobel, bei Ihnen vermisse ich zeitweise jedes Fünkchen Anstand. Gestern in der Zeitung hat man noch gelesen, dass Benehmen als Pflichtfach in den Schulen eingeführt werden soll. Jetzt weiß ich, warum.

(Abg. Neyses (B 90/GRÜNE) )

(Beifall von LINKEN und PIRATEN.)

Das Thema ist so brisant, weil wir bei uns Menschen haben, die nicht wissen, wohin sie sich wenden sollen, wenn es Probleme mit der Wohnung gibt.

(Sprechen und Zurufe bei der CDU.)

Das betrifft nicht die Studierten, die sich meistens helfen können.

(Unruhe. - Abg. Scharf (CDU) : Das ist einfach an der Realität vorbei, was Sie da erzählen!)

Herr Scharf, wir haben hier im Haus -

(Weiterer Zuruf des Abgeordneten Scharf (CDU).)

Herr Scharf, ich darf es Ihnen mal erklären. Wir hatten hier im Hause eine Gruppe von Menschen, die beklagt haben, in einer schimmeligen Wohnung zu sitzen. Dabei war auch eine alleinerziehende Frau mit vier oder fünf Kindern, eines davon war behindert. Die Gruppe wurde von Pro Ehrenamt begleitet, sie haben sich an uns gewandt. Ich habe gesagt, sie sollen eine Petition schreiben oder sich ans Gesundheitsamt wenden. Monate später - das, obwohl sie Hilfe bekommen haben, sie hatten ja Pro Ehrenamt an ihrer Seite - bekomme ich von jemand anderem den gleichen Fall erneut vorgetragen. Es hatte sich nichts, aber auch gar nichts getan, weil unsere eigenen Leute, die fachkompetent sind, noch nicht einmal wissen, wohin sie sich wenden können, damit etwas in die Gänge kommt.

(Zurufe von der CDU.)

Deshalb ist so ein Gesetz dringend notwendig für die Schwachen, die sich nicht wehren können.

(Beifall bei der LINKEN und B 90/GRÜNE.)

Es ist nicht nur so, dass wir bei Nordrhein-Westfalen abgekupfert haben. Es ist Brauch bei vielen Gesetzen zu schauen, wo es ein vernünftiges Gesetz gibt, das wir dann auf uns runterbrechen. Das gibt es in Hamburg, Hessen und Berlin. Das gab es auch in Bayern, aber dort wurde es abgeschafft, weil es in der Verfassung bereits einen Paragrafen gibt, der das Ganze mit verankert. Das haben wir im Saarland nicht.

(Anhaltende Zurufe von der CDU.)

Deshalb sollten wir hier gesetzliche Regelungen treffen, sodass die Kommunen selbst tätig werden können.

(Zuruf des Abgeordneten Heinrich (CDU).)

Um nichts anderes geht es in diesem Gesetz, daher bitte ich nochmal um Zustimmung. - Danke.

(Beifall bei der LINKEN und B 90/GRÜNE.)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1381 in Erster Lesung bei gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1381 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Dagegen gestimmt haben die Koalitionsfraktionen sowie die Fraktion der PIRATEN. Dafür gestimmt haben die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Punkt 5 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II/BKGG)

(Drucksache 15/1376)

Zur Begründung des Gesetzes erteile ich Frau Ministerin Anke Rehlinger das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 24. März 2014 hat der Bundesgesetzgeber grundlegende Teile des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches neu geregelt. Das Artikelgesetz ist am 01. April 2011 in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuregelungen sind neben der Neufestsetzung der Regelsätze und den Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende folgende: Erstens geht es um die Einführung von Leistungen für Bildung und Teilhabe und deren unmittelbare Übertragung in kommunale Zuständigkeit. Zweitens geht es um die neue Festsetzung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung zur Kompensation der kommunalen Mehrbelastungen durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe. Drittens geht es um die Erweiterung des Kreises der Berechtigten für Leistungen für Bildung und Teilhabe auf Kinder mit Bezug von Kinderzuschlag beziehungsweise Wohngeld.

Durch die Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe haben Kinder aus Familien mit geringerem Einkommen sowohl einen verbesserten Anspruch auf Bildung als auch auf Teilhabe im sozialen und kulturellen Bereich. Sie erhalten Leistungen für das gemeinsame Mittagessen in Schulen oder Kinderta

(Abg. Kugler (DIE LINKE) )

geseinrichtungen, für den persönlichen Schulbedarf und für die erforderlichen Fahrtkosten für den Schulweg. Wenn sie für ihr Lernziel darüber hinaus eine Förderung außerhalb der Schule benötigen, profitieren sie ebenfalls von diesen Leistungen. Zudem wird unter anderem die Mitgliedschaft in einem Sportverein sowie der Besuch einer Musikschule unterstützt. Die Kinder erhalten die Möglichkeit, an kulturellen Aktivitäten sowie an Ausflügen der Schule oder der Tageseinrichtung teilzunehmen. Im Jahr 2011 hat eine sehr breite öffentliche Debatte stattgefunden, was mit dem Bildungs- und Teilhabegesetz alles an Verbesserungen verbunden war.

Während der Bundesgesetzgeber für den Bereich der SGB-II-Leistungsempfänger eine konkrete Regelung über die Zuständigkeit getroffen hat, ist für die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, lediglich die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder festgelegt worden. Mithin ist es also Aufgabe der Landesregierung, in einem entsprechenden Ausführungsgesetz zum Bundeskindergeldgesetz die konkrete Zuständigkeit im Land festzulegen. Aufgrund der Tatsache, dass dies eine Vielzahl von Änderungen mit sich bringt, haben wir den Weg eines Ablösungsgesetzes gegenüber einem Änderungsgesetz den Vorzug gegeben, damit trotz der Komplexität eine gewisse Übersichtlichkeit im Gesetzgebungsverfahren erhalten bleibt.

Ich will auf einen Umstand eingehen. Bei den Ausführungen habe ich darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz bereits aus dem Jahr 2011 stammt. Insofern könnte sich möglicherweise die Frage aufdrängen, weshalb wir erst jetzt zu einem entsprechenden Zuständigkeitsgesetz auf Landesebene kommen. Das hat im Wesentlichen damit zu tun, dass es einen nicht ganz unerheblichen Dissens zwischen Bund und Ländern gegeben hat zum Regelungsinhalt des § 46 Abs. 5 und 6 des Sozialgesetzbuches II. Während der Bund darauf bestand, schon für das Jahr 2012 eine Spitzabrechnung der Ausgaben für Bildung und Teilhabe mit den Ländern vorzunehmen, sahen die Länder dies nicht von dem entsprechenden Wortlaut gedeckt. Das hat eine heftige Debatte zwischen Bund und Ländern ausgelöst, weil es der Summe nach mit nicht unerheblichen Rückforderungen gegenüber den Landkreisen verbunden gewesen wäre. Diese inhaltliche Auseinandersetzung über die Auslegung des § 46 hat mittlerweile ihr Ende gefunden. Im April 2015 hat das Bundessozialgericht die Rechtsauffassung der Länder bestätigt und eine Spitzabrechnung durch den Bund für das Jahr 2012 ausgeschlossen. Damit haben wir an dieser Stelle hinreichende Klarheit, um in das notwendige Gesetzgebungsverfahren eintreten zu können.

Ich will trotz der Komplexität der Thematik versuchen, relativ zügig noch einmal auf die Inhalte des Ausführungsgesetzes im Einzelnen einzugehen. Es geht um die Festlegung der Zusammenarbeit zwischen Land, Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken hinsichtlich der Ausführung der SGB-IIRegelungen. Wie die meisten der Bundesländer auch halten wir weiterhin daran fest, die von den kommunalen Trägern wahrgenommenen Aufgaben in der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Selbstverwaltungsangelegenheit durchführen zu lassen. Das ist eine Praxis, die sich in der Vergangenheit in hohem Maße bewährt hat und im Übrigen auch der gemeinsamen Verantwortung von Land und Gebietskörperschaften für die Grundsicherung für Arbeitssuchende entspricht. Zum Zweiten sind die notwendigen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu Ausführungen des § 7 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz, also für Bildung und Teilhabe für Kinder im Wohngeld- und Kinderzuschlagsbezug, geschaffen worden und rückwirkend auf die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken übertragen worden. Dies ebenfalls als Selbstverwaltungsangelegenheit. Diese Regelungen haben wir in Abstimmung mit den Landkreisen und dem Regionalverband getroffen, wie im Übrigen das gesamte Gesetz in sehr enger Abstimmung formuliert worden ist. Damit sollen diese Leistungen für Familien vor Ort direkt beantragt werden können, um nicht mit verschiedenen Anlaufstellen je nach bedürftigkeitsbegründendem Leistungsgesetz die Inanspruchnahme für die Kinder und ihre Eltern zu erschweren. Es ist also im Sinne derer, die anspruchsberechtigt sind, einen klaren Ansprechpartner vor Ort zu haben.

Wir haben darüber hinaus Festlegungen getroffen, dass die Landkreise und der Regionalverband die zweckgebundenen Bundesbeteiligungen für gewährte Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Wir haben das Verfahren im Einzelnen festgelegt, wie die Abwicklung stattzufinden hat beziehungsweise nach welchem Schlüssel die Gelder auf die einzelnen Landkreise und den Regionalverband zu verteilen sind. Stichwortartig sei benannt, dass es um die Anzahl der wohnhaften Kinder im SGB-II-Bezug geht, dass es darum geht, Kinder im Wohngeldbezug und die Anteile der Vorjahresausgabe mit einzubeziehen. Das sind die drei Kriterien, anhand der letztendlich die Verteilung der Gelder stattfindet.

Die Bundesbeteiligung wird innerhalb eines Kalenderjahres zunächst durch unterjährige Abschlagszahlungen anhand des sich aus den oben genannten Kriterien ergebenden Verteilungsschlüssels durch das Land an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken weitergeleitet. Die abschließende Verteilung der zugeflossenen Bundesmittel nehmen wir nach Abschluss der Spitzabrechnung mit dem Bund vor. Dazu kann auch noch ein

(Ministerin Rehlinger)

Ausgleich der bereits zugeflossenen Bundesmittel zwischen den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken vorgenommen werden. Dieser Ausgleich erfolgt gegebenenfalls durch Rückforderungen oder Verrechnungen. Festzustellen bleibt auch, dass das Land durch die vollständige Weiterleitung der Bundesmittel - das ist in Tagen, in denen wir über diese Frage oft mit der kommunalen Seite diskutieren, wichtig - den Vollzugsaufwand betreffend, aber auch den Anteil für die Sachleistungen betreffend einer diesbezüglichen Verpflichtung, die sich aus dem Bundesgesetz ergibt, vollumfänglich nachkommt. Damit entstehen bei den Landkreisen keine ungedeckten finanziellen Mehrbelastungen für die Erledigung dieser Aufgabe.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wegen der Fülle ineinander greifender Regelungen zu Aufgaben- und Ausgabenerstattungen ist die Gesetzesmaterie zugegebenermaßen ausgesprochen komplex geworden, aber angesichts der Gelder, die es hier zu verteilen gilt, ist es auch notwendig, dass man in der Differenziertheit alle notwendigen Dinge regelt. Wir haben deshalb in Absprache mit denjenigen, die das zu erledigen haben - mit dem Saarländischen Landkreistag, den Landkreisen und dem Regionalverband - intensiv gesprochen und insofern hier eine eng abgestimmte Gesetzesvorlage vorgelegt.

Im Ergebnis sind wir uns einig, dass wir eine Regelung brauchen, die die tatsächlichen Ausgaben der Landkreise und des Regionalverbandes ausgleicht, auch wenn dies zugegebenermaßen zu komplizierteren Umrechnungsmodellen führt. Wir sind uns überdies auch einig, dass wir aus dem gleichen Grund festhalten, dass nur eine rückwirkende Spitzabrechnung der Sachkosten dem von Bund und Ländern beabsichtigten Vollkostenausgleich, dem wir den Vorzug geben, gerecht wird. Andere Lösungsvorschläge wie eine sich verändernde Erstattung anhand der Vorjahresausgaben werden immer zu einer Unter- und Übererstattung führen. Dies lässt keine klare und verlässliche Finanzplanung für die Kommunen zu. Deswegen ist dies auch als Lösungsvorschlag von uns nicht näher in Betracht gezogen worden.

Mit dem vorliegenden Ausführungsgesetz schaffen wir die notwendige Klarheit und eine abgestimmte Rechtsgrundlage für die ausgaben- und aufgabengerechte Verteilung der Bundesausstattung als eine wesentliche Voraussetzung für eine weiterhin erfolgreiche Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeangebote für bedürftige Familien im Saarland. Wir stehen im Rahmen der Gesetzesberatungen selbstverständlich für weitere Fragen zur Verfügung. Ich würde Sie aber bitten, diese jetzt mit Ihrer Zustimmung in Gang zu setzen. - Herzlichen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 15/1376 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1376 in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen wurde.

Wir kommen zu Punkt 6 der Tagesordnung.

Erste Lesung des von der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Gesetzes zur Neuregelung des öffentlichen Personennahverkehrs (Drucksache 15/1389)

Zur Begründung erteile ich Herrn Fraktionsvorsitzenden Hubert Ulrich das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben heute erneut unseren Gesetzentwurf für ein Gesetz zum ÖPNV im Saarland eingebracht. Der Grund dafür, dass wir es so wie im letzten Jahr erneut eingebracht haben, ist nicht der, dass wir einfach noch einmal darüber reden wollen. Der Grund, warum wir es heute eingebracht haben, ist der, dass die Landesregierung, die Große Koalition bei der Debatte im letzten Jahr großspurig angekündigt hat, in diesem Jahr endlich ein eigenes, neues, modernes ÖPNV-Gesetz einzubringen. Leider warten wir immer noch darauf. Das ist das Problem. Der vorgeschobene Grund, warum Sie - so ist ja von Ihrer Seite zu hören - bis heute kein Gesetz vorgelegt haben, sei die auf Bundesebene ungeklärte Frage der Finanzmittel. Darum geht es aber gar nicht.

Bei dem Gesetz - das wissen Sie so gut, wie wir das wissen - geht es im Wesentlichen darum, die Struktur des ÖPNV und auch des SPNV im Saarland neu und modern zu regeln, denn die gesamte Architektur stimmt hier nicht. Es geht einfach um die Frage, wie wir unseren öffentlichen Personennahverkehr organisieren. Dabei geht es erst in zweiter Instanz ums Geld. Denn mit dem vorhandenen Geld - natürlich könnte es mehr sein, ich glaube, da sind wir uns einig - könnte man für die Menschen im Saarland sehr viel mehr an ÖPNV und ein sehr viel besseres ÖPNV-Angebot bereitstellen. Deshalb ist es für uns ganz schwer nachvollziehbar, dass Sie da als Landesregierung so wenig beweglich sind.

(Ministerin Rehlinger)