Protokoll der Sitzung vom 23.09.2015

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, zur Finanzierung ist Folgendes zu sagen. Der Wirtschaftsplan der ZLS für das Jahr 2016 berücksichtigt bereits die beabsichtigte Aufgabenübertragung. Die Finanzministerkonferenz hat in ih

(Vizepräsidentin Spaniol)

rer Sitzung am 04.09.2014 dem Wirtschaftsplan nach Maßgabe der Empfehlungen der Haushaltskommission zugestimmt. Das Saarland muss ab dem Haushaltsjahr 2016 für die Arbeit der ZLS einen um cirka 1.500 Euro höheren Betrag zur Verfügung stellen.

Dabei ist zu bedenken, dass die ZLS nicht gewinnorientiert und in vergleichbaren Aufgabenbereichen in der Regel kostendeckend arbeitet. Die Kosten der Anerkennung von Prüfstellen sowie der nachfolgenden Überwachung werden auf die Antragsteller beziehungsweise die anerkannten Prüfstellen umgelegt, sodass der Aufwand der ZLS im neuen Aufgabenbereich vermutlich nahezu vollständig durch Gebühren gedeckt werden kann. Nicht verausgabte Mittel werden dann gegebenenfalls an die Länder zurücküberwiesen, ein Umstand, der den Finanzminister in Hochjubel treiben wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Ministerrat hat mit Beschluss vom 17.07.2015 der Änderung des Staatsvertrages zugestimmt. Der Landtag wurde gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 2 der saarländischen Verfassung über die geplante Unterzeichnung des Abkommens unterrichtet. Im Anschluss habe ich im Benehmen mit der Staatskanzlei das Abkommen unterzeichnet. Auch in den anderen Bundesländern wurde das Abkommen durch die Ministerpräsidenten beziehungsweise die Fachminister nahezu zeitgleich unterschrieben.

Gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 der saarländischen Verfassung bedarf der Abschluss des Staatsvertrages aber noch der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Ich bitte Sie daher um Zustimmung zu diesem Gesetz beziehungsweise zur Änderung des bestehenden Staatsvertrages. - Vielen Dank für die ungeteilte Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1495 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1495 in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz überwiesen ist.

Wir kommen zu Punkt 9 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über den Vollzug des Jugendarrests (Saarländisches Jugendarrest- vollzugsgesetz (SJAVollzG) (Drucksache 15/1497)

Zur Begründung erteile ich erneut Herrn Minister Reinhold Jost das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Seit der Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeiten für den Justizvollzug vom Bund auf die Länder im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 hat eine rege Gesetzgebungstätigkeit der Länder eingesetzt, um sämtliche vollzuglichen Bereiche in absehbarer Zeit durch Gesetz zu regeln. Im Saarland ist dies bereits 2008 durch das Jugendstrafvollzugsgesetz, 2010 durch das Untersuchungshaftvollzugsgesetz und 2013 für die Sicherungsverwahrung und den Erwachsenenstrafvollzug erfolgt. Abschließend war für das Saarland nunmehr noch das Gebiet des Jugendarrestvollzuges zu regeln.

Rechtsgrundlage für den Vollzug des Jugendarrests ist bislang § 90 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit der Jugendarrestvollzugsordnung, einer zuletzt 1976 neu bekannt gemachten Rechtsverordnung des Bundes. Vor diesem Hintergrund ist für einen modernen Jugendarrestvollzug auch die Schaffung einer landesgesetzlichen Grundlage angezeigt. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zum Vollzug des Jugendarrestes bisher nicht beanstandet hat, so sind sie doch verfassungsrechtlich unbefriedigend und werden der kriminalpolitischen Bedeutung des Jugendarrestes nicht gerecht.

In seinem Urteil vom 31. Mai 2006 zum Jugendstrafvollzug hat das Bundesverfassungsgericht erneut deutlich gemacht, dass Eingriffe in Grundrechte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und es keinen Grund gebe, weshalb für den Jugendstrafvollzug etwas anderes gelten sollte. Diese Ausführungen treffen auch auf den Jugendarrestvollzug zu.

Erste Eckpunkte für eine Neuregelung haben 14 Bundesländer bereits in einer Arbeitsgruppe im Jahr 2011 erarbeitet. Danach konnte jedoch keine unmittelbare Umsetzung erfolgen, da sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 04. Mai 2011 die gesetzgeberische Arbeit zunächst auf die Schaffung von Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen der Länder zu konzentrieren hatte.

(Minister Jost)

Im Jahr 2013 haben sich das Saarland und acht weitere Bundesländer darauf verständigt, eine Arbeitsgruppe mit dem Ziel einzurichten, einen Musterentwurf für ein Jugendarrestvollzugsgesetz zu erstellen, der der Vorbereitung der Gesetzgebung der Länder in diesem Bereich dienen soll. Der Musterentwurf wurde im Mai 2014 vorgestellt und wurde im Saarland zur Grundlage der Gesetzgebungsarbeit für ein Landesjugendarrestvollzugsgesetz gemacht. Hierbei erfolgte eine enge Abstimmung mit Rheinland-Pfalz, da seit dem Jahr 2007 eine gemeinsame Arrestvollstreckung von Rheinland-Pfalz und dem Saarland in der Jugendarrestanstalt in Lebach erfolgt. Aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung ist festgelegt, dass das Saarland Rheinland-Pfalz gegen eine Kostenerstattung 13 Arrestplätze zur Vollstreckung des Jugendarrestes zur Verfügung stellt.

Vor diesem Hintergrund wollen das Saarland und Rheinland-Pfalz ein möglichst gleichlautendes Jugendarrestvollzugsgesetz schaffen. Dies wurde auf der gemeinsamen Staatssekretärskonferenz der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland am 29. September 2014 in Tholey festgelegt. Daher stimmen die Gesetzentwürfe der jeweiligen Landesregierungen im Wesentlichen überein.

Der in den Landtag des Saarlandes eingebrachte Gesetzentwurf verzichtet weitgehend auf Verweise und ist damit für die Praxis sehr gut handhabbar. Es wird ein in sich geschlossenes und verständliches Gesetz darstellen. Geregelt wird zunächst der Dauerarrest. Für den Vollzug des Freizeit- und Kurzarrests, des Nichtbefolgungsarrests und des Jugendarrestes neben Jugendstrafe - dem sogenannten Warnschussarrest - werden teilweise abweichende Regelungen geschaffen.

Als Vollzugsziel wird festgelegt, dass der Vollzug den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten soll, die Arrestierten zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen. Dies greift bestehende Regelungen aus dem Jugendgerichtsgesetz auf.

Der Vollzug des Jugendarrests ist erzieherisch auszugestalten. Die Arrestierten sind zu einer Mitwirkung verpflichtet. Mit Blick auf die nur kurze Verweildauer der Arrestierten im Vollzug des Jugendarrests legt der Gesetzentwurf den Schwerpunkt der Beschäftigung mit den Arrestierten auf die Feststellung ihrer aktuellen Probleme und Defizite, ihrer Motivation zu einer Veränderung der Einstellung und des Verhaltens sowie auf die Vermittlung der Arrestierten in weitergehende Hilfen.

Dazu wird ein schriftlicher Erziehungsplan erstellt, der alle erforderlichen Maßnahmen für die Arrestierten zusammenfasst und sowohl den Arrestierten als

auch den Bediensteten als Orientierungsrahmen dient. Neben Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und solchen zur lebenspraktischen, beruflichen und schulischen Entwicklung kommt der Gestaltung einer strukturierten Freizeit und insbesondere dem Sport im Vollzug des Jugendarrests eine besondere Bedeutung zu. Pflichtverstöße sind konsequent erzieherisch aufzuarbeiten. Dafür stehen erzieherische Maßnahmen zur Verfügung; außerdem soll die einvernehmliche Streitbeilegung gefördert werden.

Der Gesetzentwurf sieht die Einzelunterbringung der Arrestierten während der Einschlusszeiten vor. Dieser Grundsatz ist elementar, weil er nicht zuletzt auch dem Schutz der Arrestierten vor Übergriffen dient.

In der Jugendarrestanstalt in Lebach ist bereits seit 2008 eine Sozialarbeiterin zur Betreuung der Arrestierten eingestellt worden und es wurde bereits damals ein pädagogisches Konzept zum Arrestvollzug im Saarland erarbeitet. Insofern werden durch das neue Landesjugendarrestvollzugsgesetz keine weiteren Personalkosten und nur geringe zusätzliche Sachkosten entstehen. Erwartet werden hier jährliche Mehrkosten von circa 10.000 Euro für die religiöse Betreuung der Arrestierten und die Einrichtung und Unterhaltung einer Mediathek in der Jugendarrestanstalt.

Zusammenfassend gesehen schafft der vorliegende Gesetzentwurf die Grundlage für einen modernen Vollzug des Jugendarrests im Saarland. Der Entwurf beschränkt sich nicht nur auf die Normierung der wesentlichen Eingriffsermächtigung, sondern regelt umfassend die Gestaltung des Vollzuges. Dabei ist er aus sich heraus verständlich und daher für die Praxis einfach handhabbar. - Ich bitte Sie daher um Zustimmung und Überweisung in den zuständigen Ausschuss. - Vielen Dank.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Herr Minister. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1497 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Die GRÜNEN enthalten sich auch? Also eine klare Enthaltung. - Danke schön.

(Minister Jost)

Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/1497 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen ist. Zugestimmt haben die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD. Dagegen gestimmt hat die Fraktion DIE LINKE, enthalten haben sich die Piratenfraktion und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Wir kommen zu Punkt 10 der Tagesordnung

Zweite Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes (Drucksache 15/1283) (Abänderungsantrag: Drucksache 15/1513)

Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden Herrn Abgeordneten Hermann Scharf das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Saarländischen Krankenhausgesetzes wurde vom Plenum in seiner 35. Sitzung am 18. März 2015 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den zuständigen Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Saarländische Krankenhausgesetz, das sich grundsätzlich bewährt hat, entfristet und den Anforderungen einer modernen und flexiblen Krankenhausplanung angepasst. Die Landesregierung gewährleistet mit einer Rahmenplanung weiterhin die Sicherstellung einer ausreichenden Krankenversorgung. Sie ermöglicht darüber hinaus eine flexible Gestaltungsmöglichkeit der Selbstverwaltungspartner, um die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser vor Ort zu stärken und die Versorgung strukturell weiterzuentwickeln.

Konkret wird Krankenhäusern und Kostenträgern künftig die Möglichkeit eingeräumt, die Festlegung der Verteilung der Planbetten auf die Abteilungen innerhalb eines Krankenhauses eigenverantwortlich vorzunehmen. Ihnen wird zudem eingeräumt, innerhalb eines geltenden Krankenhausplans von der gesamten Bettenzahl je Krankenhaus in einem Korridor von 5 Prozent nach oben oder unten abzuweichen oder bei gleichbleibender Bettenzahl die Verteilung der Betten des Krankenhauses um 5 Prozent zu verändern.

Um bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode die Krankenhausinvestitionsfinanzierung zu verstetigen, wird schließlich mit diesem Gesetz die Pauschalierte Einzelförderung bis zum Jahr 2017 verlängert und die entsprechende Verordnung bis zum 31.12.2017 befristet.

Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 25. März 2015 gelesen und die Durchführung einer Anhörung beschlossen, zu der insgesamt 47 Personen, Vereinigungen und Verbände eingeladen waren. 17 von ihnen haben sich in mündlicher oder schriftlicher Form in der Sitzung am 27. Mai 2015 geäußert.

In einer weiteren Ausschusssitzung am 16. September 2015 wurden nach Auswertung der Anhörung ein gemeinsamer Abänderungsantrag der CDU- und der SPD-Koalitionsfraktionen und das Gesetz als Ganzes unter Berücksichtigung dieses Abänderungsantrags einstimmig, bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen, angenommen.

Durch den Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen wird klargestellt, dass nur solche Krankenhäuser eine umfassende und ununterbrochene Vorhaltung von Leistungen der Notfallversorgung sicherstellen, die mindestens zwei Fachabteilungen vorhalten, wovon eine das Gebiet Innere Medizin oder das Gebiet Chirurgie abdeckt. Ferner wird klargestellt, dass die Bildung von Verbünden verschiedener Krankenhausträger und der Zusammenschluss von Krankenhausträgern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gefördert werden.

Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen, die Annahme des Gesetzes unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags in Zweiter und letzter Lesung. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit!

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich danke dem Herrn Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Das Wort hat Frau Abgeordnete Astrid Schramm von der Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Anlässlich der Ersten Lesung des Gesetzentwurfs hatte ich bereits an dieser Stelle grundsätzliche Bedenken gegen die Zielsetzung des Gesetzentwurfs vorgebracht. Unsere Zweifel wurden im Zuge der durchgeführten Anhörung allerdings eher gestärkt als beseitigt. Daher werden wir heute dem Gesetzentwurf nicht zustimmen.

(Vizepräsidentin Spaniol)

Mit der Krankenhausplanung werden die Bedarfe der Bevölkerung an medizinischen Leistungen bestimmt und es wird festgelegt, durch wen diese erbracht werden sollen. Der Krankenhausplan ist ein Instrument staatlicher Planung mit Blick auf die zukünftige Bedarfsentwicklung. Krankenhäuser sind für uns Instrumente des öffentlich-rechtlichen Gesundheitssystems, um eine bedarfsgerechte, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung zu erreichen. Die Krankenhäuser wurden bislang durch einen gesetzlichen Rahmen, und hier insbesondere den Krankenhausplan, zu einer bedarfsgerechten, flächendeckenden Versorgung angehalten.

Nach dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung wird künftig vonseiten der Behörden lediglich eine Rahmenplanung vorgegeben. Die Krankenhausträger sowie die Krankenkassen können dann die Bettenverteilung auf die Abteilungen innerhalb der Krankenhäuser selbst vornehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass das Prinzip der Wohnortnähe sowie der flächendeckenden Versorgung nicht mehr gewährleistet ist. Nach dem Gesetzentwurf können Krankenhäuser künftig ohne ein formalisiertes Verfahren sogar ihre Kapazitäten reduzieren. Eine Folge davon könnte sein, dass nur noch das gemacht wird, was sich für die Krankenhäuser auch betriebswirtschaftlich rechnet. Entwickeln sollen sich die Krankenhäuser, auch vor dem Hintergrund der bundespolitischen Krankenhausreform, noch mehr weg von einem solidarischen Gesundheitssystem hin zu einem Wirtschaftsunternehmen.

Im Rahmen der Ersten Lesung hatte ich bereits angesprochen, dass der Gesetzentwurf unverblümt von ökonomischen Rahmenbedingungen spricht, der die Krankenhäuser zu einem Umdenken zwingt. Das heißt, nicht das Wohl des Patienten steht im Vordergrund, sondern die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Für eine solche Politik, liebe Kolleginnen und Kollegen, haben wir kein Verständnis.

(Beifall von der LINKEN.)