Protokoll der Sitzung vom 26.08.2020

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Damit bauen wir die Demokratie auf. Jeder und jede muss unter den Voraussetzungen der Verfassung unbeschränkten Zugang zu den die Demokratie bildenden politischen Prozessen haben. Dabei ist das Wahlrecht die Grundvoraussetzung. Barrieren und Behinderungen werden leider oftmals durch gesellschaftliche Prozesse geschaffen. Eine Behinderung entsteht nämlich dadurch, liebe Kolleginnen und Kollegen, dass Menschen in ihrer Teilhabe, in ihrer Selbstbestimmung eingeschränkt werden.

Umso schwerer wiegt es, wenn davon ein Grundrecht, nämlich unser Wahlrecht, betroffen ist. Es ist ein höchstpersönliches Recht, es ist unveräußerlich und nicht übertragbar, auch nicht auf Betreuerinnen und Betreuer, Familienangehörige oder sonst jemanden. Deshalb kann dieses Recht auch nicht durch ein Betreuungsgericht entzogen werden. Das ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil heute viele Menschen sich für eine Vorsorgevollmacht entscheiden, nicht in Einrichtungen gehen, sondern in der eigenen Häuslichkeit verbleiben und deshalb ganz zu Recht nicht von diesen Wahlrechtsausschlüssen betroffen sind.

Es ist mir ganz wichtig, zu betonen, dass das Wahlrecht immer dann besteht, wenn ein Mensch es ausüben kann, wenn er fähig ist, am politischen Prozess teilzunehmen, den demokratischen Kommunikationsprozess zu führen. Das ist nämlich der Ausdruck eines freien, eines selbstbestimmten Lebens. Das ist letztlich Ausdruck unserer freiheitlichen Demokratie.

Es ist traurig, was wir von meinem Vorredner und auch in der ersten Sitzung des Landtages, in der über dieses Thema gesprochen wurde, gehört haben. Ich darf mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin, zitieren, denn ich glaube, es ist wichtig, den Menschen in diesem Land zu zeigen, welches Menschenbild hier vertreten wird. Hier wurde gesagt: „Wenn alle Menschen unabhängig von ihrer geistigen Verfassung wählen können - ich kenne Menschen, die bedauernswert und arm dran sind, was ihre geistige Verfassung betrifft -, dann ist das unter Umständen eine Abwertung dieses kostbaren Wahlrechts.“ Genauso hat sich auch mein Vorredner hier ausgedrückt. Ich will sagen: Dass Sie von „geistiger Verfassung“ reden, zeigt Ihre politische Einstellung. Sie setzen politische Einstellung, die nicht Ihrem Denken entspricht, gleich mit schlechter geistiger Verfassung. Das zeigt ganz eindeutig Ihr Menschenbild, Ihre Einstellung zur Demokratie. Dass Sie Menschen hier von demokratischen Prozessen aus

schließen wollen, ist bedauernswert, das ist arm, das ist dieses Hauses nicht würdig.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, deshalb ganz deutlich: Jeder Mensch, der einen freien Willen bilden kann, kann auch wählen. Er hat Anspruch darauf, dass der Staat ihn dabei unterstützt, dass er seinen Willen ordnungsgemäß zum Ausdruck bringen kann. Das ist der Anspruch, den eine freiheitliche Demokratie hat. Deshalb gehört zum inklusiven Wahlrecht auch zwingend die Regelung einer Assistenz.

Damit will ich zum Abänderungsantrag der LINKEN kommen. Natürlich müssen Wahlräume und auch Formulare barrierefrei sein. Der Zugang zur Wahl und zu den Unterlagen - genau das will der Gesetzentwurf ja regeln - muss allen möglich sein. Es war bereits in der Vergangenheit geregelt, dass in jedem Wahlbezirk ein barrierefrei zugänglicher Wahlraum zur Verfügung stand. Ich bin der Meinung, dass es im Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetz, das wir in diesem Hause vor gut einem Jahr verabschiedet haben, Regelungen gibt, die genau dies umfassen. Wo Regelungen nicht ausreichen, gibt es die Möglichkeit - auch das steht im Behindertengleichstellungsgesetz -, durch Rechtsverordnung nachzusteuern, sodass wir, Herr Georgi, im Ziel durchaus gleich liegen. Wir finden es aber nicht richtig, dafür eine Abänderung des Gesetzes vorzunehmen, denn wir haben ja schon gewisse Instrumente. Deshalb werden wir Ihren Antrag auch ablehnen.

Die Regelung der Assistenz ist wichtig, weil die Grenzen aufgezeigt und sehr genau bestimmt werden müssen. Jeder und jede kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, aber beschränkt auf eine technische Hilfe, denn die Kundgabe der vom Wahlberechtigten geäußerten Willensentscheidung darf nicht beeinflusst werden. Ich möchte Ihnen die drei Kriterien nennen: Unzulässig ist die missbräuchliche Einflussnahme, unzulässig ist alles, was die selbstbestimmte Willensbildung ersetzt oder verändert, und unzulässig ist, wenn ein Interessenkonflikt bei einer Hilfsperson besteht.

In der Anhörung wurde geäußert, wir sollten konkretisieren, was ein Interessenkonflikt ist. Es wurde auch gefragt, ob man es nicht auf eine Parteizugehörigkeit beziehen kann. Ich muss sagen, ein Interessenkonflikt kann viel weiter sein, er kann persönliche, berufliche und sonstige Interessen beinhalten. Immer wenn der freie Wille des Wahlberechtigten beeinflusst wird oder mit den Interessen der Hilfsperson kollidiert, dann ist dieser Interessenkonflikt gegeben, genau dann darf die Hilfsperson nicht tätig werden, denn allein der freie, selbstbestimmte Wille des Wahlberechtigten muss Grundlage der Stimmabgabe sein. Das muss man immer wieder wiederholen.

(Abg. Berg (SPD) )

Genau deshalb wird derjenige bestraft, der im Rahmen der zulässigen Assistenz entweder entgegen einer Wahlentscheidung handelt oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung eine Stimme abgibt. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Es ist also kein Kavaliersdelikt, der Gesetzgeber belegt es mit einer gravierenden Strafe, wenn es nicht eingehalten wird.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, hieran erkennen wir, dass es keine Selbstverständlichkeit ist, dass alle Menschen frei und unbeeinflusst wählen können und dürfen. Deshalb ist es sehr wichtig, dass wir heute diese Inklusion zum Ausbau unserer Demokratie im Wahlrecht verankern. Ich denke, das ist heute ein guter Tag. Wir bauen mit dem inklusiven Wahlrecht unsere Demokratie aus. Ich bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Vielen Dank, Frau Berg. - Der Abgeordnete Müller von der AfD-Fraktion hat den Antrag auf eine Kurzintervention gestellt, dem ich stattgebe.

Liebe Frau Berg, bei dem, was ich gesagt habe, sowohl heute als auch bei der Ersten Lesung, ging es um medizinisch und rechtlich bedingte Ausschlüsse, nicht mehr und nicht weniger. Dies sind Ausschlüsse, die bisher schon gültig waren. Wenn das alles so schlimm sein soll, was ich gesagt habe, wären alle bisherigen Regelungen logischerweise vollkommen AfD-konform gewesen, sonst nichts. Bedenken Sie das einmal.

(Beifall von der AfD.)

Damit ist die Aussprache beendet. Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Der Ausschuss für Inneres und Sport hat mit der Drucksache 16/1403 einen Abänderungsantrag zum Gesetzentwurf eingebracht.

Wir kommen zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag des Ausschusses. Wer für die Annahme des Abänderungsantrages Drucksache 16/1403 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1403 einstimmig angenommen wurde. Herr Hecker, Sie haben ebenfalls zugestimmt? - Ja. - Danke. Der Abänderungsantrag wurde also einstimmig angenommen, bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Die CDU-, SPD-, die DIE LINKE-Fraktion und die fraktionslosen

Abgeordneten Ensch-Engel und Hecker haben zugestimmt.

Wir kommen zum Abänderungsantrag der DIE LINKE-Landtagsfraktion Drucksache 16/1400 und zur Abstimmung über diesen Abänderungsantrag. Wer für den Abänderungsantrag Drucksache 16/1400 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Abänderungsantrag Drucksache 16/1400 mit Stimmenmehrheit abgelehnt wurde. Zugestimmt haben die Fraktion DIE LINKE und die fraktionslose Abgeordnete Ensch-Engel, dagegen gestimmt haben CDU, SPD und der fraktionslose Abgeordnete Hecker. Die AfD-Fraktion hat sich enthalten.

Wir kommen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1087. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/1087 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des gerade angenommenen Abänderungsantrages ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1087 in Zweiter und letzter Lesung unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrages einstimmig angenommen wurde. Zugestimmt haben CDU- und SPD-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE sowie die fraktionslosen Abgeordneten Ensch-Engel und Hecker, enthalten hat sich die AfD-Fraktion.

Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (Drucksache 16/1349)

Zur Berichterstattung erteile ich der Vorsitzenden des Ausschusses für Inneres und Sport, Frau Abgeordneter Petra Berg, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften, Drucksache 16/1349, in seiner 39. Sitzung am 24. Juni in Erster Lesung angenommen und an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.

Das Verwaltungsverfahrensrecht regeln Bund und Länder grundsätzlich für ihre eigenen Behörden selbst. Von erheblicher Bedeutung ist, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder im Wortlaut weitestgehend übereinstimmen. Das ist die sogenannte Konkordanzgesetzgebung. Diese Übereinstimmung ist Voraussetzung für die Rückführung und Vermeidung verfahrensrechtlicher Sonderregelungen im materiellen Bundes- oder Landesrecht. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungs

(Abg. Berg (SPD) )

gerichtsordnung ist die Übereinstimmung im Wortlaut zudem Voraussetzung für die Reversibilität der Landesverwaltungsverfahrensgesetze und damit der einheitlichen Auslegung der Vorschriften durch die Gerichte.

Die Änderungsgesetze beinhalten im Wesentlichen folgende Änderungen: Der Bundesgesetzgeber hat im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen Fortentwicklung der drei Verfahrensordnungen Abgabenordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz und des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches die neuen Instrumente vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten und Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten durch Datenabruf auch in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingeführt. Die neuen Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz stimmen weitestgehend mit denen in der Abgabenordnung überein, Abweichungen sind den unterschiedlichen Anwendungsbereichen unter Anpassung an den jeweils bestehenden Gesetzestext geschuldet.

Durch das eIDAS-Durchführungsgesetz wird die Verordnung der EU Nr. 910/2014 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG im nationalen Recht durchgeführt. Ziel der eIDAS-Verordnung ist es, einen umfassenden, sektorenübergreifenden EU-Rahmen zu schaffen, um sichere, vertrauenswürdige und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgern und öffentlichen Verwaltungen grenzüberschreitend in ganz Europa zu ermöglichen.

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes hat zum Ziel, verzichtbare Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes abzubauen, indem diese entweder ersatzlos gestrichen oder an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden. Dadurch sollen bei der Ausführung des Bundesrechts möglichst einfache, nutzerfreundliche und effiziente elektronische Dienste durch die Verwaltung angeboten werden können.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des europäischen Wirtschaftsraums mit Funktionen zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften wird eine eID-Karte auf freiwilliger Basis eingeführt. Sie kann von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des europäischen Wirtschaftsraums beantragt werden.

Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen. Auf die Durchführung einer Anhörung wurde einvernehmlich verzichtet. Der Ausschuss für Inneres und

Sport empfiehlt dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke der Berichterstatterin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1349. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/1349 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1349 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen und der beiden fraktionslosen Abgeordneten des Hauses, angenommen worden ist. - Frau Berg ist die nächste Rednerin, von daher muss das Rednerpult nicht desinfiziert werden. Dies nur als Hinweis.

Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Saarländischen Wohnungsaufsichtsgesetzes (SWAG) (Drucksache 16/1306) (Abänderungsanträge: Drucksachen 16/1399 und 16/1404)

Zur Berichtserstattung erteile ich der Vorsitzenden des Ausschusses für Inneres und Sport, Frau Abgeordneter Petra Berg, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Landtag hat den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwurf des Saarländischen Wohnungsaufsichtsgesetzes in seiner 38. Sitzung am 13. Mai in Erster Lesung angenommen und an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, allen im Saarland lebenden Menschen eine menschenwürdige Wohnsituation zu ermöglichen.

Anhörungen des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Frühjahr und Sommer 2019 haben gezeigt, dass hier politischer Handlungsbedarf besteht. Die soziale Problemlage von Menschen in prekären Wohnsituationen erfordert eine rechtliche Regulierung. Auslöser war die Erkenntnis, dass insbesondere im Zusammenhang mit dem Zuzug von Menschen aus Osteuropa Vermieter den zugewanderten Menschen menschenunwürdige Wohnungssituationen zur Verfügung stellten. Etwa ein Drittel der hier wohnhaften EU-Ausländer aus Rumänien und Bulgarien lebt nach Erkenntnissen der Arbeiterwohlfahrt in prekären Wohnsituationen.

(Abg. Berg (SPD) )

Mit dem Wohnungsaufsichtsgesetz wird für die Landeshauptstadt Saarbrücken, für die Kreis- und Mittelstädte eine rechtliche Grundlage geschaffen, um Missständen und der Verwahrlosung von Wohnraum vorzubeugen. Ziel dieser Eingriffe ist der Erhalt von Wohnraum für Mieter sowie am Wohnungsmarkt, aber auch der Quartierschutz, um eine Abwärtsspirale bei der Entwicklung des Wohnraums zu verhindern.

Grundsätzlich zielen die Maßnahmen daher auf eine Instandsetzung des Wohnraums, wobei die Erklärung der Unbewohnbarkeit bei gravierenden Missständen lediglich die letzte Möglichkeit bildet. Die Aufgaben der Wohnungsaufsicht werden als staatliche Auftragsangelegenheiten durchgeführt. Hierbei sind klare Zuständigkeiten für die jeweiligen Wohnungsaufsichtsbehörden definiert. Auch werden Mindeststandards festgelegt, die eine Mietwohnung zu erfüllen hat, welche unmittelbar vom Verfügungsberechtigten eingefordert und auch durchgesetzt werden können.

Das Wohnungsaufsichtsrecht ist spezifisch auf Wohnungsnutzung ausgerichtet. Es ermöglicht präventives Einschreiten bei Anzeichen von Verwahrlosung sowie ein Eingreifen unterhalb einer Gefahrenlage. Bei Nichteinhaltung gibt es unmittelbar aus dem Gesetz heraus die Kompetenz, Bußgelder zu verhängen.

Der Gesetzentwurf wurde vom Ausschuss gelesen, der eine Anhörung unter anderem unter Beteiligung der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Saar, der Caritas, der Arbeitskammer sowie der Arbeiterwohlfahrt durchgeführt hat. Die Koalitionsfraktionen haben zum Gesetzentwurf Drucksache 16/1306 einen Abänderungsantrag eingebracht, der Ihnen als Drucksache 16/1404 vorliegt. Die DIE LINKE-Landtagsfraktion hat einen eigenen Abänderungsantrag in den Ausschuss eingebracht, die Drucksache 16/1399, der mehrheitlich abgelehnt wurde. Der Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig angenommen.

Der Ausschuss für Inneres und Sport empfiehlt daher dem Plenum die Annahme des Gesetzes unter Berücksichtigung des angenommenen Abänderungsantrags in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)