Protokoll der Sitzung vom 18.04.2008

Frau Präsidentin! Frau Abgeordnete! Zu Ihrer ersten Frage: Das Landesministerium hat den Ressorts für das Haushaltsjahr 2008 keine Bewirtschaftungsmaßnahmen auferlegt. Folglich wurde aufseiten des Kultusministeriums keine

Haushaltssperre verhängt. Mit Kassenanschlagsschreiben vom 21. Januar 2008 wurden die nachgeordneten Behörden – auch die Sächsische Bildungsagentur – gebeten, vorsorglich eine etwa 15-prozentige Bewirtschaftungsreserve in den Hauptgruppen fünf bis acht zu bilden. Die Behörden entscheiden in eigener Zuständigkeit, bei welchen Haushaltsstellen diese Reserven zu Jahresbeginn gebildet werden. Grundlage der Entscheidung sind der jeweilige Bedarf und die bisherigen Erfahrungen.

Die Vorsorge durch die Bewirtschaftungsreserve ist üblich. Sie stellt im Unterschied zur Haushaltssperre keine Kürzung der im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel dar. Im Verlauf des Haushaltsjahres werden einerseits der Mittelabfluss regelmäßig überprüft und andererseits Prognosen über den voraussichtlichen Bedarf von Haushaltsmitteln für den jeweiligen Zweck erstellt. Die zu Beginn des Haushaltsjahres zurückgehaltene Bewirtschaftungsreserve wird in der Regel im Laufe des Haushaltsjahres aufgelöst oder auf Bereiche verlagert, in denen gegebenenfalls ein geringerer Mittelbedarf und Mittelabfluss zu verzeichnen ist.

Zur zweiten Frage: Da keine Haushaltssperre verfügt wurde, werden die im Haushaltsplan veranschlagten Haushaltsmittel für die genannten Maßnahmen aus heutiger Sicht in vollem Umfang zur Verfügung stehen.

So weit zur Antwort.

Danke schön. Ich bitte Herrn Lichdi, seine nächste Frage zu stellen; Frage Nr. 11.

Umwelt- und Landschaftspflegeverbände kümmern sich im Freistaat Sachsen seit Jahren um die Pflege bedrohter und geschützter Lebensräume. Der Freistaat Sachsen hat am 2. Januar 2008 die Richtlinie Natürliches Erbe in Kraft gesetzt. Bis zum heutigen Tage ist es aber nicht möglich, Förderanträge einzureichen – ich habe die Frage gestellt, bevor die Einreichung für die Biotoppflege dort teilweise vorgenommen wurde. Die Frage geht weiter: Die vom SMUL vorgeschlagenen Festkostensätze sind für die Verbände oft nicht kostendeckend und auch noch nicht bestätigt. Damit wird den meist ehrenamtlich agierenden Akteuren des Naturschutzes wenig Planungssicherheit eingeräumt.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Warum ist eine Antragseinreichung für die Biotoppflege über die Richtlinie Natürliches Erbe noch immer nicht möglich – vor allem die Bitte um Angabe, wann damit zu rechnen ist?

2. Warum sind die vom SMUL angesetzten Festkostensätze für die Verbände nicht kostendeckend?

Herr Staatsminister Herr Prof. Wöller, bitte.

Sehr verehrte Frau Präsidentin!

Sehr geehrter Abgeordneter! Ich beantworte die Fragen wie folgt:

1. Wiederkehrende Maßnahmen zur naturschutzgerechten Nutzung und Pflege von Biotopen im Rahmen der Richtlinie Natürliches Erbe müssen aus Landesmitteln finanziert werden. Dafür ist eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission erforderlich. Die Anforderungen, die die Europäische Kommission an die Genehmigung landesfinanzierter Agrarumweltmaßnahmen stellt, sind – insbesondere wenn es sich um sehr spezielle und kostenintensive Maßnahmen handelt – sehr hoch. Solange unsicher ist, ob diese Beihilfen aus EUwettbewerbsrechtlicher Sicht zulässig sind, darf grundsätzlich weder mit dem Antrags- noch mit dem Bewilligungsverfahren begonnen werden.

Wir führen derzeit intensive Konsultationen mit der Europäischen Kommission, um die Einreichung genehmigungsfähiger Unterlagen zu beschleunigen. Gleichzeitig wurden entsprechende organisatorische Maßnahmen eingeleitet, um nach Vorliegen der Genehmigung unverzüglich das Antragsverfahren eröffnen zu können. Deshalb sind zurzeit keine verbindlichen Aussagen über die Dauer des beihilferechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch zur Eröffnung des Antragsverfahrens möglich.

Die Naturschutzverbände können auch über die Richtlinie „Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung“ Anträge zur Förderung einer naturschutzgerechten Nutzung von Grünland- und Teichbiotopen stellen. Wie bereits gestern gesagt wurde, ist sie das Instrument, über das bei uns flächenmäßig die meisten Biotope gepflegt werden.

2. Die Festkostensätze für Biotoppflegemaßnahmen wurden nach den Vorgaben der ELER-Verordnung bzw. deren Durchführungsverordnung ermittelt. Datengrundlage waren überwiegend Standardkosten aus der bundesweit einheitlich geltenden Datensammlung zur Betriebsplanung und Landschaftspflege des Kuratoriums für Technik und Bauwesen.

Die relativ hohe Anreizkomponente der vergangenen Förderperiode gibt es bei keiner der von uns angebotenen Maßnahmen mehr. In die Prämiensätze konnten nach den Vorgaben der Verordnung ausschließlich zusätzliche Kosten, Einkommensverluste und gegebenenfalls Transaktionskosten eingerechnet werden, die sich aus den eingegangenen Verpflichtungen ergeben. Hierbei konnten nur Verpflichtungen berücksichtigt werden, die über die Anforderungen der guten fachlichen Praxis hinausgehen.

Sie haben eine Nachfrage, bitte.

Vielen Dank, Herr Staatsminister. Sie haben ausgeführt – so habe ich Sie verstanden –, dass, solange die wiederkehrende Biotoppflege nach der NE-Richtlinie EU-beihilferechtlich noch nicht genehmigt ist, die Verbände über das Programm AUW Anträge stellen könnten. Dies würde insbesondere für

Grünland als auch Teichbewirtschaftung gelten. Gilt dies auch für Mahden – also wiederkehrende Mahden bei der Wiesenpflege?

Dieser Frage gehe ich nach und werde Ihnen Auskunft geben.

Vielen Dank.

Ich bitte jetzt Frau Abg. Roth um ihre Fragestellung; Frage Nr. 6.

Frau Präsidentin! Ich frage zu den Konsequenzen der Kreisneugliederung für den Entsorgungsverband Vogtland (EVV).

In der Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage, Drucksache 4/10895, erklärte Herr Staatsminister Mackenroth zu den rechtlichen Konsequenzen der Einkreisung der Kreisfreien Stadt Plauen in den Vogtlandkreis für den Zweckverband: „Zum 01.01.2009 gehen die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von der Stadt Plauen auf den Vogtlandkreis über“.

Ich frage:

1. Ist mit dem Übergang der Aufgaben auf den Vogtlandkreis auch die gesamte Rechtsnachfolge verbunden oder handelt es sich um eine reine Aufgabennachfolge?

2. Welche Auswirkungen ergäben sich bei einer reinen Aufgabennachfolge aus Sicht der Staatsregierung zum Beispiel für in der Vergangenheit abgeschlossene Verträge?

Für die Staatsregierung antwortet Herr Staatsminister Dr. Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes sind die neuen Landkreise als Folge des Aufgabenübergangs von den bisherigen kreisfreien Städten Funktionsnachfolger. Eine Rechtsnachfolge ist damit grundsätzlich nicht verbunden.

Haben die kreisfreien Städte Aufgaben, die ihnen durch die Rechtsordnung zugewiesen sind, in die formale Wahrnehmungszuständigkeit eines Zweckverbandes verlagert, bleibt diese trotz des in der Substanz stattfindenden Aufgabenträgerwechsels auch nach der Einkreisung beim Zweckverband. Hierzu enthält § 4 Abs. 2 Satz 3 des Kreisneugliederungsgesetzes eine klare Sondervorschrift zu den Regelungen des sächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit.

Auf die Gesetzesbegründung zu § 4 des Kreisgebietsneugliederungsgesetzes möchte ich Sie, sehr geehrte Frau Roth, verweisen. Da aufgrund des formalen Aufgabenträgerwechsels die Stadt Plauen nicht mehr Mitglied des angesprochenen Entsorgungsverbandes sein kann, hat dieser mit dem neuen Vogtlandkreis nur noch ein Mitglied und ist deshalb nach § 62 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über

die kommunale Zusammenarbeit von Gesetzes wegen aufgelöst. Insoweit möchte ich Sie nochmals auf die Beantwortung der in Bezug genannten Kleinen Anfrage verweisen.

Zu Ihrer Frage 2. Verträge, die durch den Zweckverband abgeschlossen wurden, werden nach § 64 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit durch den Vogtlandkreis weitergeführt.

Danke schön.

Frau GüntherSchmidt stellt bitte die nächste Frage; Frage Nr. 12.

Danke schön. – Nach einem Bericht der „Sächsischen Zeitung“, Lokalausgabe Löbau, 28.03.2008, plant die Stadt Bernstadt, im Ortsteil Altbernsdorf in diesem Jahr auf der Hauptstraße einen neuen Gehweg zu bauen. Für das Vorhaben habe die Gemeinde Mittel beim Freistaat beantragt, da der Gehweg an einer Staatsstraße liegt. Wann dort eine Entscheidung fällt, ist nach Aussage von Bürgermeister Lange nun völlig offen.

Meine Fragen an die Staatsregierung:

1. Wann ist mit einem Fördermittel-Bescheid seitens der Staatsregierung zu rechnen?

2. Mit wie viel Prozent Förderung kann die Stadt Bernstadt für das Vorhaben rechnen?

Herr Staatsminister Jurk, bitte.

Frau Präsidentin! Frau Abgeordnete! Beim Regierungspräsidium Dresden als zuständige Bewilligungsstelle liegt derzeit kein Förderantrag der Stadt Bernstadt für einen neuen Gehweg an der Hauptstraße im Ortsteil Altbernsdorf vor.

Zur zweiten Frage, die Förderung konkret betreffend. Entsprechend der geltenden Förderrichtlinien beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten. Grundlage dafür bildet die Richtlinie des SMWA für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben vom 21.02.2008. Im begründeten Einzelfall ist in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ein höherer Fördersatz möglich.

Sie haben eine Nachfrage? – Bitte schön.

Sollte die Stadt Bernstadt noch einen Antrag stellen wollen, bis wann muss sie diesen eingereicht haben, damit das Vorhaben noch in diesem Jahr abgeschlossen werden kann?

Ich würde auf jeden Fall raten, diesen Antrag relativ zügig zu stellen.

Danke schön.

Frau Abg. Roth, Sie können Ihre nächste Frage stellen; Frage Nr. 7.

Es geht um die Abstufung einer Staatsstraße zu einer Gemeindestraße.

Ich frage die Staatsregierung: