Protokoll der Sitzung vom 28.05.2008

Die Einführung des Klagerechts beim Verwaltungsgericht begrüßen wir außerordentlich. Damit wird sichergestellt, dass sich die Bürger beim Vorliegen einer nachgewiesenermaßen günstigeren Entsorgungsvariante rechtlich durchsetzen können.

Der Vorschlag zur Altrechtsregelung im Entwurf kann von unserer Fraktion so nicht mitgetragen werden, obwohl uns das Problem durchaus bekannt ist. Natürlich ist es widersinnig, wenn beispielsweise eine historische Mühle nach bestehendem Altrecht nicht anerkannt wird. Hier besteht durchaus Handlungsbedarf. Es ist zu klären, wie die Definition einer funktionsfähigen Anlage aussehen soll. Die im Entwurf vorgeschlagene Regelung mit dem Begriff „Platzhalter“ hätte aber zur Folge, dass überall, auch dort, wo nur Reste vorhanden sind, ein Altrecht anerkannt werden müsste. Dies halten wir aus gewässerökologischer Sicht nicht für zielführend. In der Praxis sind nur sehr wenige Fälle bekannt, in denen Stilllegungen verfügt wurden. Dabei wurden den Betreibern immer Lösungswege aufgezeigt. Wir sehen es als notwendig an, in den derzeitig strittigen Fällen eine für alle Seiten vertretbare Lösung auch durch reguläre Verfahren zu erzielen.

Ich bitte für meine Fraktion um ziffernweise Abstimmung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Ich rufe die FDPFraktion auf; Herr Dr. Schmalfuß, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit Textneufassungen an mehreren Stellen im Sächsischen Wassergesetz sollen nach Auffassung der Linksfraktion Eigentumsbeschränkungen aufgehoben und ein verstärkter Schutz der Eigentümerrechte natürlicher und juristischer Personen in wasserrechtlichen Verfahren hergestellt werden. Weiterhin

sollen Beteiligungsrechte der Einwohner bei der Aufstellung und Fortschreibung von Abwasserbeseitigungskonzepten eingeführt und die Rechte der unteren Naturschutzbehörden gegenüber der Wasserbaudienststelle der Landestalsperrenverwaltung gestärkt werden.

Das eindeutige Votum der Sachverständigen in der Anhörung im Sächsischen Landtag hat gezeigt, dass der vorliegende Gesetzentwurf am Thema vorbei läuft und die Anliegen größtenteils bereits geregelt sind.

Mit Artikel 1 Ziffer 1 sollen die Beschränkungen für den Grundstücksverkehr in Hochwasserentstehungsgebieten und Überschwemmungsgebieten, die bisher kraft Gesetzes ohne förmliches Verfahren festgesetzt werden konnten, durch Verzicht auf das Vorkaufsrecht des Freistaates Sachsen aufgehoben werden. Die Änderung der vorgenannten Regelung wird von der FDP-Fraktion abgelehnt. Nicht ohne Grund wurde nach der Jahrhundertflut diese Lösung eingeführt.

(Beifall bei der FDP)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fallen 90 % aller Überschwemmungsgebiete unter § 100 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes. Die Festsetzung dieser Gebiete in eigenständigen Rechtsverordnungen wäre bis zum 31. Dezember 2008 nicht umsetzbar.

Nach Auffassung der Linken sollen in Ziffer 2 die Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte so vorgehen, wie es bei kommunalen Bauleitplänen bereits vorgeschrieben ist. Dazu gehören die öffentliche Auslegung des Entwurfs, die Möglichkeiten zur Äußerung von Anregungen und Bedenken, deren Abwägung in der Öffentlichkeit und die Möglichkeit, gegen Festsetzungen in den Abwasserbeseitigungskonzepten Verwaltungsgerichte anzurufen. Eine Reihe von Sachverständigen hat dazu ausgeführt, dass Gesetzestext und Begründung nicht zusammenpassen. Die Forderungen sind schon in § 11 der Sächsischen Gemeindeordnung umfassend geregelt und daher abzulehnen.

Die mit der vorausgegangenen Novelle des Sächsischen Wassergesetzes eingeführte allgemeine Zuständigkeit der Wasserbaudienststelle der Landestalsperrenverwaltung für bestimmte Anlagen an den Gewässern 1. Ordnung wird nach Ansicht der Linken in Bezug auf den Naturschutz eingeschränkt. Wir sind mit den Sachverständigen der Meinung, dass die von Ihnen vorgeschlagene Regelung in Ziffer 3 eher einen deklaratorischen Charakter hat. Es gibt bereits eine gesetzliche Verpflichtung, die Naturschutzbehörden zu beteiligen. Das ist in § 10 des Sächsischen Naturschutzgesetzes geregelt.

Ausdrücklich zustimmen wird die FDP-Fraktion der Ziffer 4 im Artikel 1. Die Voraussetzungen für das Fortgelten alter wasserrechtlicher Entscheidungen gemäß § 136 des Sächsischen Wassergesetzes müssen dereguliert werden, und zwar anhand der tatsächlichen Verhältnisse am 1. Juli 1990, dem Tag des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen. Es kann nicht sein, dass ein willkürlicher Stich

tag entscheidet, ob Eigentümer von Wasserrechten entschädigt werden können oder keine Entschädigungsleistungen erhalten.

Die FDP-Fraktion wird Artikel 1 Ziffer 4 im Gesetzentwurf zustimmen, aber alle weiteren Artikel und Ziffern ablehnen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der FDP)

Für die Fraktion der GRÜNEN Herr Dr. Gerstenberg, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach Aussage der Linksfraktion soll der Gesetzentwurf die Rechte der Eigentümer und die Beteiligung bei der Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten stärken. Der vorliegende Entwurf greift jedoch gemischtwarenartig verschiedene Themen im Wasserrecht auf, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben.

In Nr. 1 des Entwurfs möchte DIE LINKE das staatliche Vorkaufsrecht in Hochwasserentstehungsgebieten abschaffen. Begründet wird dies – wie stets, wenn öffentliche Interessen vernachlässigt werden – mit einer Entbürokratisierung. Hier zeigt sich die nachrangige Berücksichtigung ökologischer Interessen; denn Hochwasserentstehungsgebiete sind solche Gebiete, die in Bergregionen das Entstehen von Hochwässern durch die Struktur der Landnutzung begünstigen. Daher hat sich der Gesetzgeber nach der Flut 2002 aus gutem Grund entschlossen, Hochwasserschutzmaßnahmen in förmlich festgesetzten Hochwasserentstehungsgebieten festzusetzen. In Sachsen gibt es bisher zwei solche Gebiete, nämlich in Geising im Osterzgebirge und in Breitenbrunn im Westerzgebirge. Leider sind die Maßnahmen bisher nicht so richtig vom Fleck gekommen. Aber das kann doch kein Grund dafür sein, dass sich der Freistaat seines Vorkaufsrechts beraubt.

Wenn in der Begründung des Gesetzentwurfes angeführt wird, dass Grundstücke zur Not auch freihändig erworben werden können, dann verkennt die Linksfraktion fundamental die Widerstände, die dem Konzept entgegengesetzt werden, Gebiete für einen ökologisch orientierten Hochwasserschutz zur Verfügung zu stellen.

Nr. 2 des Gesetzentwurfes möchte für die Erarbeitung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes eine öffentliche Auslegung, Einwendungsrechte der Grundeigentümer und auch -besitzer sowie eine Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates über die Einwendungen. Wir teilen ausdrücklich dieses Ziel, die Informations- und Empfehlungsrechte der betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei einem so wesentlichen Konzept wie dem der Abwasserbeseitigung zu stärken.

Bei der Neuaufstellung und bei wesentlichen Änderungen ist aus unserer Sicht ein in jedem Fall durchzuführendes Beteiligungsverfahren diskutabel. Andererseits sind wir aber skeptisch, ob es der beste Weg ist, Bürgerinformationsrechte und Bürgerempfehlungsrechte durch gesetzlich

zwingend vorgesehene Verfahrensanforderungen zu stärken. Die Gefahr einer leerlaufenden Bürgerbeteiligung, an der sich tatsächlich kein Bürger beteiligt, ist groß. Daher verfolgen wir ein anderes Konzept. Die Bürgerinnen und Bürger sollten aus unserer Sicht das Recht erhalten, ihr Interesse an einem bestimmten Beteiligungsverfahren durch Unterschrift nachzuweisen, um dessen Durchführung und Einhaltung zu erzwingen. Dieses Problem ist aber nicht auf Landesebene, sondern nur auf kommunaler Ebene zu lösen.

Nr. 3 des Gesetzentwurfes möchte das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde mit Wasserbaumaßnahmen der Landestalsperrenverwaltung einführen. Auf diese Weise sollen die Belange des Naturschutzes in Flusstälern, die in der Regel FFH-Status und oft SPA-Status haben, gestärkt werden. Wir teilen dieses Anliegen. Allerdings sind wir skeptisch, ob es so erreicht werden kann; denn es ist festzustellen, dass die Landestalsperrenverwaltung massive Eingriffe unter dem Deckmantel der „Unterhaltung“ eines Gewässers vornimmt. Für die Unterhaltung sieht der Gesetzentwurf aber kein Einvernehmen vor, sodass der größte Eingriffsbereich ausgenommen ist. Wir könnten diesem Punkt aber zustimmen.

Schließlich möchte die Linksfraktion eine stärkere Berücksichtigung von alten Wasserrechten erreichen. Voraussetzung soll sein, dass die Anlage im Jahre 1990 im Sinne eines Platzhalters noch greifbar vorhanden war. Dies scheint uns gegen die vorrangige Regelung des § 15 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes zu verstoßen. Die Linksfraktion setzt sich seit Jahren, wie auch heute wieder durch Frau Kagelmann vorgebracht, besonders für die Wasserkraft ein. Dies ist an sich lobenswert,

(Caren Lay, Linksfraktion: Richtig!)

aber leider hat sie dabei alle Maßstäbe verloren.

(Zuruf der Abg. Caren Lay, Linksfraktion)

Kürzlich hat die Linksfraktion als Beitrag zur Sammlung politischer Kuriositäten sogar eine Pressemitteilung unter der Überschrift „Wasserkraft statt Braunkohle“ herausgegeben.

Werte Kolleginnen und Kollegen der Linksfraktion! Der Beitrag, den die Wasserkraftanlagen nach ihrem derzeitigen Stand und nach ihrem Potenzial in Sachsen zur Bereitstellung erneuerbarer Energien leisten können, ist angesichts der Herausforderungen gering. Ich rate der Linksfraktion, nicht weiter die sächsische Wasserkraft als Alternative zur Braunkohle und zur Rettung des Klimas darzustellen. Wir müssen und wir können 100 % erneuerbare Energien in ein bis zwei Generationen erreichen. Dies wird aber nicht mit der Wasserkraft gelingen, sondern mit Energieeinsparung, mit Effizienzsteigerung, mit Solarwärme und Geothermie, mit Windkraft, mit Fotovoltaik und mit Biomasse. Dagegen ist nicht zu leugnen, dass viele Wasserkraftanlagen nicht mit funktionsfähigen ökologischen Fischtreppen und Abflussmindestmengen betrieben werden und deshalb einen massiven Eingriff in

die Gewässerökologie und in den Lebensraum von Fischen darstellen.

Unsere Fraktion wird den Gesetzentwurf ablehnen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mir ist noch ein Redebeitrag aus der Linksfraktion gemeldet worden. Frau Abg. Roth, bitte.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wie meine Kollegin Kathrin Kagelmann schon angekündigt hat, werde ich mich der Problematik der Bürgerbeteiligung bei der Aufstellung bzw. der Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte widmen.

Nach bisherigem Recht haben die Abwasserbeseitigungspflichtigen, das heißt die Zweckverbände, die Gemeinden oder die Stadtwerke, für das gesamte Entsorgungsgebiet ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen. Dabei sind unter anderem der Gewässerschutz und die Begrenzung der Kosten für die sogenannten Abwassererzeuger, also die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen, zu berücksichtigen. § 63 Abs. 2 des Wassergesetzes regelt weiterhin, welche Angaben das Konzept mindestens enthalten soll.

Die Fraktion DIE LINKE schlägt in ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes nunmehr vor, die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, auf denen Abwasser erzeugt wird, an der Aufstellung und Fortschreibung der Abwasserbeseitigungskonzepte direkt und unmittelbar zu beteiligen. Sie sollen Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes in bestimmten Fristen äußern können, über die die zuständigen Gremien dann zu befinden haben. Die Neuausrichtung der Abwasserpolitik auf dezentrale Lösungen und das entsprechende neue Fördersystem müssen sich zuallererst in den Abwasserbeseitigungskonzepten niederschlagen. Wir meinen – so steht es auch in der Begründung zu unserem Gesetzentwurf –, dass diese zentralen Steuerungsinstrumente der Aufgabenträger, insbesondere im ländlichen Raum, einer Neujustierung bedürfen.

Ich will unseren Anspruch näher begründen und dieser Begründung eine Situationsanalyse aus dem Vogtland voranstellen. Eine Analyse, die den Vertreter des Landkreistages und die Vertreterin des Sächsischen Städte- und Gemeindetages wachrütteln müssten. In deren Beiträgen zur öffentlichen Anhörung unseres Gesetzentwurfes in diesem Hohen Haus hieß es, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung überflüssig sei.

Zur aktuellen Situation im Vogtland, die, Frau Windisch, so gar nicht dem Bild entspricht, das Sie vorhin malten: Der Zweckverband Wasser und Abwasser Vogtland schreibt gegenwärtig sein Abwasserbeseitigungskonzept fort. Das führt zu beträchtlicher Unruhe, wie mir meine vogtländischen Kollegen – auch der CDU, zum Beispiel Herr Heidan – bestätigen werden.

Erstens. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit, wie in den Grundsätzen für die Abwasserbeseitigung des Ministeriums für Umwelt und Landwirtschaft gefordert, unterbleibt. Dabei heißt es auf Seite 17 klar und deutlich: „Die Umsetzung der Grundsätze für die Abwasserbeseitigung in Sachsen erfordert seitens der kommunalen Aufgabenträger zur Identifizierung der infrage kommenden Alternativen eine frühzeitige Einbindung und regelmäßige Kommunikation mit den Bürgern vor Ort, da diese von den gewählten Lösungen unmittelbar betroffen sind und die Kosten tragen. Entsprechend § 11 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihre Einwohner über die Planung und die Vorhaben, welche für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die ökologischen oder wirtschaftlichen Belange der Einwohner berühren, frühzeitig und umfassend zu informieren. § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung legt fest, dass allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten mit den Einwohnern in Einwohnerversammlungen erörtert“ – ich wiederhole, erörtert – „werden sollen.“ – So steht es in den Grundsätzen des Ministeriums.

Die Einwohner der Gemeinden werden aber mitnichten über die Varianten, die Planungen und die Vorhaben des Zweckverbandes frühzeitig und umfassend informiert.

Zweitens. Die Gemeinderäte sollen die Vorgaben des Abwasserbeseitigungskonzeptes, des ZWAV, für ihr Gemeindegebiet beschließen, ohne über diese Vorhaben ausreichend in Kenntnis gesetzt zu werden, geschweige denn darauf überhaupt Einfluss nehmen zu können. Alles muss schnell gehen, denn das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft drängt auf Vollzug der Fortschreibung bis zum 30. Juni 2008.

Drittens. Der Zweckverband setzt nur auf grundstücksbezogene Kleinkläranlagen. Diese sollen von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern selbst gebaut und finanziert werden.

Die Pauschale von 7,5 % der ausgereichten Fördermittel schafft die Anreize für ein derartiges Vorgehen der Zweckverbände. Die Möglichkeit, Gruppenkläranlagen zu errichten, privat oder in Trägerschaft und auf Kosten des Zweckverbandes, wird außer Betracht gelassen. Einwohnern, die sich ernsthaft für Gruppenkläranlagen interessieren, werden diese regelrecht ausgeredet. In der nächsten Generation, so wird dringend gewarnt, könne es zu unüberbrückbaren nachbarschaftlichen Streitigkeiten kommen.

Viertens. Das SMUL orientiert darauf, dass grundsätzlich die wirtschaftlichste Variante zur Ausführung kommen soll, um eine Minimierung der Entgeltbelastung für die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen. Bis ins Vogtland ist dieser Ruf nicht gedrungen. Die Festlegung der Gebiete mit öffentlicher bzw. nicht öffentlicher Entsorgung erfolgt nicht im Ergebnis angemessener Varianten und Wirtschaftlichkeitsvergleichsuntersuchungen, die das Gebot der Begrenzung der Kosten für die Abwassererzeuger berücksichtigen, die private Kleinkläranlagen zu bauen haben. Die Vielzahl der Randbedingungen, die für die

Ermittlung der Kosten unbedingt betrachtet und bewertet werden müssen, bleibt vielfach unberücksichtigt.

Fünftens. Kleinkläranlagen werden als äußerst kompliziertes, technisch sensibles Meisterwerk hingestellt, das mit Samthandschuhen – und das nur noch von echten Experten bzw. Profis – angefasst werden darf. Mit dieser Masche soll erreicht werden, dass die Grundstückseigentümer(innen) von vornherein die Wartung und Instandhaltung auf den Zweckverband übertragen, der mit einem lukrativen Geschäft rechnet. Im Übrigen ist es ein offenes Geheimnis, dass in den Zweckverbänden auch Scharlatane von Kleinkläranlagenherstellern auftauchen. Sie wollen erreichen, dass ihre Anlagen in der Beratung zur Errichtung von Kleinkläranlagen als besonders geeignet empfohlen werden. Ich hatte es bereits hier im Hohen Hause gesagt: Hinter vorgehaltener Hand spricht man auch von Provisionen, die da fließen.

Ich möchte bei dieser Aufzählung aufhören. Diese haarsträubenden Verhältnisse gibt es nicht nur im Vogtland, sondern auch in anderen Regionen Sachsens. Sie brauchen nur den täglichen „Pressespiegel“ des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft herzunehmen, um dies festzustellen.

Die „Grundsätze des SMUL gemäß § 9 des Sächsischen Wassergesetzes für die Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen 2007 bis 2015“ vom 28. September 2007 sind jedenfalls für die Katz. Wer kontrolliert, ob sich die Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung an die Grundsätze halten? Niemand! Die Mitarbeiter(innen) der unteren Wasserbehörde sind zeitlich überfordert. Die Bediensteten in den drei Regierungspräsidien quält gegenwärtig eine ganz andere Frage – nämlich der Personalübergang auf die künftigen Landkreise und kreisfreien Städte. Das wissen auch die Aufgabenträger.