Protokoll der Sitzung vom 30.05.2008

Ich frage die Staatsregierung:

1. Welche bilanziellen Rückstellungen aus Abfallgebühren und anderen Einnahmen mussten die Kreiswerke Delitzsch für die Deponiesanierung und -rekultivierung bilden?

2. Welche Informationen zu Liquiditätsproblemen im Rahmen der Sanierung bzw. Rekultivierung der Deponie Spröda liegen der Staatsregierung vor (Bitte um Ergän- zung der Angaben aus dem Schreiben des RP Leipzig vom 22.08.2007 und Benennung von Gründen für die fehlende Liquidität)?

Herr Staatsminister Dr. Buttolo wieder.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Lichdi, zu Ihrer Frage 1: Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen für die Rekultivierung steht gegenwärtig nur dem Grunde und nicht der Höhe nach fest. Demzufolge hat das Unternehmen im Rahmen einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung hinsichtlich der Höhe der Rückstellungen einen Ermessensspielraum. Die Kreiswerke Delitzsch GmbH hat ausweislich des geprüften Jahresabschlusses 2006 für die Deponierekultivierung bilanzielle Rückstellungen zum Bilanzstichtag 31.12.2006

in Höhe von 6 151 116,85 Euro gebildet. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat die Prüfung des Jahresabschlusses 2006 insgesamt ohne Beanstandungen abgeschlossen und somit diese Höhe als ausreichend angesehen.

Zu Ihrer Frage 2: Der Staatsregierung liegen keine Informationen über Liquiditätsprobleme vor. Ich möchte kurz noch einmal den Zusammenhang des Schreibens des Regierungspräsidiums Leipzig vom 22.08.2007 an den Herrn Landrat des Landkreises Delitzsch klarstellen:

Es ging um zwei Anträge des Landkreises vom 09.08.2007 zur Förderung der Rekultivierung der alten Altsalzdeponie und der Kommunalmülldeponie einschließlich der neuen Altsalzdeponie und um die Zustimmung zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn. Gleichzeitig hatte der Landkreis Delitzsch Unterlagen beim Regierungspräsidium Leipzig zur gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme zu diesen Förderanträgen vorgelegt.

Zu diesem Zeitpunkt war unklar, ob die KWD die Verpflichtung zur Deponierekultivierung wahrnehmen und Letztempfänger der Zuwendung sein sollte. Von der Beantwortung dieser Fragen hing es ab, ob die Maßnahmenfinanzierung vom Landkreis Delitzsch oder von der KWD zu sichern war und ob vorhandene Rückstellungen der KWD vom Landkreis als Eigenmittel eingesetzt werden konnten. Mit dem Schreiben vom 22.08.2007 sollte also nicht die Angemessenheit der Rückstellung infrage gestellt werden, sondern es sollten die Modalitäten zur finanziellen Absicherung der benannten zwei Fördermaßnahmen geklärt werden, was im Ergebnis auch zufriedenstellend geschehen ist.

Das Regierungspräsidium konnte deshalb am 17.10.2007 gegenüber dem Landkreis Delitzsch die Zuwendungsbescheide für die Sicherung und Rekultivierung der Deponie Spröda, Teilmaßnahme alte Altsalzdeponie Spröda, zur Weiterreichung an die KWD und die Teilmaßnahme Kommunalmülldeponie einschließlich neuer Altsalzdeponie Spröda erlassen. Beide Bescheide standen zunächst unter dem Vorbehalt der Bestätigung des geänderten Wirtschaftsplanes 2008 der KWD durch das Testat eines Wirtschaftsprüfers. Dieses Testat wurde am 30.10.2007 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass die erforderlichen Eigenmittel für die Rekultivierung der Deponien als Barmittel zur Verfügung stehen. Die Fragen aus dem Schreiben vom 22.08.2007 wurden damit geklärt und der Vorbehalt aus den beiden Billigungsbescheiden vom 17.10. konnte entfallen.

Ich habe eine Nachfrage.

Bitte.

Also, gehen Sie bzw. das Innenministerium davon aus, dass jetzt die erforderlichen Mittel bei der KWD vorhanden sind, um die Sanierung der Deponierung Spröda abzuschließen?

Das war aus den Ausführungen über den Sachverhalt eigentlich so zu entnehmen, Herr Lichdi.

Ich wollte es nur noch einmal von Ihnen bestätigt haben. – Danke.

Frau Simon, Sie sind wieder dran; Frage Nr. 4.

Zur Holzlagerung auf privat genutzten Grundstücken.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche gesetzlichen Vorschriften gelten für die Lagerung von Holz auf privat genutzten Grundstücken, welches als Brennmaterial für die entsprechenden Heizungen von Wohnhäusern benötigt wird?

2. Lassen sich aus der Sächsischen Bauordnung diesbezüglich Beschränkungen zur Holzmenge und zur Nutzung des Außenbereichs im Sinne der Verfestigung der Siedlungsstruktur ableiten?

Herr Dr. Buttolo.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Simon, zur Frage 1:

Die Sächsische Feuerungsverordnung vom 15. Oktober 2008 enthält Anforderungen an die Brennstofflagerung innerhalb von Gebäuden. Diese Anforderungen beziehen sich auf die maximal mögliche Lagermenge von Brennstoffen innerhalb und außerhalb von Brennstofflagerräumen im Gebäude. Im Forstbereich gibt es lediglich Hinweise im Rahmen des Forstschutzes und des Holzabsatzes zu bestimmten Lagerfristen im Wald. Diese sollen Forstschutzprobleme, also zum Beispiel Käferbefall gesunder Bestände durch infiziertes Holz und Holzentwertungen durch zu lange Lagerung, verhindern.

Zu Ihrer Frage 2: Die Sächsische Bauordnung selbst enthält darüber hinaus keine Beschränkung zur Holzlagerung. Soweit es sich bei der Holzlagerung um ein Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches handelt und es nicht bereits gemäß § 35 BauGB privilegiert ist, kann ein Holzlagerplatz im Einzelplatz zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Auch einfache Lagerplätze, die in keiner Weise befestigt und keine baulichen Anlagen sind, können unter den Vorhabensbegriff fallen, soweit die betreffende Fläche dauerhaft als Lagerfläche genutzt werden soll.

Inwieweit im konkreten Fall eine Lagerfläche, die den Vorhabensbegriff erfüllt, gemäß § 35 BauGB zugelassen werden kann, obliegt der jeweiligen Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren.

Darf ich eine Nachfrage stellen, Herr Präsident?

Gestatten Sie eine Nachfrage, Herr Minister?

Ich hoffe, dass ich sie auch beantworten kann.

Sie können mir das auch gern schriftlich nachreichen. – Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass die Lagerung von Holz für die Verwendung als Brennmaterial gesetzlichen Auflagen der Sächsischen Bauordnung zu unterwerfen ist?

Nein. In der Sächsischen Bauordnung ist der Holzlagerplatz nicht geregelt. Aber im BauGB ist die Lagerung von Holz durchaus heranzuziehen, wenn es sich dabei um ein Vorhaben handelt, wenn sich irgendwo ein größerer Holzlagerplatz befindet – wie ich es auch ausgeführt hatte –, unabhängig davon, ob dieser Platz befestigt ist oder nicht. Wenn er dauerhaft zur Lagerung genutzt wird, kann er durchaus als ein Vorhaben angesehen werden. Den konkreten Fall muss aber die Baugenehmigungsbehörde prüfen und entscheiden.

Eine zweite Nachfrage. Das heißt also konkret, wenn es ausschließlich für private Zwecke genutzt und nicht der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit unterliegt, ist das sozusagen zulässig?

Es kann zulässig sein, aber die Bestimmungen des BauGB können auch hier gelten, wenn der private Waldbesitzer – um einen Fall zu konstruieren – in seinem Wald eine Lagerfläche angelegt hat und dort Holz ablagert. Hier gilt zu überprüfen, ob es nach § 35 als privilegiert gilt, ob es eine dauerhafte Lagerfläche ist und ob es als Vorhaben zutrifft.

Aber ich glaube, hier muss man den konkreten Fall prüfen. Ich bin gern bereit, wenn Sie uns diesen konkreten Fall noch einmal als Fragestellung ins Haus geben, dass ich prüfen lasse, ob ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich war und mit welchem Ausgang.

Herr Minister, das Angebot nehme ich sehr gern an; danke schön.

Danke.

Frau Herrmann von der Fraktion GRÜNE stellt die Frage 9.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe zum Thema „Flüchtlingskinder in Handschellen von Jugendheim in Asylbewerberheim verbracht“ folgende Fragen: Laut Berichten der Presse sind drei Geschwister aus Nigeria aus einem Jugendheim in Treuen in ein Asylbewerberheim nach Posseck auf Ersuchen des Jugendamtes unter Anwendung von unmittelbarem Zwang durch Fesseln verbracht worden.

Ich frage die Staatsregierung:

1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat die Polizei hier Vollzugshilfe für das Jugendamt geleistet?

2. Wieso ist die Mutter nicht über die Maßnahme der Rückführung in Kenntnis gesetzt und hinzugezogen worden?

Herr Minister Dr. Buttolo.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Herrmann, ich möchte auf die beiden Fragen gleich zusammenfassend eine Antwort geben. Lassen Sie mich zunächst voranstellen, dass Frau O. für die Kinder ihres verstorbenen Bruders sorgeberechtigt ist. Sie ist nicht die leibliche Mutter, wird aber im Folgenden als Mutter bezeichnet. Die Mutter und die drei Mädchen im Alter von acht, 13 und 14 Jahren sind dem Jugendamt seit Spätsommer 2007 bekannt. Frau O. ließ die Kinder mehrfach allein und hielt sich bundesweit an unterschiedlichen Orten auf.

Im konkreten Fall löste das Jugendamt eine Inobhutnahme der Mädchen aus, nachdem eines der Mädchen durch die Bundespolizei am Abend des 9. Mai 2008 im Regionalzug nach Plauen aufgegriffen und in die zentrale Inobhutnahmestelle des Kreises nach Treuen gebracht worden war und Frau O. die anderen zwei Mädchen im Kinderheim abgegeben hatte. Nach Wegfall der Gründe für den Fortbestand der Inobhutnahme war diese zu beenden sowie eine Rückführung der Kinder und eine Zusammenführung der Kinder mit der Mutter zwingend erforderlich.

Am 15. Mai 2008 wurde in einer Beratung zwischen der Ausländerbehörde, dem Jugendamt und der Mutter die Rückführung der drei Kinder für den 16. Mai 2008 besprochen. Frau O. war zu diesem Zeitpunkt mit der Rückführung der beiden Mädchen in das Asylbewerberheim Posseck durch Mitarbeiterinnen des Jugendamtes einverstanden. Die drei Kinder wurden über ihre Rückführung ebenfalls informiert und waren mit ihrer Rückkehr ebenfalls einverstanden, nachdem die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes ihnen versichert hatten, dass ihre Forderungen nach mehr Zimmern und anderen Einrichtungsgegenständen im Asylbewerberheim Posseck erfüllt sind.

Bei Erscheinen der Mitarbeiterin des Jugendamtes am 16. Mai 2008 weigerten sich die Mädchen mitzukommen. Nachdem die Kinder fluchtartig und in einem äußerst aufgebrachten Zustand die Einrichtung verlassen hatten, bat das Jugendamt die Polizei um Vollzugshilfe. Vor diesem Hintergrund leistete die Polizeidirektion Westsachsen Vollzugshilfe gemäß § 60 des Sächsischen Polizeigesetzes.

Es gibt noch eine Nachfrage.

Herr Staatsminister, hätte dieser Vorfall unter Umständen vermieden werden können, wenn eine dezentrale Unterbringung unter den besonderen Gesichtspunkten, die in der Familie vorlagen, ins Auge gefasst worden wäre?

Frau Herrmann, mir steht es eigentlich nicht zu, im Nachhinein über eine andere Variante zu spekulieren. Die geschilderte Situation war eingetreten. Die Mutter, Frau O., und die Kinder waren einverstanden. Dass das Ganze dann durch emotionale Regungen der Kinder so eskaliert ist, ist bedauerlich, aber ich sehe keine Notwendigkeit, über Varianten zu diskutieren, die zu dem gegebenen Zeitpunkt überhaupt nicht zur Diskussion standen.

Ich habe eine zweite Nachfrage. Hat dieser Vorfall zu Konsequenzen bei dem beteiligten Jugendamt oder der Ausländerbehörde geführt?

Es hat zu keinen Konsequenzen geführt.

Danke schön. – Herr Kosel stellt die Frage Nr. 8. Es geht um den Bericht zum sorbischen Schulwesen; bitte schön.