Deshalb haben wir diesen Gesetzentwurf vorgelegt und wir hoffen, dass er breite Zustimmung finden wird.
Danke schön. – Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den soeben eingebrachten Gesetzentwurf an den Ausschuss für Schule und Sport zu überweisen. Wer folgt diesem Vorschlag? – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Mit einer Stimmenthaltung ist der Gesetzentwurf überwiesen und wir schließen den Tagesordnungspunkt.
Auch hierzu ist keine allgemeine Aussprache vorgesehen. Es spricht nur die Staatsregierung; Herr Staatsminister Prof. Unland, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bringe heute für die Staatsregierung den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes ein. Bitte gestatten Sie mir dazu einige erläuternde Ausführungen.
Durch die Föderalismusreform I ist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Besoldungs- und Versorgungsrecht auf die Länder übergegangen. Diese können nun jeweils eigenständige Regelungen für ihre Landes- und Kommunalbeamten sowie Richter und Versorgungsempfänger treffen. Der Freistaat Sachsen hat hiervon erstmals im Januar letzten Jahres Gebrauch gemacht und dabei das bisherige Bundesbesoldungsgesetz ebenso wie das Beamtenversorgungsgesetz formal in Landesrecht überführt. Dies war der erste Schritt, um das sächsische Besoldungs- und Versorgungsrecht vom Bundesrecht unabhängig zu machen und so den Weg für weitere Änderungen zu bereiten.
Bedarf für weitere Änderungen besteht bereits jetzt. Das ergibt sich einerseits aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesen Rechtsgebieten. Andererseits ist auch mit Blick auf vergleichbare Regelungen in anderen Ländern eine Optimierung der Professorenbesoldung angezeigt, um die sächsischen Hochschulen im Wettbewerb um die Gewinnung von Professoren konkurrenzfähig zu halten. Diese Anliegen sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt werden.
Erstens. Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder vor. Damit soll einerseits einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Alimentation kinderreicher Beamter Rechnung getragen werden. Darin wurde festgestellt, dass für Beamte und Richter mit mehr als zwei Kindern eine amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist. Mit der nunmehr vorgesehenen Erhöhung des Familienzuschlages für dritte und weitere Kinder um jeweils 50 Euro pro Monat kann die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation durch eine einfach zu vollziehende Vorschrift wieder hergestellt werden. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Da der Erhöhungsbetrag dynamisch ausgestaltet ist und folglich an linearen Besoldungsanpassungen teilnehmen wird, stellt dies eine tragfähige Lösung dar, die sowohl den Dienstherren im Freistaat Sachsen als auch den betroffe
nen Beamten auf lange Sicht Rechtssicherheit verschafft. Damit tragen wir wesentlich zur Entlastung kinderreicher Beamter und ihrer Familien bei. Im Freistaat Sachsen werden hiervon bis zu 4 200 Kinder erfasst werden.
Zweitens. Neben dieser familienpolitischen Maßnahme sind Änderungen auf dem Gebiet der Professorenbesoldung beabsichtigt. Durch die vom sächsischen Gesetzgeber in Landesrecht umgesetzte Professorenbesoldungsreform wurde im Jahr 2005 die sogenannte W-Besoldung eingeführt. Diese sieht neben einem festen Grundgehalt leistungsabhängige Bezüge vor, die aus verschiedenen Anlässen, beispielsweise für besondere Leistungen in Forschung und Lehre oder auch bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen, gewährt werden können. Anders als zuvor unter Geltung der C-Besoldung besteht nunmehr die Möglichkeit, Hochschullehrer flexibel und leistungsgerecht zu bezahlen. Die mit diesem System bislang gewonnenen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die W-Besoldung in einigen Detailfragen modifiziert werden muss, um ihre Akzeptanz unter den Professoren zu erhöhen.
Diesen Änderungsbedarf haben wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgegriffen. So werden beispielsweise Professoren, die sich nach dem entsprechenden Übergangsrecht noch in der C-Besoldung befinden, künftig bei einem Wechsel nach W ihren bereits erworbenen Besitzstand im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nicht verlieren. Damit wird ein entscheidender Beitrag geleistet, die gegenüber einem solchen Wechsel von C nach W noch bestehenden Vorbehalte abzubauen. Diese Einschätzung wird auch von der Hochschulrektorenkonferenz geteilt, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfes beteiligt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass die wenig flexible C-Besoldung in Zukunft nicht mehr nur rechtlich, sondern auch tatsächlich ein Auslaufmodell sein wird.
Des Weiteren ist vorgesehen, die vollständig drittmittelfinanzierte Forschungs- und Lehrzulage auch auf die Fälle gemeinsamer Berufungen zu erstrecken. Damit können Professoren, die von einer Hochschule und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gemeinsam berufen worden sind – und das sind nicht wenige –, künftig auch für Drittmittelprojekte der Einrichtung eine entsprechende Zulage erhalten. Nach der bisherigen Rechtslage war dies ausdrücklich auf Vorhaben der Hochschule beschränkt. Nunmehr wird also ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, Drittmittel auch für die Forschungseinrichtungen einzuwerben.
Meine Damen und Herren! Über die in groben Umrissen dargestellten Neuregelungen hinaus besteht noch weiterer
Änderungsbedarf. Dieser hat sich aus den Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit ergeben und konnte deshalb mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung noch nicht aufgegriffen werden.
Wie Ihnen bekannt ist, wurde in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder am 1. März dieses Jahres eine Einigung erzielt. Diese sieht für die Tarifbeschäftigten im Wesentlichen Folgendes vor: Einmalzahlung von 40,00 Euro für die Monate Januar und Februar 2009, Erhöhung der Entgelte ab 1. März 2009 um einen Sockelbetrag von 40,00 Euro und darauf aufsetzend eine lineare Erhöhung um 3 %, eine weitere Erhöhung der Entgelte ab 1. März 2010 um 1,2 % sowie eine Anhebung der Auszubildendenvergütung zum 1. März 2009 um 60,00 Euro und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 %. Diese Einigung stellt einen fairen Kompromiss dar, mit dem einerseits die gute Arbeit der Landesbediensteten auch finanziell anerkannt wird und dessen Auswirkungen auf den Haushalt andererseits unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen noch vertretbar sind.
Allerdings gilt dieses Tarifergebnis zunächst nur für die Tarifbeschäftigten. Die Besoldung der Beamten und Richter ist dagegen – ebenso wie die Versorgung der Beamten und Richter im Ruhestand – durch landesgesetzliche Regelung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen. Dafür wurde in der Vergangenheit stets das Tarifergebnis im Besoldungsrecht nachgezeichnet. Die Staatsregierung befürwortet daher die zeit- und inhaltsgleiche Übertragung der aktuellen Tarifeinigung auf die Beamten, Richter
und Versorgungsempfänger des Freistaates und der Kommunen in Sachsen. Damit soll ein Auseinanderdriften der Gehaltsentwicklung von Beamten und Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes verhindert werden.
Ich rege daher an, die hierfür notwendigen Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Form eines Änderungsantrages zur vorliegenden Drucksache einzubringen. Die mit der Übertragung der Tarifeinigung auf den Beamtenbereich verbundenen Kosten von 58,2 Millionen Euro im Jahr 2009 und 84,1 Millionen Euro im Jahr 2010 können im Wesentlichen aus den im Doppelhaushalt veranschlagten Personalmitteln gedeckt werden.
Meine Damen und Herren! Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie, die Änderungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes zügig zu beraten und zu beschließen.
Danke schön. Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, an zwei Ausschüsse zu überweisen, an den Haushalts- und Finanzausschuss – federführend – und an den Innenausschuss. Wer folgt dieser Empfehlung? – Danke schön. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Ich stelle Einstimmigkeit fest.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 14. November 2008 hat das Hohe Haus, haben Sie die Neufassung des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen beschlossen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Mit der Neufassung sind zahlreiche Änderungen in der Organisationsstruktur und auch im Aufgabenbereich der Hochschulen verbunden. Aber auch das Hochschulgesetz als solches hat eine Neugliederung erfahren. Die Hochschulen sind zurzeit sehr aktiv dabei, das Hochschulgesetz mit Leben zu erfüllen.
Das neue Hochschulgesetz hat aber auch zur Folge, dass andere Landesgesetze, die in ihrer Regelung auf das Sächsische Hochschulgesetz verweisen und dessen Vorschriften für anwendbar erklären, ebenfalls geändert
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wichtigstes Ziel des Ihnen vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, jetzt diese notwendigen Änderungen umzusetzen. Um nur wenige Beispiele zu nennen, will ich zum einen ausführen, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine Berichtigung von Verweisen im Gesetz über die Fachhochschule der sächsischen Verwaltung in Meißen, im Polizeifachhochschulgesetz, im Besoldungsgesetz und im Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek, Staats- und Universitätsbibliothek enthält. Des Weiteren sind auch einige Angaben in der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes im gleichen Atemzug zu berichtigen. So enthält die Regelung zu den Weisungsaufgaben der Hochschulen einen fehlerhaften Verweis auf das Universitätsklinikagesetz. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dies korrigiert werden.
Neben redaktionellen Berichtigungen soll in die Übergangsvorschriften eine Regelung zu wegfallenden Perso
nalkategorien aufgenommen werden. Obwohl infolge des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften bereits im Jahr 2004 die Personalkategorien Wissenschaftlicher Assistent, Künstlerischer Assistent, Oberassistent, Oberingenieur und Hochschuldozent entfallen sind, war es möglich, in dieser Personalkategorie bis Ende 2006 Beschäftigte einzustellen. Da an den Hochschulen, wenn auch nur in sehr geringem Umfang, dennoch weiterhin Beschäftigte dieser Personalkategorien tätig sind, ist es erforderlich, für diesen Personenkreis Übergangsvorschriften aufzunehmen.
Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Regelung getroffen, die den Vertrauensschutz der Personen berücksichtigt, die in wegfallenden Personalkategorien beschäftigt werden. Das ist aus unserer Sicht dringend notwendig.
Abschließend: Die Notwendigkeit einer weiteren inhaltlichen Änderung des Hochschulgesetzes ergibt sich aktuell aus dem am 1. April dieses Jahres in Kraft tretenden Beamtenstatusgesetz, welches das Beamtenrechtsrahmengesetz ablöst. Die Vorschriften zur Nebentätigkeit des verbeamteten Hochschulpersonals werden den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes gleichzeitig angepasst, was eine erneute Änderung des Hochschulgesetzes vermeidet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, den vorliegenden Gesetzentwurf in die Beratung zu überführen und ihm dann die Zustimmung zu erteilen.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend – an den Innenausschuss, an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend zu überweisen.
Wer dieser Überweisung in die Ausschüsse zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es gegenteilige Meinungen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisung beschlossen.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Herr Staatsminister Dr. Buttolo hat das Wort. Bitte.