Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Beschluss – das wollen wir einmal voranstellen – wollen wir nicht nur den platten Appell zur alternativlosen Liquidierung von Hartz IV. Er hat ein seriöses Anliegen, nämlich dass nach der Verfassung des Freistaates Sachsen der Landtag, auf die Interessen der Bürgerinnen und Bürger von Sachsen verpflichtet, die Staatsregierung auffordert, mit ihren Mitteln und Möglichkeiten aktiv zu werden, dass Hartz IV und die Vollziehung aller weiteren darauf basierenden Verordnungen, Rechtsakte etc. logischerweise so lange ausgesetzt wird, bis die eklatanten Kritiken an der Verfassungsmäßigkeit von Regelungen, die dort beinhaltet sind, geklärt worden sind. Wir sind am Beginn einer neuen Legislatur des sächsischen Parlaments; der 4. Sächsische Landtag wurde in seiner heutigen Zusammensetzung in einer Periode – zurückhaltend ausgedrückt – scharfen gesellschaftlichen Disputs über den Weg, den diese Republik mit den Agenda-2010-Gesetzen, speziell mit Hartz IV, nimmt, gewählt; und in diesen Disput haben sich nicht nur die Teilnehmer der auch gerade in Sachsen massenhaft stattgefundenen neuen so genannten Montagsdemonstrationen, die Träger sonstiger Protestaktionen der Bevölkerung, von Gewerkschaften, Verbänden, Kirchen und Vereinen eingemischt, sondern eben auch ausgewiesene Verfassungs- und sonstige Rechtsexperten, die den verschiedensten Parteien und Konfessionen angehören.
Der Tenor der kritischen Stimmen dieser Sachverständigen lässt sich – auf den Nenner gebracht – mit dem Vorwurf zusammenfassen, dass die bislang ergangenen Gesetze zu den so genannten Reformen am Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsreform, Rentenreform und Steuerreform in ihrem komplexen Zusammenwirken und Hartz IV selbst auch in einzelnen Regelungen flagrant das mit der so genannten Ewigkeitsgarantie versehene Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Kern aushöhlen und die Betroffenen – hier die Adressaten von Hartz IV – in zahlreichen Grundrechten verletzen.
Um eine Auswahl der entsprechenden Bedenkenträger zu bringen: Prof. Uwe Berlit, Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, erklärt in seiner Fachstellungnahme zum neuen SGB II und zum SGB XII zu den mit Hartz IV eingeführten Änderungen und Änderungen des SGB, dass die in Hartz IV vorgesehene zwangsweise Verpflichtung der Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfeempfänger, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen, unverhältnismäßig ist und in das durch Artikel 2 geschützte Prinzip der Vertragsfreiheit eingreift. Die Arbeitslosen würden damit – Zitat – „sanktionsbewährtem Zwang zur rechtsgeschäf
tigen Selbstunterwerfung ausgesetzt“ – zu gut Deutsch: einer neuen Form per Vertrag sanktionierter Zwangsarbeit unterworfen.
Berlit weiter: „Dies stellt“ – nämlich der Rückgriff auf die Vertragsform – „einen so genannten Formenmissbrauch des Gesetzgebers dar, dem das Sozialstaatsgebot und Rechtsstaatsgebot nach Artikel 20 entgegenstehen.“ Berlit sieht „eine Kollision mit der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19, weil die Betroffenen für den Fall, dass sie sich später gegen den Inhalt dieser Eingliederungsvereinbarung zur Wehr setzen, mit dem Vorbehalt konfrontiert werden, sie hätten ja selbst mit dem Vertrag zugestimmt, diesen Vertrag über ihre arbeitsmäßige Eingliederung zu schließen.“
Die Alternative der Verweigerung der Eingliederungsvereinbarung andererseits ist – das weiß jeder im Saal – die Streichung bzw. Kürzung des Arbeitslosengeldes II. Die Reichweite dieser Grundrechtseingriffe ist nach Berlits Ansicht umso gravierender, als für den Arbeitssuchenden je nach Neigung und Qualifikation des betreffenden Mitarbeiters der Arbeitsagentur – Zitat – „auch objektiv willkürlich fachlich sinnwidrige oder solche Eingliederungsangebote, die vertretbare und Erfolg versprechende Eigenplanung der Arbeitslosen konterkarieren, zumutbar werden würden“. Das sieht Berlit als einen unqualifizierten, überforderten und nicht hinnehmbaren Eingriff in die Vertragsfreiheit.
Das heißt – um es zu übersetzen: Würde die Zwangseingliederung des Arbeitslosen auf der Grundlage eines förmlichen Bescheides durch die Agentur für Arbeit ergehen, dann könnte der Arbeitslose dagegen eben zum Verwaltungsgericht klagen. Jetzt zwingt ihn das Gesetz dazu, eine Vereinbarung abzuschließen über die Tätigkeit, die er aufnimmt, mit der Bedrohung: Wenn du es nicht machst, wird gekürzt oder gestrichen. Das heißt im Klartext: Er nimmt sich praktisch, indem er den Vertrag schließt, dann das Rechtsmittel. Er könnte den Vertrag allenfalls noch anfechten, wenn er beweisen könnte, dass er mit Gewalt oder Drohung oder wider die guten Sitten gezwungen worden ist, den Vertrag abzuschließen.
Das ist natürlich die blanke Aushebelung der bisherigen Möglichkeit, sich dann gerade in solchen existenziellen Fragen zumindest einer Kontrolle durch die Justiz zu versichern.
Nur am Rande erwähnt: Diese Eingliederungsvereinbarungen sind zudem im Eigentlichen auch ein Vertrag zulasten Dritter, denn in der Eingliederungsvereinbarung wird mit festgelegt, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in so genannten Bedarfsgemeinschaften leben. Es betrifft also auch die Kinder, den Ehepartner und die Eltern. Auch für die wird in den Vereinbarungen Recht mit konstituiert.
Utz Kramer, ordentlicher Professor am Fachbereich für Sozial- und Kulturwissenschaften an der Fachhochschule Düsseldorf, pflichtet Berlit bei und sieht in den Einglie
derungsvereinbarungen nach § 5 SGB II und in den Zumutbarkeitsregelungen des § 10, gekoppelt mit der zwingenden Absenkung oder gar dem Wegfall der Regelleistungen nach § 31 SGB, im Falle der Weigerung des Arbeitslosen einen – Zitat – „Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als Teil des Rechtsstaatsprinzips folgt“. Kramer weiter: „Es handelt sich um eine Verletzung des Würdegrundrechts des Artikels 1 Grundgesetz, gegen das der Staat dann verstößt, wenn er die Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht und kurzerhand von Obrigkeit wegen über ihn verfügt.“
Als verfassungsrechtlich unzulässig kritisiert Kramer auch die durch Hartz IV in Artikel 31 Abs. 1 Satz 2 installierte Regelung, wonach der Arbeitssuchende stets einen wichtigen Grund darlegen muss, wenn er eine bestimmte ihm angetragene Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt oder zur Annahme einer Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse gegen Mehraufwandsentschädigung – hier geht es um die Ein-Euro-Tätigkeit – verweigern will. Das heißt, wenn er sich weigern will, eine bestimmte ihm übertragene Tätigkeit im Bereich der so genannten Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse anzunehmen – einen Job, bei dem es einen Euro pro Stunde gibt –, dann muss er die gesamten in der Familie liegenden Gründe etc. offenbaren. Er muss also auch insoweit sein Sozialgeheimnis aufgeben, um gewissermaßen zumindest dieser Art der Arbeitsverpflichtung zu entgehen.
Prof. Ralf Rotkegel, gleichermaßen Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, kritisiert mit diesen – also mit Berlit und zahlreichen anderen Verfassungs-, Verwaltungs- und Sozialrechtlern – die fehlende Rechtfertigung der mit Hartz IV festgelegten Regelsätze. Bekanntlich wird bei den ALG-II-Beziehern ab 1. Januar 2005 – unabhängig von der früheren Höhe des Nettogehalts – ein fixer Geldbetrag als Grundsicherung zum Lebensunterhalt gezahlt, der den Regelsätzen der Sozialhilfe entspricht, diese berühmten 331 Euro. Rotkegel sagt, dass diese Regelsätze augenscheinlich zu niedrig ausfallen, gemessen an dem entsprechenden sozialen Existenzminimum, das sich hier als soziokulturell definiert.
Prof. Heinrich Lang, Verfassungsrechtler an der Universität Köln, sieht direkte Verletzungen der in Artikel 14 Grundgesetz beinhalteten Eigentumsgarantie. In Artikel 14 wird unter anderem auch der Schutz sozialrechtlicher Leistungsansprüche umfasst. Er argumentiert, dass mit Hartz IV in nicht unbeträchtlicher Weise erworbene Eigenleistungen, die der Betreffende eben in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, um überhaupt erst Ansprüche in der originären Arbeitslosenhilfe zu erwerben, jetzt gestrichen sind, wegfallen und damit in jedem Fall in die Eigentumsrechte eingegriffen wird. Eine vollständige Streichung der Arbeitslosenhilfe bei denen, die originäre Arbeitslosenhilfe erworben haben – so Prof. Lang – respektive Leistungen nach SGB II, sei eindeutig ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko.
Sie alle im Saal wissen, dass nach den dieser Tage verkündeten Erhebungen jeder Vierte in der Bundesrepublik Deutschland, der heute noch Arbeitslosen- oder Sozialhilfe empfängt, ab 1.1.2005 ohne jede Bezugsberechtigung sein wird. Das sind ca. 500 000 Bürgerinnen und
Bürger – für Sachsen mit ca. 200 000 ermittelt –, die in dieser Reichweite der Eigentumsgarantie verfassungswidrig beeinträchtigt werden.
Ein letztes Beispiel. Prof. Dr. Siegfried Bross hat auf dem Deutschen Katholikentag in Ulm am 19. Juni dieses Jahres nach allen Regeln der Kunst Hartz IV unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des unabdingbaren Sozialstaatsgebots auseinander genommen, hier auch unter anderem zum Ausdruck gebracht, dass es wohl richtig ist, dass das Grundgesetz wirtschaftspolitisch neutral ist und der Gesetzgeber demzufolge – ich zitiere – nach „sachgemäß erscheinender Wirtschaftspolitik verfahren dürfe, allerdings“, so Bross weiter, „sofern er dabei das Grundgesetz und vor allem die Grundgesetze beachtet“.
Bross sagt dann: „Die wirtschaftliche Ordnung darf nicht so gestaltet werden, dass die Gesellschaft auseinander bricht und nur noch ein Teil gleichsam auf der Sonnenseite des Lebens steht.“ Das macht er nachher an den Regelsätzen fest, die dem gewissermaßen zugrunde liegen. Ich nenne nur einmal 125,78 Euro im Monat für Nahrung, Getränke und Tabakwaren, 33,10 Euro für Bekleidung, für Schuhe usw., und nicht zuletzt bleiben zum Beispiel in dieser Warenkorbberechnung 9,39 Euro pro Monat für Hotel- und Gaststättenleistung. Da kann sich jeder vorstellen, welche soziokulturelle Niveauebene in diesen Bedarfssätzen eingestellt ist.
Wir meinen, dass Hartz IV und in diesem Zusammenhang alle Agenda-2010-Gesetze in einer ganz eindeutig erkennbar verfassungsrechtlich relevanten Weise riskant sind. Es ist nicht mehr und nicht weniger von uns verlangt, als dass wir das einer nochmaligen Überprüfung überantworten wollen, bevor wir die Betreffenden ab 1.1.2005 den Eingriffen in Grundrechte aussetzen.
Meine Damen und Herren! Herr Präsident! Die PDS-Fraktion hat zu Beginn der Legislaturperiode gleich 70 Anträge aus der Mottenkiste gezogen und wieder eingebracht. So debattieren wir nun in den nächsten Plenarsitzungen ständig wieder alte Anträge, so auch diesen zu Hartz IV.
Meine Damen und Herren! Wir hatten uns vor zehn Wochen, als wir dieses Thema im Landtag diskutierten, schon ganz klar ablehnend zum PDS-Antrag bekannt. Daran hat sich auch zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. Im Gegenteil, meine Damen und Herren, waren doch im Sommer noch erhebliche Zweifel angebracht, – –
Kleinen Moment! – ob eine fristgerechte Einführung des Gesetzes überhaupt gelingen kann, so kann man heute, zirka sechs Wochen vor dem In-Kraft-Treten, sagen, dass die Anlässe geringer geworden sind, warum wir daran zweifeln müssen, dass dieses Gesetz in Kraft tritt.
Herr Kollege Lämmel, Sie tun so, als wäre alles so wie vor zehn Wochen und aus dem Grund bräuchten wir die Sache nicht mehr zu diskutieren. Ist Ihnen entgangen, dass Sie in der Zeit 16 % Ihres Stimmenanteils verloren haben?
Herr Porsch, ich habe in Mathematik aufgepasst. Es ist mir nicht entgangen. Nur etwas bleibt noch zu bemerken. Die Schwarzmalerei, die die PDS-Fraktion weiterhin betrieben hat, führt die Menschen in die Irre. Sie machen doch keine seriöse Politik, sondern Sie nehmen sich Dinge, die Sie populistisch in die Welt blasen und damit mehr Verunsicherung unter die Menschen bringen, als die Zeit, die wir heute haben, schon mit sich bringt. Damit brauchen Sie uns nicht zu kommen.
1. Die Software – ich gestatte keine Zwischenfragen mehr –, die sehr in Verruf geraten war, hat ihre erste Belastungsprobe bestanden. Das heißt, in den Arbeitsämtern konnten die technischen Voraussetzungen geschaffen werden.
2. Obwohl der Rücklauf der Anträge zum Arbeitslosengeld II am Anfang sehr schleppend erfolgte, hat er sich im Moment in den Sollbereich geschoben.
3. In den optierenden Kommunen – ich glaube, hier ist ein ganz wichtiger Punkt – sowie in den Arbeitsgemeinschaften laufen die Vorbereitungen auf Hochtouren. Die Mitarbeiter in den Ämtern unternehmen wirklich enorme Anstrengungen, um das Arbeitslosengeld II pünktlich zum 1. Januar 2005 auszahlen zu können.
Meine Damen und Herren, die Mitarbeiter in den Arbeitsämtern und auch in den kommunalen Verwaltungen sind heftig gescholten worden wegen ihres Tuns, aber sie haben bewiesen, dass ihr Ruf manchmal schlechter ist als das, was sie wirklich tun.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist vor diesem Hintergrund völlig illusionär zu glauben, dass eine Bundesratsinitiative mit dem Ziel der Aussetzung oder gar einer Aufhebung des In-Kraft-Tretens des SGB II die Unterstützung anderer Bundesländer finden und auch noch erfolgreich sein könnte. Herr Porsch, das wissen Sie ganz genau und deshalb gehört Ihr Antrag in den Bereich des Populismus. Ein solcher Vorstoß würde auch bei einer großen Mehrheit der Bevölkerung nicht mehr auf Verständnis stoßen.
Die Diskussion ist wesentlich weiter fortgeschritten, als Sie denken. Die Bundesregierung hat die Aufklärungskampagne viel zu spät gestartet. Hätte sie das eher getan, wären zu Zeiten des Wahlkampfes andere Diskussionen geführt worden.
Selbstverständlich sind wir uns sehr wohl dessen bewusst, dass die Zusammenführung von Arbeitslosenund Sozialhilfe für die Bezieher von Arbeitslosenhilfe mit teilweise erheblichen Einschnitten verbunden sein wird. Ich kann deshalb sehr gut nachvollziehen, dass gerade bei diesen Menschen für die Reform im Moment noch wenig Verständnis vorherrscht. Aber, meine Damen und Herren, wir dürfen das eigentliche Ziel der Reform, nämlich die effiziente Vermittlung von Langzeitarbeitslosen auf dem Arbeitsmarkt, nicht aus dem Auge verlieren. Dieses Ziel gilt es endlich zügig umzusetzen.
Meine Damen und Herren, und gerade an die PDS-Fraktion gerichtet: Sie haben immer nur den einen Teil des Hartz-IV-Paketes diskutiert, und der zweite Teil, die Förderung von Langzeitarbeitslosen, fällt bei Ihnen geflissentlich unter den Tisch.
Es geht darum, die Förderung in den Mittelpunkt zu stellen, um damit den Menschen die Hoffnung zu geben, aus der Arbeitslosigkeit wieder herauszukommen.
Meine Damen und Herren, wenn man in Richtung Bundesregierung schaut, dann wäre es glaubwürdiger, wenn die Einsparungen, die aufseiten der bisherigen Träger der Sozialhilfe aufgrund der Reform verbucht werden können, den Regionen zugute gekommen wären, wo die Bezieher von Arbeitslosenhilfe am meisten unter den Einkommensverlusten zu leiden haben. Gerade das ist nicht der Fall. Von den 2,5 Milliarden Euro, die die Bundesregierung den Kommunen als Entlastung zugesichert hat, werden die Kommunen in Ostdeutschland im Saldo voraussichtlich keinen Euro erhalten. Damit fehlt das Geld für dringend notwendige Investitionen und damit fehlt eine Grundvoraussetzung für die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren, sehen wir immer noch erheblichen Nachbesserungsbedarf. Er beschränkt sich nicht nur auf die horizontale Verteilung der Entlastungen kommunaler Haushalte. Er betrifft auch im Vergleich zur heutigen Rechtslage die deutlich verschlechterten Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Überprüfung des von vielen zu Recht als ungerecht empfundenen Ostabschlags bei der Regelleistung.
Meine Damen und Herren, zumindest bei den letzten beiden Punkten hat der Bundeswirtschaftsminister in der Arbeitsgruppe Kompromissbereitschaft erkennen lassen. Wir müssen uns gemeinsam dafür einsetzen, dass die erforderlichen Änderungen erfolgen. Meine Damen und Herren, den mit den Reformen am Arbeitsmarkt eingeschlagenen Weg wieder rückgängig zu machen ist ein Signal in die völlig falsche Richtung und wäre auch für
Darum fordere ich Sie auf, gemeinsam daran mitzuwirken, die richtigen Rahmenbedingungen für eine Trendwende am Arbeitsmarkt in Deutschland herbeizuführen – oder in dem Sinne, wie es einst Bundespräsident Roman Herzog eingefordert hat, um Deutschlands Aufbruch ins 21. Jahrhundert zu bewirken.