Die einbringende Fraktion beginnt. Dann folgen CDU und die gewohnte Reihenfolge. Kollege Delle, bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Antrag möchte meine Fraktion, vergleichbar unserem Vorstoß zur Mittelstandsfinanzierung, die Rahmenbedingungen für das Handwerk, insbesondere das mittelständische und das kleingewerbliche Handwerk, verbessern.
Die Situation im Baugewerbe gibt allgemein wenig Anlass zu Optimismus und am allerwenigsten im kleingewerblichen, mittelständischen Bereich. Der volkswirtschaftlichen Bedeutung gerade dieser Strukturen bewusst, setzt die NPD-Fraktion mit ihrem Antrag erneut genau dort mit ihrem politischen Engagement an. Ziel unseres Antrages ist es, eine unangebrachte Einschränkung an Sicherungsmöglichkeiten aufzuheben, die gerade die
kleinen und mittleren Bauhandwerke – sprich die so genannten Häuslebauer – betrifft. Angesichts der von der NPD-Fraktion immer wieder betonten Verschlechterung der Liquiditätssituation dieser Betriebe muss nach unserer Auffassung für eine Verbesserung der Forderungsabsicherung zwingend Sorge getragen werden, um den Problemen zunehmender Insolvenzen und damit einhergehender Arbeitsplatzverluste entgegenzuwirken.
Konkret zielt daher unser Antrag auf das Hinwirken der Staatsregierung zur Änderung des § 648a BGB im Sinne einer vereinfachten Forderungsabsicherung ab. Bisher besteht die Möglichkeit einer Sicherungshypothek auf dem die Leistung zu erbringenden Grundstück oder der Zahlungsbürgschaft – allerdings Letzteres nur innerhalb eines eingeschränkten Bereiches. Genau diesen Umstand möchte meine Fraktion gern geändert wissen.
Dafür sprechen meines Erachtens folgende Gründe: Die Eintragung einer Hypothek ist an eine Vorleistung an dem Grundstück gebunden und in den Fällen ungeeignet, wenn Grundstückseigentümer und Auftraggeber nicht identisch sind. Zudem verfügen besonders kleinere Firmen, um die es in erster Linie geht, nicht über ein ausreichendes Liquiditätspolster; denn der Zeitraum ist meist umständlich und vor allem langwierig in der Realisierung der Forderung durchzustehen. Auch ist hinsichtlich einer Hypothekenlösung die Rangstelle des von einem Forderungsausfall betroffenen Unternehmens häufig nicht zufrieden stellend.
Die dagegen weitaus unproblematischer zu realisierende Sicherungsbestellung der Gewährleistung einer Zahlungsbürgschaft ist nach derzeitig gültiger Gesetzesregelung genau denjenigen Bauhandwerkern nicht möglich, die Aufträge von natürlichen Personen ausführen. Hierbei handelt es sich exakt um diejenige kleingewerbliche, mittelständische Klientel, die von der lang anhaltenden Rezession im Bausektor am härtesten betroffen ist und bei der folglich akuter Handlungsbedarf besteht.
Mit Aufhebung dieser im § 648a BGB zu findenden Einschränkung der Sicherungsmöglichkeit könnten nach unserer Ansicht Liquiditätsengpässe und Insolvenzrisiken kleiner und mittlerer Betriebe der Baubranche minimiert werden. Für Architekten und Ingenieure gehört es beispielsweise bereits zur Normalität, dass sie unabhängig vom Auftraggeber vor Leistungserbringung Bürgschaften verlangen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht für Bauunternehmer gelten soll.
Die NPD-Fraktion erachtet die Differenzierung des § 648a BGB für nicht sachgerecht und zielt mit dem vorliegenden Antrag auf eine dementsprechende Modifizierung ab.
Im Sinne einer Entbürokratisierung von Prozessen ist es auch sinnvoll, dieses Forderungsabsicherungsinstrument auszuweiten, da hier im Gegensatz zu Hypotheken Bestellungen und Hauptgrundbuchamt nicht vonnöten sind. Ich denke, dass trotz ideologischer Verblendung rein unter sachgemäßen Gesichtspunkten dem vorliegenden Antrag leicht zuzustimmen sein müsste, da wir mit diesem Antrag nicht darauf abzielen, die Art der Sicherheitenstellung zwingend vorzuschreiben, sondern lediglich die fakultative Möglichkeit schaffen wollen. Letztendlich wird der Markt darüber entscheiden, inwiefern er davon Gebrauch machen wird. Allerdings herrscht durch die Erweiterung der Möglichkeiten unseres Erachtens dann mehr Gerechtigkeit unter den Teilnehmern.
Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, noch kurz einen zweiten Aspekt des NPD-Antrages inhaltlich auszuführen. Nach gültiger Fassung des § 648a BGB sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts von der Gestellung der Sicherheiten ausgenommen. Dies ist für viele Unternehmen insofern äußerst problematisch, als der säumige Zahler, die öffentliche Hand, allgemein oft beklagt wird. Wenngleich auch hier nicht von einer Insolvenz im vergleichbaren Sinne gesprochen werden
kann, so reicht übermäßiger Zahlungsverzug für den wirtschaftlichen Ruin kleiner und mittlerer Unternehmen zuweilen vollkommen aus. Da ungeachtet so mancher Tatsache eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht insolvenzfähig ist, muss unter Umständen auch die Bereitstellung von Sicherheiten einer eigenen Prüfung unterzogen werden. Dies im Sinne des vorliegenden NPD-Antrages vorzunehmen ist der weiter mit dem Antrag verbundene Arbeitsauftrag, der an die Staatsregierung ergehen soll.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die wirtschaftliche Lage der Werkunternehmer, vor allem in der Baubranche, ist in den letzten Jahren nicht viel besser geworden. Dies gilt insbesondere für die Situation in den neuen deutschen Ländern. Dies beruht auf Forderungsausfällen, die wiederum zum großen Teil auf schlechter Zahlungsmoral beruhen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind hier weiter ungenügend. Deshalb muss der Bundesgesetzgeber in diesem Bereich dringend handeln. Dies haben wir als CDU-Fraktion, aber auch jetzt gemeinsam mit der Koalition in den vergangenen Jahren stets gefordert. Wir wollen, dass diese Probleme auch gelöst werden.
Umso bedauerlicher ist es, dass es trotz zahlreicher Initiativen auf Bundesebene nie zu einer Einigung auf ein solides Forderungssicherungsgesetz gekommen ist, denn das am 1. Mai 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat hier keine ausreichende Wende gebracht. Der Freistaat Sachsen hat in der jüngsten Vergangenheit bereits mehrere Bundesratsinitiativen ergriffen. Unter anderem wurde gefordert, dass der Werkunternehmer unter erleichterten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschlagszahlung erhalten kann, die Erlangung von Sicherungshypotheken erleichtert wird, das Zwangsvollstreckungsverfahren, das Gesellschaftsrecht sowie das Strafrecht zur Verbesserung des Gläubigerschutzes geändert werden. Es wurde auch gefordert, dass die Möglichkeiten des Unternehmers, eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB zu erhalten, deutlich erweitert werden.
Dabei verweise ich auf die sehr guten Erfahrungen der großen Arbeitsgruppe Zahlungsmoral/Forderungssicherung für das Bauhandwerk beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz und möchte mich nochmals auch ganz herzlich dafür bedanken, dass eine solche Arbeitsgruppe in den letzten Jahren sehr viel zur Klarheit beigetragen hat, was notwendig ist zu regeln und was nicht notwendig ist. Herr Staatsminister, ganz herzlichen Dank, dass diese
Ich glaube, die beteiligten Vertreter des Handwerks, der Bauindustrie, der Verbände, der Banken, der Versicherung, der Rechtsanwälte, auch der Richter und der Vertreter der jeweiligen Ministerien haben einen großen Anteil daran, dass es auch zu den Bundesratsinitiativen gekommen ist. Nochmals ganz herzlichen Dank dafür, dass das vom Justizministerium so auf den Weg gebracht worden ist.
Die hier geforderte Änderung – jetzt komme ich dazu, ich habe mir hier die Unterlagen der Arbeitsgruppe angesehen – des § 648a Abs. 6 aber war gerade nicht Bestandteil der sächsischen Initiative, denn die Ausnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und von privaten Einfamilienhausbauern, ohne Baubetreuer, der über die Finanzierungsmittel des Bestellers verfügen kann, ist von der Sicherungsregelung her angemessen und sachgerecht. Dieser Auffassung war auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bei der Findung dieser Regelung, denn Zweck des § 648a ist es, den Bauunternehmer vor existenzgefährdenden Risiken großer Baupleiten zu schützen und ihm insoweit ein Sicherungsinstrument zur Verfügung zu stellen.
Die Risiken, denen der Handwerker bei der Errichtung eines Einfamilienhauses ausgesetzt ist, sind jedoch geringer als diejenigen, die bei Aufträgen durch Bauträger auftreten. Beim privaten Eigenheimbau ist in der Regel von einer soliden Finanzierung, die ja auch von den Banken gefordert wird, die das Geld zur Verfügung stellen, bei vergleichsweise höherem Eigenkapital auszugehen. Außerdem bietet die unbegrenzte und lebenslängliche persönliche Haftung des Bestellers dem Unternehmer beträchtliche Sicherheit. Es ist auch darauf zu achten, dass die Beibringung einer Sicherung die Bauherren und die zu beteiligenden Kreditinstitute nicht unerheblich mit Verwaltungsaufwand belasten würde, würde man der Regelung folgen. Durch die Ausnahmen kann dies in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für die Bausparkassen, die natürlich überwiegend nicht über ein ausgebautes System von Zweigniederlassungen verfügen.
Dieser von mir gerade sinngemäß vorgetragenen Meinung des Gesetzgebers kann man sich sehr gut anschließen. Deshalb ist es auch die Meinung der Koalitionsfraktionen, diesen Antrag abzulehnen.
Auch der Prüfauftrag im Hinblick auf § 648a Abs. 6 Nr. 1 ist nicht zustimmungsfähig, da in dem Fall, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ein Insolvenzrisiko ausgeschlossen ist.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Bauhandwerkersicherung vor Liquiditätsengpässen des Bestellers schützen soll. Dies ist jedoch gerade bei Eigenheimbauern und der öffentlichen Hand nicht das entscheidende Problem.
Die Bauherren sind bei Eigenheimbauern bereits anderweitig solide finanziert, wie ich wiederhole, zumeist durch Banken.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Koalitionsfraktionen sehen mit dem vorgelegten Antrag keine Regelung für ein bestehendes Problem und bitten das Hohe Haus um Ablehnung des Antrages.
Für die Linksfraktion ist der Kollege Zais gemeldet. Er ist aber nicht im Raum. Spricht jemand anderes? – Nein. Das ist nicht der Fall. Die SPD ist durch die Koalition vertreten gewesen. Die FDP hat signalisiert, dass sie nicht spricht, oder doch? – Herr Dr. Martens, bitte.
Die rechtspolitischen Erwägungen im Hinblick auf das Forderungssicherungsgesetz und die effektive Sicherung von Bauhandwerkerforderungen hat Kollege Schiemann eben dargestellt. Lassen Sie mich zu dem Antrag als Praktiker einiges anmerken. Ich bin Rechtsanwalt und habe insbesondere auch mit Forderungen von Bauhandwerkern und Bauunternehmen zu tun. Das, was hier vorgeschlagen wird, ist absolut untauglich.
Die NPD offenbart hier ein tiefes Unverständnis von den Wirkmechanismen im Zivilrecht und der Bauhandwerkersicherung. Wenn es irgendetwas gibt – ich sage das einmal –, von dem Sie wirklich nichts verstehen, Herr Delle, dann ist das der § 648a BGB. Das haben Sie ja offenbart.
Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a durch eine Zahlungsbürgschaft soll den Handwerker vor Zahlungsausfällen sichern, das heißt, eine Sicherheit bieten, dass er das Geld auch bekommt. Die Frage, ob er das Geld schnell erhält, ist dagegen eine Frage des Zahlungsverzuges.
Zunächst einmal zur Frage der Sicherheit. Die Sicherheitsleistung ist insbesondere dort notwendig, wo Aufträge erteilt werden, aber kreditfinanziert oder auch mit fremdem Geld hier Aufgaben ausgeschrieben und bezahlt werden sollen und das Geld hinterher nicht reicht.
Das ist vornehmlich ein Phänomen, das bei Bauträgern auftaucht, die im Laufe eines Bauverfahrens insolvent werden und den Handwerker mit seiner Forderung alleine stehen lassen.
Dieses Problem tritt in der Regel nicht bei natürlichen Personen, die ein Einfamilienhaus errichten, auf. Das ist der typische Fall des Häuslebauers. Der hat sein Vorhaben in aller Regel sehr sorgfältig durchkalkuliert und finanziert und haftet persönlich, und zwar zeitlich unbegrenzt,
für die Forderungen. Handwerkerforderungen fallen nicht im Bereich von Einfamilienhausbauten, des so genannten Häuslebauers, aus. Hier wollen Sie den Errichter eines Einfamilienhauses mit unnötigen Kosten belasten, denn er muss für die Sicherheit aufkommen. Das ist unnötig, es ist kontraproduktiv und wirkt nicht.
Das Zweite ist der Prüfungsauftrag, die Anwendung des § 648a auch auf öffentliche Haushalte auszuweiten, auf Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen. Hier verkennen Sie bereits den Sinn und Zweck dieser Regelung. Sie dient der Sicherung einer Zahlungsforderung, und das ist gerade bei der öffentlichen Hand nicht notwendig. Was Sie meinen, ist der Zahlungsverzug öffentlicher Hände, aber der lässt sich mit einer Sicherheit eben gerade nicht aus dem Weg räumen, denn selbst wenn sie die Bürgschaft haben, damit sie sie flüssig machen können, müssen sie nach § 648a entweder eine Abnahmebescheinigung vorlegen oder die Abnahme muss unbestritten sein.
Das Ganze können Sie dann gerichtlich feststellen lassen. In der Praxis führt das dazu, dass ein normaler Forderungsprozess genauso schnell bzw. genauso langsam geht wie der Prozess zur Freigabe der Sicherheit, und so lange dauert der Zahlungsverzug der öffentlichen Hand nun wirklich nicht. Das ist schlicht und ergreifend untauglich, meine Damen und Herren.
Die erste Runde ist damit beendet. Die NPD hatte zwei Redner gemeldet. Wollen Sie in der allgemeinen Aussprache sprechen oder das Schlusswort halten?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Durch die beiden vorangegangenen Debattenbeiträge ist mehr als deutlich geworden, dass und warum der Antrag der NPD unseren Handwerkern und dem Mittelstand nicht hilft. Ich will das hier nicht wiederholen. Es helfen vielmehr die Anstrengungen der Staatsregierung, die Zahlungsmoral insgesamt zu verbessern und das Forderungssicherungsgesetz zu verabschieden.