Protokoll der Sitzung vom 21.06.2006

Drucksache 4/4556, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD

Drucksache 4/5509, Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft

Den Fraktionen wird dazu das Wort zu einer allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die Fraktion der CDU, danach SPD, Linksfraktion.PDS, NPD, FDP, GRÜNE; Staatsregierung, wenn gewünscht.

Die Debatte ist eröffnet. Ich erteile der CDU-Fraktion das Wort. Frau Windisch, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei der Einbringung des Gesetzentwurfes am 16.03.2006 habe ich bereits umfänglich die Beweggründe dargelegt, die zur Gesetzesinitiative der Koalitionsfraktionen geführt haben. Deshalb möchte ich nur die wichtigsten Punkte nochmals in Erinnerung rufen.

Zum Jahresende 2005 ist eine Übergangsbestimmung im Abwasserabgabengesetz des Bundes ausgelaufen, die es den Aufgabenträgern in den neuen Ländern erlaubte, die Abwasserabgaben für Schmutzfrachteinleitungen, dazu zählten auch die Kleineinleitungen aus Kleinkläranlagen, mit Investitionen zur Verbesserung der Gewässerqualität zu verrechnen, auch wenn diese nicht räumlich in direktem Zusammenhang stehen. Hätten wir nicht gehandelt und den Gesetzentwurf nicht eingereicht, hätte das zur Folge gehabt, dass Betreiber von Kleinkläranlagen, die noch nicht dem Stand der Technik entsprechen, also ohne vollbiologische Reinigungsstufe sind, ab sofort, das heißt rückwirkend ab dem 01.01.2006, eine Abgabe zu entrichten hätten. Betroffen wären insbesondere Grundstückseigentümer in weniger verdichteten Gebieten und weniger die Bewohner von Städten, die zu einem hohen Grad an die zentrale Abwasserentsorgung nach zeitgemäßem Standard angeschlossen sind.

Wir wollen nicht, wie von der Opposition in der Debatte zur Einbringung des Gesetzentwurfes zu hören war, Gewässerverschmutzer sanktionieren, sondern mit dem Gesetzentwurf den Aufgabenträgern und den Betreibern von Kleinkläranlagen Gelegenheit geben, sich in den nächsten vier Jahren auf die neue Situation vorzubereiten. Denn ab 2010 sollen bekanntlich auch Kleineinleiter nach dem Verursacherprinzip einen angemessenen Beitrag zu den umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten leisten.

Die Möglichkeit der Verrechnung von Kleineinleiterabgaben mit Investitionen soll für die Aufgabenträger in den nächsten vier Jahren gleichzeitig ein Anreiz für Investitionen zur Errichtung oder Erweiterung von Anlagen sein, deren Betrieb eine Minderung der Fracht der bewerteten Schadstoffe um mindestens 20 % erwarten lässt.

Lassen Sie mich noch zwei Punkte aus der Behandlung des Gesetzentwurfes im Fachausschuss bzw. in Auswertung der Expertenanhörung aufnehmen, weil ich davon ausgehe, dass die Opposition heute im Plenum wieder darauf zurückkommen wird.

Im ersten Punkt geht es um die Frage, ob es verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf geben könnte. Lediglich einer der Sachverständigen hatte diese angeführt, indem er feststellte, dass der Gesetzentwurf dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspräche und durch Landesrecht nicht eine unwirksam gewordene bundesrechtliche Regelung fortgeführt werden könnte. Dieser Auffassung haben andere Sachverständige ausdrücklich widersprochen. Verfassungsrechtliche Bedenken könnten demnach nur dann angeführt werden, wenn die bisherigen Kompensationsregelungen nach den Übergangsbestimmungen für die neuen Bundesländer vollumfänglich in Landesrecht überführt worden wären.

Mit dem von uns vorgelegten Gesetzentwurf wird lediglich ein sehr kleiner Ausschnitt aus dem bisherigen Bundesrecht, nämlich die Kleinleiterabgabe nach § 10 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz, im Landesrecht fortgeführt. Dies wird – so bestätigte uns auch die Anhörung vom 24. April im Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft – vom Handlungsspielraum, den die Länder im Bereich des Rahmenrechtes haben, voll abgedeckt.

So hat zum Beispiel der Vertreter des Umweltministeriums von Baden-Württemberg ausgeführt, dass auch dort Kompensationsmöglichkeiten über das Bundesrecht hinaus im Landesrecht geregelt sind, die in den landesspezifischen Prioritätensetzungen ihren Ursprung haben. So werden zum Beispiel in Baden-Württemberg Kompensationen mit der Niederschlagsabgabe vorgenommen, wenn im Gegenzug Flächen entsiegelt werden oder Regenwassernutzung erfolgt. Das geschieht auch bei Investitionen für Kanalsanierungen.

Punkt zwei: Es kam von einigen Aufgabenträgern die Anregung, die Kompensationsregelungen auf die so genannten Bürgermeisterkanäle zu erweitern. Dies würde – so hat uns ebenfalls die Anhörung bestätigt – in Summe mit der von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzesinitiative dann tatsächlich zu einer sehr problematischen Nähe zu den bisherigen bundesrechtlichen Regelungen führen, die einer Fortführung des § 10 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes in Gänze im Landesrecht nahe käme.

Ich möchte hierzu ein paar Erläuterungen machen, weil die Termini „Kleineinleiterabgabe“ und „Abwasserabga

be“ oft vermischt werden, was auch in der Debatte bei der Einbringung geschah. Für Indirekteinleitungen aus Kleinkläranlagen in „Bürgermeisterkanäle“ wird keine Kleineinleiterabgabe erhoben. Hier ist vielmehr durch den Aufgabenträger die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung des „Bürgermeisterkanals“ in ein Gewässer zu zahlen. Diese Abwasserabgabe ist dann aber auch Bestandteil der Benutzungsgebühren der Kanalisation, in diesem Fall für einen Teilanschluss.

Würden wir die „Bürgermeisterkanäle“ einbeziehen, wäre in der Tat die rahmenrechtliche Kompetenz des Freistaates weit überschritten und ein Einfallstor für ein mögliches verfassungsgerichtliches Scheitern unseres Gesetzentwurfes geöffnet. Das ist nicht Sinn und Zweck der Aktion. Da ist uns im Interesse der Betroffenen, nämlich vor allem der Bürger im ländlichen Raum, der Spatz in der Hand lieber als die Taube auf dem Dach.

Zusätzlich zu diesen Erwägungen stehen der Erweiterung des Verrechnungstatbestandes auf die „Bürgermeisterkanäle“ aber auch umweltpolitische Überlegungen und Einwände entgegen. Umweltpolitisches Ziel muss die Sanierung der „Bürgermeisterkanäle“, nicht aber deren finanzielle Sanktionierung sein. Wird ein „Bürgermeisterkanal“ saniert bzw. in eine Kläranlage eingebunden, kann im Übrigen die Abgabe für diese Einleitung auch nach dem weiter geltenden Bundesrecht verrechnet werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf haben wir einen schwierigen Spagat hinzulegen zwischen der raschen Umsetzung umweltpolitischer Zielsetzungen zur Verbesserung der Wassergüte in unseren Fließgewässern und der finanziellen Entlastung der Bewohner im ländlichen Raum, wo wegen der Prioritätensetzung nach der Richtlinie Kommunales Abwasser die abwassertechnische Erschließung nach dem Stand der Technik nicht mit dem gleichen Tempo wie in den Verdichtungsräumen vorangetrieben wurde und wo sie im Übrigen auch nicht überall sinnvoll gewesen wäre.

Die Verlängerung der Kompensationsregelungen gibt Anreiz für Investitionen bei den Aufgabenträgern und lässt den Besitzern von Kleinkläranlagen bis 2010 Luft, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Sie können bis 2010 die Entlastung von Abgaben für Investitionen zur Errichtung oder Nachrüstung von vollbiologischen Kleinkläranlagen zurücklegen und sparen nach Auslaufen dieser Übergangsregelung höhere Gebühren.

Noch eine letzte Bemerkung: Wer wie die Linksfraktion die generelle Abschaffung der Abwasserabgabe fordert, sollte im Hinblick auf die anstehenden Haushaltsberatungen sagen, wie die Investitionen zur Verbesserung der Gewässergüte und -struktur an Sachsens Fließgewässern künftig finanziert werden sollen.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Von der CDU!)

Die Abwasserabgabe ist bekanntlich zweckgebunden und nur für solche Maßnahmen einzusetzen. Sie darf nicht zum Stopfen allgemeiner Haushaltslöcher verwendet

werden. Daraus werden bekanntlich das Durchgängigkeitsprogramm und zahlreiche Renaturierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Offenlegung von Gewässerabschnitten in Städten, bezahlt.

Mit der Terminsetzung im neuen § 9a haben wir unmissverständlich klar gemacht, dass es uns ernst damit ist, über diesen Zeitpunkt hinaus niemandem mehr Schonung zu gewähren, der Gewässer verschmutzt.

Die EU verpflichtet mit der Wasserrahmenrichtlinie Mitgliedsstaaten zur Anwendung des Verursacher- und Kostenprinzips ab 2010. Daran werden wir uns halten. Bis dahin sollten wir aber unseren gesetzgeberischen Spielraum als Land nutzen. Deshalb bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen und zur Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses.

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Ich erteile der Fraktion der SPD das Wort. Frau Dr. Deicke, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Über eine Sonderregelung für die ostdeutschen Bundesländer konnte bis Ende 2005 die gesamte im Entsorgungsgebiet anfallende Abwasserabgabe zur Finanzierung der notwendigen umfangreichen Investitionen im Abwasserbereich eingesetzt werden. Das Auslaufen dieser Regelung war der Anlass für unseren Gesetzentwurf.

Die Fortführung der ausgelaufenen Bundesregelung auf Landesebene wäre aus unserer Sicht zwar das Optimum gewesen. Das ist aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in vollem Umfang möglich. Landesrechtlich können wir lediglich den Bereich der Kleineinleitungen regeln. Damit können sich in den nächsten vier Jahren sowohl die Kleineinleiter als auch die Aufgabenträger auf neue Anforderungen einstellen.

In Sachsen bleiben Kleineinleitungen abgabenfrei, sofern der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Anstatt der Kleineinleiter sind die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften abgabepflichtig. Die Festsetzung der Abwasserabgabe erfolgt auf der Grundlage der Angaben des Abwasserbeseitigungspflichtigen. Dabei gibt es teilweise erheblichen Nachholbedarf in der Bestands- und Zustandsermittlung der Anlagen, denn nicht alle Abwasserbeseitigungspflichtigen haben bisher ein entsprechendes Kleineinleiterkataster. Die mit unserer Gesetzesänderung eingeräumte Übergangsfrist muss genutzt werden, diese Versäumnisse zu beseitigen. Das ist auch im Hinblick auf die ab 2007 geltende Erweiterung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Überwachung und Eigenkontrolle sowie Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben durch die Abwasserbeseitigungspflichtigen notwendig.

Ferner müssen sich alle Kleineinleiter darauf einstellen, dass entsprechend den Forderungen der Wasserrahmenrichtlinie ab 2015 nur noch voll biologische Kläranlagen zugelassen sind. Bis dahin gilt für Altanlagen zwar ein Bestandsschutz, wer allerdings nach der vierjährigen Übergangsfrist nicht an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen werden kann, hat zwei Möglichkeiten: entweder eine voll biologische Anlage oder die Kleineinleiterabgabe.

Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass die Abwasserbeseitigungskonzepte den betroffenen Kleineinleitern verlässliche Auskunft dahin gehend geben, inwieweit das betreffende Gebiet dauerhaft dezentral entsorgt werden wird.

Schließlich fordern wir als SPD-Fraktion die Begleitung dieser Initiative durch eine umfangreiche Aufklärungs- und Öffentlichkeitskampagne der Staatsregierung, denn nur so kann erreicht werden, dass den betroffenen Kleineinleitern bewusst wird, welche Pflichten sie haben und unter welchen Alternativen sie wählen können.

Danke schön.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Ich erteile der Linksfraktion.PDS das Wort. Frau Roth, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten und – nach dieser schwärmerischen Rede von Frau Windisch – sehr verehrte Kleineinleiterabgabeverrechnungsfans von CDU und SPD! Ich beginne meinen Beitrag mit einer Geschichte, die das sächsische Leben schrieb:

Im März dieses Jahres kam eine Bürgerin der vogtländischen Gemeinde Mühlental ganz entrüstet zu mir in die Sprechstunde. Sie streckte mir einen Bescheid entgegen, den sie schon dem CDU-Bundestagsabgeordneten Hochbaum unter die Nase gehalten hatte, und empörte sich: „Hier haben Sie es schriftlich, ich bin eine Schadeinheit.“ Dazu reichte sie mir ein Papier, das „Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen“ hieß. Allein das Aussprechen dieses Titels ist schwierig und ich muss aufpassen, dass ich mir nicht auf die Zunge trete. Aber das ist nicht der Grund meiner Kritik, nicht einmal der Nebengrund. Der wahre Grund ist ein bürokratischer Abgrund.

Irgendwann hatte das Gesetz einen Anfang und dieser war mit den gestiegenen Gewässerbelastungen der siebziger Jahre sicherlich auch begründet. Lassen Sie mich kurz auf die Geschichte der Abwasserabgabe in Deutschland eingehen:

Die seit 1981 erhobene Abwasserabgabe war in ihrer Entstehungsgeschichte zunächst als Prototyp einer reinen Lenkungsabgabe konzipiert. Der nach heftigen Kontroversen letztlich verabschiedete Gesetzentwurf hatte jedoch nur geringe Ähnlichkeit mit diesem ökologischokönomischen Ideal. Im Rahmen von vier Novellierungen des Abwasserabgabengesetzes wurde die Abwasserabgabe

nahezu jeder eigenständigen Lenkungswirkung im Restverschmutzungsbereich beraubt und zu einem reinen Instrument der beschleunigten Durchsetzung der Mindestanforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes degradiert.

„Da die Mindestanforderungen an die Abwasserreinigung nach ebendiesem § 7a inzwischen nahezu flächendeckend eingehalten werden, wird der Kern des gesetzlich bestimmten Verwendungszwecks in hohem Umfang erfüllt.“

Das ist kurz gesagt der Standpunkt des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen aus dem Umweltgutachten von 2004. Die Linksfraktion.PDS im Sächsischen Landtag teilt diesen Standpunkt. Nur bezüglich der Schlussfolgerungen gehen wir unterschiedliche Wege.

Der Sachverständigenrat wünscht eine Revitalisierung der Abwasserabgabe entlang der Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie. Sie soll unter Zugrundlegung des Verursacherprinzips dafür Sorge tragen, dass die wasserwirtschaftliche Gebührenpolitik dem Kostendeckungsgrundsatz unter Einschluss umwelt- und ressourcenbezogener Kosten Rechnung trägt.

Wir sagen: Dieses überlebte Gesetz muss ohne Wenn und Aber abgeschafft werden!

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Dieses Muss gilt natürlich auch für das Sächsische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz und dieses heute in 2. Lesung stehende „Gesetzlein“. Die lenkende Wirkung des ehemaligen Gesetzes verkehrt sich heute vom Positiven ins Negative. Der Aufwand für die Erhebung der Abwasserabgabe ist enorm. Für die Verwaltungsbürokratie wird ein großer Teil der Abgabenmasse aufgefressen. Das wird am Beispiel der 1000-SeelenGemeinde Mühlental deutlich, die sich eine ganze Beschäftigungsstelle für die Bewältigung des Aufwandes leisten muss.

Die Abwasserabgabe, meine Damen und Herren, erwies sich in Sachsens ländlichem Raum als Anreiz zur Schaffung von Überkapazitäten an zentralen Kläranlagen. Und nun sollen die Besitzer von Kleinkläranlagen diese auf einen Stand der Technik bringen, der für die Städte und deren Umland, also für so genannte Verdichtungsräume, volle Berechtigung besitzt, nicht aber für dünn besiedelte ländliche Gebiete, die chronisch unter dem Bevölkerungsrückgang leiden.

Grundstückseigentümer sollen per Erlass des Umweltministeriums angehalten werden, bis spätestens 2015 viel Geld für die Umrüstung ihrer Grundstückskläranlage in die Hand zu nehmen – Geld, das sie vielerorts nicht haben. Diesen Grundstückseigentümern wird nun weisgemacht, es bestehe eine Verrechnungsmöglichkeit der Kleineinleiterabgabe bei der Umrüstung ihrer Kleinkläranlage. Das ist keine Erleichterung, sondern wiederholte Rattenfängerei in der sächsischen Abwasserpolitik. Gutachter Dr. Köhler spricht sehr deutlich von einer „Verrechnungsohnmacht der Kleineinleiter“.

Wiederum öffnet sich der Teufelskreis der Überkapazitäten. Diesmal sind es keine Großkläranlagen, die in 15 bis 20 Jahren infolge des rasanten Bevölkerungsrückgangs niemand mehr braucht, sondern Kleinkläranlagen – Kläranlagen modernster Art auf dann unbewohnten Grundstücken.