Protokoll der Sitzung vom 19.01.2005

(Beifall bei der NPD)

Damit sind Frau Schüßler als stimmberechtigtes Mitglied und Herr Paul als ihr Stellvertreter gewählt worden. Ich frage die beiden gewählten Abgeordneten, ob einer von ihnen die Wahl nicht annimmt. – Das ist nicht der Fall. Damit ist das Ergebnis dieser Wahl gültig. Ich beglückwünsche Sie zu Ihrer Wahl. Wir beenden damit den Tagesordnungspunkt 3. Ein Blick in die Runde veranlasst mich, meinen Vorschlag von vorhin etwas zu verändern. Somit rufe ich auf

Tagesordnungspunkt 10

1. Lesung des Entwurfs Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und die Freiheit des Zugangs zu Informationen sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Sachsen

Drucksache 4/0466, Gesetzentwurf der Fraktion der PDS

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die PDS-Fraktion, mit maximal 10 Minuten. Herr Dr. Friedrich erhält das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Sehr geehrte Damen und Herren! Noch immer vollzieht sich Verwaltungshandeln in Sachsen, jedenfalls was den freien und allgemeinen begründungsfreien Zugang zu Informationen betrifft, nicht viel anders als zu Kaiser Wilhelms Zeiten, weil unter dem Postulat des so genannten Amtsgeheimnisses die Verwaltungen in aller Regel jenseits der Öffentlichkeit entscheiden. Sie wollen dabei von den Bürgerinnen und Bürgern möglichst wenig oder nicht gestört werden. Diese sollen mit Aus

nahme der wenigen Fälle, in denen unmittelbare persönliche Betroffenheit vorliegt, wie etwa im Bauplanungsrecht, ihre Nasen nicht in die Verwaltungsvorgänge hineinstecken. Wissen ist schließlich Macht, Herrschaftswissen ist Herrschaftsmacht. So war das schon im alten Preußen, so war das im Königreich Sachsen, so war das auch in der DDR, und im Wesentlichen ist dies auch heute noch so.

Selbst im Falle persönlicher Betroffenheit ist es schwierig, bisweilen gänzlich unmöglich, rechtzeitig an die wirklich interessanten und relevanten Informationen heranzukommen.

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Sehr richtig!)

Manch eine Bürgerinitiative kann ein traurig Lied von diesem Dilemma singen. Dieser Zustand ist in der Informations- und Wissensgesellschaft des 21. Jahrhunderts schlichtweg anachronistisch. Wir haben de facto eine Zweiklasseninformationsgesellschaft mit der Aufspaltung in jene, die über Herrschaftswissen verfügen, und in jene, die davon zuverlässig ferngehalten werden. Dies ist unter dem Demokratieaspekt höchst problematisch für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns. Dies umfasst auch und gerade das Handeln der Selbstverwaltungsorgane. In den Kommunen hat dies verheerende Auswirkungen. Ungezählte Rechtsstreitigkeiten vor allem in den Bereichen Abwasser, Wasser, Abfallentsorgung, Schulnetzplanung, Auftragsvergabe, Windkraftnutzung usw. wären vermeidbar, gäbe es nicht dieses strikte deutsche Amtsgeheimnis, ganz abgesehen davon, dass auf dem Boden dieses so genannten Amtsgeheimnisses natürlich auch sehr viel leichter Korruptionsgeflechte gedeihen können und Filz wachsen kann.

Die PDS will mit ihrem Öffentlichkeitsgesetz diesem nicht mehr zeitgemäßen Zustand abhelfen. Einerseits normieren wir in unserem Gesetzentwurf einen umfassenden, voraussetzungslosen und weitgehend vom Verfahren unabhängigen Informationsanspruch für alle Bürgerinnen und Bürger. Ganz schlicht gesagt: Niemand soll künftig mehr begründen müssen, warum sie oder er Zugang zu Informationen in öffentlichen Stellen haben will. Öffentliche Stellen sind dabei für uns Behörden des Freistaates und sonstige Einrichtungen, Gemeinden, Landkreise, aber auch deren Zusammenschlüsse, beispielsweise Zweckverbände. Andererseits sollen die öffentlichen Stellen zur Veröffentlichung bestimmter Informationen, vor allem von Umweltinformationen und Verbraucherschutzinformationen, angehalten werden. Wir wollen also durchgängig das Prinzip des freien Zugangs zu Informationen im Rahmen des gesetzlich Möglichen in das sächsische Landesrecht umsetzen. Es geht somit um nicht weniger als um die Sicherung eines modernen, ja, man kann sagen, im wahrsten Sinne des Wortes zeitgemäßen Zugangs zu Informationen für die Bürgerinnen und Bürger.

Nun gibt es in Bezug auf Informationszugang keine PisaStudie. Gäbe es sie, so gehörte Sachsen ganz sicher zu den Tabellenletzten in der Bundesrepublik, erst recht im internationalen Vergleich.

Mit der Annahme unseres Öffentlichkeitsgesetzes hätte der Freistaat die große Chance, an das fortgeschrittene Niveau der Länder anzuschließen, die teils seit Jahrzehnten über so genannte Informationsfreiheitsgesetze verfügen, wie zum Beispiel die USA, Kanada, die skandinavischen Länder, aber auch Portugal, Griechenland, in der Bundesrepublik die Länder Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Einige andere bereiten entsprechende Projekte vor. Auch im Bundestag wird derzeitig ein entsprechender Gesetzentwurf von Rot-Grün beraten, allerdings mit der erkennbaren Gefahr, dass auf Druck von Bundesinnenminister Schily bis zur Unkenntlichkeit verwässert wird.

Unser Gesetzentwurf geht deutlich über diese Initiative von Rot-Grün im Bundestag hinaus. Er geht auch deutlich über den SPD-Gesetzentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz aus der 3. Wahlperiode des Landtages

hinaus. Wir haben uns vielmehr an der gemeinsamen sach- und fachkundigen Initiative vom Netzwerk Recherche, vom Deutschen Journalistenverband, der Deutschen Journalisten-Union, der Humanistischen Union sowie von Transparency International orientiert, die bereits im Jahr 2004 für die Bundesebene ein fertig ausgearbeitetes Informationsfreiheitsgesetz auf den Tisch gelegt haben. Ich kann nur auf Weniges eingehen.

Unstrittig ist die Freiheit des Informationszuganges mit einer grundrechtsbezogenen Dimension verbunden. Nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz soll jede und jeder das Recht haben, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Allerdings lässt sich hieraus nach der herrschenden Rechtsauffassung kein allgemeines Informationszugangs- und Akteneinsichtsrecht ableiten. Wir wollen deshalb den Artikel 34 der Sächsischen Verfassung normieren. Bislang ist dort lediglich das Recht auf Auskunft über Umweltdaten enthalten. Zukünftig soll dieser Artikel 34 dergestalt normiert werden, dass jede Person das Recht auf Zugang zu den in Behörden und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise vorhandenen Informationen erhält, soweit und sofern nicht rechtlich geschützte Interessen Dritter oder überwiegende Belange der Allgemeinheit entgegenstehen.

Dieses interessante und komplizierte Spannungsverhältnis regelt unser eigentliches Öffentlichkeitsgesetz. Dessen Kernstück besteht darin, den Zugang zu Informationen möglichst konkret, möglichst unbürokratisch und mit so niedrigen Hürden wie rechtlich möglich auszugestalten. Wir wollen den Informationszugang weitgehend kostenfrei gestalten. So sollen die ersten 50 Kopierseiten beispielsweise oder die erste CD-ROM kostenfrei sein. Mit diesen bewusst niedrig angesetzten Kostenhürden soll ein möglichst gleichberechtigter Informationszugang ohne Bevorzugung der so genannten Partizipationseliten sichergestellt werden.

Selbstverständlich müssen Ausnahmen vom Zugang auf Informationen normiert werden. Zum Beispiel sollen Informationen tabu sein, die die Belange der internationalen Beziehungen, aber auch der Landesverteidigung, der inneren Sicherheit oder die den Ablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens oder den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vereiteln könnten. Auch den so genannten Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung, den Schutz personenbezogener Daten sowie den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wollen wir nicht aushebeln.

Trotz dieser gesetzlich notwendigen Einschränkungen bleiben die wichtigen Verbraucherschutzinformationen frei zugänglich, ebenso die Empfänger und die Höhe öffentlicher Gelder, insbesondere bei Fördermitteln, die Bieter und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen worden ist, sowie die Auftragnehmer und vereinbarte Preise bei freihändig vergebenen Aufträgen öffentlicher Stellen. Ganz klar würde das einen deutlichen Beitrag zur Korruptionsvorbeugung darstellen.

(Beifall des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, PDS)

Allein diese knappe Beschreibung des Gesetzinhaltes verdeutlicht, dass die PDS nicht weniger als einen Para

digmenwechsel im Verhältnis zwischen Bürger und Staat, Bürger und Verwaltung herbeiführen will. Dieser wird nicht zum Nulltarif zu haben sein. Allein die aufzubauenden Register werden ein bis zwei Millionen Euro kosten, allerdings über etwa fünf Jahre verteilt. Neues Personal muss ausdrücklich nicht eingestellt werden. Demgegenüber ist aber damit zu rechnen, dass sich künftig kostenintensive Nachfragen, Beschwerden bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Freigabe von Informationen wegen der dann vorhandenen Möglichkeiten eines frühzeitigen Zugangs zu diesen Informationen erübrigen werden. Mittelfristig ist sogar mit finanziellen Entlastungen zu rechnen. Viel wichtiger für uns ist aber ein anderer Aspekt. Wir wollen, dass der Staat künftig seinen mündigen Bürgerinnen und Bürgern ihre Rechte nicht länger in obrigkeitsstaatlicher Weise gewährt. Er soll sie ihnen schlicht und einfach gewährleisten. Um mit Viktor Machanow zu sprechen: „Dann kann es eines hoffentlich nicht allzu fernen Tages dazu kommen, dass der Sonnenschein der informierten Gesellschaft sowohl

den Rost der Korruption als auch den Schimmel der Inkompetenz in der Tätigkeit der Staatsmacht und der Selbstverwaltung wirkungsvoll bekämpft.“

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der PDS und des Abg. Karl Nolle, SPD)

Meine Damen und Herren! Es werden folgende Überweisungen an die Ausschüsse vorgeschlagen: an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss als federführenden Ausschuss, an den Innenausschuss und an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Die kann ich nicht sehen. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist auch nicht der Fall. Damit ist diese Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt 10 beendet.

Wir gehen zurück zu

Tagesordnungspunkt 4

Wahl von Mitgliedern des Rates für Sorbische Angelegenheiten (gemäß § 6 Abs. 1 Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen – Sächsisches Sorbengesetz –)

Drucksache 4/0503, Wahlvorschlag der Domowina und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen wählt der Sächsische Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für die Dauer einer Wahlperiode einen Rat für Sorbische Angelegenheiten. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Den sorbischen Verbänden und Vereinen sowie den Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes steht gemäß § 3 des genannten Gesetzes für die Wahl ein Vorschlagsrecht zu. Die entsprechenden Wahlvorschläge der Domowina und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages für die Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes liegen Ihnen in der Drucksache 4/0503 vor.

Meine Damen und Herren! Da die Wahlvorschläge insgesamt mehr als fünf Kandidaten enthalten, schlage ich Ihnen vor, entsprechend unserer Geschäftsordnung geheim zu wählen. Hierzu berufe ich aus den Reihen der Schriftführer eine Wahlkommission: für die CDU Herrn Colditz als Leiter, für die PDS Frau Falken, für die SPD Frau Dr. Raatz, für die NPD Herrn Schmidt, für die FDP Herrn Dr. Martens und für die GRÜNEN Herrn Weichert. Ich bitte die Wahlkommission nach vorn und Herrn Colditz um die Übernahme der Wahlhandlung.

Meine Damen und Herren! Die Abgeordneten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und erhalten einen Stimmschein, auf dem entsprechend der angegebenen Drucksache die Kandidaten für den Rat für Sorbische Angelegenheiten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Jeder Abgeordnete hat fünf Stimmen. Sie können sich zu den Kandidaten durch Ankreuzen in dem entsprechenden Feld für Ja, Nein oder Stimmenthaltung entscheiden. Die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind dann gewählt. Wir beginnen mit der Wahl.

(Namensaufruf – Wahlhandlung)

Ist noch jemand im Saal, der nicht aufgerufen wurde? – Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann warten wir ab, bis die Letzten ihre Stimmen abgegeben haben. – Damit erkläre ich den Wahlgang für abgeschlossen. Ich bitte die Wahlkommission, die Auszählung im Saal 2 wie üblich vorzunehmen. Wir können in der Tagesordnung – so wie abgesprochen – fortfahren. Wir kommen damit zum

Tagesordnungspunkt 11

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (SächsHZG)

Drucksache 4/0474, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Deshalb spricht jetzt für die einreichenden Fraktionen Frau Dr. Simone Raatz.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Das Auswahlverfahren der Zentralen Vergabestelle von Studienplätzen steht seit vielen Jahren in der Kritik, vor allem die fachfremde Entscheidung, dass nahezu ausschließlich die Eignung von Bewerbern über den Abiturdurchschnitt und gegebenenfalls auch die Wartezeiten ermittelt wurde. Das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes soll hier Verbesserung schaffen und liegt Ihnen als gemeinsamer Vorschlag der SPD- und der CDU-Fraktion vor. Mit diesem Gesetz wird das Vergabeverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen verändert und Bundesrecht in Landesrecht überführt. Die mit der 7. Rahmenhochschulgesetznovelle eröffneten Möglichkeiten erweitern den Handlungsspielraum der Hochschulen bei der Auswahl ihrer Studenten und begünstigen ihre Profilbildung. Wesentliche Neuerung ist, dass ab dem Wintersemester 2005/2006 statt bislang 24 % nunmehr 60 % der Studienplätze von den Hochschulen selbst nach bestimmten Auswahlkriterien besetzt werden können. Durch die Zentrale Vergabestelle werden weiterhin 20 % der Studienplätze nach der Abiturnote und weitere 20 % nach den Wartezeiten vergeben. Die Neuregelung stärkt das Auswahlrecht der Hochschulen und schafft für die bestqualifizierten Studienbewerber die Möglichkeit, sich ihre Hochschule selbst auszuwählen. Mit mehr Auswahlfreiheit bei den Studenten kommt man in Sachsen einer langjährigen Forderung der Hochschulrektoren entgegen. Außerdem wird auch der Wettbewerb zwischen den Hochschulen nach besten Studienbedingungen und renommierten Professoren in Sachsen unterstützt, denn gute Studenten wollen an gute Unis mit den jeweils besten Professoren. Das neue Hochschulzulassungsgesetz schreibt nun die Verbindung von mindestens zwei Auswahlkriterien vor. Das bisherige Auswahlverfahren – ich sagte es bereits – enthielt lediglich ein Kriterium, nämlich die Durchschnittsnote des Abiturs. Um die Eignung und Motivation des Bewerbers für den angestrebten Beruf besser als bisher berücksichtigen zu können, soll zukünftig nicht nur die Abiturnote eine Rolle spielen. Es werden darüber hinaus folgende Auswahlkriterien vorgegeben: – die Einzelnote der Hochschulzugangsberechtigung, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss gibt; – eine Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit; – besondere Vorbildungen, praktische

Tätigkeiten und außerschulische Leistungen sowie Qualifikationen, die über die Eignung für den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben. Das heißt also, dass nicht nur das schulische Engagement hier in den Vordergrund gestellt wird, sondern auch zu sehen ist, was neben der schulischen Tätigkeit noch gemacht wird. Also gesellschaftliches Engagement zählt ebenso.

Weiterhin besteht die Möglichkeit für die Hochschulen, fachspezifische Eignungstests sowie Auswahlgespräche durchzuführen.

Diese Kriterien sollen eine zuverlässigere Feststellung der Studierfähigkeit von Bewerbern herbeiführen, die Qualität des Studiums verbessern und dadurch auch die Studienabbrecherquote verringern.

Den Hochschulen kommt mit der Neuregelung eine besondere Verantwortung zu. Zukünftig sollen die Hochschulen mindestens zwei der Auswahlkriterien zugrunde legen, wobei die in der Gymnasialoberstufe erbrachten Leistungen besonders zu berücksichtigen sind. Die Kriterien des Auswahlkataloges können unterschiedlich kombiniert, abgestuft und gewichtet werden.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen nun die notwendigen Umsetzungsschritte eingeleitet und die grundsätzlichen Regelungen für die Ausgestaltung der Auswahlverfahren in der Auswahlquote geschaffen werden. Auf dieser Grundlage haben die Hochschulen die Verfahren im Einzelnen rechtzeitig durch eine Satzung zu regeln. Bis dahin ist die Auswahlentscheidung der Hochschule auf der Grundlage der Durchschnittsnote der Hochschulberechtigung der Bewerber vorzunehmen.

Mit Blick auf den erforderlichen Vorlauf des neuen Verfahrens ist eine kurzfristige Umsetzung in Landesrecht spätestens bis zum 15. März dieses Jahres erforderlich. Wir bitten daher um eine zügige Behandlung.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Meine Damen und Herren! Für diesen Gesetzentwurf schlagen wir folgende Überweisungen vor: an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien – federführend – und mitberatend an den Haushalts- und Finanzausschuss. Wenn das Ihre Zustimmung findet, dann bitte ich Sie um Ihr Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Das kann ich nicht erkennen. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist auch nicht der Fall. Damit ist die Überweisung so beschlossen und wir können diesen Tagesordnungspunkt beenden.