Protokoll der Sitzung vom 15.12.2006

Das ist relativ einfach zu sagen: Das, was ich Ihnen vorgetragen habe, ist eine Zuarbeit der Deutschen Bahn, weil dies in der Verantwortung der Deutschen Bahn liegt.

Danke schön.

Herr Dr. Hahn, bitte; Frage Nr. 6.

Es geht um Altersteilzeit für Bedienstete des Freistaates Sachsen.

Im Zuge der auf Bundesebene geplanten Änderungen bei der Rentenversicherung soll offenbar auch die bisherige Möglichkeit des Renteneintritts nach Altersteilzeit entfallen. Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung für die Altersgrenzen haben jedoch Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie noch vor dem 31. Dezember 2006 verbindlich Altersteilzeit vereinbart haben.

Nach den bislang bekannt gewordenen Überlegungen soll die bisherige Regelung zur Altersteilzeit nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1951 anwendbar sein. Die Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese Rente frühestens mit 63 Jahren beanspruchen. Nach den geltenden Bestimmungen soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden und darf zehn Jahre nicht übersteigen. In Sachsen wird diese Spanne nicht ausgeschöpft, sondern die Altersteilzeit wird derzeit im Regelfall für maximal sechs Jahre gewährt. Dies soll offenbar auch für die Lehrerinnen und Lehrer gelten.

Zurzeit gewährt zum Beispiel das Regionalschulamt Dresden den Vertrauensschutz nur für Beschäftigte, die bis spätestens 01.02.2008 mit der Altersteilzeit beginnen, das heißt für die Jahrgänge bis 1951. Der Geburtsjahrgang 1952 könnte demnach noch im Jahr 2009 beginnen und sechs Jahre Altersteilzeit nutzen. Für die Jahrgänge 1953 und 1954 könnte der Beginn auch im Jahr 2009 liegen, jedoch müsste eine Laufzeit von sieben bzw. acht Jahren gestattet werden, damit der früheste Rentenbeginn mit 63 Jahren noch möglich ist.

Dies kollidiert jedoch mit der sächsischen Praxis, dass nur maximal sechs Jahre Altersteilzeit genehmigt werden. Die fraglichen Jahrgänge hätten demzufolge keine Möglichkeit, von der Teilzeitregelung Gebrauch zu machen, und dies, obwohl das Bundesrecht eine Maximalzeit von zehn Jahren vorsieht. Würde die Laufzeit der Teilzeitverträge in Sachsen auf sieben oder acht Jahre ausgedehnt, könnten auch die Jahrgänge 1953 und 1954 noch den frühesten Rentenbeginn mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Dies wäre im Übrigen nicht zuletzt auch angesichts der geplanten Stellenkürzungen im Lehrerbereich mehr als vernünftig. In diesem Zusammenhang frage ich die Staatsregierung:

1. Welche Möglichkeit sieht die Staatsregierung, dass auch sächsische Lehrerinnen und Lehrer sowie weitere Landesbedienstete der Jahrgänge 1953/1954 von den derzeit noch geltenden Altersteilzeitregelungen profitieren können? Konkret: Ist die Staatsregierung bereit, in ihrem Verantwortungsbereich und insbesondere im Staatsministerium für Kultus die Laufzeit der Verträge von sechs auf acht Jahre anzuheben?

2. Falls nein: Wie begründet die Staatsregierung ihre ablehnende Haltung und die Unterschreitung der vom Bund vorgesehenen Maximalfrist in Sachsen, obwohl über die Altersteilzeit der ohnehin geplante Stellenabbau wenigstens einigermaßen sozialverträglich erfolgen und auch der dringend benötigte Einstellungskorridor für junge Absolventen erweitert werden könnte?

Herr Dr. Metz, bitte.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS, steht am Mikrofon.)

Es dauert länger, ich habe längere Ausführungen zu machen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nach dem Altersteilzeitgesetz sowie dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit – das ist allen bekannt – kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Bei der derzeitigen Regelaltersgrenze von 65 Jahren bedeutet dies, dass grundsätzlich Altersteilzeitarbeitsverhältnisse über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossen werden können. – So weit ist das erst einmal die Einleitung, Herr Hahn. Das ist bekannt. Erstattungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber werden nach § 4 Altersteilzeitgesetz hierbei für längstens sechs Jahre gewährt.

Hinsichtlich der Dauer von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bestehen keine konkreten Vorgaben meines Hauses, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen. Die einzelnen Geschäftsbereiche regeln dies in eigener Zuständigkeit. Dementsprechend ist auch keine einheitliche Bewilligungspraxis für den Freistaat Sachsen vorgegeben. Während einige Ressorts keine Einschränkung hinsichtlich der Dauer von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen vorgenommen haben, ist in mehreren Bereichen eine Beschränkung auf sechs Jahre und in einem Fall auch auf fünf Jahre vorgesehen.

Ein Anlass, nunmehr generelle Vorgaben zur Laufzeit von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen zu treffen, besteht insbesondere im Hinblick auf die bei der Bewilligung zu berücksichtigenden personalwirtschaftlichen Belange der Personal verwaltenden Stellen nicht.

Zu der Bewilligungspraxis im Lehrerbereich ist zunächst festzustellen, dass Altersteilzeit dem antragsberechtigten Personenkreis grundsätzlich mit einer Maximallaufzeit von sechs Jahren angeboten wird. Ausschlaggebend für diese zeitliche Begrenzung tariflicher Altersteilzeit für angestellte Lehrkräfte sind zum einen natürlich haushaltswirtschaftliche und zum anderen auch – darauf will ich deutlich hinweisen – schulorganisatorische Gründe.

Die Attraktivität der Altersteilzeit für Arbeitnehmer rentennaher Jahrgänge resultiert vor allem aus den umfangreichen Aufstockungsleistungen der Arbeitgeber. Obgleich der Betroffene mit Beginn der Altersteilzeit seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert, gewähren ihm die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften einen Anspruch auf insgesamt 83 v. H. des pauschalierten Nettobetrages.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus nutzt Altersteilzeit seit vielen Jahren als Mittel des sozialverträglichen Stellenabbaus. Da auf eine Wiederbesetzung der jeweiligen Arbeitsplätze verzichtet wird, besteht kein Anspruch auf Förderleistungen seitens der Bundesagentur für Arbeit. Damit ist die Gewährung tariflicher Altersteilzeit mit einer beträchtlichen Mehrbelastung des Personalhaushalts im Schulbereich verbunden.

Berücksichtigt man weiterhin, dass die Nachfrage nach diesem Teilzeitangebot sehr hoch ist, ist ein interessengerechter Ausgleich arbeitnehmer- und arbeitgeberseitiger Belange erforderlich. Ich weise darauf hin: Zum Stichtag 01.12.2006, also aktuell, befanden sich 4 937 Lehrkräfte in Altersteilzeit. Im Ergebnis dieser Interessenabwägung hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus entschieden, grundsätzlich dem Wunsch jeder angestellten Lehrkraft nach Aufnahme einer Altersteilzeitbeschäftigung zu entsprechen, soweit sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, dass erst ab dem 60. Lebensjahr ein tarifvertraglicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht.

Um die vorerwähnten finanziellen Mehrbelastungen zu begrenzen, wurde jedoch vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus den Vertragsschließenden zur Auflage gemacht, die Altersteilzeit auf eine sechsjährige Maximallaufzeit zu limitieren. Schließlich sprechen gegen eine Änderung dieses Vorgehens, wie bereits erwähnt, auch schulorganisatorische Gründe. Über 80 % der bei den Regionalschulämtern um Altersteilzeit nachsuchenden Lehrkräfte wünschen deren Ableistung im sogenannten Blockmodell. Bei einer Verlängerung der Vertragslaufzeit auf acht Jahre hätte die Stattgabe entsprechender Anträge zur Folge, dass der Schulbereich altersteilzeitbedingte Freistellungsphasen von vier Jahren überbrücken müsste, ohne die Planstelle des Altersteilzeitarbeitnehmers für die Absicherung der Unterrichtsversorgung nutzen zu können.

Da auch das angesprochene Reformvorhaben der Bundesregierung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl den tarifrechtlichen Pflichtenkatalog des Arbeitgebers als auch die finanziellen Folgen des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages unberührt lässt, ist kein Grund zu erkennen, warum das Sächsische Staatsministerium für Kultus von dieser langjährigen Bewilligungspraxis abweichen sollte, um zum Beispiel Lehrkräfte der Geburtenjahrgänge 1953 und 1954 durch eine Verlängerung der Vertragslaufzeit auf acht Jahre gegenüber älteren Beschäftigten besserzustellen.

Es ist insbesondere auch zu bedenken, dass zum Beispiel für einen Arbeitnehmer des Jahrgangs 1954 die Altersteilzeit bereits mehr als zwei Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bewilligt werden müsste, damit er in den Genuss der Übergangsregelung kommt. In Verbindung mit einer zehnjährigen Laufzeit ließe sich dies mit den Anforderungen an eine verantwortungsvolle Personalwirtschaft meiner Meinung nach nicht in Einklang bringen. Ich halte es deshalb für geboten, dass bei der Bewilligung von Altersteilzeit im Lehrerbereich und in sonstigen Bereichen die personalwirtschaftlichen Erfordernisse und die wirtschaftlichen Folgen zwingend zu berücksichtigen sind. Seitens der Staatsregierung wird es deshalb keine Vorgabe geben, dieses zu verändern.

So viel dazu. Danke.

Ich gehe davon aus, dass Sie noch Nachfragen haben?

Ich habe noch eine Nachfrage, Herr Staatsminister Metz. Die Frage bezieht sich konkret auf zwei Jahrgänge. Von den gesetzlichen Änderungen werden diese besonders betroffen. Sie haben dargestellt, warum es nicht möglich sei, es auf zehn Jahre auszudehnen. Im konkreten Fall geht es um die Jahrgänge 1953 und 1954 und um eine Ausweitung auf acht Jahre für diese beiden Jahrgänge.

Ich will Sie noch einmal fragen: Ist es hier nicht möglich, zwischen Finanzministerium und Kultusministerium eine Regelung zu finden, die ein Entgegenkommen für die Beschäftigten dieser beiden Jahrgänge ermöglicht?

Es haben Gespräche stattgefunden. Es ist geprüft worden, Herr Hahn. Ich sage deutlich: Nein.

Herr Petzold, NPD-Fraktion, bitte; Frage Nr. 11.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Meine Fragen beschäftigen sich mit Feld- und Holzdiebstählen im Freistaat Sachsen.

Land- und Forstwirte im Freistaat Sachsen beklagen sich häufende Feld- und Holzdiebstähle, wodurch ihnen ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden entsteht. Das zunehmende Auftreten derartiger Vorgänge muss auch unter dem Aspekt eines sich verschärfenden Abbaus des Sozialstaates und einer sich verfestigenden Langzeitarbeitslosigkeit in vielen Regionen Sachsens als Ausdruck einer gesellschaftlichen Erosion betrachtet werden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Informationen besitzt die Staatsregierung über die Zunahme von Feld- und Holzdiebstählen in welchen Regionen im Freistaat Sachsen im Zeitraum von 2001 bis 2006?

2. Inwiefern bewertet die Staatsregierung eine Zunahme von Feld- und Holzdiebstählen als Indiz für eine anhaltende sozialpolitische Verwerfung in einer von den Auswirkungen der Hartz-IV-Gesetzgebung und anhaltender Massenarbeitslosigkeit geprägten Gesellschaft?

Herr Staatsminister Buttolo, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu Ihrer 1. Frage, Herr Abg. Petzold: Die erfragten Informationen liegen statistisch nicht vor. Zur Beantwortung waren Sonderrecherchen bei der Polizei erforderlich. Nicht alle erfragten Angaben sind recherchierbar.

Die Fallzahlen sind im Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2001 insgesamt angestiegen. Gegenüber 94 Fällen im Jahr 2001 wurden bis zum 11. Dezember 2006 122 Fälle von Holzdiebstahl angezeigt. Der bislang seit 2001 gemeldete Gesamtschaden beläuft sich bei den angezeigten Diebstählen auf 222 716 Euro. Das Ausmaß dieser Diebstähle ist trotz Dunkelfeld zu relativieren. Die

102 Fälle des Holzdiebstahls im Jahr 2005 entsprechen weniger als ein Promille der Gesamtdiebstahlskriminalität im Jahr 2005.

Der Anteil der aufgeklärten Fälle konnte von 20,4 % im Jahr 2001 auf 53,6 % im Jahr 2006 erhöht werden.

Die für das Jahr 2006 registrierten Fälle des Diebstahls von Holz verteilen sich auf die Landkreise unterschiedlich. Die meisten Fälle wurden dabei im Niederschlesischen Oberlausitzkreis mit zwölf Fällen, gefolgt von den Landkreisen Aue-Schwarzenberg und Kamenz mit jeweils zehn Fällen registriert. Im Muldentalkreis wurden wie in Chemnitz-Stadt jeweils sieben Fälle registriert. Auch in der Stadt Leipzig wurden fünf Fälle bekannt, während in Dresden, Görlitz und im Mittleren Erzgebirgskreis kein Fall registriert wurde.

(Staatsminister Thomas Jurk: Woher kamen die Täter?)

Zu Ihrer 2. Frage liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Erkenntnisse vor.

Herzlichen Dank.

Jetzt bitte ich Herrn Herbst um seine Anfrage; Frage Nr. 17.

Frau Präsidentin! Meine Fragen beschäftigen sich mit der Vignettenproblematik auf der Autobahn A 17/D 8.

Am 21. Dezember wird die A 17 von Pirna nach Aussig (Ústí) freigegeben. Ab der tschechischen Grenze gilt jedoch eine Mautpflicht. Entsprechende Vignetten gibt es jedoch nicht auf der deutschen Seite der Autobahn zu kaufen, sondern erst an einer Tankstelle in Aussig (Ústí) selbst.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Seit wann genau ist dem sächsischen Verkehrsministerium die Problematik bekannt, dass auf der deutschen Seite der Autobahn bzw. an der Grenze kein Verkauf von tschechischen Vignetten stattfindet, und welche Maßnahmen hat die Staatsregierung wann eingeleitet?

2. Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen mit dem tschechischen Verkehrsministerium und wann ist mit einer Lösung zu rechnen?