Protokoll der Sitzung vom 04.07.2007

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Natürlich hat es Herr Bandmann einfacher. Er muss ja überall nur zustimmen. Etwas schwieriger ist es bei uns. Ich möchte viele Dinge weglassen, die wir im Ausschuss diskutiert haben, wobei wir festgestellt haben, dass das Stiftungsgesetz als solches in vielen Fragen zustimmungsfähig ist, nur in einer einzigen nicht, die wir heute noch in Form des Änderungsantrages der FDP, den wir im Ausschuss unterstützt haben, zur Debatte stellen werden.

Wir denken, dass über § 6 noch einmal generell nachgedacht werden muss. Dass nämlich die Prüfungsbehörde anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung im Einzelfall auch einen Prüfungsbericht verlangen kann, und zwar ohne inhaltliche Vorgaben, halten wir

nicht nur für falsch, sondern auch für eine Einmischung in Stiftungsangelegenheiten. Man müsste schon klarstellen, wie das gemeint ist. Das ist uns zwar im Ausschuss wunderschön erklärt worden, aber es ist keinesfalls im Gesetzentwurf so geregelt, dass es eben keine Einmischung in Stiftungsangelegenheiten ist. Wir meinen, dass die FDP an dieser Stelle recht hat, wenn sie sagt, dass man eine solche Regelung nur bei Verstoß gegen die Satzung treffen kann.

Mit allem anderen können wir gut leben; das allerdings hat uns gestört. Die Linksfraktion wird sich der Stimme enthalten.

(Vereinzelt Beifall bei der Linksfraktion)

Danke. Die SPDFraktion wird durch Herrn Brangs vertreten.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich will es kurz machen. In der Tat ist es so, dass es weder im Ausschuss noch bei der Anhörung substanzielle Änderungswünsche und Einwände gegeben hat. Insofern gehe ich davon aus, dass wir auch hierzu Zustimmung bekommen.

Es gibt Tausende von rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts und zahlreiche unselbstständige Stiftungen und Stiftungsvereine. Sie tragen dazu bei, dass eine aktive und solidarische Bürgergesellschaft weiterhin besteht. Daher ist es für uns auch wichtig, dass wir mit Blick auf Artikel 14 des Grundgesetzes, der besagt, dass Eigentum

verpflichtet und sein Gebrauch dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll, darauf hinweisen, dass Stiftungen einen wesentlichen und entscheidenden Beitrag für die Zivilgesellschaft leisten und dass bei einer jeden Stiftung eben nicht nur das eingebrachte Kapital, sondern auch die Idee, der Stiftungszweck und vor allem das persönliche Engagement derjenigen, die dort tätig sind, eine Rolle spielen.

Uns ist es wichtig, dass wir nach der Reform des Stiftungssteuerrechtes 2000 und des Stiftungskoordinierungsrechtes 2002 eben nicht nur darüber sprechen, dass wir das eigentlich nur umsetzen und nachvollziehen wollen. Das hat auch etwas damit zu tun, dass sich dieser Ansatz grundlegend bewährt hat. Aus unserer Sicht ist es trotzdem unumgänglich, dass wir mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf des Stiftungsrechts eine moderne Neufassung verabschieden, um die Vorschriften der §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches damit weiter auszufüllen.

Ich würde mich freuen, wenn wir eine breite Zustimmung für ein neues Stiftungsrecht bekommen würden, um damit eine Weiterentwicklung des bestehenden Stiftungsrechtes umsetzen zu können.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD und vereinzelt bei der CDU)

Danke schön. – Die NPD-Fraktion. Herr Petzold, bitte.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nach der Modernisierung des Stiftungsrechtes auf Bundesebene im Jahre 2002 war es notwendig, das Stiftungsrecht auch auf Landesebene neu zu bestimmen, auch wenn die wesentlichen Teile des Stiftungsrechtes nun im BGB geregelt sind.

Zum vorliegenden Gesetzentwurf, aber auch zu den veränderten gesetzlichen Grundlagen im Stiftungsrecht möchte die NPD-Fraktion einige grundsätzliche Überlegungen einbringen.

Stiftungen, von denen ein Großteil gemeinnützige Zwecke verfolgt, können den Staat und die Kassen der öffentlichen Hand ganz erheblich entlasten. Viele Aufgaben im Bereich der Bildung, der Kunst und Kultur oder der Wissenschaft werden heute von Stiftungen wahrgenommen. Auch im sozialen Bereich und in vielen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens nehmen Stiftungen Aufgaben wahr, die ohne das Engagement des Stifters so nicht oder nur teilweise vom Staat zu erfüllen wären. Das ist äußerst begrüßenswert, und der Gesetzgeber hat für die gemeinnützige Arbeit der Stiftungen eine Reihe von finanziellen Vergünstigungen, beispielsweise im Steuerrecht, geschaffen.

Allerdings gibt es im Bereich des Stiftungsrechtes auch eine Reihe von zweifelhaften Regelungen mit durchaus negativen Auswirkungen. Zum einen gibt es eine Reihe von Stiftungen, die als reine Unternehmensstiftungen ausschließlich privatwirtschaftlichen Interessen dienen.

Als Beispiel möchte ich das Handelsimperium des Herrn Schwarz nennen. Vielen von Ihnen wird es eher unter den Namen Lidl und Kaufland bekannt sein. Erst zu Beginn dieses Monats sind in Sachsen wieder zwei neue Stiftungen entstanden, die Gamma- und die Deltastiftung, die nur einen einzigen Zweck verfolgen: sich als Vermögensmasse, als Gesellschafter oder Komplementäre am weiteren Ausbau der Unternehmensgruppe Schwarz zu beteiligen. Diese beiden Stiftungen sind zwei neue Stiftungen in einem undurchsichtigen Geflecht von über 300 einzelnen Stiftungen und Firmen. Das Ziel ist relativ leicht zu erkennen: Die milliardenschwere SchwarzGruppe soll nicht als einheitlicher Konzern eingestuft werden können; denn dann würde sie nach dem geltenden Recht der Publizität und Mitbestimmungspflicht unterliegen.

Diese Art der Bildung von undurchsichtigen Unternehmen ist nach geltendem Stiftungsrecht völlig legal. Aus politischer Sicht sind derart unkontrollierbare Unternehmensgeflechte jedoch höchst bedenklich. Dieses Problem hat der Freistaat Bayern erkannt, deshalb gelten in Bayern für Stiftungen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, einschränkende Bedingungen. Privatstiftungen werden nur genehmigt, wenn wichtige Gründe, wie beispielsweise der Erhalt von Baudenkmälern, vorliegen. Eine solche Regelung hätte aus unserer Sicht auch im sächsischen Gesetz verankert werden sollen.

An dieser Stelle möchte ich auch noch auf die Regelung des § 4 im vorliegenden Gesetzentwurf verweisen, in dem der Erhalt des Stiftungsvermögens geregelt ist. Darin sind Ausnahmeregelungen verankert, die eine Schmälerung des Stiftungsvermögens in bestimmten Fällen zulassen. Dies halten wir – gerade angesichts der vorhin angesprochenen Unternehmensstiftungen – für nicht sinnvoll, da das Stiftungsvermögen dann über Umwege wieder in das Unternehmen zurückfließen kann. Bayern hat auch hierfür eine deutlich bessere Regelung gefunden und lässt eine Schmälerung des Stiftungsvermögens per Gesetz gar nicht zu.

Zuletzt möchte ich noch auf einen Aspekt bei Stiftungen eingehen, der aus Sicht der NPD erheblich an Bedeutung gewonnen hat. Es geht um die wachsende Einflussnahme gewisser Stiftungen auf die Politik in der Bundesrepublik. Ein großer Teil von Studien zu politischen Themen oder die Bewertung und Analyse politischer Entscheidungen werden in der BRD von Stiftungen durchgeführt. Als Beispiel sei dabei stellvertretend die Bertelsmann-Stiftung genannt, die durch eine Vielzahl von Studien in erheblichem Maße politische Entscheidungen beeinflusst. Ob dabei alle Stiftungen immer nach neutralen Gesichtspunkten arbeiten, muss aber erheblich bezweifelt werden, weil viele Stiftungen letztlich auch durch Zustiftungen und Zuwendungen verschiedenster Art indirekt und unausgesprochen von Lobbyisten gesteuert werden. Die Politik muss deshalb immer ernsthaft prüfen, ob sie sich bei Entscheidungen stets in vollem Umfang auf die Ergebnisse der Ausarbeitungen von Stiftungen verlassen kann.

Die NPD-Fraktion wird sich daher zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Stimme enthalten.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Die nächsten beiden Fraktionen, die Fraktionen der FDP und der GRÜNEN, haben für die allgemeine Aussprache keinen Bedarf angemeldet. – Das bleibt so, wie ich sehe. – Die Staatsregierung, Herr Dr. Buttolo, Staatsminister des Innern. Bitte, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch ich werde meinen Redebeitrag zu Protokoll geben.

Ich möchte aber nicht versäumen, an dieser Stelle allen Stiftern, die im Freistaat Sachsen tätig sind, den Dank der Staatsregierung auszusprechen. Wir haben immerhin über 300 Stiftungen. Ich darf daran erinnern: Im Jahre 1990 waren es lediglich 30.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU und der SPD)

Danke schön. – Allgemeiner Aussprachebedarf seitens der Fraktionen? – Das kann ich nicht sehen. Dann kämen wir zur Abstimmung. Erhebt sich Einspruch dagegen, dass wir dort, wo es möglich ist, artikelweise abstimmen? – Auch das kann ich nicht sehen.

Gehen wir der Reihe nach vor. Wir stimmen ab über die Überschrift „Gesetz zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen“. Wir stimmen auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 4/9119 ab. Wer stimmt der Überschrift zu? – Wer ist gegen diese Überschrift? – Wer enthält sich? – Bei einer Reihe von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen mit großer Mehrheit angenommen.

Wir kommen zum Artikel 1. Artikel 1 besteht aus fünf Abschnitten. Zum Abschnitt 1 gibt es keinen Änderungsantrag, also kann ich über ihn abstimmen lassen. Wer stimmt dem Abschnitt 1 zu? – Danke schön. Wer stimmt ihm nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei einer großen Anzahl von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen.

Zum Abschnitt 2 gibt es einen Änderungsantrag, und zwar zu § 6, der FDP-Fraktion mit der Drucksachennummer 4/9291. Dieser wird eingebracht. Bitte schön, Herr Dr. Martens.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Unser Änderungsantrag ist relativ kurz erklärt. Wir haben in Deutschland – es ist gesagt worden – über 14 000 rechtsfähige Stiftungen, 300 davon in Sachsen. Das ist nach unserer Auffassung noch zu wenig; denn Stiftungen sind ein hervorragendes Mittel, staatsfern Ziele zu befördern im Wege eines bürgerschaftlichen Engagements, die –

zumeist jedenfalls – auch öffentlichen Zwecken zugute kommen. Das ist sinnvoll.

Gleichwohl gibt es einen Änderungswunsch. Bisher ist in § 6 Abs. 3 des Gesetzentwurfes vorgesehen, dass die Stiftungsbehörde anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberichtes verlangen kann. In diesem Fall kommen auf die Stiftung erhebliche Kosten zu, die die Existenz einer Stiftung infrage stellen können.

Wir haben es deshalb als sinnvoll erachtet – auch im Ergebnis der Anhörung des Landtages –, zu diesem Gesetzentwurf eine Neufassung von § 6 Abs. 3 vorzusehen, die lautet:

„Liegen der Stiftungsbehörde Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Verwaltung der Stiftung gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Satzung verstoßen wurde, kann sie anstelle eines Rechnungsabschlusses auf Kosten der Stiftung im Einzelfall auch die Vorlage eines Prüfungsberichts verlangen.“

Das heißt, die Voraussetzungen für die Vorlage eines Prüfungsberichtes werden im Gesetz ausdrücklich genannt und sie werden restriktiver gefasst, als die Möglichkeit nach dem Gesetz bisher gegeben ist. Das ist eine sinnvolle Ergänzung, die vor allen Dingen finanzschwächere Stiftungen vor unter Umständen existenzbedrohendem Kostenanfall schützen soll, und deswegen stellen wir diesen Änderungsantrag.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Danke. – Gibt es seitens der anderen Fraktionen Aussprachebedarf zu diesem Änderungsantrag? – Das kann ich nicht sehen. Also können wir jetzt über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion in der Drucksache 4/9291 abstimmen. Wer dem Änderungsantrag zustimmt, der melde sich bitte jetzt. – Wer stimmt dem Änderungsantrag nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei Enthaltungen und einer größeren Anzahl von Jastimmen ist dem Änderungsantrag nicht gefolgt worden.

Somit kommen wir zum Original. Ich stelle den Abschnitt 2 des Gesetzentwurfes gemäß dem Originalantrag zur Abstimmung. Wer stimmt dem Abschnitt 2 zu? – Danke schön. Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei einer Reihe von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen ist dem Abschnitt 2 zugestimmt worden, meine Damen und Herren.

Zu den Abschnitten 3, 4 und 5 gibt es keine Änderungsanträge. Erhebt sich Widerspruch dagegen, über diese gemeinsam abzustimmen? – Das kann ich nicht sehen. Somit rufe ich die weiteren drei Abschnitte auf. Wer ihnen folgen kann, der melde sich bitte jetzt. – Wer folgt nicht? – Wer enthält sich? – Ähnliches Abstimmungsverhalten wie eben. Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen ist dem so gefolgt worden.

Ich rufe Artikel 2 mit der Überschrift „Änderung des 7. Sächsischen Kostenverzeichnisses“ auf. Wer kann dem Artikel 2 zustimmen? – Danke schön. Wer kann nicht zustimmen? – Wer enthält sich? – Ähnliches Abstimmungsverhalten wie soeben. Dem Artikel 2 ist mehrheitlich zugestimmt worden.

Der Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten. Wer stimmt zu? – Danke schön. Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten wie soeben. Dem Artikel 3 ist bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen mehrheitlich zugestimmt worden.

Meine Damen und Herren! Da keine Änderungen vorgenommen wurden und der Änderungsantrag abgelehnt wurde, eröffne ich nach § 46 die 3. Beratung.

Es liegt, wie ich feststellen kann, kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor. Ich stelle somit den Entwurf Gesetz zur Neuregelung des Stiftungsrechts im Freistaat Sachsen, Drucksache 4/5508, Gesetzentwurf der Staatsregierung, zur Abstimmung. Wer dem Gesetz zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Die Enthaltungen? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und keinen Gegenstimmen ist dieses Gesetz angenommen worden. Damit ist dieser Tagesordnungspunkt abgeschlossen.

Erklärungen zu Protokoll

Es freut mich, dass es heute so weit ist und wir ein eigenes Sächsisches Stiftungsgesetz auf den Weg bringen, das das seit Wiedererrichtung des Freistaates Sachsen als Landesrecht fortgeltende Stiftungsgesetz der DDR vom 13. September 1990 ablöst und gleichzeitig die Rechtsänderungen auf Bundesebene umsetzt.