Protokoll der Sitzung vom 24.02.2005

Meine Damen und Herren! Eine allgemeine Aussprache dazu ist nicht vorgesehen. Deshalb kommen wir jetzt zur Beschlussfassung zur Überweisung an die Ausschüsse. Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Regelung der besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Professorenbesoldungsgesetzes im Freistaat Sachsen an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien federführend und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen.

Es gibt eine Frage. Herr Dr. Hahn, bitte.

Nein, Frau Präsidentin, keine Frage, sondern die Bitte um Überweisung an einen weiteren Ausschuss. Wir haben noch einmal geprüft: Es sind auch beamtenrechtliche Fragen mit dem Gesetzentwurf verbunden. Aus diesem Grunde muss aus unserer Sicht auch an den Innenausschuss überwiesen werden. Das möchten wir bitte beantragen.

(Volker Bandmann, CDU: Sie sind durch Zufall darauf gestoßen! – Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Nein, bei uns wird nichts dem Zufall überlassen!)

Gut. Dann stimmen wir zunächst über den Antrag der PDS-Fraktion zur Überweisung an den Innenausschuss ab. Wer diesem Antrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei wenigen Stimmenthaltungen und keiner Gegenstimme ist diesem Antrag stattgegeben.

Wir stimmen ab über den Vorschlag des Präsidiums Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien und den Haushaltsund Finanzausschuss. Wer diesem Vorschlag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? – Eine. Bei einer Stimmenthaltung und keiner Gegenstimme ist dem so stattgegeben.

Damit ist die Überweisung beschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 4

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Drucksache 4/0803, Gesetzentwurf der Fraktion der FDP

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums für eine allgemeine Aussprache vor. Es spricht daher nur die Einreicherin, die FDP-Fraktion. Herr Herbst, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! „Schulen in freier Trägerschaft – sie bereichern und ergänzen das Schulwesen im Freistaat Sachsen.“ So steht es im § 1 des Sächsischen

Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft. So weit der Anspruch, so weit die Aufgabe.

Doch wie sieht die Situation in der Praxis aus? Derzeit befinden sich rund 4,8 % der allgemein bildenden Schulen in Sachsen in privater bzw. freier Trägerschaft, bundesweit sind es über 6 %. Dass das Privatschulwesen in Sachsen wie auch in anderen neuen Bundesländern noch weniger entwickelt ist, liegt auf der Hand, denn es konn

ten ja erst seit der Wende Schulen in freier Trägerschaft gegründet werden. Nicht wenige haben dieses Angebot und diese Chance genutzt, neue Bildungsangebote zu schaffen. Doch 2001 hat der Freistaat mit der Verlängerung, mit der Verdoppelung der damals geltenden Wartefrist von zwei auf vier Jahre eine immense Hürde für weitere Schulgründungen errichtet. Mit dieser Verschärfung wird der Wille und der Wunsch vieler Eltern ignoriert. Sie geht zulasten des Wettbewerbs um Bildungsqualität und um die besten pädagogischen Konzepte. Nichtstaatliche Schulen sind zweifellos eine wertvolle Ergänzung für unser Schulwesen; sie werden nie das staatliche Schulwesen ersetzen können, das wissen wir auch. Doch ihre pädagogischen Konzepte dienen nicht selten als Anregung, als Vorbild für unsere staatlichen Schulen. Wenn wir uns hier im Hause über das Thema neues Schulklima, neue Schulstrukturen, neue Schulkultur unterhalten, dann beziehen wir das zumeist auf staatliche Schulen. Nur: Das, was wir unter einem neuen Schulklima verstehen, machen viele private Träger vor; das ist dort nämlich schon vorhanden. Deshalb ist es Realität, dass sich Eltern, Lehrer und Schüler gerade an den Schulen in freier Trägerschaft mit ihren Schulen in ganz besonderer Weise identifizieren und damit auch Vorbildwirkung für unser gesamtes Schulwesen haben. Wir sind uns sicher weitgehend in dem Ziel einig, dass es eine riesige Herausforderung ist, Bildungsqualität in Sachsen zu steigern. Über den Weg dorthin gibt es vor allem zwischen der Opposition und der Regierung einen erheblichen Streit, oftmals rein ideologisch geführt. Wir als FDP sind der Meinung, dass mehr Rücksicht auf den Elternwillen dazu führen würde, genau diese ideologischen Gräben zu überwinden. Warum sollten nicht besser die Eltern anstelle der Politik für ihr Kind entscheiden, welcher Bildungsweg der beste, der richtige ist. Schulen in freier Trägerschaft schaffen hier mehr Auswahl und sie beleben genau damit den Wettbewerb. Mit unserem Gesetzentwurf bietet sich im Übrigen auch die Chance, Schulstandorte zu erhalten, die der Staat ansonsten aufgeben würde. Vier Jahre Wartezeit, quasi vier Jahre Probebetrieb – das ist eine lange Frist, eine Frist, vor der viele Träger zurückschrecken, in der vielen die Luft ausgehen würde. Sachsen hat hier eine Hürde errichtet, die höher liegt als in anderen Bundesländern.

Die geltende Gesetzesregelung hat nichts mit einer fairen Behandlung freier Schulträger zu tun; sie stellt eine Diskriminierung dar. Das gilt nicht nur für die Wartefrist, sondern auch für die Frage des Kostenzuschusses an freie Träger. Wir wissen ja, dass bis jetzt nicht einmal der Freistaat selbst – auch nicht der Kultusminister – weiß, welche reellen Kosten eigentlich heute für einen Schüler an einer staatlichen Schule entstehen; ein entsprechendes Gutachten liegt im Schrank des Kultusministeriums. Meine Damen und Herren von den Regierungsfraktionen, Sie werden vielleicht sagen, dass unser Vorschlag zur verbesserten Förderung freier Schulen nicht neu ist. Da muss ich Ihnen Recht geben, das stimmt so, denn der Ministerpräsident und CDU-Landesvorsitzende Georg Milbradt hat sich bereits Ende 2003 für eine verbesserte Förderung von Schulen in freier Trägerschaft ausgesprochen; im Koalitionsvertrag ist ausdrücklich vereinbart, die Wartezeit zu überprüfen. Überprüfen heißt hoffentlich nicht, man lässt es so, wie es ist, sondern ich habe immer noch die Hoffnung, dass eine Überprüfung auch zu einem positiven Ergebnis führen kann. Wir helfen Ihnen deshalb, mit unserem Gesetzentwurf Ihr Versprechen in die Praxis umzusetzen. Tragen Sie dazu bei, dass der Anspruch, der heute im Gesetz steht, die Schullandschaft durch Schulen in freier Trägerschaft zu bereichern, eben nicht nur auf dem Papier stehen bleibt, sondern auch Realität wird. Vielen Dank. (Beifall bei der FDP)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft an den Ausschuss für Schule und Sport – federführend – und an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist auch nicht der Fall. Damit ist die Überweisung an die genannten Ausschüsse beschlossen und wir können diesen Tagesordnungspunkt beenden.

Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 5

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Naturschutzgesetzes

Drucksache 4/0804, Gesetzentwurf der Fraktion der FDP

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die FDP-Fraktion. Bitte, Herr Dr. Martens.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Waldgesetzes und des Sächsischen Naturschutzgesetzes kommt die FDP einem Anliegen nach, das – wie wohl kaum eines in der letzten Legisla

turperiode – von einer Vielzahl von Betroffenen, von Bürgern geäußert wurde, nämlich im Kern das Reiten im Wald in die Nutzungsarten einzureihen, die dem allgemeinen Betretungsrecht unterfallen und die damit Teil des Gemeingebrauchs, des Nutzens an der Landschaft, an der Natur, an den Wäldern im Freistaat werden sollen.

Das ist nun keine speziell sächsische Angelegenheit, sondern dies entspricht auch der Rechtslage, wie sie in den meisten anderen Bundesländern bereits seit langem gilt.

Es ist so, dass in Sachsen eher eine Ausnahmesituation vorliegt, wonach das Reiten nicht allgemein grundsätzlich erlaubt ist – mit einigen Ausnahmen –, sondern dass es andersherum ist: dass das Reiten im Wald grundsätzlich nicht zulässig ist, sondern nur auf dafür gekennzeichneten Waldwegen. Dies erfordert natürlich entsprechende Planungsleistungen, entsprechenden Aufwand zum Ausweisen von Reitwegen, und das funktioniert nicht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass ein zusammenhängendes Netz von Reitwegen bisher nicht geschaffen worden ist und das Reiten für viele Reitsportler durch die bisher vorherrschende Gesetzeslage wirklich mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist. Wir wollen das ändern, gleichzeitig aber auch dafür Sorge tragen, dass Schäden, die durch das Reiten im Wald entstehen können, nach Möglichkeit vermieden werden. Dem trägt unser Vorschlag Rechnung, mit dem wir das Reiten auf Waldwege beschränken wollen, die von mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, das heißt also Waldwege, die in der Regel ohne Beschädigungen davonkommen, wenn dort Reiter unterwegs sind. Das alles macht Sinn, nicht nur für die Reiter insgesamt, sondern auch für den Freistaat, denn Reiten ist ein wichtiger Punkt der Freizeitgestaltung für viele Bürger im Land; es ist ein Punkt, der vor allen Dingen auch in den Tourismusregionen von Bedeutung ist. Es gibt auch im Umland der Großstädte eine erhebliche Anzahl von Betrieben, von Reiterhöfen, die davon leben, dass Menschen diesen Sport ausüben, und wir sollten ihnen und ihren Pferden nach Möglichkeit nicht mehr Hürden in den Weg stellen, als unbedingt notwendig ist.

Deswegen unser Gesetzesvorschlag, das Waldgesetz und Naturschutzgesetz entsprechend zu ändern, damit Reiten grundsätzlich möglich ist – es sei denn, es wird aus besonderen Gründen untersagt. Auch das wird im Gesetzentwurf geregelt. Ich halte das für einen sehr vernünftigen Vorschlag – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der von uns angestrebten allgemeinen Deregulierung und des Abbaus von Vorschriften und Begrenzungen, die wenig Sinn machen, aber den Bürgern das Leben dann doch unnötig erschweren.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP und ganz vereinzelt bei der CDU)

Danke, Herr Dr. Martens.

Das Präsidium schlägt Ihnen vor, meine Damen und Herren, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Naturschutzgesetzes an den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft – federführend –, an den Innenausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, den Haushalts- und Finanzausschuss und den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer diesem Vorschlag des Präsidiums folgen will, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Das war beides nicht der Fall. Damit ist diese Überweisung vom Sächsischen Landtag beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt beenden.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf den

Tagesordnungspunkt 6

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Drucksache 4/0800, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums für eine allgemeine Aussprache vor. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Frau Staatsministerin Orosz, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der vorliegende Gesetzentwurf stellt im Wesentlichen dar, wie das von der Bundesregierung verabschiedete neue Sozialhilferecht und Hartz IV in Sachsen umgesetzt werden sollen. Das Sozialhilferecht wurde zum 1. Januar dieses Jahres in das Sozialgesetzbuch als Zwölftes Buch eingeordnet; zeitgleich ist das neue SGB II in Kraft getreten, welches die Regelungen zum Arbeitslosengeld II enthält. Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet die dafür adäquaten Ausführungsregelungen für beide Bundesgesetze.

Ich möchte mich – Ihr Verständnis vorausgesetzt – bei der Vorstellung des Entwurfs auf zwei Punkte beschränken, die aus meiner Sicht besonders bedeutsam sind. Zum Ersten werde ich auf die Neufassung der Zustän

digkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers und zum Zweiten auf die vorgesehenen Ausführungsregelungen zum SGB II bzw. zu Hartz IV eingehen.

Zum ersten Punkt. Die Neuordnung des Sozialhilferechts beinhaltet auch die Neubestimmung der Zuständigkeiten der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger. Der im Gesetzentwurf vorgeschlagene Neuzuschnitt für Sachsen folgt den Empfehlungen des Gutachtens zur überörtlichen Sozialhilfe aus dem vorangegangenen Jahr. Dieses Gutachten wurde aufgrund einer Vereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Staatsregierung erstellt. Die Gutachter haben, wie Sie wissen, empfohlen, die Entscheidungs- und Finanzierungsverantwortung enger zusammenzuführen und dazu Aufgaben vom überörtlichen auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Durch diese Bündelung erwarten wir alle eine verbesserte Fallsteuerung. Das Gutachten und seine Vorschläge wurden im letzten Jahr mit den kommunalen Spitzenverbänden intensiv besprochen; auch innerhalb der Verbände wurde darüber diskutiert. Im Ergebnis konnte mit den kommunalen Spitzenverbänden Einvernehmen hinsichtlich der neuen Zuständigkeitsverteilung,

wie sie Ihnen im Gesetzentwurf vorliegt, hergestellt werden. Zusätzlich werden im Gesetzentwurf die Regelungen zur Organverfassung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe überarbeitet und vor allen Dingen gestrafft. Ausgangspunkt waren hier Anwendungsschwierigkeiten des LBV-Gesetzes bei der Besetzung der entsprechenden Gremien, die aus den unterschiedlichen Wahlperioden für Bürgermeister und Landräte sowie für Kreis- und Gemeinderäte resultierten. Darüber hinaus wurden die Rechtsaufsicht neu geregelt und der Verbandsname neu bestimmt. Eine Namensänderung wurde vom LWV angeregt, um künftig Verwechslungen mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, den Wohlfahrtsverbänden, zu vermeiden. Der neue Name soll lauten: „Kommunaler Sozialverband Sachsen“. Zum zweiten Punkt, den Ausführungsvorschriften zu Hartz IV. Besonders wichtig sind aus meiner Sicht die Vorschriften zur Verteilung der Entlastung des Freistaates beim Wohngeld aufgrund von Hartz IV und der so genannten Sonderbedarfsbundesergänzungszuweisungen, kurz SoBEZ genannt. Wir haben es in den heutigen Ausführungen des Finanzministers zum Haushalt schon gehört: Diese Bundesergänzungszuweisungen gehen an die ostdeutschen Länder als Ausgleich für die Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und vor allen Dingen durch die überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe entstanden sind. Sachsen erhält vom Bund dafür netto 268 Millionen Euro jährlich. Diese Zahlungen sind zunächst bis 2009 befristet. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, daran zu erinnern, dass die Bereitstellung dieser soeben von mir genannten SoBEZs für die ostdeutschen Länder keine Idee des Bundes war; sie geht auf den persönlichen Einsatz unseres Ministerpräsidenten im Vermittlungsausschuss zurück. Sie konnten zwischenzeitlich auch der Presse entnehmen, dass die Regelungen zur Verteilung dieser Mittel zwischen den kommunalen Spitzenverbänden einige Zeit umstritten waren. Aber dank der aktiven Bemühungen auch des Staatsministeriums der Finanzen konnte nach der förmlichen Anhörung das Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden erzielt werden. Einige Punkte des gefundenen Kompromisses möchte ich kurz skizzieren. Die Mittelverteilung folgt dem Solidarprinzip. Wer eine hohe Nettobelastung wegen der Hartz-IV-Reformen hat, erhält eine höhere Ausgleichszahlung als derjenige, der nur gering belastet wird. Er

gänzend erhalten diejenigen Landkreise und Kreisfreien Städte, in denen die Einwohner unterdurchschnittlich entlastet oder überdurchschnittlich belastet werden, bis zu zehn Millionen Euro als Härteausgleich. Weitere zehn Millionen Euro sind für unvorhersehbare Härtefälle reserviert.

Ausgehend von der derzeitigen, unsicheren Datenlage erreichen wir im Ergebnis eine ausgewogene Verteilung der Be- und Entlastungen. Die SoBEZs des Bundes fließen den Ländern jeweils zum Quartalsende zu. Da aber, wie wir wissen, die Belastungen der Kommunen früher eintreten, tritt die Staatsregierung dafür ein, die Mittel monatlich auszureichen und insoweit die SoBEZs vorzufinanzieren. Die SoBEZs und die Wohngeldeinsparungen des Landes gehen ungekürzt an die Kommunen. Der Bundesfinanzminister und die Präsidentin des Deutschen Städtetages, Frau Oberbürgermeisterin Roth, haben dazu kürzlich geäußert, die Länder hätten bei der Weitergabe der Mittel „klebrige Finger“. Diese Behauptung kann hiermit widerlegt und der Vorwurf für Sachsen endgültig zurückgewiesen werden.

(Beifall der Abg. Volker Bandmann und Frank Kupfer, CDU)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe versucht, Ihnen in aller Kürze einige Eckpunkte des vorliegenden Gesetzentwurfs vorzustellen. Weitere kleinere Aktualisierungen bzw. Ergänzungen des Landesrechts ohne meiner Ansicht nach größere politische Bedeutsamkeit sind natürlich auch in diesem Gesetzentwurf enthalten. Ich denke, es war wichtig, auf diese wichtigen Eckpunkte im Rahmen der Einbringung hinzuweisen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Gunther Hatzsch, SPD)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Familie, Frauen und Jugend – federführend – sowie an den Innenausschuss und den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisung beschlossen.

Wir können diesen Tagesordnungspunkt beenden und kommen zu

Tagesordnungspunkt 7