Protokoll der Sitzung vom 12.12.2007

Darüber hinaus wurde eine Vielzahl von Stellungnahmen an uns herangetragen, die vor allem strukturelle Veränderungen zum Gegenstand hatten. Es handelt sich jedoch bei dem vorliegenden Gesetz ausschließlich um ein Anpassungsgesetz und ich hoffe, dass dies heute unser aller Zustimmung findet.

Der Gesetzentwurf sieht die wirkungsgleiche Übertragung des Tarifergebnisses für die Beschäftigten der Länder auf den Beamtenbereich vor.

Zum einen ist eine pauschalierte Einmalzahlung von 500 Euro an Beamte und Richter und von 200 Euro an Anwärter im Jahr 2007 vorgesehen. Diese Einmalzahlung wurde – wie bei der 1. Lesung angekündigt – bereits im Vorgriff mit den Novemberbezügen gezahlt.

Zum anderen sollen die Dienstbezüge der Beamten der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 sowie die Anwärterbezüge zum 1. Mai 2008 um 2,9 % erhöht werden. Diese Erhöhung gilt für die Dienstbezüge der Beamten der höheren Besoldungsgruppen zum 1. September 2008.

Auch die Versorgungsempfänger und Hinterbliebenen werden in die Bezügeerhöhungen einbezogen – und zwar nach dem jeweiligen Ruhegehaltssatz bzw. den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Übergangsregelung aus Anlass der Zweiten BesoldungsÜbergangsverordnung. In dieser Verordnung ist – analog der tariflichen Regelung für das Tarifgebiet Ost – die Anpassung der Bezüge an das sogenannte Westniveau geregelt. Die Bezüge der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 9 werden zum 1. Januar 2008 auf 100 % West angehoben. Für die höheren Besoldungsgruppen ab A 10 wird dies zwei Jahre später vollzogen.

Soweit die gestaffelte Ost-West-Anpassung dazu führt, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein Beamter der Besoldungsgruppe A 9 erhält, ist für den Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2009 die Zahlung einer Zulage vorgesehen.

Im Ergebnis der Ausschussberatungen wurde vom Haushalts- und Finanzausschuss einem Änderungsantrag der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion gefolgt. Der Antrag sieht vor, die Anwendung der Einmalzahlung erstmals auch auf Beamte und Richter in Elternzeit auszuweiten. Damit soll zugleich ein familienpolitisches Signal gesetzt werden. Voraussetzung für die Einmalzahlung ist ein Anspruch auf Besoldung oder Mutterschaftsgeld an mindestens einem Tag im Jahr 2007. Von dieser Regelung werden bis zu 730 Beamte und Richter in Elternzeit profitieren. Im Übrigen beinhaltet der Antrag redaktionelle Änderungen, insbesondere bei den Anlagen.

Soweit der Gesetzentwurf heute in dieser Form beschlossen wird, soll die Einmalzahlung an Beamte und Richter in Elternzeit mit dem nächstmöglichen Auszahlungsmonat – im Februar 2008 – nachgezahlt werden.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2007 und 2008 machen wir von den durch die Föderalismusreform neu gewonnenen Kompetenzen erstmals Gebrauch. Wir bringen dabei die soziale Komponente und den Leistungsgedanken unter einen Hut. Und wir sorgen dafür, dass sich die Einkommensentwicklung bei den Beamten an die Entwicklung bei den Angestellten anlehnt. Schließlich haben die Beamten in den vergangenen Jahren auch ihren Beitrag zur Konsolidierung geleistet und gleichwohl gute Arbeit geleistet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 7

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes zur Stärkung der Beteiligungs- und Eigentümerrechte

Drucksache 4/10106, Gesetzentwurf der Linksfraktion

Es liegt keine Beschlussempfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Deshalb spricht nur die Einreicherin; Frau Kagelmann, Linksfraktion.

Herr Präsident! Werte Damen und Herren Abgeordneten! Das Sächsische Wassergesetz lässt uns nicht los. Angesichts aktueller Entwicklungen sieht sich meine Fraktion veranlasst, in

einem vierten Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes wichtige Forderungen in Bezug auf die Stärkung der Beteiligungs- und Eigentümerrechte zu verankern.

In vier Punkten sollen erstens Beschränkungen des Grundstücksverkehrs durch die Aufhebung des Vorkaufsrechts des Freistaates in Hochwasserentstehungs- und Überschwemmungsgebieten aufgehoben; soll zweitens die Möglichkeit der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erarbeitung und Fortschreibung von Abwasserbeseitigungskonzepten und das Recht eröffnet werden, in Streitfällen das Verwaltungsgericht anrufen zu können; soll drittens den unteren Naturschutzbehörden ein Beteiligungsrecht bei wasserbaulichen Eingriffsmaßnahmen in Gebieten des ökologischen Netzes „Natura 2000“ auch für Vorhaben eingeräumt werden, für die ansonsten keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist; und sollen schließlich viertens die Regelungen für das Fortgelten alter Wasserrechte zum Betreiben von kleinen Wasserkraftanlagen realitätsnah gefasst werden.

Lassen Sie mich heute nur auf den letzten Punkt detaillierter eingehen. Dazu muss ich Ihnen eine kurze Geschichte erzählen. Diese passt zwar schön in die Vorweihnachtszeit, aber leider fehlt ihr das Happy End.

Anfang der Neunzigerjahre kauften heiß umworbene Investoren – überwiegend aus den alten Bundesländern – von der Treuhand alte Wassermühlen im Osten. Es gibt auch einige mutige Anlagenbetreiber aus Sachsen, zumeist mit einer direkten familiären oder beruflichen Bindung zu einer alten Wassermühle. Aber in der Regel fehlte zumindest Anfang der Neunzigerjahre Einheimischen eher das Kleingeld. Das ist bekannt und verlief so oder ähnlich in allen Teilen der Wirtschaft.

Die damals hochwillkommenen Investoren erhielten nun von der zuständigen Wasserbehörde relativ zügig nach einem regulären Antrags- und Prüfverfahren das Recht zur Nutzung des Wassers, in der Regel für die Gewinnung von Elektroenergie auf der Grundlage von nachzuweisenden Altrechtsunterlagen. Das damalige Sächsische Wirtschafts- und Arbeitsministerium beglückwünschte die Investoren zu ihrem Vorhaben mit dem ausdrücklichen Dank – wörtlich – „für den anerkennenswerten Beitrag für eine schadstofffreie Stromerzeugung und damit für die Verbesserung der Umwelt“. Darüber hinaus vergab das Wirtschaftsministerium des Freistaates Fördermittel. In einigen Fällen war daran eine Investitions- und Arbeitsplatzverpflichtung für anhängige Betriebe gebunden – eine Bedingung, die mit hohen Vertragsstrafen belegt war, sollte der Investitionsbetrag deutlich unterschritten werden. Die Gesamtinvestitionssummen beliefen sich in Beispielfällen auf weit über 1 Million DM. Entsprechend hoch war die anteilige Förderung durch den Freistaat. Der Investor investierte pflichtgemäß, nahm die Wasserkraftanlage rechtmäßig in Betrieb und produzierte saubere Energie. So weit, so gut.

Monate später aber teilt ihm das zuständige Landratsamt mit, dass die Turbine abgestellt werden muss, weil das

alte Wasserrecht nun doch nicht anerkannt werden kann. Häufig ist das der Beginn einer längeren juristischen Auseinandersetzung, die letztlich durch die Bestätigung der Stilllegungsverfügung durch ein Verwaltungsgericht beendet wird.

Im Märchen kommen an dieser Stelle gute Feen oder ähnliche Fabelwesen, um die verfahrene Kiste mittels undurchsichtiger Zaubertricks zu glätten. Aber, meine Damen und Herren, das ist leider kein Märchen, das ist Realität in Sachsen. In der Realität wurden Turbinen, die bereits mehrere Jahre in Betrieb waren, stillgelegt und damit bewusst die Vernichtung von Investitions- und Fördermitteln in Kauf genommen, ganz zu schweigen von dem entschädigungslosen Eingriff in das Privateigentum der Wassermüller, was ansonsten in diesem Land immer mit Zähnen und Klauen verteidigt wird.

Da gäbe es natürlich noch die Möglichkeit der Neubeantragung von Wasserrechten, aber diese Möglichkeit gibt es nur noch theoretisch; praktisch werden Neubewilligungen immer schwieriger. Da fragt man sich schon: Wer oder was bewirkte bei den Genehmigungsbehörden solch einen Sinneswandel?

Offensichtlich hat die Staatsregierung in wenigen Jahren eine politische Neubewertung der regenerativen Energie Wasser vorgenommen, wie es aus der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage meiner Fraktion zur Wasserkraft aus dem Jahr 2006 deutlich wurde. Sie betrachtet die Potenziale der Wasserkraft in Sachsen als im Wesentlichen ausgeschöpft und verweist im Übrigen auf die hohen Anforderungen aus der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, die einem weiteren Ausbau der Wasserkraftnutzung entgegenstehen.

Die politische Neubewertung wurde verwaltungsrechtlich flankiert durch den Einbau außerordentlich hoher Hürden für das Fortgelten alter Wasserrechte in das Sächsische Wassergesetz im Jahr 2004. Danach bindet man das Altrecht an das Vorhandensein von rechtmäßigen und vor allem funktionsfähigen Anlagen, wohlgemerkt zum Stichtag 01.07.1990. Wer nur halbwegs die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse der DDR kurz vor dem Beitritt kennt – insbesondere die Kohlefixiertheit auch damals schon oder den chronischen Ersatzteilmangel für technische Anlagen –, der weiß, dass sich anhand solcher Definitionen jede Wasserkraftanlage auf der Basis eines alten Wasserrechts stilllegen lässt. Wären diese Anforderungen 1990 bekannt gewesen, hätte die Treuhandanstalt keine einzige Wasserkraftanlage in Sachsen losbekommen.

Der Verband der Wasserkraftanlagenbetreiber spricht von 127 potenziell gefährdeten Anlagen. Das ist etwa die Hälfte aller gegenwärtig in Sachsen betriebenen Wassermühlen. Akut bedroht bzw. bereits stillgelegt sind fünf Anlagen.

Meine Fraktion betrachtet diese Vorgehensweise für rechtlich unhaltbar und energiepolitisch falsch. Rechtlich ist sie auch deshalb zu kritisieren, weil für den Entzug des Wasserrechts keinerlei Entschädigungsregelungen vorge

sehen wurden. Hier wird nachträglich Vermögen vernichtet – und bezüglich der Fördermittel eben nicht nur privates – und der Freistaat sagt: dumm gelaufen! Das hat mit Rechtsstaat und Vertrauensschutz in staatliche Entscheidungen nichts gemein.

Wir halten die Verteufelung der Wasserkraft aber auch angesichts der klimatischen Entwicklungen und der dringenden Notwendigkeit des Umstiegs auf erneuerbare Energien für falsch. Dabei ist es zunächst unerheblich, dass die Wasserkraft am Energieaufkommen in Sachsen einen geringen Anteil besitzt. Das ist eine Frage grundsätzlicher Natur. Darüber können wir gern streiten. Wir tun dies ja im Übrigen auch auf allen Ebenen. Eine Klärung dieser Frage aber über ein zweifelhaftes Rechtskonstrukt im Wassergesetz ist aus unserer Sicht nicht akzeptabel.

Nebenbei bemerkt findet die technische Revolution eben nicht nur im Bereich Wind und Sonne statt. Auch bei der Wasserturbine geht die Entwicklung weiter. Deshalb darf die Wasserkraft nicht völlig ausgebremst werden, schon gar nicht an Altstandorten. Das macht auch naturschutzfachlich wenig Sinn.

Insofern habe ich es als wichtiges, ermutigendes Zeichen aufgenommen, dass Herr Staatsminister Jurk in seinen jüngst benannten Energiebeirat eben auch den Vorsitzenden des Verbandes der Wasserkraftanlagenbetreiber Sachsen/Sachsen-Anhalt berufen hat.

Die Linksfraktion hält gerade auch im Ergebnis der Expertenanhörung zur Wasserkraftnutzung bei einem maßvollen, den Einzelstandort betrachtenden Ausbau der Wasserkraft den Konflikt zwischen Wasserkraftnutzung und Naturschutz für lösbar. Ich bringe in solchen Diskus

sionen immer wieder gern ein Zitat aus der Expertenanhörung, das mir wegen seiner Direktheit immer wieder gefällt. Es stammt von keinem Geringeren als Herrn Prof. Dr. Horlacher vom Institut für Wasserbau an der TU Dresden. Er sagte in der Anhörung: „Kleinvieh macht auch Mist. Wenn man den Eingriff minimiert und den Nutzen sieht, sollte man sich wirklich überlegen, die Wasserkraft nicht ganz außer Acht zu lassen.“

(Vereinzelt Beifall bei der Linksfraktion)

Nichts anderes sagt auch meine Fraktion. Grundvoraussetzung dafür ist im Moment, dass zumindest bestehende Wasserkraftanlagen weiterbetrieben werden dürfen. Unter anderem der Klärung dieser Rechtslage nimmt sich der vorgelegte Gesetzentwurf insbesondere an.

Danke schön.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes zur Stärkung der Beteiligungs- und Eigentümerrechte an den Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft – federführend – und an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an die von mir genannten Ausschüsse zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist das so beschlossen und der Tagesordnungspunkt 7 beendet.

Aufgerufen ist

Tagesordnungspunkt 8

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen

Drucksache 4/10594, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Deshalb spricht nur die Einreicherin, die Staatsregierung. Herr Minister, bitte.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin nicht die neue Sozialministerin, sondern habe hier die Ehre, meine verehrte Kollegin Helma Orosz zu vertreten, die krankheitsbedingt leider nicht selbst reden kann.

Meine Damen und Herren! Manchmal ist es schwer, sich verständlich auszudrücken, besonders dann, wenn die

Materie voller Zungenbrecher ist, wie heute beim Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen.

Lassen Sie mich diesen etwas längeren Titel übersetzen. Dazu werde ich erst erläutern, warum das Gesetz notwendig ist, und dann darstellen, was es auszeichnet.

Warum ist dieses Gesetz notwendig? Bisher regelte das Sächsische Ausführungsgesetz für das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz die Übertragung von Aufgaben auf die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter. Da auf Bundesebene das Lebensmittel- und Bedarfsge

genständegesetz 2005 durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch abgelöst wurde und sich auch auf europäischer Ebene in diesem Bereich einiges getan hat, müssen die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen erneuert werden.