Durch einen volksgewählten Bundespräsidenten und durch Volksabstimmungen in allen Lebensfragen der deutschen Nation kann der Einfluss volksferner Blockparteien zurückgedrängt werden. Zur Verkopplung von volksgewähltem Bundespräsidenten und von Volksabstimmungen in allen Fragen der deutschen Nation gehören aktuell beispielsweise die Griechenlandhilfe und der Wahnsinn der Eurorettungspakete. All das dürfte nach nationaldemokratischer Auffassung nicht in irgendwelchen Hinterzimmern des Bundestages vorbesprochen und durch die Lemminge im Bundestag abgesegnet werden. Über diese Zweckentfremdung deutschen Steuergeldes müsste nach unserer Auffassung das deutsche Volk entscheiden.
Insofern sind wir im Sächsischen Landtag die einzige Partei, die konsequent für die direkte Befragung unseres deutschen Volkes eintritt.
(Beifall bei der NPD – Volker Bandmann, CDU: Wenn, dann ist es unser deutsches Volk und nicht Ihres!)
Herr Dr. Müller, Sie hätten nun die Gelegenheit, auf die Kurzintervention von Ihrem Fraktionskollegen zu antworten. Ich gehe davon aus, dass Sie davon keinen Gebrauch machen.
Meine Damen und Herren! Damit ist die erste Runde der allgemeinen Aussprache beendet. Mir liegen noch weitere Wortmeldungen für eine zweite und gegebenenfalls dritte Runde vor. Ich frage trotzdem die Staatsregierung: Möchte die Staatsregierung das Wort ergreifen? – Das kann ich nicht erkennen.
Der Änderungsantrag kommt, wenn ich ihn aufrufe. Ich habe Herrn Bartl als Redner für eine zweite Runde auf meiner Liste zu stehen. Sie müssen nicht reden.
Gut, DIE LINKE verzichtet. Möchte die CDU das Wort ergreifen? – Das ist nicht der Fall. Möchten weitere Fraktionen das Wort ergreifen? – Nein. Damit beende ich die zweite Runde. Eine dritte Runde ist nicht vorgesehen. Ich frage trotzdem: Möchte gegebenenfalls ein Abgeordneter in der dritten Runde das Wort ergreifen? – Das kann ich nicht erkennen. Die Staatsregierung kann jederzeit das Wort ergreifen. Möchte die Staatsregierung das Wort ergreifen? – Die Staatsregierung möchte nicht.
Vielen Dank, Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte den Änderungsantrag insgesamt und die damit verbundenen Änderungen einbringen.
Ich möchte kurz Folgendes anmerken: Der Änderungsantrag nimmt tatsächlich – das ist von verschiedenen Rednerinnen und Rednern gewürdigt worden – das auf, was in der Expertenanhörung am 9. März 2011 von den Sachverständigen zum Gesetzentwurf an sachdienlichen Hinweisen gegeben wurde. Bei manchen Punkten haben wir Bauchschmerzen. Das gebe ich gern zu. Wir hatten weitergehende Vorstellungen. Zum Beispiel ist das bei der Absenkung des Quorums beim Volksbegehren der Fall. Wir sind aber bereit unter dem Aspekt zuzustimmen, dass die Sachverständigen in ihrer Zusammensetzung das reflektiert haben, was momentan in der Debatte in der Republik – betreffs der Anreicherung der Elemente Volksgesetzgebung – der aktuelle Stand ist.
Ich möchte am Rande Folgendes erwähnen: Herr Kollege Schiemann, es ist meines Wissens noch kein halbes Jahr
her, da saßen wir beide im Rahmen des Rechtsausschusses im Ständehaus zu einer Beratung mit dem Großen Rat des Kantons Bern zusammen. Dort habe ich von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Eindruck gewonnen, dass man mit großer Aufmerksamkeit den Hinweisen der schweizerischen Parlamentarier folgte, weil diese wichtig und hilfreich waren. Letztlich waren sie auch motivierend: Mut zu haben, eine Volksgesetzgebung nicht nur in die Verfassung aufzunehmen. Schon das ist ein Wert für sich. Das möchte ich nicht bestreiten. Vielmehr sollte sie so ausgestaltet sein, dass es für die Menschen praktikabel ist, wird und so ankommt.
Das Empfinden der meisten Bürgerinnen und Bürger ist, dass es zwar in der Verfassung steht; aber sowohl von den Fristen, den Möglichkeiten des Eingriffs in ihrem Antrag als auch von den Möglichkeiten, ihren Antrag zu verschleppen, die fixiert und normiert sind, macht es für sie keinen Sinn, diese Mühe aufzubringen. Das ist das Problem.
40 000 Unterschriften zu einem Volksantrag müssen erst einmal zu einem bestimmten Gesetzesvorschlag vorhanden sein. Diese müssen erst einmal gesammelt werden. Leichter ist es, im Parlament die Fraktion bzw. Regierung zu nehmen und durch diese etwas einzubringen.
Wenn das Verfassungsgericht sagt, dass beide Gesetzgeber – Landtag und Volk – gleichzustellen sind, dann muss ich bei der Prüfung – nach 20 Jahren Praxis – das Gesetz durchgehen und sagen, an welcher Stelle die Gleichstellung noch gewahrt oder offensichtlich verletzt ist.
Der Änderungsantrag setzt exakt an diesen Vorschlägen an. Kollege Schiemann, das erspare ich Ihnen aufgrund großen Respekts. Ich bin fest davon überzeugt, dass Sie alles, was Sie sagen, glauben und verinnerlichen.
Das Problem allerdings ist folgendes: Wir alle wissen, wer der größte Verfechter einer Absenkung bestimmter Quoren in diesem Gesetz war. Es war der frühere Präsident des Sächsischen Landtages: Erich Iltgen. Erich Iltgen hat immer gefordert, dass wir beispielsweise – ich komme auf den Antrag Absenkung des Quorums beim Volksbegehren zu sprechen – ohne Einführung eines Quorums beim Volksentscheid das Quorum beim Volksbegehren absenken müssten.
Letzten Endes ist das mehr oder weniger nur eine Übernahme. Eigentlich möchte ich nicht über Herrn Prof. Patzelt, aus welcher Richtung und mit welchem Parteibuch Prof. Patzelt diese Sache unterstützt, reden. Es gibt Menschen – durchaus auch in Ihrer Partei –, die der Auffassung sind, dass im Interesse der Belebung und Stimulierung bei der Mitwirkung der Bevölkerung etwas geschehen muss.
Der Antrag ist klar und deutlich begründet. Ich bitte, dass Sie diesem Änderungsantrag zustimmen und dem Souverän ein Zeichen geben.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte noch einmal deutlich machen, dass es die CDU-Fraktion natürlich für wichtig hält, dass das Volk sich einbringt. Diese Volksgesetzgebung ist ein Institut, das dem Landtag als Gesetzgeber annähernd gleichgestellt ist. Es kann aber nicht ganz gleichgestellt sein.
Die gesetzgeberische Mehrheit, die es derzeit im Sächsischen Landtag gibt, ist mit 900 000 Stimmen bei einer freien, geheimen und gleichen Wahl im Jahre 2009 zustande gekommen. 900 000 Wahlberechtigte haben diese gesetzgebende Mehrheit, wenn ich von den Koalitionsfraktionen aus CDU und FDP ausgehe, gewählt. Es sind 900 000 Stimmen, die dazu beigetragen haben, dass es zu einer Gesetzgebung mit einer Koalition – natürlich auch mit den Oppositionsfraktionen –, zumindest was die Mehrheit angeht, kam. Es sind 900 000 Stimmen, die zustande gekommen sind.
Dass die Volksgesetzgebung – darauf habe ich ja hingewiesen – natürlich eine Architektur braucht, ist klar. Sicherlich kann die Architektur, ein Haus, immer modernisiert werden, es kann angestrichen werden. Aber das ist doch nicht der Hintergrund. Man muss die Architektur auch beachten.
Wenn man ein Einstiegsquorum hat, das sich etwa in der Mehrheit der deutschen Länder bei 10 % orientiert, dann kann man nicht verlangen, dass es, wenn man dieses Quorum absenkt, beim Volksentscheid kein Quorum gibt. Ich finde, das ist nicht korrekt, was Sie hier vorgetragen haben. Die Änderungsanträge mit Ihrem Gesetzentwurf beachten diese Architektur nicht. Wenn Sie sich dieser
Architektur der sächsischen Volksgesetzgebung gestellt hätten, hätten Sie gleichsam auch den Vorschlag unterbreitet, beim Volksentscheid ein Quorum einzuführen, das es eben in den anderen deutschen Ländern gibt, die mit 10 % Quorum bei Volksbegehren auf der einen Seite beginnen und dann 25 % Quorum beim Volksentscheid fordern. Das wäre konsequent gewesen, das haben Sie versäumt, und aus diesem Grund können wir Ihren Antrag nur ablehnen.
Gibt es weitere Wortmeldungen zum Antrag? – Es gibt keine Kurzintervention mehr. – Wenn das nicht der Fall ist, bevor wir in die Abstimmung einsteigen, frage ich die Staatsregierung. – Herr Staatsminister Dr. Martens, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes soll es sein, die direkte demokratische Beteiligung der Bürger im Freistaat zu verbessern und zu erleichtern.
Dazu ist anzumerken, dass die Sächsische Verfassung bereits in sich schlüssige und wohlausgewogene Regelungen zur Bürgerbeteiligung gerade auch im Wege von Volksabstimmungen enthält, die durch das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid eine nähere Ausgestaltung erfahren. Das in der Sächsischen Verfassung vorgegebene System der Abstimmungen und Wahlen und deren Verhältnis zueinander ist ausbalanciert.
Herr Schiemann hat hier von der Architektur gesprochen, in die nicht ohne Weiteres und nur einseitig eingegriffen werden darf. Aus diesem Grund bestehen aus Sicht der Staatsregierung auch erhebliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Nach dem Entwurf soll das für den Volksantrag erforderliche Quorum von 40 000 auf 35 000 Stimmen, maximal jedoch auf 1 % der Stimmberechtigten abgesenkt werden. Das Quorum für die Unterstützung des Volksbegehrens soll von 450 000 auf 280 000 Stimmen, jedoch nicht mehr als 8 % der Stimmberechtigten abgesenkt werden. Von der ursprünglich geforderten Absenkung des Quorums auf 175 000 Stimmen haben die Antragsteller inzwischen selbst Abstand genommen, denn eine solche Absenkung wäre in der Tat wohl verfassungsrechtlich außerordentlich bedenklich. Aber auch in der Fassung des Änderungsantrages berücksichtigt der Entwurf noch nicht das Regelungskonzept der Sächsischen Verfassung.
In den Beratungen zur Verfassung hatte die Frage der Quoren für Volksbegehren und Volksantrag eine erhebliche Rolle gespielt. Im Ergebnis hat sich der Verfassungsgeber dann bewusst für ein Modell entschieden, nach dem die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides relativ streng sind, dafür aber beim Volksentscheid auf ein Quorum vollständig verzichtet wird. Mit dem Gesetzentwurf wird dieses Konzept aufgegeben, aber auch nicht durch ein neues, schlüssiges Konzept ersetzt,
weil eben nur die Voraussetzungen für den Volksentscheid gesenkt, aber kein Quorum für den Volksentscheid eingeführt werden soll. Das wäre allerdings die logische Folge des ersten Wunsches.
Der in der Begründung zum Entwurf gezogene Vergleich mit Regelungen in Schleswig-Holstein, Thüringen oder Brandenburg ist insofern nicht zulässig, als alle drei Länder für den Erfolg eines Volksentscheides das Erreichen eines Quorums von 25 % der Stimmberechtigten vorsehen. In diesen Ländern ist also die Möglichkeit der Volksgesetzgebung nicht besser ausgebaut und wird auch nicht stärker in Anspruch genommen. In Brandenburg wurde beispielsweise bisher kein einziger Volksentscheid durchgeführt. In Schleswig-Holstein gab es 1997 und 1998 je einen Volksentscheid. Einer scheiterte allerdings am Erreichen des Quorums von 25 %. Der andere, derjenige gegen die Rechtschreibreform, wurde kurze Zeit später durch Landtagsbeschluss rückgängig gemacht.
Dass die bundesweit nur geringe Zahl von Volksentscheiden darauf zurückzuführen ist, dass deren Durchführung an zu hohe Voraussetzungen geknüpft wäre, stimmt wohl nicht. Vielmehr dürfte es so sein, dass die wenigsten Themen genügend Abstimmungsberechtigte interessieren und überzeugen. In der Regel werden diejenigen Themen, die die Mehrheit der Bevölkerung tatsächlich bewegen, auch durch die in den Landtagen vertretenen politischen Parteien aufgegriffen. Genau das entspricht dem Wesen der repräsentativen Demokratie.
Eines darf bei der Diskussion über die Anforderungen an Volksentscheide nicht in den Hintergrund geraten: Volksgesetzgebung ist so oder so immer Mehrheitsgesetzgebung. Dieses Mehrheitsprinzip ist fundamentales Merkmal der Demokratie. Auch im Bereich der Volksgesetzgebung kann es nicht aufgegeben werden. Das heißt, die Quoren für Volksantrag und Volksbegehren müssen diesem Grundsatz Rechnung tragen. Sie können deshalb auch nicht so weit abgesenkt werden, dass letztlich eine Minderheit der Wahlberechtigten Gesetze verabschieden und in Kraft setzen könnte.
Auch die demografische Entwicklung in Sachsen rechtfertigt die vorgeschlagenen Änderungen nicht. Nach dem Statistischen Jahrbuch von 2010 waren zur Bundestagswahl 2009 in Sachsen 3 520 000 Bürger wahlberechtigt. Das ist eine Zahl, die gegenüber der von 1994 nur um 2 % niedriger ist. Diese geringfügige Abweichung rechtfertigt aber keine Änderung der Verfassung, insbesondere weil auch der Verfassungsgeber schon einen Mechanismus eingebaut hat, mit dem man der demografischen Entwicklung Rechnung tragen kann.