Protokoll der Sitzung vom 12.10.2011

Herr Dr. Martens, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja, bitte.

Herr Bartl.

Danke, Herr Staatsminister. Wenn Sie allen Ernstes die Auffassung vertreten, dass in der Volksgesetzgebung, also bei Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid, das Mehrheitsprinzip gelten muss, frage ich: Wo soll dann bei 450 000 oder 280 000 Stimmen das Mehrheitsprinzip durchgesetzt sein? Wenn Sie das Mehrheitsprinzip als Voraussetzung für die Funktionalität der Demokratie erklären, sage ich: Wir haben inzwischen Landratswahlen, bei denen noch 30 % der Bürgerinnen und Bürger zur Wahl gehen. Wir haben inzwischen Landtagswahlen, bei denen knapp 50 % der Wahlberechtigten zur Wahl gehen. Meinen Sie, dass davon die Legitimation abhängt? Dann müssen wir wirklich darüber nachdenken, wo wir stehen.

Nein. Die Frage stellen Sie in bewusster Verkennung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen. Es geht nicht darum, ein theoretisches 50- %Mindestquorum aufzustellen. Das wird weder in der Verfassung verlangt, noch wollen es Sie oder irgendeine andere Fraktion hier in diesem Landtag. Es geht vielmehr darum, dass wir über Quoren ein Mindestmaß an Beteiligung und Legitimation eines Volksantrages, Volksbegehrens oder Volksentscheids herbeiführen wollen.

Ich habe eingangs gesagt, dass die Absenkung des Quorums auf 175 000 Stimmen, wie ursprünglich im Antrag verlangt, verfassungsrechtlich bedenklich war. Das sieht auch DIE LINKE inzwischen so. Auch Sie gehen inzwischen davon aus, dass es eine Mindestzahl von Wahlberechtigten geben muss, die eine von ihr getragene Entscheidung legitimiert.

Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich fortfahren zur Frage der demografischen Legitimation des gestellten Antrages.

Seit 1994 hat die Zahl der Wahlberechtigten in Sachsen um 2 % abgenommen. Dem trägt aber die Verfassung Rechnung. Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung enthält für Volksbegehren eine Gleitklausel. Danach sind Unterschriften von nicht mehr als 15 % der Stimmberechtigten vonnöten. Auch ist es nicht erforderlich, den zulässigen Gegenstand eines Volksantrages etwa über Gesetzentwürfe zu erweitern. Es gibt einen viel, viel einfacheren Weg, als zunächst 35 000 oder 40 000 Unterschriften zu sammeln. Das gewünschte Thema kann jederzeit von einer der im Landtag vertretenen Parteien aufgegriffen werden. Bis die erforderlichen Unterschriften gesammelt sind, hätte manches Thema längst an Aktualität verloren.

Sind ausreichend Unterstützer vorhanden, wird es in der Regel möglich sein, eine der im Landtag vertretenen Parteien dazu zu bewegen, sich mit diesem Thema zu befassen. Das hat jedenfalls die Vergangenheit immer gezeigt. Wird das Thema nicht aufgegriffen, dann gibt es auch eine gewisse Vermutung dafür, dass es so mehrheitsbewegend nicht sein kann. Dann wäre aber auch eine entsprechende Gesetzesinitiative aus der Mitte des Landtages heraus eher unwahrscheinlich.

Meine Damen und Herren! Aus den genannten Überlegungen werden Sie nachvollziehen können, dass die Staatsregierung dem vorliegenden Antrag in dieser Form ihre Zustimmung nicht erteilen kann.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP und vereinzelt bei der CDU und der Staatsregierung)

Meine Damen und Herren, wir treten nun in die Abstimmungen ein. Aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid, Drucksache 5/3705, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Wir stimmen über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE ab. Es liegt ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7200 vor. Wer diesem Änderungsantrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen? – Danke. Die Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen DafürStimmen ist der Änderungsantrag mehrheitlich nicht angenommen.

Wir kommen zu dem ursprünglich eingereichten Gesetzentwurf. Ich lasse über die Überschrift abstimmen. Wer ihr seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen? – Danke. Die Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen. Bei zahlreichen Dafür-Stimmen ist die Überschrift mehrheitlich nicht angenommen.

Wir kommen zu Artikel 1, Gesetzesänderung der Verfassung des Freistaates Sachsen. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen? – Danke. Die Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen Dafür-Stimmen ist der Artikel 1 mehrheitlich nicht angenommen.

Wir stimmen über Artikel 2 ab, Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren, Volksentscheid. Wer diesem Artikel seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen? – Danke. Die Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen DafürStimmen ist der Artikel 2 mehrheitlich nicht angenommen.

Wir stimmen über Artikel 3 ab, Inkrafttreten. Wer Artikel 3 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke. Die Gegenstimmen? – Danke schön. Die Stimmenthaltungen? – Bei keinen Stimmenthaltungen und zahlreichen Dafür-Stimmen ist Artikel 3 mehrheitlich nicht angenommen.

Meine Damen und Herren! Nachdem somit sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 46 Abs. 7 der Geschäftsordnung keine Schlussabstimmung statt. Damit ist die 2. Beratung abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 5

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann im Freistaat Sachsen (Sächsisches Gleichstellungsfördergesetz – SächsGleichstFördG)

Drucksache 5/7135, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums gemäß § 44 Abs. 1 Geschäftsordnung vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Fraktion DIE LINKE. Ich erteile Frau Gläß das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Gleichberechtigung ist nicht Gleichstellung. Ungerechte Unterschiede zwischen Frauen und Männern hinsichtlich Beteiligung, Verteilung von Ressourcen wie Zeit, Raum, Information, Geld und Macht und anderen Dingen bedeuten, dass trotz gleicher Rechte keine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern vorhanden ist. Obwohl Artikel 8 der Sächsischen Verfassung genau das aufgreift, indem es dort heißt: „Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes“, wird die Staatsregierung diesem Verfassungsgebot in unzureichender Weise gerecht.

Hierzulande wird Gleichstellungspolitik nicht nur ein sehr untergeordneter Stellenwert eingeräumt, nein, es zeigt sich im Gegenteil sogar eine ständige weitere Abwertung dieses Politikfeldes. Ich erinnere nur an die deutliche Kürzung der Haushaltsmittel gerade in diesem Bereich im Doppelhaushalt 2011/2012 oder an die erst im Sommer erfolgte Herabstufung der Leitstelle für die Gleichstellung von Frau, Mann, Familie und Gesellschaft. Gleichstellung ist Frau Staatsministerin noch nicht einmal eine ihr direkt unterstellte Stabsstelle in ihrem Ministerium wert; besagte Leitstelle ist jetzt ein Referat der Abteilung Jugend und soziale Integration. – Gut.

Wir wollen einen höheren Stellenwert für dieses Politikfeld, für diese politische Querschnittsaufgabe. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf der Staatsregierung zuvorkommen. Diese verspricht uns ja schon seit einigen Jahren eine Novelle des Sächsischen Frauenfördergeset

zes. Außerdem wollen wir einen Maßstab setzen; denn Arbeit auf dem Gebiet der Gleichstellung gibt es genug. Der Frauenanteil am wissenschaftlich-künstlerischen Personal an sächsischen Hochschulen liegt zum Beispiel bei 36 %. Bei den hauptamtlichen Professuren beträgt er sogar nur 16 %. Der Frauenanteil an den vollzeitbeschäftigten Personen im öffentlichen Dienst beträgt 56 %. Bei den Verbeamtungen sind es 42,1 %. Der Frauenanteil in Leitungs- und Führungspositionen beträgt nur 30 %, je nachdem, welche Bereiche man in der Datenerhebung gerade erfasst. Betrachten wir die Staatsregierung selbst, so verschlechtern sich die Zahlen nochmals. So finden wir in den obersten Leitungspositionen der Staatskanzlei keine einzige Frau, in denen des Innenministeriums 10,4 % und im Umweltministerium sogar nur 5,4 % Frauen.

Das bisherige Frauenförderungsgesetz aus dem Jahr 1994 ist seit seinem Inkrafttreten in seinen Grundzügen kaum verändert worden. Im Gegenteil, eine Novelle im Jahr 2004 reduzierte die Pflichten zur Umsetzung des Gesetzes im öffentlichen Dienst des Freistaates nochmals. Im Geltungszeitraum des Frauenfördergesetzes gab es umfangreiche Änderungen auf EU- und Bundesebene. Ziel unseres Gesetzes ist es deshalb auch, dieses Recht anzupassen.

Der Gesetzentwurf besteht aus vier wesentlichen Teilen. Der erste Teil, also Artikel 1, umfasst die Bereiche des öffentlichen Dienstes im weitesten Sinne. Er ist Ersatz des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes durch ein modernes Gesetz zur Durchsetzung von Gleichberechtigung von Frauen und Männern, das in allen Bereichen staatlichen Einflusses gilt. Er ist in diesem Sinne also nicht nur Ersatz, sondern geht darüber hinaus. Nicht zuletzt durch die neue Gesetzesbezeichnung soll ausgedrückt werden, dass ein Übergang von der reinen Frauenförderung zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann beabsichtigt ist, wobei die Frauenförderung selbstverständlich weiterhin im Falle der Unterrepräsentanz von Frauen, zum Beispiel in Führungspositionen, eine wesentliche Säule der Gleichstellungsarbeit darstellt.

Das Gesetz gilt wie bisher für Behörden, Gerichte, sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Freistaates, für kommunale Träger der Selbstverwaltung sowie sonstige, der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen öffentlichen Rechts. Das Gesetz gilt jedoch weiterführend auch für Betriebe mit Landesbeteiligung, und es gelten die Regelungen des Gesetzes bei Privatisierung, also Verkauf solcher Betriebe, oder bei Ausgliederung einzelner Teile fort.

Des Weiteren gibt es Regelungen im Gesetz für die Auftragsvergabe durch den Freistaat. Es gibt Regelungen für die Gewährung von Leistungen aus Landesmitteln. Ab einem Betrag von 25 000 Euro werden die Leistungsempfangenden an Verpflichtungen im Sinne des Gesetzes gebunden. Die Einrichtungen sind nach § 4 des Gesetzes verpflichtet, aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung

bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist besonders von den Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktion zu erfüllen. Sie werden in ihren Verträgen vereinbart und sind für sie ein Beurteilungs- und Leistungskriterium.

Wir wollen die bisherigen Frauenbeauftragten durch Gleichstellungsverantwortliche ersetzen, ihre Funktionen stärken und schon in der Bezeichnung unseren erweiterten Politikansatz deutlich machen. In allen Bereichen besteht die Pflicht zur Erarbeitung von Gleichstellungsplänen. Das ist explizite Aufgabe der jeweiligen Leitenden oder Vorgesetzten. Es besteht Berichtspflicht über die Umsetzung der Pläne, und wir gewähren umfangreiche Beanstandungsrechte bis hin zur Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten bei Nichteinhaltung des Gesetzes.

Zum Gesetz gehört auch die Vorschrift zur Anwendung einer geschlechtergerechten Sprache in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates sowie im Dienstverkehr. Dazu sind die derzeit geltenden Vorschriften im Freistaat mittelalterlich.

Ein zweiter Teil des Gesetzentwurfes befasst sich mit der kommunalen Ebene. Wir wollen die Landkreis- und Gemeindeordnung dahin gehend erweitern, dass neben den hauptamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise auch eine hauptamtliche Stellvertretung bestellt wird. Der demografischen Entwicklung besonders im ländlichen Raum Rechnung tragend, wollen wir Gleichstellungsbeauftragte schon in Gemeinden ab 10 000 Einwohnern, statt bis 20 000 Einwohner, verbindlich festschreiben.

Als dritter Schritt soll das sächsische Statistikgesetz dahin gehend verändert werden, dass grundsätzlich alle auf natürliche Personen bezogenen statistischen Merkmale nach ihrer geschlechtsspezifischen Ausprägung erhoben und veröffentlicht werden.

Als vierten Punkt wenden wir uns dem Sächsischen Wahlgesetz zu. Wie die Zusammensetzung des derzeitigen Landtages mit einem Frauenanteil von etwa 30 % zeigt, sind derartige Regelungen notwendig, um die Zusammensetzung der sächsischen Bevölkerung auch im Parlament widerzuspiegeln. Wir wollen mit den Regelungen erreichen, dass bei allen zur Wahl antretenden Parteien jeweils zur Hälfte Frauen und Männer kandidieren. Die Landeslisten jeder Partei sollen abwechselnd mit Frauen und Männern besetzt werden.

Wir freuen uns auf eine Debatte und sicherlich auch kontroverse Auseinandersetzung zu unseren Vorschlägen. Wir bitten Sie daher, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse zur Beratung zu überweisen.

Danke schön.

(Beifall bei den LINKEN)

Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf Gesetz zur Förderung der Gleichstellung von

Frau und Mann im Freistaat Sachsen an den Ausschuss für Soziales und Verbraucherschutz als federführenden Ausschuss, an den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss, an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie an den Innenausschuss zu überweisen. Wer dem Vorschlag der Überweisung an diese Ausschüsse zustimmen möchte,

den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit ist die Überweisung beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 6

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur rechtlichen und institutionellen Garantie der unabhängigen Ausübung der Datenschutzkontrolle im Freistaat Sachsen

Drucksache 5/7136, Antrag der Fraktion DIE LINKE

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die Fraktion DIE LINKE. Frau Bonk, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzentwurf wollen wir die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Sachsen stärken. Ursprünglich wurde dies durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes gefordert. Wie notwendig dies gerade in Sachsen ist, haben uns die jüngsten Vorgänge vor Augen geführt, als das Innenministerium den Wirkungsbereich des Datenschutzbeauftragten als Verfassungsorgan durch eigenes Agieren und explizit infrage stellte.

Mit dem Gesetzentwurf gehen wir nicht an alle novellierungsbedürftigen Passagen im Datenschutzgesetz heran, sondern behandeln vordergründig die institutionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten und damit verbunden die Stärkung seiner Rechte als Institution im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und des Grundrechtsschutzes in unserem Land. In einigen Teilen haben wir uns dabei an das einzige Best-Practice-Modell in Deutschland, an Schleswig-Holstein, orientiert, das als einziges Land eine unabhängige Datenschutzkontrolle im Sinne des EuGH-Urteils leistet. Auch das Gespräch mit Herrn Datenschutzbeauftragten Schurig haben wir dabei gesucht und aufgenommen.

Ich möchte Ihnen nun einige der für unseren Gesetzentwurf neu zu regelnden Aspekte näher vorstellen. Grundsätzlich besteht das Ziel, die Datenschutzkontrolle auf den Weisungs- und Einflussbereich der Regierung auszuweiten, um seine völlige institutionelle und inhaltliche Unabhängigkeit endlich zu regeln. Das war auch die Forderung im EuGH-Urteil. Die bisherige Praxis war, die Einbindung über die Ministerien des Inneren oder andere Fachministerien letztlich formal zu regeln.