Danke, Frau Präsidentin. – Ich würde gern auch eine Nachfrage stellen. Ich möchte Sie, Herr Staatsminister, fragen, ob Sie bei den Gesprächen in Augsburg, hier im Wirtschaftsministerium und in Plauen auch die Möglichkeit ausgelotet haben, die Eigenständigkeit der Betreibergesellschaft, deren Vorzüge Sie gerade in den Vordergrund gestellt haben, dadurch zu unterstützen, dass man eine Landesbürgschaft gibt?
Wir haben in den Gesprächen, die dort geführt wurden, das Förderinstrumentarium dargestellt. Ich habe in meiner Antwort auf die Frage des Kollegen
Brangs bereits deutlich gemacht, dass es gesetzliche Rahmenbedingungen gibt, die wir im Rahmen der Förderung zu beachten haben. Grundsätzlich steht das Instrumentarium einer Bürgschaft zur Verfügung.
Wir haben – das ist sicherlich der Vorteil gegenüber dem Standort in Hessen – ein bei der EU notifiziertes Bürgschaftsprogramm. Das heißt, im Rahmen dieses Bürgschaftsprogramms sind wir ohne Weiteres berechtigt, Bürgschaften auszureichen. Diese Möglichkeit hat das Bundesland Hessen nicht, weil es ein entsprechend notifiziertes Bürgschaftsprogramm nicht hat.
Die Ausreichung von Bürgschaften ist aber an ein entsprechendes Unternehmenskonzept für den Standort Plauen gebunden. Wir haben dies auch immer in den Gesprächen mit dem Insolvenzverwalter, aber auch mit den Investoren deutlich gemacht, damit diese sich rechtzeitig darauf einstellen können und damit ein solches Unternehmenskonzept vorgelegt wird. Ich gehe davon aus, dass in kurzer Zeit entsprechende Unterlagen auf den Tisch kommen.
Die Frage, welches der Förderinstrumente letztlich in Betracht kommt, ob es eine Bürgschaft sein wird oder ob man beabsichtigt, im Rahmen der Neuausrichtung des Standorts Plauen in Plauen zu investieren, um sich damit auch die Möglichkeiten der Investitionsförderung zu erschließen, oder ob neue Verfahren, Technologien, Produkte entwickelt werden und deswegen Technologieförderung in Betracht kommt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden. Deshalb ist gerade dieses Unternehmenskonzept so wichtig und wir werden, sobald es vorliegt, das Instrumentarium, das der Freistaat Sachsen hat, zur Verfügung stellen.
Abschiebung von Betroffenen rassistischer Gewalt – Strafverfolgung gewährleistet? interjection: (Frage Nr. 2)
Laut Pressemitteilung der Opferberatung RAA Sachsen e. V. vom 17.01.2012 kam es am 14.10.2011 in Plauen zu einer Vielzahl rassistisch motivierter Angriffe. Die polizeilichen Ermittlungen seien rasch vorangeschritten, so dass deren Ergebnisse bereits der Staatsanwaltschaft Zwickau vorlägen. Nun habe einer der Geschädigten ein Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten, in dem er informiert wird, dass er nach Italien abgeschoben werden solle. Eine Klage gegen diesen Bescheid sei vom Verwaltungsgericht Chemnitz abgewiesen worden, wobei der zuständige Richter seine Entscheidung damit begründete, dass die Situation in Deutschland eher dafür spräche, den jungen Mann nach Italien abzuschieben.
1. Wurde die Staatsanwaltschaft Zwickau darüber informiert, dass gegen den oben genannten Geschädigten innerhalb des von ihr bearbeiteten Strafverfahrens die Abschiebung verfügt wurde und dieser Geschädigte demzufolge nicht mehr als Zeuge im Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen wird und wie hat sie auf diese Information reagiert?
2. Ist die Staatsregierung der Auffassung, dass die Sicherstellung der effektiven strafrechtlichen Verfolgung rassistisch motivierter Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz darstellt und somit auf dieser Grundlage einem Ausländer, der als Geschädigter und Zeuge zur Sachverhaltserforschung beiträgt, eine Duldung erteilt werden
Zu Frage 1: Die Staatsanwaltschaft Zwickau wurde am 16. Januar 2012 durch den Verein Opferberatung RAA Sachsen e. V. und die Rechtsanwältin des Geschädigten über die beabsichtigte Abschiebung des Geschädigten informiert. Die zuständige Ausländerbehörde teilte der Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2012 mit, dass der Geschädigte noch nicht abgeschoben wurde. Nach Kenntnis der Staatsanwaltschaft beabsichtigt die Zentrale Ausländerbehörde Chemnitz nunmehr, eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Zwickau zu stellen, ob der Geschädigte in dem Strafverfahren als Zeuge benötigt wird.
Zu Frage 2: Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Erhebliche öffentliche Interessen können vorliegen, wenn der Ausländer als Zeuge in einem Gerichtsverfahren benötigt wird oder mit deutschen Behörden bei der Ermittlung von Straftaten vorübergehend zusammenarbeitet.
Im Einzelfall kann daher nach dieser Vorschrift im Rahmen des Ermessens einem Geschädigten eine Duldung erteilt werden, wenn dessen Zeugenaussage in einem Strafverfahren benötigt wird und nicht der Anwendungsbereich der insoweit vorrangigen Regelungen in § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder § 25 Abs. 4a AufenthG eröffnet ist.
Aufgrund mehrerer Unfälle mit Wölfen wurden zum Schutz des Wolfes an der B 156 zwischen Weißwasser und Boxberg großflächig Bäume und Büsche beseitigt. Das hat zu kontroversen Diskussionen in der Bevölkerung über die Sinnhaftigkeit der Maßnahme geführt, wobei unter anderem die Frage nach Alternativen zum Abholzen aufgeworfen wurde. Schließlich dient der Bewuchs auch der Minderung von Staub und Lärm aus den Tagebauen Nochten und Reichwalde.
1. Warum wurden nicht Umzäunungen zum Schutz vor Verkehrsunfällen mit Tieren an der B 156 vorgenommen?
2. Warum sind solche Maßnahmen zum Schutz des Wolfes an der B 115 zwischen Rietschen und Weißkeißel nicht erforderlich, obwohl der Wald näher an diese Bundesstraße reicht?
Zu Frage 1: Die Maßnahmen zur Verhinderung von Wildunfällen entlang der B 156 gehen auf eine gemeinsame Beratung von Straßenverkehrsbehörde,
Zur Verhinderung von Wildunfällen aller Art wurde vereinbart, die Sichtschneisen rechts und links der Straße zu verbreitern, um die gegenseitige Wahrnehmbarkeit von Fahrzeugführern und Tieren zu verbessern. Der Bund als Eigentümer des in Rede stehenden Straßenabschnittes hat diese getroffene Festlegung umgesetzt.
Ein beiderseitiges Einzäunen der Bundesstraße wurde durch die Beratungsteilnehmer zwar diskutiert, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur Umsetzung in Erwägung gezogen. Das Einzäunen ist im Vergleich zur kostenneutral durchgeführten Beräumung des Streifens sehr teuer. Schließlich bleibt es nicht beim Zaunbau. Die Enden der Zäune sollten in eine Wildbrücke oder einen Tunnel münden, sonst entstehen dort neue Unfallschwerpunkte.
Außerdem sind Zäune in der freien Landschaft für die Wildtiere Barrieren, durch die das natürliche Wander- und Migrationsverhalten unterbunden wird. Würden neben den Autobahnen auch Bundes- oder Staatsstraßen beidseitig gezäunt, müssten die Wildtiere in mehr oder weniger großen Gattern leben. Ein genetischer Austausch der damit isoliert lebenden Teilpopulationen wäre dann nicht mehr möglich. Dementsprechend zurückhaltend wird mit dieser Maßnahme umgegangen.
Zu Frage 2: Die in Rede stehende Maßnahme dient nicht nur dem Schutz des Käufers, sondern in erster Linie der Verhinderung von Wildunfällen mit Schalenwild.
Im Bereich der B 115 zwischen Rietschen und Weißkeißel sind die Sichtverhältnisse für die Autofahrer und das Wild aufgrund der natürlichen Bestockungsverhältnisse und des vorhandenen Radweges auf weiten Streckenabschnitten deutlich besser als im Bereich des jetzt verbreiterten Sichtstreifens zwischen Weißwasser und Boxberg.
Laut Presseberichten vom 19. Januar 2012 („DNN“: „Polizei setzt weiter auf Handydaten!“) äußert Polizeipräsident Dieter Kroll, dass die Funkzellenabfragen im Februar 2011 in Dresden rechtlich sauber waren.
1. Zur Aufklärung welcher Straftaten (Angabe der Straf- tatbestände!) nutzt die PD Dresden, das LKA oder welche andere Behörde aktuell Daten aus den nicht individualisierten Funkzellenabfragen zum 13., 18. und 19. Februar 2011 in Dresden?
2. Hält die Staatsregierung die Verwendung von FZADaten zur Verfolgung von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz (§ 21 VersG) für rechtmäßig?
Zu Frage 1: Die Staatsanwaltschaft Dresden nutzt die Daten aus den bezeichneten Funkzellenabfragen in Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung), § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung), § 125 StGB (Landfriedensbruch), § 125a StGB (schwerer Landfriedensbruch). Seitens der PD Dresden und des LKA kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten auch wegen anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung genutzt werden.
Zu Frage 2: Die Staatsregierung hält die Verwendung von durch nicht individualisierte Funkzellenabfragen erhobenen Daten zur Verfolgung von Verstößen gegen § 21 VersG für rechtswidrig.