Protokoll der Sitzung vom 17.04.2013

Deshalb stimmen wir dem hier vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich zu. Wir hatten einige Zweifel, was die doch recht umfangreiche Verankerung bestimmter Bereiche in der Verfassung angeht. Diese Zweifel sind mit dem Änderungsantrag geheilt worden, sodass wir keinen Grund mehr sehen, dem Gesetzentwurf nicht zuzustimmen.

Einen Punkt will ich trotzdem kurz erwähnen: Die institutionelle Unabhängigkeit allein ist zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung für einen wirklich effektiven Datenschutz. Dazu gehört vor allem eine auskömmliche Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln und finanziellen Ressourcen.

Die Sächsische Staatsregierung gibt dem Datenschutzbeauftragten durch ihr eigenes Handeln immer wieder Anlass, zusätzliche Arbeit aufnehmen zu müssen. Die Funkzellenabfrage wurde schon genannt, und morgen Nachmittag werden wir über den Bericht des Datenschutzbeauftragten zum Thema Aktenvernichtung reden. Gerade weil wir uns in einem Freistaat befinden, in dem die Staatsregierung durch ihr Handeln selbst dazu beiträgt, dass der Datenschutzbeauftragte noch mehr kontrol

lieren muss, dann muss er auch auskömmlich ausgestattet und finanziert werden. Es ist ein Appell, dass, wenn es an die nächsten Haushaltverhandlungen geht, Sie es vielleicht einmal anders machen als sonst und mehr Forderungen durchgehen lassen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und den LINKEN)

Herr Abg. Biesok, FDP-Fraktion.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Fraktion DIE LINKE hat sich entschlossen, ihren Gesetzentwurf zur Datenschutzkontrolle vom April 2011 heute in den Landtag einzubringen. Meines Erachtens hätte man diesen Gesetzentwurf besser in der Schublade lassen sollen.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Norbert Bläsner, FDP)

Dieser Gesetzentwurf ist der untaugliche Versuch, das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz SchleswigHolstein auf Sachsen zu übertragen. Man muss sich einmal genauer anschauen, was in Schleswig-Holstein passiert. Wir haben dort eine unabhängige Anstalt für den Datenschutz, wo neben dem Leitungsbereich sieben Referate unterhalten werden, in der 42 Mitarbeiter für insgesamt 2,7 Millionen Einwohner zwischen Nordsee und Ostsee tätig sind. Meine Damen und Herren, bei allem Respekt für den Datenschutz: Das ist maßlos übertrieben. Hier wird der Datenschutz zum Selbstzweck.

In Sachsen haben wir mit 20 Mitarbeitern beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten einen sehr hohen Standard im Datenschutz. Der Datenschutzbeauftragte hat auch in schwierigen Situationen immer wieder unter Beweis gestellt, dass er unabhängig, mit viel Fachkunde und mit den vorhandenen Ressourcen den Datenschutz in Sachsen gewährleisten kann. Jetzt sollen wir ein Modell aus Schleswig-Holstein, das deutliche Schwächen hat, kritiklos auf Sachsen übertragen?

An dem Gesetzentwurf hat mich sehr stark verwundert, welche Aufblähung des Artikels 57 in der Sächsischen Verfassung vorgenommen wurde. Es gibt jetzt einen Änderungsantrag. Aber da kann man auch noch einmal schauen, ob das ausreichend ist. Ich weiß, dass ich hier den Falschen anspreche: Eine Partei, die nicht in der Lage ist, zur Einführung eines Neuverschuldungsverbotes die Verfassung zu ändern, und mit einem so umfangreichen Artikelgesetz die Verfassung für den Datenschutz verändern will, ist für mich wertungswidersprüchlich. Das entspricht nicht meiner Auffassung von einer modernen Verfassung.

(Beifall bei der FDP und der CDU)

Trotz einer Verfassungsänderung kann ich keinen Mehrwert für den Datenschutz erkennen, weil wir bereits heute mit den bestehenden Regelungen, mit der bisherigen Verankerung des unabhängigen Datenschutzes in der

Sächsischen Verfassung ein sehr hohes Schutzniveau haben.

Herr Bartl, Sie argumentieren, dass die Datenschutzrichtlinie von 1995 noch nicht vollständig umgesetzt ist und uns ein Vertragsverletzungsverfahren droht, wenn wir Ihrem Entwurf nicht folgen würden.

Ich sehe das anders. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes haben wir im Sächsischen Landtag bereits im Jahr 2011 umgesetzt. Die Rechtsaufsicht der Staatsregierung für die Datenverarbeitung bei nicht öffentlichen Stellen haben wir gestrichen. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist nach § 25 Abs. 4 des Sächsischen Datenschutzgesetzes bereits heute in der Ausübung seines Amtes unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten lediglich insoweit, wie seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auch haben wir bereits geregelt, dass es eine notwendige Sach- und Personalausstattung geben soll. Wo wir die Datenschutzrichtlinie von 1995 in Sachsen nicht umgesetzt haben und wo Ihr Gesetzentwurf den Mehrwert bringt, der gerade die Erfüllung dieser Richtlinie gewährleistet, das haben Sie hier nicht schlüssig dargelegt.

Wir haben in Sachsen auch Regelungen über die Wahl des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und seine Rechte bei der Anhörung, bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Auch das ist bereits im Sächsischen Datenschutzgesetz geregelt und bringt in Ihrem Entwurf keine Neuerungen.

Sie waren sich wahrscheinlich selbst nicht so ganz sicher, was Sie mit Ihrem Gesetzentwurf machen sollten. Sie haben ihn sehr umfänglich in Artikel 57 der Verfassung eingebracht, und Sie haben jetzt im Laufe der Verhandlungen diesen Teil wieder gestrichen.

Zu Ihrem Änderungsantrag, den Sie vielleicht noch einbringen, haben Sie bereits in der Diskussion im Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss eigentlich nur Selbstverständlichkeiten vorgetragen: Der Grundstruktur und der Systematik der Sächsischen Verfassung solle gefolgt werden. Die Verfassungsbestimmungen sollen auf den verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen Regelungsinhalt begrenzt werden. Da frage ich mich, Herr Bartl: Was ist das für eine Argumentation? Die Systematik der Sächsischen Verfassung hat sich seit dem Jahr 2011 nicht verändert. Das zeigt die Qualität, mit der Sie an das Thema herangegangen sind und mit der Sie Ihren Gesetzentwurf erarbeitet haben.

Die von Ihnen geforderte Landeskontrollstelle bringt auch nicht mehr Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit wird durch die Personen sowie dadurch, wie sie ausgeführt wird und wie sie personell ausgestattet ist, gewährleistet, nicht aber dadurch, dass es nicht mehr einen einzelnen Beauftragten gibt, sondern eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Herr Biesok?

Bitte, Herr Bartl.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Herr Kollege Biesok, geben Sie mir darin recht, dass es in diesem Hohen Hause durchaus Usus ist, auch mit Erweiterungen von Textstellen in der Verfassung, mit Textstellen verfassungsändernden Charakters oder Einfachgesetzen hineinzugehen und sich dann im Meinungsaustausch innerhalb des Ausschusses oder in Expertenanhörungen davon überzeugen zu lassen, zu sagen, es ist doch zu ausufernd, es verfassungsbestimmt zu regeln, und wieder in das einfache Gesetz hineinzugehen. Ist das der übliche Weg?

Sie haben mit mir einen großen Befürworter, dass man über Änderungsanträge ursprüngliche Anträge verbessert, wenn man zu neuen Erkenntnissen gekommen ist. Was ich aber nicht richtig finde, ist, eine sehr umfangreiche Änderung der Verfassung vorzuschlagen, wenn man genau weiß, welch hohe Hürden es gibt, und anschließend zu sagen, man will die Systematik doch beachten. Das ist handwerklich einfach schlecht gemacht.

(Beifall bei der FDP und der CDU – Klaus Bartl, DIE LINKE: Na gut, darüber kann man geteilter Meinung sein!)

Mein Kollege Schowtka hat es schon ausgeführt: Ich halte den Zeitpunkt für dieses Gesetz für verfehlt. Wir haben auf europäischer Ebene Planungen für eine neue Datenschutzgrundverordnung, in der es neue Rechte und Pflichten für den Datenschutzbeauftragten geben soll. Das ist eine Diskussion, die wir hier führen müssen und bei der wir uns überlegen müssen, inwieweit unsere nationalen Rechte hierbei beeinträchtigt werden und ob hier nicht wieder von europäischer Ebene ein Werk geschaffen wird, das dem eigentlichen Zweck, dem Schutz der personenbezogenen Daten, zuwiderläuft. Diese Diskussion sollten wir abwarten, unsere Vorstellung, die wir in Europa, in Deutschland und in Sachsen von Datenschutz haben, in die Diskussion einbringen und am Ende der Diskussion, wenn die Richtlinie verabschiedet ist, genau überprüfen, welchen Anpassungsbedarf wir in Sachsen haben und welchen sowohl institutionellen als auch personellen und materiellen Änderungsbedarf wir beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten haben. Diese Diskussion möchte ich gern abwarten. Aus diesem Grund werden wir den Gesetzentwurf ablehnen.

(Beifall bei der FDP und der CDU)

Für die Fraktion DIE GRÜNEN Herr Lichdi, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Jeder Mann und jede Frau in diesem Hause weiß, dass uns als GRÜNEN die Stärkung der Unabhängigkeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten stets am Herzen lag und liegt, und

tatsächlich gibt es in Sachsen Handlungsbedarf. Wir sehen zum einen die Notwendigkeit, den Datenschutzbeauftragten gegenüber der CDU-geführten Staatsregierung zu stärken. Ich erwähne hier erneut als ein einschneidendes, aber längst nicht einmaliges Ereignis das Beispiel Handygate und die Versuche, den Datenschutzbeauftragten persönlich und fachlich zu diskreditieren. Zum anderen schwächt die von Schwarz-Gelb veranlasste personelle Ausstattung des Datenschutzbeauftragten die Kontrolltätigkeit, und zwar gerade im nicht öffentlichen Bereich.

DIE LINKE schlägt nun in ihrem Gesetzentwurf vor, die Dienststelle des Datenschutzbeauftragten als öffentliche Anstalt auszugestalten. Dieser Gesetzentwurf lenkt nach unserer Einschätzung aber von den eigentlichen Gefahren für die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Freistaat ab und schafft neue, gefährlichere Abhängigkeiten.

Der Gesetzentwurf der LINKEN beschränkt sich auf strukturelle Änderungen, was übrigens auch Dr. Weichert, der Leiter des unabhängigen Landeszentrums in Schleswig-Holstein – das Vorbild für die Vorschläge der LINKEN –, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Januar 2012 angemahnt hatte. Wir GRÜNEN wollen die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in erster Linie durch eine Verbesserung seiner Personalsituation stärken. Wir bedauern es daher sehr, dass der von uns in den Haushaltsverhandlungen vorgeschlagene und gegenfinanzierte Stellenzuwachs abgelehnt wurde.

Auch müssen die materiellen Datenschutzregeln entsprechend einer Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder angepasst werden. Insbesondere geht es um die Erweiterung des Schutzziels, um das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, aber auch um weitere Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oder auch, wie von uns bei der letzten Novellierung des Datenschutzgesetzes vorgeschlagen, um eine Verbesserung der Regelung zur Videoüberwachung. Hier geht es schlicht und ergreifend um die Anpassung an die neue Rechtsprechung. Herr Kollege Biesok, Sie haben mir damals versprochen, dass die Regierung auf dieser Strecke tätig werden würde. Ich warte jetzt schon seit etwa anderthalb Jahren und ich glaube, bis zum Ende dieser Legislaturperiode wird diese Staatsregierung nichts mehr zustande bringen.

Aber, meine Damen und Herren von den LINKEN, Ihr Gesetzentwurf bringt uns diesem Ziel nicht näher. Auch in Kenntnis der neuesten europarechtlichen Entwicklungen und der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 28 der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie werden wir dem Gesetzentwurf nicht zustimmen – aus demokratischen und rechtsstaatlichen Gründen.

Wir halten die organisatorische Anbindung an den Landtag nicht für ein Übel, welches sofort abzustellen wäre, koste es, was es wolle. Wir sehen hier Nachbesserungsbedarf im Detail, insbesondere etwa, wenn es um Personaleinstellung geht. Es geht aus unserer Sicht nicht an, dass

der Datenschutzbeauftragte nur einen beschränkten Personalpool zur Verfügung hat und gezwungen ist, allein auf Mitarbeiter aus den Ministerien – samt der dort zu erwerbenden Prägung – zurückzugreifen.

Es ist richtig, dass der EuGH klargestellt hat, dass – Zitat – „die Kontrollstellen jeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidung steuern könnte.“ Aber der EuGH schreibt nicht das ULD-Modell vor. DIE LINKE schafft damit aber das Risiko weit gefährlicherer Abhängigkeiten von den eigentlich zu Kontrollierenden, gerade im nicht öffentlichen Bereich.

Wir halten die Drittmittelabhängigkeit von Privaten für ein weit größeres Problem der Unabhängigkeit. Auch der Datenschutzbeauftragte machte in der Sitzung des Innenausschusses darauf aufmerksam, dass es nicht sein könne, dass die Zertifizierung von Unternehmen und die Datenschutzkontrolle ebendieser Unternehmen in ein und derselben Hand liegen. Insoweit haben wir – bei aller fachlichen Übereinstimmung und großen Anerkennung für die Arbeit des ULD – einen kritischeren Blick, und – Herr Biesok, ich muss Sie noch einmal ansprechen – ich war schon etwas erstaunt. Das ULD in SchleswigHolstein genießt nicht nur in Deutschland, sondern auch in Europa wirklich einen exzellenten Ruf. Es ist in Forschungsfragen absolut an der Spitze und prägt damit die wissenschaftliche Entwicklung in Deutschland und in Europa.

(Beifall des Abg. Dr. Karl-Heinz Gerstenberg, GRÜNE)

Schließlich scheint es mir aber doch erforderlich, etwas weiter auszuholen. Der Gesetzentwurf, sehr geehrter Kollege Bartl, nimmt nicht ernst genug, dass in einer Demokratie alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen, also letztlich durch freie, gleiche und geheime Wahlen legitimiert sein muss. Eine von dieser Legitimationsgrundlage unabhängige Behörde darf es nicht geben. So schreibt etwa Lewinski richtig im „Deutschen Verwaltungsblatt“ zur EuGH-Rechtsprechung – Zitat –: „Soweit also Aufsichtsbehörden unabhängig gestellt werden, kann es sich immer nur um eine Unabhängigkeit von anderen Behörden oder staatlichen Institutionen handeln, niemals um eine Herauslösung aus dem demokratischen Kontext.“ Diese Bindung kann auch europarechtlich nicht aufgehoben werden, und sie soll es nach unserer Auffassung auch nicht. So sind unseres Erachtens auch die Entscheidungen des EuGH, die zugegebenermaßen etwas flach und unterkomplex daherkommen, nicht zu verstehen.

Die Forderung nach völliger Unabhängigkeit erfolgte dort eindeutig im Verhältnis zur Regierung. Anlass der Entscheidung war die Sachlage in Österreich. Dort war das Geschäftsführende Mitglied der österreichischen Datenschutzbehörde ein Beamter der Staatskanzlei, der weitreichenden Überwachungsbefugnissen ausgesetzt war. Das ist eine völlig andere Ausgangslage, und dass hier der EuGH eine fehlende Unabhängigkeit festgestellt hat, ist unmittelbar nachvollziehbar.

Letztlich sieht der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE anstatt der Aufsicht des Landes die Dienstaufsicht des Landtagspräsidenten vor, wie wir es bisher auch schon hatten. Dazu passt aber die Ausgestaltung als Anstalt meines Erachtens nicht. Daher verstehe ich nicht, was die ganze Operation nützen soll. Den Datenschutzbeauftragten stärkt man durch eine Unabhängigkeit im nicht öffentlichen Bereich – Stichwort Privatunternehmen und soziale Netzwerke – gerade nicht.

Ich fand die Ausführungen des ehemaligen Datenschutzbeauftragten, Dr. Giesen, schon sehr bemerkenswert, der das Problem in der Anhörung im Februar 2012 wie folgt umschrieb – ich zitiere –: „Der Datenschutzbeauftragte bezahlt seine Unabhängigkeit im öffentlichen Bereich mit seiner Zahnlosigkeit dort, wo er Exekutivgewalt hat, also als OWi-Behörde gegenüber Privaten. Es kann nicht angehen, dass er außerhalb eines exekutiven Legitimations- und Weisungsstrangs steht.“

Es geht also darum, dass die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegen nicht öffentliche Institutionen auch mit Zwangsmitteln, mit Verwaltungsakten, vorzugehen. Diese Möglichkeit muss demokratisch legitimiert werden. Sie kann letztlich nur durch eine sehr stark zurückgenommene Aufsicht seitens der Staatsregierung legitimiert werden. Was Sie hier versuchen, ist, dass Sie in der Verfassung eine Sondervorschrift machen und diese den Richtern nachbilden. Das ist meines Erachtens eine unzulässige Vermengung. Denn die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist keine richterliche Tätigkeit, sondern ist und bleibt – auch gerade in der Anordnung gegenüber nicht öffentlichen Stellen – Exekutive, also Verwaltungstätigkeit. Und das so heilen zu wollen halte ich für eine unzulässige Vermischung – ich will jetzt nicht so weit gehen und „Formenmissbrauch“ sagen –, aber jedenfalls für ein sehr „irreguläres Monstrum“, um einmal das alte Zitat zu bringen, was Sie hier vorschlagen.

Meine Damen und Herren! Wir halten dieses Modell zwar für ein gut gemeintes, aber ungeeignetes DanaënGeschenk an den Datenschutzbeauftragten und werden den Gesetzentwurf daher ablehnen. Ich möchte aber betonen, dass wir uns in dem Ziel, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu stärken, mit den LINKEN einig sind.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Für die NPDFraktion Herr Abg. Müller.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren, insbesondere der LINKEN! Ich könnte es mir bei der Debatte um Ihren Gesetzentwurf genauso bequem machen, wie Sie es bei unseren Gesetzentwürfen oder Anträgen tun, indem ich mit keinem Wort auf das eingehe, was Sie gesagt haben oder beabsichtigen, sondern lediglich gewohnheitsmäßig Vorurteile kultiviere. Dann würde sich das Ganze folgendermaßen anhören: