Protokoll der Sitzung vom 16.05.2013

Aufgrund der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung durch das Land Sachsen-Anhalt ist es erforderlich, eine entsprechende Unterbringungsmöglichkeit im Freistaat Sachsen zu schaffen. Zu diesem Zweck wird in der JVA in Bautzen ein Hafthaus umgebaut, um den rechtlichen Anforderungen an die Unterbringung von Sicherungsverwahrten auch gerecht werden zu können.

Meine Damen und Herren! Ich meine, dass wir mit dem Gesetz eine sehr detaillierte Regelung, ein „Gesamtpaket“ für einen modernen Vollzug der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen vorliegen haben, und bitte deshalb um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Als nächster Redner spricht Herr Bartl für die Fraktion DIE LINKE.

Vielen Dank! Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich gestatte mir für die Fraktion DIE LINKE zunächst eine Anmerkung zur grundsätzlichen Haltung zum Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung.

Das Instrument der Sicherungsverwahrung ist in der Zeit des Nationalsozialismus 1934 durch das sogenannte Gewohnheitsverbrechergesetz eingeführt worden. Die alte Bundesrepublik hat 1975 im Rahmen der grundlegenden Reform im Strafrecht dieses Institut ganz erheblich eingeschränkt und bis in die frühen Neunzigerjahre tatsächlich in ganz seltenen Ausnahmefällen das Institut für Sicherungsverwahrung in Anwendung gebracht. Es führt ein regelrechtes Schattendasein, so kann man sagen. Es wurde auch erwogen – das war weitestgehend in der Vorbereitung –, es gänzlich aus dem Strafgesetzbuch als sogenannten Fremdkörper im Schuldstrafrecht zu streichen.

Die DDR hatte es überhaupt nicht in der Regelung. Es ist bemerkenswert, und ich sage es jetzt aus gutem Grund, weil die weiteren Positionen zum Ausführungsgesetz für uns das auch verdeutlichen, weshalb wir so herangehen: Es war die letzte frei gewählte Volkskammer, die deMaizière-Regierung, die bei der Ausverhandlung des Einigungsvertrages darauf bestanden hat, dass für das Beitrittsgebiet – sprich: für die neuen Bundesländer und damit auch für Sachsen – dieser § 66 des Strafgesetzbuches, die Sicherungsverwahrung, nicht mit übernommen wird. Nach diesem völkerrechtlichen Vertrag galt also damit laut Einigungsvertrag Sicherungsverwahrung nicht

für das Beitrittsgebiet. Erst mit dem Sicherungsverwahrungsgesetz vom 16. Juli 1995 des Deutschen Bundestages nach den dort gegebenen Mehrheiten wurden dann mit Wirkung ab 1. August 1995 die Vorschriften der Sicherungsverwahrung auch auf das Beitrittsgebiet erstreckt. Sie sind seither – das ist bekannt – extensiv ausgeweitet worden.

Ich bedaure, es sagen zu müssen, dass das 1998 unter RotGrün mit dem sogenannten Sexualdeliktsbekämpfungsgesetz begann, bei dem zum ersten Mal diese Zehnjahresgrenze bei erstmaliger Verbüßung der Sicherungsverwahrung gekappt worden ist, wo man gewissermaßen bei der Ersttat bis zum Lebensende in Sicherungsverwahrung bleiben kann. Wir wissen, dass das nicht gehalten hat. Wir wissen, dass 2009 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Bestimmung für unvereinbar mit Artikel 5 der EMRK erklärt und gesagt hat, dass das menschenrechtswidrig ist, das beendet und beseitigt werden muss.

Es folgten dann weitere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die – das muss ich auch so sagen – die Rechtsprechung des eigenen Bundesverfassungsgerichtes zur Zulässigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung, Vorbehalte und dergleichen mehr beeinflusst haben, sodass dann letzten Endes das Bundesverfassungsgericht am 4. Mai 2011 mit seiner seinerzeitigen Entscheidung erklärte, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Anordnung der Dauer der Sicherungsverwahrung als mit dem Freiheitsgrundrecht nicht vereinbar erklärt werden, soweit sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebotes nicht genügen, deshalb an die Länder und an den Bund – und deshalb auch heute sicherlich der Antrag auf sofortige Ausfertigung des Gesetzes – die Aufforderung, bis zum 31.05. entsprechend neue Rechtsvorschriften zu schaffen.

Dieser Streit – Sicherungsverwahrung ja oder nein, Sinnhaftigkeit, Berechtigung –, der weiter in Fachkreisen geführt wird, im politischen Raum ansteht, ist ein komplizierter Streit, weil es den berechtigten Anspruch der Bevölkerung auf Sicherung vor gefährlichen Straftätern gibt – was man immer im Auge haben muss –, dass auch der Opferschutz immer ganz prägnant im Auge sein muss, wenn man entscheidet, wer wann, wo und wie vertretbarermaßen entlassen werden kann. Das steht für uns völlig außer jedem Streit. Da sind wir voll auf der Seite des Anliegens des Gesetzes.

Ich will nur kurz Frau Prof. Dr. Graebsch, Diplomkriminalistin, Fachbereichsexpertin für angewandte Sozialwissenschaft der Universität Dortmund, zitieren, wie sie in die Anhörung im Verfassungs- und Rechtsschutz im Februar dieses Jahres hineingegangen ist. Ihr erster Satz war: „Zur Sicherungsverwahrung im Allgemeinen ist zu sagen, dass diese abzuschaffen ist.“ Das war die Auffassung, die sie dort vertreten hat.

Sie hat das auch begründet: „Die Unterbringung in dieser Maßregel erfolgt aufgrund des Verdachts noch nicht begangener Straftaten nach abgeschlossener Verbüßung

für vergangene Straftaten. Eine solche Freiheitsentziehung auf Grundlage stets unzulänglicher Prognosen ist menschenrechtswidrig und daher auch in Artikel 5 EMRK nicht vorgesehen.“

Ich habe diese Vorbemerkung deshalb für wichtig erachtet, weil wir meinen, wegen dieser verfassungsrechtlichen, europarechtlichen Umstrittenheit dieses Institutes, der Alleinstellung, die wir auch als Bundesrepublik Deutschland in der weiteren Anwendung der Sicherungsverwahrung weitestgehend haben, dass dann jedenfalls die Mindeststandards, die das Bundesverfassungsgericht in den entsprechenden sieben Geboten genannt hat – Individualisierungsgebot, Intensivierungsgebot, Motivierungsgebot, Trennungsgebot, Minimierungsgebot und Rechtsschutz- und Unterstützungsgebot –, ohne Abstriche eingehalten werden müssen, damit wir das rechtfest bekommen.

(Beifall des Abg. Heiko Kosel, DIE LINKE)

Das ist letzten Endes das Problem. Es muss ja rechtsfest sein.

Sowohl im Ausgangsentwurf als auch in den Änderungsanträgen, die im Verfassungs- und Rechtsausschuss in wiederum sehr konstruktiver Atmosphäre beraten worden sind, in den Änderungsanträgen der Koalition wurde versucht, sich den Mindeststandards weiter anzunähern. Wir meinen dennoch, dass letzten Endes Restregelungen bleiben, die erhebliche Risiken in sich bergen, wenn Betroffene, also Untergebrachte – jetzt in Bautzen Untergebrachte, soweit es Sachsen betrifft –, von den rechtlichen Möglichkeiten bis hin zur Verfassungsbeschwerde oder zur Klage vor dem Europäischen Gerichtshof Gebrauch machen.

Ich will nur drei oder vier Probleme nennen. Ich lasse im Wesentlichen alles Positive weg. So hat zum Beispiel die Koalition mit ihrem Antrag die Festbestimmung des entsprechenden Wohnraums oder der Sanitärräumlichkeiten mit 20 Quadratmetern eingebaut. Außerdem ist die Möglichkeit geregelt worden, dass der Anspruch auf ärztliche Untersuchung unverzüglich mit der Aufnahme beginnt. Das sind alles Verbesserungen, die wir begrüßen.

Frau Prof. Graebsch war es meines Wissens auch, die darauf aufmerksam gemacht hat, dass zum Beispiel die Nichtgestattung der Nutzung von Handys durch Sicherungsverwahrte ein Einfallstor für erfolgreiche Klagen sein kann. Das ist gar nicht weit weg liegend. Wenn das Abstandsgebot sagt, dass der Untergebrachte deutlich anders gestellt sein muss als der Strafgefangene, aber der Strafgefangene im offenen Vollzug das Recht hat, ein Handy zu nutzen, während das der untergebrachte Sicherungsverwahrte nicht hat, dann ist es klar, dass dieser Einwand „Ich bin hier schlechter gestellt als ein Strafgefangener“ unter Umständen schnell verfangen und akzeptiert werden kann. Das haben Frau Prof. Graebsch und weitere Sachverständige im Ausschuss auch bezüglich der Möglichkeit eines kontrollierten Zugangs zum Internet für Untergebrachte benannt. Auch das kann im offenen

Vollzug den Gefangenen unter Umständen möglich sein, während es hier Untergebrachten nicht gegeben ist.

Ich will das jetzt nicht weiter ausführen. Wir haben versucht, das in Änderungsanträgen etwas rechtsfester zu machen. Wir haben keinen Erfolg gehabt. Wir haben es nicht vorgebracht, um in irgendeiner Form etwas an der Notwendigkeit der Gesetzesausführung zu relativieren, sondern um sehr konzentriert den Versuch der Abgrenzung gegenüber den Untergebrachten voranzubringen und entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Sicherheitsbelange immer eng im Auge haben. Es ist aber niemand gedient, wenn der Gesetzentwurf dann doch Regelungslücken lässt, die jetzt schon für verfassungswidrig, verfassungsrechtlich bedenklich gesehen werden und die dann von den Betroffenen, die wie gesagt teilweise zeitlebens für eine begangene Straftat, nachdem sie die Strafe schon verbüßt haben, in Verwahrung bleiben sollen, für eine Klage ausgenutzt werden.

Wir meinen der Abstand ist nicht hinreichend gewährleistet. Es gibt noch Bestimmungen, die verfassungsrechtlich bedenklich sind. Da sind wir auf der Seite der angehörten Experten. Wir werden uns deshalb zu diesem Entwurf enthalten.

(Beifall bei den LINKEN)

Die SPD-Fraktion hat ihren Redebeitrag zurückgezogen. – Als nächste Fraktion ist die FDP an der Reihe. Herr Biesok, bitte.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt der Freistaat Sachsen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 4. Mai 2011 um. Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren Urteilen bereits deutliche Hinweise gegeben, dass die bisherige Praxis, wie wir mit Sicherungsverwahrten umgehen, verfassungswidrig ist. Diese Hinweise wurden bislang vom Bundesgesetzgeber nicht ausreichend umgesetzt. Entsprechend reagierte das Verfassungsgericht und hat die gesamte Sicherungsverwahrung in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Bis zum 31. Mai 2013 müssen wir jetzt diesen Rechtsbereich umfassend neu regeln. Es muss ein abgestimmtes System zwischen dem Strafgesetzbuch, dem Strafvollzugsgesetz und dem Sicherungsverwahrungsgesetz erstellt werden.

Unter welchen Voraussetzungen eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, hat jetzt der Bundesgesetzgeber im Strafgesetzbuch in den §§ 66 ff. geregelt. Dabei geht es darum, ob eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Die Ausgestaltung des Vollzuges, also zu entscheiden, wie die Sicherungsverwahrung zu erfolgen hat, ist nach der Föderalismusreform unsere Aufgabe.

Wir haben es mit Verwahrten zu tun, die aus dem Strafvollzug kommen. Sie haben dort bereits ihre Freiheitsstrafe verbüßt. Es ist konsequent durch das Bundesverfassungsgericht gefordert worden, dass man bereits im

Strafvollzug ansetzen muss, um eine Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Dazu haben wir das notwendige Instrumentarium beschlossen.

Dieses Kommen aus dem Strafvollzug darf aber nicht dazu führen, dass man die Sicherungsverwahrung lediglich als eine Fortsetzung der Freiheitsstrafe an einem anderen Ort begreift. Die Sicherungsverwahrung ist deshalb etwas anderes als ein Strafvollzug für besonders gefährliche Gewalttäter. Sie ist eine Maßregelung zur Sicherung, aber auch zur Besserung. Gerade weil es kein Strafvollzug ist, darf man die Sicherungsverwahrten nicht einfach so wie Strafgefangene behandeln, wie das in der Vergangenheit oft geschehen ist. Damit ist jetzt endgültig Schluss. Sicherungsverwahrung und Strafvollzug sind deutlich voneinander abzugrenzen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zielen dezidiert auf ein Abstandsgebot zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung sowie einen freiheitsorientierten, auf eine Therapie ausgerichteten Vollzug ab.

Herr Bartl, lassen Sie mich auf Ihre Anmerkung eingehen, was den Gebrauch von Handys betrifft. Die Sachverständige Graebsch vergleicht meines Erachtens zu Unrecht einen offenen und einen geschlossenen Vollzug. Wir haben bei Sicherungsverwahrten, weil sie so gefährlich sind, sehr selten die Möglichkeit, einen offenen Vollzug zu machen. Wir haben in den Änderungsanträgen die Möglichkeiten, Ausgänge und andere Lockerungen im freien Vollzug zu machen, nur zugelassen, wenn es darum geht, die Entlassung vorzubereiten. Das heißt, wir haben es mit zwei ganz unterschiedlichen Systemen zu tun, wie Strafvollzug bzw. Sicherungsverwahrung gemacht wird. Daher ist es geboten, eine Differenzierung zu machen. Innerhalb einer Anstalt haben Handys nichts zu suchen.

(Beifall bei der FDP)

Herr Biesok, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Herr Bartl.

Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank Herr Kollege Biesok. – Meinen erste Frage wäre: Ist eine offene Vollzugsanstalt keine JVA? Denn Sie sagen: Innerhalb einer JVA hat ein Handy nichts zu suchen. Das ist meiner Auffassung nach selbstverständlich.

Wenn ich noch eine zweite Frage anschließen darf, dann wäre sie diese: Geben Sie mir recht, dass Frau Prof. Graebsch das anhand der Kategorie Sonderopfer debattiert hat, dass also dem Sicherungsverwahrten durch die Gesellschaft ein sogenanntes Sonderopfer auferlegt wird, das es mit sich bringt, dass nur die Einschränkungen statthaft sein können, die unvermeidbar sind, um die Sicherheit der Gesellschaft respektive das Ziel der Unterbringung zu verwirklichen? Ist in dem Kontext die kon

trollierte Nutzbarkeit des Zugangs zu Internet bzw. Handy tatsächlich undenkbar?

Ich geben Ihnen recht, dass der offene Vollzug auch in einer Anstalt stattfindet. Aber dadurch, dass die Gefangenen die Möglichkeit haben, am allgemeinen Leben draußen teilzunehmen, gelten da unterschiedliche Maßstäbe.

Was das Abstandsgebot betrifft, so haben wir im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz entsprechende Regelungen über die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen geschaffen, die abweichend vom Strafvollzugsgesetz sind, wodurch der Gefangene diese deutlich besser nutzen kann. Das betrifft beispielsweise die Überwachung von Gesprächen. Das reicht aus, um das Abstandsgebot einzuhalten.

Bei der Ausgestaltung des Vollzugskonzeptes müssen wir darauf achten, dass wir es mit einem Behandlungsvollzug zu tun haben, der den Sicherungsverwahrten Hilfsangebote geben soll, damit er später ein sozialverträgliches Leben in der Gesellschaft führen kann. Die Arbeit mit dem Sicherungsverwahrten muss ihren Schwerpunkt deshalb im sozialtherapeutischen Bereich haben.

Der von der Staatsregierung vorgelegte Entwurf – hier möchte ich meinen Dank an das Justizministerium richten – erfüllt diese definierten Anforderungen an die Sicherungsverwahrung. Denn machen wir uns nichts vor: Die Untergebrachten in der Sicherungsverwahrung bringen ein Sonderopfer. Ihnen wird die Freiheit dauerhaft entzogen, und dieser Entzug der Freiheit erfolgt, um die Allgemeinheit vor schweren Straftaten zu schützen. Ihre Strafe haben sie bereits im Strafvollzug entsprechend verbüßt.

Eine Gesellschaft ist auch immer daran zu messen, wie sie mit den Schwächsten umgeht. Für mich gehören Sicherungsverwahrte zu diesen schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft. Deshalb ist es für mich als Liberaler auch besonders wichtig, dass wir den Untergebrachten, wenn wir ihnen schon ein Sonderopfer für die Allgemeinheit abverlangen, das Leben in der Einrichtung so erträglich wie möglich machen, soweit das der Anstaltszweck ermöglicht. Dazu gehören beispielsweise die regelmäßige Unterbringung in Wohngruppen, der Verzicht auf Disziplinarmaßnahmen und die Erhöhung der Besuchszeiten. Hierfür haben wir im Änderungsantrag der Regierungskoalition extra noch weitere Möglichkeiten geschaffen.

Mit dem Änderungsantrag haben wir auch deutlich festgeschrieben, was für uns die Mindeststandards sind, die wir bei der Sicherungsverwahrung haben wollen. Aus einer Anmerkung in der Sachverständigenanhörung haben wir ins Gesetz geschrieben, dass ein Mindestraum von 20 Quadratmetern und ein baulich abgetrennter Sanitärbereich vorgehalten werden müssen. Diese Forderungen, die teilweise in der Öffentlichkeit anders ankommen, sind nicht populär; aber wenn man von einem Rechtsstaat und einem menschenwürdigen Strafvollzug sowie einer menschenwürdigen Sicherungsverwahrung spricht, dann

muss man diese Forderungen auch erheben und beschließen.

Ebenso gehört zur Menschenwürdegarantie, dass regelmäßig überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung noch vorliegen. Der Freiheitsentzug, auch in der Sicherungsverwahrung, muss deshalb so ausgestaltet werden, dass das Leitmotiv immer die Perspektive, die Wiedererlangung der Freiheit ist. Ein reines Wegsperren und Verwahren ist hier nicht angebracht.

(Beifall bei der FDP und der CDU)

Aber machen wir uns nichts vor: Bei den Untergebrachten handelt es sich um Gewalttäter, die schwere Straftaten, unter anderem gegen das Leben, gegen die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, begangen haben. So sehr und so intensiv der Vollzug auch die Wiedererlangung der Freiheit in den Vordergrund stellt – wir müssen akzeptieren, dass für einige die Entlassung in die Freiheit nicht mehr in Betracht kommt. Deshalb, meine Damen und Herren, ist es für mich wichtig, dass wir den Vollzug der Sicherungsverwahrung menschenwürdig ausgestalten. Kaum einer von uns kann sich vorstellen, seine Freiheit für eine unbestimmte Zeit einzubüßen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gelingt es uns, die Sicherungsverwahrung menschenwürdig zu gestalten, und ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Ferner beantrage ich noch einmal förmlich die Eilausfertigung, da uns, wie gesagt, das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt hat, um das Gesetz zu verabschieden.