Einheitliche Regelung und Realisierungsstand des Zugangs zu Geodaten nach dem Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz vom 19. Mai 2010 (Frage Nr. 2)
Vorbemerkung: Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsi- sches Geodateninfrastrukturgesetz – SächsGDIG) vom 19. Mai 2010 sollen die geodatenhaltenden Stellen nach
§ 7 Abs. 1 SächsGDIG sicherstellen, dass die von ihnen verwalteten Geodaten über dezentrale Geodatendienste zugänglich sind. Dazu können die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten, Downloaddienste, Transformationsdienste oder Dienste zum Aufrufen von Geodatendiensten anbieten, aufgrund der Regelung des § 9 Abs. 3 SächsGDIG für die Nutzung Lizenzen oder aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift öffentlich-rechtliche
Erlaubnisse erteilen und dafür privatrechtliche Entgelte oder aufgrund einer Rechtsvorschrift Gebühren und Auslagen fordern. Gemäß § 9 Abs. 7 SächsGDIG müssen diese Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung jedoch einheitlich gestaltet werden, was wiederum einer zuvor vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden, einheitlich zu gestaltenden Rechtsverordnung bedarf (§ 10 Nr. 3 SächsGDIG).
1. Seit wann wurden bzw. werden in welcher konkreten Rechtsvorschrift die einheitliche Gestaltung der Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten geregelt bzw. durch Rechtsverordnung einheitlich normiert?
2. Inwieweit, auf welchen konkreten Wegen und mit welchen konkreten Mitteln, Instrumenten und/oder ITtechnischen Vorkehrungen wurde bislang die mit der Verabschiedung des Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes vom 19. Mai 2010 durch den Gesetzgeber bezweckte Ermöglichung des Zuganges zu bei den geodatenhaltenden Stellen vorhandenen und verwalteten Geodaten und Geodatendiensten für Nutzer tatsächlich realisiert und für alle Nutzer nach welchen Vorgaben und Kriterien einheitlich geregelt?
Antwort auf Frage 1: Für die im Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetz (SächsGDIG) benannten Themenbereiche sind ab bestimmten Stichtagen in den Jahren 2017 bzw. 2020 INSPIRE-konforme Geodaten und Geodatendienste
bereitzustellen. Der Zugang und die Nutzung müssen den Anforderungen nach § 9 dieses Gesetzes genügen.
Dies betrifft unter anderem die Datenbestände des amtlichen Vermessungswesens, die bislang grundsätzlich kostenpflichtig sind. Hierzu ist eine Änderung der Zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung vorgesehen. Danach können die betreffenden Geodatendienste und Geodaten jedermann kostenfrei zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus strebt die Staatsregierung für alle Geodaten und Geodatendienste eine kostenfreie Weiterverwendung, auch für kommerzielle Zwecke, an. Hierbei wird die sogenannte „Datenlizenz Deutschland 2.0“ favorisiert. Damit würden die Anforderungen des § 9 sogar übertroffen. Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) stellt seine INSPIRE-Daten und -dienste bereits mit dieser Lizenz zur Verfügung.
Das Staatsministerium des Innern (SMI) hat im Hinblick auf den Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie und des Aufbaus der Geodateninfrastruktur Sachsen (GDI Sachsen) bisher keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung im SächsGDIG zur einheitlichen Gestaltung der Lizenzen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse für den Zugang und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten gemacht. Dies wird für den Zeitraum ab 2017 angestrebt.
Antwort auf Frage 2: Das SMI und der GeoSN haben zur Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie und zum Aufbau der GDI Sachsen eine Vielzahl konzeptioneller, organisatorischer, technischer Maßnahmen und Vorhaben durchgeführt. Unter www.gdi.sachsen.de wird hierüber ausführlich informiert. Mit der neu entwickelten Basiskomponente Geodaten (GeoBAK 2.0) stehen leistungsfähige technische Komponenten zur Verfügung. Zentraler Zugangspunkt für Bürger, Unternehmen und Verwaltungen ist das Geoportal Sachsenatlas (www.geoportal.sachsen.de).
Der GeoSN unterstützt die geodatenhaltenden Stellen durch gezielte Leistungsangebote bei der Publizierung von Geodaten und Geodatendiensten. Im Rahmen dieses Prozesses werden durch die jeweilige geodatenhaltende Stelle auch die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung festgelegt. Wie zu Frage 1 ausgeführt, wird hierbei eine möglichst umfassende Weiterverwendung nach einer deutschlandweit einheitlichen Lizenz angestrebt.
Laut Operationellem Programm des Freistaates für den EFRE in der aktuellen Förderperiode 2014 – 2020 und laut Doppelhaushalt des Freistaates sollen mit den finanziellen Mitten aus dem Haushaltstitel 07 20/ 891 01 „Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger“ für den Bereich Radverkehr explizit kommunale Radwege und Radwege an Staatsstraßen gebaut werden können.
In der Antwort auf meine Kleine Anfrage 6/2760 zur Verteilung dieser Mittel hat Staatsminister Martin Dulig geantwortet: „Eine Förderung kommunaler Radwege aus dem EFRE-Programm ist nicht mehr geplant. […] Die für den Radverkehr vorgesehenen EFRE-Mittel werden daher ausschließlich für Radwege an Staatsstraßen eingesetzt werden.“
In der Antwort auf die Kleine Anfrage 6/4743 meiner Kollegin Dr. Claudia Maicher antwortete Staatsminister Martin Dulig: „Bei antragspflichtigen Änderungen des OP EFRE 2014 – 2020 ist der Begleitausschuss, wie durch die entsprechenden Regelungen der VO (EU) 1303/2013 vorgegeben, zwingend zu konsultieren bzw. die vorgeschlagenen Änderungen durch ihn prüfen und genehmigen zu lassen.“ Eine solche antragspflichtige Änderung des Operationellen Programms habe allerdings noch nicht stattgefunden.
1. Ist die eigenständige und nachträgliche Änderung des Operationellen Programms dahin gehend, dass EFREMittel in einer Gesamthöhe von 25 Millionen Euro aktuell nicht mehr für kommunalen Radwegbau genutzt werden können, sondern nun ausschließlich dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV) für die Planung und den Bau von Radwegen an Staatsstraßen zur Verfügung gestellt werden sollen, eine antragspflichtige Änderung des OP EFRE 2014 – 2020? Wenn ja, wieso wurde dazu nicht der Begleitausschuss zwingend konsultiert? Wenn nein, warum nicht?
2. Besteht in Sachsen grundsätzlich die Möglichkeit der öffentlichen Förderung von Radstationen durch den Freistaat und wenn ja, in welchem Umfang? (Bitte nennen Sie den Fördersatz und unter welchen Voraussetzungen der Freistaat Sachsen den Neubau, Ausbau und Betrieb von Radstationen an Bahnhöfen, Haltepunkten und anderen Verknüpfungspunkten in Sachsen aus welchen Haushaltstiteln fördert sowie die gegebenenfalls zugrunde liegende Förderrichtlinie.)
Zu Frage 1: Für den kommunalen Radverkehr waren im Rahmen der Förderung umweltfreundlicher Verkehrsträger als interne Plangröße der Abteilung Verkehr 25,5 Millionen Euro vorgesehen. Die zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene neue „Richtlinie für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger“ (RL KStB) sieht jedoch für Radverkehrsanlagen einen Regelfördersatz von 90 % vor. Mit 75 % Regelfördersatz bleibt die EFRE-Förderung somit deutlich hinter der Förderung nach RL KStB zurück. Aus diesem Grund ist eine Förderung kommunaler Radwege aus dem EFRE-Programm nicht mehr geplant. Die für den Radverkehr vorgesehenen EFREMittel werden daher nicht anderweitig, sondern ausschließlich für Radwege an Staatsstraßen eingesetzt.
Grundlage für die Finanzplanung im Operationellen Programm des EFRE ist die Finanzmittelausstattung auf Ebene der Prioritätsachsen. Eine weitere Untergliederung bis auf Ebene einzelner Fördergegenstände erfolgt nicht. Zudem trifft das Operationelle Programm Aussagen zum inhaltlichen Einsatzbereich der EFRE-Mittel. So wird für die umweltfreundlichen Verkehrsträger in der Prioritätsachse C „Förderung der Verringerung der CO2-Emissionen“ unter anderem der Radverkehr an kommunalen und an Staatsstraßen genannt. Insoweit ist keine OP-Änderung erforderlich und damit auch der Begleitausschuss nicht einzubeziehen.
Zu Frage 2: Der Fördergegenstand „Radstationen“ existiert nicht. Öffentliche Fahrradabstellanlagen können über die Richtlinie für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB) oder über die Richtlinie über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr (RL-ÖPNV) gefördert werden. Die einzelnen Fördervoraussetzungen (unter anderem Art, Umfang und Höhe) sind in den genannten Förderrichtlinien enthalten. Auf dem Internet
(revosax) sind beide Förderrichtlinien veröffentlicht. Über die RL-ÖPNV können der Bau und Ausbau von Verknüpfungsstellen, der Bau oder Ausbau von Haltestelleneinrichtungen sowie der Bau oder Ausbau von Umsteigeparkplätzen, die dem Übergang zum SPNV und straßengebundenen ÖPNV dienen, gefördert werden. Im Rahmen dessen kann auch der Bau von Fahrradabstellplätzen (Bike&Ride-Anlagen), die nicht kommerziell betrieben werden, mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens gefördert werden. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
1. Steht die Teilnahme an der von der Sächsischen Staatsregierung geplanten Demokratiekonferenz am 30. Mai 2016 allen sächsischen Bürgerinnen und Bürgern offen? Wenn ja, wie wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn nein, warum nicht?
2. Welcher Personenkreis, welche Vereine, Verbände, Institutionen und Organisationen wurden von der Sächsischen Staatsregierung zur Demokratiekonferenz eingeladen?
Zu 1.: Am 30. Mai 2016 veranstalten der Freistaat Sachsen und der Kanton Aargau gemeinsam eine Demokratiekonferenz; Vertreter aus der Wissenschaft, der politischen Bildung, der Politik und Verwaltung sowie der Zivilgesellschaft werden über verschiedene Formen der Demokratie miteinander ins Gespräch kommen, Erfahrungen im jeweils eigenen demokratischen System austauschen und über Herausforderungen sowie die Zukunft der Demokratie diskutieren.
Aus Kapazitätsgründen konnte nur ein ausgewählter Kreis von interessierten und engagierten Bürgerinnen und Bürgern zur Demokratiekonferenz eingeladen werden. Über 300 Anmeldungen zur Konferenz liegen vor.
Alle Bürgerinnen und Bürger in Sachsen können die Demokratiekonferenz via Livestream öffentlich im Netz verfolgen, und selbstverständlich sind Medienvertreter zur Konferenz eingeladen.
Zu 2.: Zur gemeinsamen Demokratiekonferenz des Freistaates Sachsen und des Kantons Aargau erhielten Vertreter aus der Wissenschaft, der Wirtschaft und Kultur, der Politik und Verwaltung sowie der Zivilgesellschaft eine Einladung.
Eingeladen wurden Vertreter unter anderem: auf kommunaler Ebene: alle Landräte, alle sächsischen Oberbürgermeister und Bürgermeister, der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag; ebenso Vertreter der politischen Ebene in Sachsen: darunter die
Fraktionsvorsitzenden und alle Mitglieder des für direkte Demokratie zuständigen Ausschusses im Sächsischen Landtag; ferner die sächsischen Europa- und Bundestagsabgeordneten.
Eine Einladung erhielten Vertreter verschiedener Institutionen, zum Beispiel die Präsidentin des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte; ferner Vertreter aus der Verwaltung der Sächsischen Staatsregierung; die Rektoren der Hochschulen; alle Institute für Politikwissenschaften bzw. Demokratieforschung an sächsischen Universitäten;
ausgewählte Vertreter der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften in Sachsen; Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund Sachsen, die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft, die Industrie- und Handelskammern oder die Handwerkskammern.
Zu den Eingeladenen gehören auch Schüler und Studenten, darunter Vertreter des Landesschülerrats, Landesschülervertreter, Vertreter der Studierenden sowie Studenten der Fachhochschule Meißen.
Ebenfalls dem Einladungskreis angehören Landesseniorenvertretungen, Seniorenbeauftragte und Seniorenbeiräte; des Weiteren Vertreter der politischen Bildung, Stiftungen und verschiedenen Vereine, wie zum Beispiel Mehr Demokratie e. V., und natürlich haben die Medienvertreter in Sachsen eine Einladung erhalten.
Abschlussbericht der Kommission zur umfassenden Evaluation der Aufgaben, Personal- und Sachausstattung (Frage Nr. 5)
1. Wann wurde der Abschlussbericht der oben genannten Kommission gefertigt, dem Kabinett vorgelegt und soll wann dem Landtag zugeleitet werden?
2. Inwieweit sind die Ergebnisse in den Entwurf des Haushaltsplanes, insbesondere in die Stellenpläne, eingeflossen?
Zu Frage 1: Die Personalkommission hat ihre Arbeit auftragsgemäß abgeschlossen. Der Abschlussbericht wird derzeit an das Kabinett zur Beratung und Beschlussfassung übermittelt. Es ist vorgesehen, den Bericht in der Haushaltsklausur der Sächsischen Staatsregierung zum DHH 2017/2018 zu beraten. Der Bericht soll im Anschluss daran dem Sächsischen Landtag zur Kenntnis zugeleitet werden.
Zu Frage 2: Die Sächsische Staatsregierung geht die Herausforderung des demografischen Umbruchs im eigenen Personalkörper ergebnisorientiert an. Diese Aufgabe wird jedoch nicht nur kurzfristig für den DHH 2017/2018 in den Blick genommen, sondern vor allem als
mittel- bis langfristige Aufgabe verstanden. Gleichwohl fließen derzeit die Analysen und Ergebnisse der Personalkommission mittelbar in den Entwurf des Haushaltsplanes zum DHH 2017/2018 ein.
Durch Hochwasser vernichtete Akten zu Verfahren gegen Ralf Marschner interjection: (V-Mann „Primus“) und andere (Frage Nr. 6)
1. Wie viele Verfahrensakten welcher Staatsanwaltschaften mit welchen Aktenzeichen, die den V-Mann Ralf Marschner betreffen, wurden von welchem Hochwasser an welchem Ort vernichtet und von welchen sind noch Kopien in welcher Dienststelle in Sachsen vorhanden?