Wer möchte Punkt 4 seine Zustimmung geben? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier ist dasselbe Abstimmungsverhalten festzustellen.
Wer gibt Punkt 5 seine Zustimmung? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier ist dasselbe Abstimmungsverhalten festzustellen.
Wer möchte Punkt 6 seine Zustimmung geben? – Vielen Dank. Wer ist dagegen? – Danke sehr. Gibt es Stimmenthaltungen? – Auch hier ist dasselbe Abstimmungsverhalten festzustellen.
Nun zu Punkt 7. Wer gibt seine Zustimmung? – Danke sehr. Wer ist dagegen? – Vielen Dank. Gibt es Stimmenthaltungen?
Meine Damen und Herren, ich darf für alle Punkte wiederholen: Bei Zustimmung, keinen Stimmenthaltungen ist den einzelnen Punkten nicht entsprochen worden, damit erübrigt sich die Schlussabstimmung. – Es widerspricht niemand, aber es gibt eine Erklärung. Frau Friedel.
Vielen Dank, Herr Präsident. – Ich möchte eine Erklärung zum Abstimmungsverhalten abgeben. Ich habe den Antrag abgelehnt, weil ich die Punkte ablehnungswürdig fand, und ich habe in der Debatte, die immerhin fast eine Stunde gedauert hat, den Eindruck gewonnen, dass sich jede der Fraktionen hier sachlich mit den Punkten auseinandergesetzt hat. Frau Kersten, es fehlt mir am Verständnis, wenn Sie am Schluss wieder einfach nur feststellen, dem Antrag würde nicht zugestimmt werden, weil „AfD“ draufsteht.
Das stimmt nicht. Dem Antrag wurde nicht zugestimmt, weil die Abgeordneten eben nicht der Meinung sind, dass das die richtigen Punkte sind, bzw. weil sie sagen, die Punkte seien schon im Leben, in der Realität, und es ergibt deswegen keinen Sinn, noch einmal darüber abzustimmen. Ich finde, das ist eine Masche, die der Würde dieses Hauses nicht gerecht wird, und ich bitte Sie, dies nicht immer wieder zu tun und etwas zu behaupten, das nicht der Realität entspricht.
Das war eine Abklärung zum Abstimmungsverhalten von Frau Abg. Friedel. – Es gibt eine weitere Erklärung. Frau Abg. Zais, bitte.
habe diesen Antrag sowohl aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, die ich vorhin dargelegt habe, aber ich möchte ausdrücklich erklären, dass ich die populistische Herangehensweise der AfD, die im Schlusswort nochmals zum Ausdruck kam, die Kosten für die Unterbringung von Geflüchteten in Sachsen den Kosten für das Bildungssystem gegenüberzustellen, für absolut unzulässig halte und auch deshalb gegen diesen Antrag gestimmt habe.
Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Es spricht daher nur die Einreicherin, die AfD-Fraktion. Wer ergreift das Wort? – Herr Abg. Barth, bitte. Sie haben bis zu 8 Minuten Zeit. Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes möchte meine Fraktion einen wesentlichen Beitrag zur Angleichung des Wahlrechts im Freistaat Sachsen leisten. Weiterhin werden durch den Gesetzentwurf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das derzeitige Verfahren zur Einholung von Unterstützungsunterschriften ausgeräumt und ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet.
§ 6 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes schreibt die notwendige Anzahl und das Verfahren zur Einholung von Unterstützerunterschriften vor. Darin ist vorgesehen, dass die Wahlberechtigten ihre Unterstützerunterschriften nur bei der für sie vorgesehenen zuständigen Gemeindeverwaltung abgeben dürfen. Nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen Wahlvorschläge der Parteien, die im Sächsischen Landtag oder im Gemeinderat der Gemeinde vertreten sind, keiner Unterstützerunterschriften. Derartige Differenzierungen stellen eine Ausnahme von dem Grundsatz der gleichen und geheimen Wahl dar.
Jede Einschränkung dieses Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit ist durch einen zwingenden Grund zu rechtfertigen. Dieser Grund liegt hier darin, dass für jeden Wahlvorschlag eine Mindestunterstützung durch Wähler nachgewiesen werden muss. Dieser Nachweis, meine Damen und Herren, wird bei Wahlvorschlägen von Parteien, die bereits im Sächsischen Landtag bzw. im Gemeinderat vertreten sind, als entbehrlich angesehen. Sie haben ihre Mindestunterstützung durch die Wähler, durch ihr Ergebnis bei der letzten Wahl bereits erreicht. Dies ist bei den Wahlvorschlägen der anderen Parteien und Wählervereinigungen jedoch nicht der Fall. Die Anforderungen an den Nachweis einer Mindestanzahl an
Unterstützern bei den Wahlberechtigten müssen aber in dem unbedingt notwendigen Rahmen gehalten werden.
Die in diesem Haus anwesenden Abgeordneten, mit Ausnahme der Abgeordneten unserer Fraktion, können sich wahrscheinlich gar nicht vorstellen, welchen Aufwand es bedeutet, einen unterzeichnungswilligen Bürger dazu zu bewegen, seine Unterschrift bei der Gemeindeverwaltung abzugeben. Die Schwierigkeit liegt nicht einmal in der besonderen Entfernung, sondern in dem Zeitaufwand, der für den Bürger damit verbunden ist. Außerdem muss sich der Bürger in der Gemeindeverwaltung ausweisen, und er muss befürchten, dass sich seine Unterstützung für eine Außenseiterpartei in der Gemeinde herumspricht.
Dieses Erschwernis von Wahlvorschlägen ist zum Nachweis der Zustimmung einer vorgegebenen Anzahl von Wählern jedoch nicht zwingend notwendig, denn in vielen Bundesländern können die Unterstützungsunterschriften ortsungebunden abgegeben werden.
Warum dieses Ergebnis bei der sächsischen Kommunalwahl zwingend sein soll, aber beispielsweise in BadenWürttemberg nicht notwendig ist, erschließt sich meiner Fraktion nicht.
Aber bleiben wir in Sachsen und bei den sächsischen Vorschriften. Im Gegensatz zu § 6 b des Kommunalwahlgesetzes sieht § 20 Abs. 2 des Sächsischen Wahlgesetzes vor, dass Wahlvorschläge von Parteien von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Dies bedeutet, dass die Unterschrift an jedem Ort und damit ortsgebunden abgegeben werden kann. Welchen sachlichen Grund gibt es für diese Ungleichbehandlung?
Diese Frage haben wir uns gestellt und konnten keine Antwort finden. Wir haben eine Vermutung, liebe Abgeordnete von der Regierungskoalition: Im Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz des Bundeslandes Bayern haben wir eine Regelung gefunden, die mit der sächsischen Regelung vereinbar ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass ehemalige bayerische Beamte die Formulierung der
Die Gegenargumente, dass die Identität der Unterzeichner nicht mehr in der Gemeindeverwaltung geprüft werden kann und die Unterschrift theoretisch auch am Biertisch geleistet werden könnte, überzeugen ebenfalls nicht. Diese Argumente gelten für Unterstützerunterschriften zu Wahlvorschlägen zum Sächsischen Landtag doch genauso. Warum stelle ich denn keine Bestrebungen der Regierungskoalition fest, das Sächsische Wahlgesetz entsprechend zu ändern?
Als Folge der Änderung des Kommunalwahlgesetzes muss im Gesetzentwurf darüber hinaus die Kommunalwahlordnung geändert werden. Damit wird die inhaltliche Übereinstimmung der Rechtsvorschriften erreicht. Nach derzeitiger Rechtslage ist in jeder Gemeindeverwaltung ein Unterstützerverzeichnis mit einer Vielzahl an Unterschriftsblättern anzulegen. In der Gemeindeverwaltung werden die Identität und die Wahlberechtigung der Unterzeichner geprüft.
Nach unserem Gesetzentwurf ist nur noch ein Formblatt für Unterstützerunterschriften für alle Wahlen vorgesehen. Dies kann beim Wahlleiter angefordert werden. Nach Aufstellung der Bewerber können die Parteien nunmehr die Unterstützerunterschriften einholen. Zusätzlich
können sie beauftragen lassen, für den Unterzeichner die Wahlbescheinigung einzuholen. Dies bedeutet, dass sie nach Einholung der notwendigen Unterschriften mit den unterschriebenen Formblättern in der Gemeindeverwaltung die Wahlrechtsbescheinigung einholen können. Dieses Verfahren bedeutet eine erhebliche Vereinfachung für alle Beteiligten. Die Unterzeichner des Wahlvorschlags brauchen also nicht mehr selbst die Gemeindeverwaltung aufzusuchen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die von uns vorgesehenen Änderungen sind bürgerfreundlich und dienen zusätzlich dem Bürokratieabbau in den Gemeindeverwaltungen. Der wesentliche Vorteil unseres Gesetzentwurfs ist aber der Gleichklang der kommunalrechtlichen Wahlvorschriften mit den Vorschriften, die für Wahlen zum Sächsischen Landtag und zum Bundestag gelten. Unserer Ansicht nach wird es höchste Zeit, dass diese Vorschriften angeglichen werden.
Daher empfehlen wir, meine Damen und Herren, die Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Innenausschuss und den Ausschuss für Verfassung und Recht.
Meine Damen und Herren! Im letzten halben Jahr war das bereits der sechste Gesetzentwurf meiner Fraktion. Sofern Ihr CDU-Ministerpräsident unsere Arbeit als inhaltsleer und unsere Fraktion als faul und Ähnliches beschrieben hat, empfehle ich ihm, sich einmal anzuschauen, wie viel Anträge und Gesetzentwürfe die Regierungskoalition im letzten halben Jahr in dieses Plenum eingebracht hat. Es waren halb so viele wie die der AfD-Fraktion.
Meine Damen und Herren! Das Präsidium schlägt Ihnen vor, den Entwurf „Viertes Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes“ an den Innenausschuss zu überweisen.
(Zuruf des Abg. Sebastian Scheel, DIE LINKE – Interne Beratung des Präsidenten Dr. Matthias Rößler mit dem Juristischen Dienst)
Wir haben uns nochmals beraten, welcher der beiden Anträge, über die wir jetzt abstimmen, der weitergehende wäre. Der weitergehende Antrag ist sicherlich die Überweisung in den Innenausschuss als federführenden Ausschuss und mitberatend der Verfassungs- und Rechtsausschuss.
Wer der Überweisung an die beiden Ausschüsse – federführend Innenausschuss, mitberatend Verfassungs- und Rechtsausschuss – zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? Wenige Stimmenthaltungen. Damit ist der Antrag angenommen und die Überweisung an den Innenausschuss – federführend – und an den Verfassungs- und Rechtsausschuss – mitberatend – beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.