oftmals auch durchaus belastend sein kann. Deswegen brauchen Frauen einen gesicherten Zugang zu Informationen und sie müssen selbstbestimmt entscheiden können.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das sieht übrigens auch das Bundesverfassungsgericht so. Bereits im Jahr 2006 hat es entsprechende Hinweise gegeben, dass es Ärztinnen und Ärzten ohne negative Folgen möglich sein muss, über ihre Dienstleistungen zu informieren. Der Gesetzgeber hat es aber bis heute, bis zum Jahr 2018, nicht geschafft, diese Hinweise entsprechend umzusetzen und das StGB daraufhin zu ändern.
Wir brauchen ganz dringend eine Rechtssicherheit für die Ärztinnen und Ärzte und natürlich die Information für die Frauen. Deswegen bin ich dafür dankbar, dass es diese Bundesratsinitiative der Länder gibt – Frau Buddeberg hat
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir, die fraktionslosen Abgeordneten in der blauen Partei, sprechen uns ausdrücklich für die Beibehaltung des § 219 a aus. Das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist grundsätzlich richtig. Der legale Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland an klare Regeln gebunden.
Ich beginne mit einem Zitat des Gesetzestextes in § 219 Abs. 1 über die Schwangerschaftsberatung in Notlagen: „Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich vom Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen.“ Die blaue Partei setzt sich ausdrücklich für die Beratung zum Schutz des ungeborenen Lebens ein. Dafür stehen wir. Zusätzlich stehen wir für eine Bestattung und Kremierung aller abgetriebenen Leibesfrüchte und Fehlgeburten.
Wir müssen allerdings feststellen, dass der Straftatbestand des § 219 a gegenwärtig sehr weit gefasst ist.
Die bloße sachliche Information, welcher Arzt Schwangerschaftsabbrüche durchführt, erfüllt heute den Straftatbestand.
Das war Frau Dr. Muster. Sie sprach als fraktionslose Abgeordnete. Jetzt spricht noch Frau Kersten, immer noch in dieser ersten Rederunde. Bitte, Frau Kollegin.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin jetzt noch einmal ungeplant hier nach vorn gekommen, weil ich schockiert bin. Ich bin schockiert über Frau Buddeberg. Sie haben auf die Frage, ob es ethisch vertretbar ist, Leben zu töten, mit Ja geantwortet.
Das ist Leben! Auch wenn Sie „ungeboren“ davorsetzen, ist es Leben. Sie wissen: Leben. Nicht wahr? Leben! Kann man auch hinter „ungeboren“ setzen.
Ich möchte noch drei Dinge aus der letzten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Änderung des § 218 zitieren: „Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes. Grundrechte der Frau tragen nicht so weit, dass die Rechtspflicht zum Austragen des Kindes auch nur für eine bestimmte Zeit generell aufgehoben wäre.“ Und: „Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat ferner, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewusstsein zu erhalten und zu beleben.“ Das sollte bei dieser Diskussion unsere Prämisse sein.
Mit Frau Kollegin Kersten ist die erste Rederunde abgeschlossen. Wir eröffnen eine zweite Runde. Für die einbringende Fraktion DIE LINKE spricht jetzt Herr Kollege Bartl.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Worüber reden wir denn? Frau Kollegin Meier hat es noch einmal auf einen Nenner gebracht.
Wir reden über die Tatsache, dass es rechtlich möglich ist, eine Schwangerschaft zu unterbrechen, und dass es momentan Rechtslage ist, dass Ärzte, die nicht mehr und nicht weniger machen, als in ihrem Internetauftritt zu vermerken, dass sie diese Leistung unter anderem anbieten und nur rein sachlich informieren, dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das ist doch ein Anachronismus!
Nein. Die Bestimmung ist durch die Nazis ins Strafgesetzbuch gekommen. Es war einer der ersten Schritte der Nazis nach Errichtung der Diktatur, dass sie die zarten Reformansätze in Richtung Debatten über die Entkriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs zurückdrehten und die Kriminalisierung der Abtreibung ins Strafgesetzbuch hineinbrachten. Im Namen einer wahnhaften rassistischen Bevölkerungspolitik wurden per „Gesetz zur Än
derung strafrechtlicher Vorschriften“ vom 26. Mai 1933 Schwangerschaftsabbrüche nicht nur mit Geld und geringfügigen Gefängnisstrafen, sondern dann mit Zuchthaus bestraft, 1943 sogar mit dem Tod.
Gleichzeitig wurde die Bestimmung mit dem Verbot der Werbung in § 219 a aufgenommen. Das ist ein historischer Ausgangspunkt. Mittlerweile sind Jahrzehnte darüber gegangen, in denen wir eine Debatte in dieser Gesellschaft geführt haben – wie andere Länder auch –, wie wir mit dem Verhältnis zwischen Schutz des ungeborenen Lebens und den Rechten der Frau sowie mit der Informationsfreiheit umgehen.
Was ist denn das für eine verstaubte Diskussion? Das ist doch unerträglich. Darüber sind doch in der Gesellschaft intensivste Debatten geführt worden. Nun geht es um die Frage, dass eine Bestimmung – nämlich die, dass Ärzte, die einfach nichts weiter machen, als neutral zu sagen: Neben der und der Leistung biete ich auch Schwangerschaftsunterbrechung an –
(Steve Ittershagen, CDU: Eine Schwangerschaft kann man nicht unterbrechen. Wie soll denn das gehen?)
dafür jetzt mit Strafen überzogen wird, die relativ martialisch sind. Diese Bestimmung hat über Jahrzehnte ein ganz kümmerliches Dasein geführt. In Sachsen ist das seit 1990 in 18 Fällen angewandt worden, durchweg mit Einstellungen, mit Sachverhandlungen nach § 153 a und dergleichen mehr. Und jetzt unter dem ergänzenden Aufruf der Lebensschützer usw. erlebt dieser Paragraf eine Renaissance, die zurückzuführen ist auf den Ansatz von 1933. Das kann es doch nicht sein!
Um dieses Problem geht es. Wer will, dass in dieser Frage jede „Normalisierung“ bei Schwangerschaftsabbrüchen oder Ähnlichem und jede unlautere Werbung untersagt bleibt, der hat doch eine Bestimmung.
Da brauche ich nicht den § 219 a. Da bestehen Regelungen wegen berufswidriger, also anpreisender, irreführender oder vergleichender Werbung in den Berufsordnungen der Ärztinnen und Ärzte, zum Beispiel in § 27 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer, die diesen Zweck voll erfüllt. Man braucht nicht noch diese restriktive Variante.
Ich möchte darauf hinweisen, dass eines der letzten Urteile des Bundesverfassungsgerichtes gerade ausgesagt hat, dass es das Recht ist – –