Protokoll der Sitzung vom 13.03.2019

Es ist schon gesagt worden, dass das keine Gesetzesänderung ist, die vor Kurzem stattgefunden hat. Es ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2010, als der damalige § 22 des Sächsischen Naturschutzgesetzes angepasst wurde. Damit wurde das Erlassen von Baumschutzsatzungen nicht komplett untersagt, sondern nur eingeschränkt, und zwar in Bezug auf private Grundstücke.

Da bin ich gleich bei einem Argument, das Sie, Kollege Günther, angesprochen haben. Jeder Autofahrer sucht einen Parkplatz unter einem Baum. Die Kommunen können doch in ihren öffentlichen Räumen nach wie vor alles nach den Grundsätzen vollziehen, wie sie das vorher gemacht haben. Da wird doch nichts eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsräume betrifft das, worüber wir hier diskutieren, überhaupt nicht.

Ich muss an dieser Stelle auch sagen, dass es so dringend nicht zu sein scheint. Der Kollege Bürgermeister Ronny Wähner hat es schon angesprochen: 2015 wurde der Gesetzentwurf eingebracht, 2016 angehört. Jetzt bringen Sie ihn ein. So dringend scheint es Ihnen wahrscheinlich auch nicht zu sein.

Der Ausgangspunkt war – ohne jetzt eine Kommune zu nennen –, dass die Auslegung der Baumschutzsatzungen in einer ganz speziellen großen Stadt extrem eng ausgelegt worden ist. Das hat zu großen Missstimmungen geführt. Deshalb gab es die Initiative, um eine gewisse Einschränkung der Hoheit, Baumschutzsatzungen zu erlassen, herbeizuführen. In allen anderen Kommunen, in denen schon immer sehr pragmatisch mit dieser Thematik umgegangen wurde, kann zumindest ich keine großartigen Veränderungen feststellen. Es ist natürlich so, dass dort, wo es diesen Druck gab, in der ersten Zeit mehr

Bäume gefällt worden sind, auch wenn ich dazu keine Statistiken kenne. Es ist aber durchaus davon auszugehen, dass das so war.

Die Möglichkeit, Baumschutzsatzungen zu erlassen, besteht weiterhin, aber auf bestimmte Dinge eingeschränkt.

Ich bin mir bewusst, dass heute Bäume, kurz bevor sie einen Stammumfang von einem Meter erreichen, wie hier ausgeführt wurde, gefällt werden. Früher wurden sie noch früher gefällt, zumindest von den gleichen Leuten. Das ist also kein Argument, hier wieder etwas zu verändern.

Diese Wertung bestätigte der Landtag im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Sächsischen Naturschutzgesetzes im Jahr 2013. Damals wurde die gleiche Regelung nach ausführlicher Diskussion wieder ins Gesetz übernommen. Bereits 2015 brachte dann die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN diesen Gesetzentwurf ein. Aber erst heute diskutieren wir darüber.

Für Änderungen bedarf es belastbarer Informationen. Deshalb muss ich Ihnen sagen, dass ich die Wertung der Aussagen der Sachverständigen wie bei verschiedenen anderen Anträgen und Gesetzentwürfen so in dieser pauschalen Aussage wie Sie keinesfalls sehe. Es gab dort durchaus ein ausgewogenes Bild im Für und Wider in Bezug auf den Gesetzentwurf. Dass es hier eine eindeutige Aussage für eine Wiedereinführung des vorhergehenden Gesetzeszustandes in diesen Anhörungen gab, kann ich so nicht feststellen. Das wurde von den Vorrednern, speziell vom Kollegen Ronny Wähner, bereits gesagt.

Wenn Sie sagen, dass es zu einem deutlichen Rückgang der Anträge gekommen ist – Sie sprachen von früher etwa 15 000 und später nur noch 4 000 Anträgen –, so zeigt mir das, dass das nicht unbedingt dafür spricht, dass es zu deutlich mehr willkürlichen Baumfällungen im Land gekommen ist, sondern dafür, dass nach wie vor ganz bewusst schützenswerte Bäume über Anträge gefällt wurden oder eben dieser Antrag abgelehnt wurde und der Baum am Ende noch stehen blieb.

Zu Ihren Ausführungen wären noch zwei weitere Dinge zu nennen, die im Windschatten Ihres Gesetzentwurfs stehen. Neben der Regelung zum Baumschutz in Privat

gärten regeln Sie auch die Verfahrensweise bei Bäumen auf Hochwasserschutzanlagen. Diese sollen wieder unter Schutz gestellt werden. Da muss ich Ihnen sagen: Dies lehne ich grundsätzlich ab; denn Bäume haben auf Hochwasserschutzanlagen nichts zu suchen!

(Beifall bei der CDU)

Eine zwingend notwendige Vorsorge darf nicht von kommunaler Satzungslage abhängig sein.

Sie vermitteln den Eindruck, dass Ihr Vorhaben zum Nulltarif zu haben sei. Auch das ist natürlich Unsinn. Nulltarif stimmt vielleicht, wenn die Gemeinden die Gebühren wieder erhöhen und es so am Ende auf die Bürger abgewälzt wird. Nulltarif ist es ansonsten keinesfalls. Es wird vielmehr mit zunehmender Bürokratie zu einer erheblichen Kostensteigerung an Gebühren für die Bürger kommen.

Deshalb warne ich vor Änderungen. Wir sollten unseren Bürgern vertrauen, und ich glaube, bei ihrem Handeln – bis auf die immer wieder zitierten wenigen Ausnahmen – ist dieses Vertrauen auch gerechtfertigt. Deshalb empfehle ich, den Gesetzentwurf abzulehnen.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Abstimmung. Aufgerufen ist das soeben in zweiter Beratung eingebrachte Gesetz. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es liegen keine Änderungsanträge vor, deshalb fasse ich die wenigen Artikel gleich zusammen, wenn es keinen Widerspruch gibt. – Das sieht nicht so aus.

Ich beginne mit der Überschrift, Artikel 1 und Artikel 2. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür wurden die Artikel trotzdem nicht beschlossen.

Wird noch eine Gesamtabstimmung gewünscht? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf abgelehnt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt.

Wir behandeln den

Tagesordnungspunk 3

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen

(Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz)

Drucksache 6/13505, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Drucksache 6/16833, Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses

Wir gehen in die Diskussion. Es beginnt die CDU als einreichende Fraktion , danach folgen DIE LINKE, SPD, AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht.

Ich erteile Herrn Abg. von Breitenbuch das Wort.

Sehr verehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen wurde das letzte Mal im Jahr 2003 grundlegend überarbeitet. Es ist ersichtlich, dass 15 Jahre vergangen sind und deshalb Anpassungen vorgenommen werden müssen und können.

Diese Anpassung wollen wir leisten, indem wir auch an die Deregulierung und Vereinfachung denken. Unter anderem sieht der Gesetzentwurf beispielsweise die Schaffung kostenrechtlicher Regelungen für die Erbringung elektronischer Leistungen, zum Beispiel Übermittlungen, vor.

Wir hatten gestern einen parlamentarischen Abend bei der NORDOSTCHEMIE. Dort wurde angesprochen, dass heutzutage Genehmigungen möglichst digital möglich sein müssen. Wenn man Genehmigungen braucht – gerade dieser Wunsch kommt aus der Wirtschaft –, dann sollten wir das entsprechend berücksichtigen.

Bisher gab es für die Erbringung von elektronischen Leistungen, wie der Übermittlung von Melderegisterauszügen, keine Regelung, auf deren Grundlage Gebühren erhoben werden konnten. Dieses wird jetzt mit diesem Gesetz nachgeholt.

Darüber hinaus wird das Kostenrecht durch eine Zusammenführung und systematische Neuordnung vereinfacht. Somit wären künftig grundsätzlich alle kostenpflichtigen Leistungen aus dem Kostenverzeichnis ersichtlich, also steigt auch die Übersichtlichkeit.

Insgesamt ist also dieses nüchterne Thema ganz kurz abgehandelt. Es gibt Vorteile, die wir jetzt anpassen, und deshalb tun wir das. Es ist damit auch anwenderfreundlicher.

Damit bin ich auch schon beim Änderungsantrag der Koalition. Zwar begrüßt der SSG ausdrücklich die umfassende Novellierung, allerdings regte er in unserer Minianhörung im HFA, Haushalt- und Finanzausschuss, an, die Verkürzung und Vereinheitlichung der Verjährungsfristen auf drei Jahre rückgängig zu machen. Die Verfahren seien seit Jahrzehnten eingespielt und würden von den staatlichen Behörden und kommunalen Fachämtern beherrscht. Diese Anregung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages haben wir aufgegriffen, deshalb auch der Änderungsantrag. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Für die Linksfraktion Herr Abg. Brünler, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Heute wird mit der Neuordnung des Verwaltungskostenrechts über eine Materie beraten, die einigermaßen spröde daherkommt und auf den ersten Blick auch noch schwer zu durchleuchten ist. Selbst die Staatsregierung konnte bei der Einbringung der Vorlage keine konkrete Aussage darüber machen, welchen Erfüllungsaufwand die vorgesehenen Regelungen nach sich ziehen werden.

Zur Begründung führte sie im Vorblatt zum eigenen Gesetzentwurf selbst an, dass man weder die Zahl der Anwendungsfälle beziffern noch die Frage beantworten könne, wann sich die angestrebte Neuregelung für den Bürger be- bzw. entlastend gestalten wird. Das sich daraus ergebende Gebührenaufkommen liege ebenso im Dunkeln. Der Landtag soll dennoch heute das Verfahrensrecht zur Kostenerhebung für Leistungen der Verwaltung neu regeln.

Um beurteilen zu können, ob auf die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen und andere Dritte höhere Belastungen zukommen, wäre allerdings zusätzlich das Kostenverzeichnis heranzuziehen. Dieses ist aber heute kein Beratungsgegenstand. Vielmehr ist dessen Erstellung dem Finanzministerium zugewiesen. Ein entsprechender, zumindest richtungsweisender Entwurf lag weder zur Ausschussberatung noch liegt er heute dem Parlament vor. Wir stehen also noch immer vor der gleichen Situation. Die Frage, wann und für wen sich die angestrebte Neuregelung be- bzw. entlastend auswirken wird, kann nach wie vor nicht beantwortet werden.

Allerdings ist bereits heute erkennbar: Es spricht wenig dafür, dass die Gebührenbelastung sinken wird. Die grundsätzliche Mindestgebühr soll auf 10 Euro verdoppelt werden, und auch die obere Grenze der Rahmengebühr wird auf 50 000 Euro verdoppelt. Hinzu kommt, dass Gebühren künftig auch für Auskünfte einfacher Art aus Registern und Dateien erhoben werden können. Dementsprechend geht der Normenkontrollrat tendenziell eher von höheren Belastungen für Bürger und Wirtschaft aus. Aber, wie gesagt: Die eigentlich zu erwartende Belastung bleibt auch heute im Dunkeln.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat sich mit seiner Beratung des Gesetzes durchaus schwergetan. Das zeigt auch, dass es jenseits eines Vertreters der kommunalen Ebene nicht möglich war, hierzu aussagewillige Experten anzuhören. Offenkundig gibt es grundsätzlich nur eine übersichtliche Anzahl von am Kostenrecht Interessierten.

Im Mittelpunkt stand im HFA daher einseitig die Frage, inwieweit die Neufassung des Verwaltungskostenrechtes den Wünschen der Verwaltung entspricht. Fragen der Bürgerfreundlichkeit waren eher zweitrangig, was sich auch in der geänderten Form des Gesetzentwurfes niederschlägt. So wurde die vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag in der Ausschussberatung geäußerte Hauptforderung, die bisher vorgesehene Verkürzung der Festsetzungs- bzw. Zahlungsverjährung, wieder gestrichen.

In der HFA-Beratung gelang jedoch keine Klärung, ob dieses Gesetzesvorhaben wirklich verständlicher, systematischer und damit bürger- und anwenderfreundlicher ausgestaltet ist und zum Bürokratieabbau beiträgt. Beides wird in der Vorlage versprochen, konnte jedoch so nicht bestätigt werden.

Unterm Strich bleibt ein Entwurf, der uns nicht zu überzeugen vermag. Meine Fraktion wird sich bei der Abstimmung enthalten.

(Beifall bei den LINKEN)

Für die SPDFraktion Herr Pallas, bitte.

Vielen Dank. – Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Mit dem vorliegenden Gesetz ordnen wir das Verwaltungskostenrecht in Sachsen mit der zweiten Beratung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwal- tungskostenrechtsneuordnungsgesetz) neu.