Protokoll der Sitzung vom 10.04.2019

Zweitens. Bei der nächsten Regelung, die ich kritisiere, bin ich mir nicht einmal sicher, ob sie gewollt ist. Mit den Änderungen der §§ 5 und 17 des Verfassungsschutzgesetzes und des § 4 G-10-Gesetz schaffen Sie die Unterrichtungspflicht gegenüber der G-10-Kommission bei verdecktem Einsatz technischer Mittel ab, mit der Folge, dass die G-10-Kommission nicht mehr über nachrichtendienstliche Maßnahmen unterrichtet wird, die in den Schutzbereich des Artikels 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) fallen.

Das ist höchst problematisch; denn gerade beim Abhören und Ausspähen von Wohnungen, einem der schwersten Eingriffe in die Privatsphäre durch den Verfassungsschutz, findet quasi keine – nachträgliche – Kontrolle mehr statt. Ich bin mir, wie gesagt, unsicher, ob das gewollt ist oder ob man einfach nur den Bereich der Organisierten Kriminalität herausnehmen wollte. So wie die Regelung jetzt daherkommt, halte ich sie für verfassungswidrig.

Drittens. Für einen wirksamen Datenschutz, auch im Bereich des Verfassungsschutzes – und gerade dort, weil die Betroffenen in der Regel nie von ihrer Überwachung erfahren –, hätten wir uns eine wirksame Datenschutzkontrolle gewünscht. Eine wirksame Befugnis wäre beispielsweise ein Anordnungsrecht des Datenschutzbeauftragten. Dass ein solches in Sachsen nur im Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung gelten soll, haben wir bereits mehrfach kritisiert.

Zum Schluss noch einmal ganz grundsätzlich: Wir GRÜNEN fordern die Auflösung dieses Verfassungsschutzes. Er hat in seiner bisherigen Struktur und Arbeitsweise versagt. Er ist überdimensioniert und ineffektiv. Er dient in erster Linie der Gesinnungsschnüffelei, beobachtet Punkbands und unterschätzt dabei die Terrorgefahr von rechts. Einem solchen Verfassungsschutz möchten wir keine Befugnisse einräumen. Auch aus diesen Gründen lehnen wir den Gesetzentwurf ab.

Zunächst bedanke ich mich bei allen, die an dem vorliegenden Gesetzentwurf mitgearbeitet haben. Die Arbeit ist im Zuge der Reformierung der Datenschutz

Grundverordnung notwendig geworden. Gemeinsam wurde ein Ergebnis erzielt, das Zustimmung verdient und mit dem wir das Sächsische Verfassungsschutzgesetz durch einige redaktionelle Änderungen an das neue Datenschutzrecht anpassen. Denn genau darum geht es.

Einige der grundsätzlich für anwendbar erklärten Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind nämlich, das wissen Sie, schlicht nicht vereinbar mit den nachrichtendienstlichen Erfordernissen der Geheimhaltung.

Ich will es einmal ganz plastisch erklären. Artikel 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung besagt vereinfacht: Wer Auskünfte über Personen bei Dritten einholt, muss die betreffenden Personen darüber informieren. Würden unsere Verfassungsschützer dem nachkommen, dann wüsste jeder Extremist sofort, wenn das LfV ihn beobachtet. Oder nehmen wir Artikel 15, der Auskunftsrechte über gespeicherte Daten beinhaltet.

Sie alle werden verstehen, dass solche Daten über Extremisten beim LfV aus gutem Grund nur eingeschränkt einsehbar sind. Alles andere könnte im schlimmsten Fall zur Aufdeckung der Quellen des LfV führen. Man könnte es also auch so formulieren: Datenschutz darf nicht zur Schwächung einer wehrhaften Demokratie führen.

Die weiteren Änderungen, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wirksam werden sollen, betreffen insbesondere die Kontrolle des LfV durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten. Dieser hat, das wissen Sie, in Bezug auf den Verfassungsschutz keine uneingeschränkte Kontrollkompetenz. Im Bereich der Post- und Telekommunikationsüberwachung obliegt der G-10-Kommission des Sächsischen Landtags die datenschutzrechtliche Kontrolle. Dies war bislang gleichlautend auch im Sächsischen Datenschutzgesetz geregelt, das für das LfV mit Inkrafttreten dieses Gesetzes jedoch keine Geltung mehr entfalten wird. Sämtliche materiell-rechtlichen Befugnisse des LfV, besonders im Hinblick auf den Datenschutz, bleiben dagegen unverändert.

Gleichwohl enthält der vorliegende Entwurf einige Dinge explizit nicht, die sicher sinnvoll gewesen wären. Dies betrifft insbesondere die Absenkung der Eingriffsschwelle für Wohnraumüberwachungen, die Erweiterung der bereits bestehenden Auskunftsbefugnisse gegenüber Privaten, die Bestandsdatenauskunft von TelemediendiensteAnbietern, eine Befugnis zur Online-Durchsuchung und die Befugnis zur Ortung von Mobilfunkendgeräten, des sogenannten IMSI-Catchers, den das Bundesamt für Verfassungsschutz und die meisten übrigen Länder bereits einsetzen dürfen.

In meinen Augen würde eine Aufnahme dieser Befugnisse der bundesweit angestrebten Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts Rechnung tragen und damit unseren Verfassungsschutzverbund in Deutschland stärken.

Auch wenn in meinen Augen mehr möglich gewesen wäre, ist der vorliegende Gesetzestext richtig und notwendig. Ich bitte daher um Zustimmung.

Wir kommen zum nächsten Tagesordnungspunkt:

Tagesordnungspunkt 10

Zweite Beratung des Entwurfs

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien

Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(Barrierefreie-Websites-Gesetz – BfWebG)

Drucksache 6/16690, Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und SPD

Drucksache 6/17263, Beschlussempfehlung des Ausschusses für

Soziales und Verbraucherschutz, Gleichstellung und Integration

Oh, Entschuldigung. Wir haben jetzt eine Gebärdendolmetscherin. Wir müssen jetzt wahrscheinlich etwas langsamer sprechen.

Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Es beginnt die CDU-Fraktion. Danach folgen SPD, DIE LINKE, AfD, GRÜNE und die Staatsregierung, wenn sie es wünscht. Ich erteile jetzt der CDU-Fraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir die UN-Richtlinie 2102 aus 2016 umsetzen. Unklarheiten, die es im Zusammenhang mit dem SSG gegeben hat, konnten ausgeräumt werden. Wir haben mit dem SSG noch einmal Rücksprache genommen, sodass wir im Wesentlichen keine Kostenbelastung für die Kommunen sehen und diese so im Gesetz auch nicht vornehmen. Den übrigen Text gebe ich gern zu Protokoll. – Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt folgt die SPD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Unsere Gebärdensprachdolmetscherinnen haben den ganzen Nachmittag heute hier ausgeharrt. Dafür sage ich vielen Dank. Auch das ist meines Erachtens schon einmal ein Grund, sich hier zu dem Thema auch noch inhaltlich zu äußern.

(Beifall bei der SPD, den LINKEN und den GRÜNEN)

Die Utopie des Internets war immer der freie Zugang zu Wissen, Wissen für alle, eine Revolution der Kommunikation. Es war und ist auch noch ein Versprechen, nämlich ein Versprechen der Teilhabe für alle. Wir wollen heute nicht – wie in den letzten Wochen sehr häufig – darüber reden, dass diese große Idee des Internets irgendwo zerstört werden könnte, sondern darüber, dass Teilhabe für einige Menschen einfach mehr Unterstützung braucht, dass Internetseiten eben nicht von allen gesehen, dass Inhalte nicht von allen einfach so verstanden werden, dass es dort bei dem, was vielen normal erscheint und was wir täglich nutzen können, für andere Barrieren gibt. Diese Barrieren sollen fallen, um so möglichst allen Menschen einen freien Zugang zu Wissen und Informationen zu

geben, zumindest auf den Internetseiten, die wir als Staat, als Städte und Gemeinden zu verantworten haben. Darum geht es hier.

Die EU hat dazu eine Richtlinie erlassen, wie die Internetseiten gestaltet werden müssen. Das ist schon einige Zeit her. Wir sind ziemlich spät dran, dieses wichtige Vorhaben jetzt in Sachsen auch umzusetzen. Das Folgende muss ich sagen und kann es uns leider nicht ersparen: Die Zeitnot, die wir jetzt haben und die auch für einige Verwirrungen im Prozess gesorgt hat, wäre in meinen Augen nicht unbedingt nötig gewesen. Wir mussten und müssen im Landtag nun in einem, gelinde gesagt, hektischen Verfahren das Gesetz auf den Weg bringen. Dieser Zeitdruck hat dazu geführt, dass es Missverständnisse gab. Auch wenn das nicht von uns direkt verursacht wurde, möchte ich mich dafür entschuldigen. Man kann sich ja auch mal für etwas entschuldigen, woran man nicht direkt schuld ist, wenn es einem im Prozess einfach leid tut.

Wir haben noch eine Stellungnahme bekommen, die auf viele vermeintliche Fehler des Gesetzes hinwies. Deswegen haben wir uns mit den kommunalen Spitzenverbänden zusammengesetzt, um die Probleme zu klären; Herr Krasselt hat das schon angedeutet. Das haben wir auch geschafft, sodass die Kritik nicht mehr aufrechterhalten werden musste. Es ist natürlich auch eine Möglichkeit, die die Opposition immer hat, unabhängig von dem, was die Regierungsfraktionen tun, sich mit den Verbänden zu treffen und die Kritikpunkte auch aufzunehmen.

Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie möglichst nah um. Es hält sich an die vorgegebenen Übergangsfristen, und den Kommunen entstehen auch keine zusätzlichen Kosten, für die wir aufkommen müssten.

Dass das Gesetz so spät kommt, ist tatsächlich ein Problem; das habe ich schon gesagt. Aber im gleichen Maße, wie es schade ist, dass es so spät kommt, ist es in einem größeren Maße wichtig, dass es kommt; denn es macht einen Teil der Utopie des Internets, nämlich die Zugänglichkeit von Wissen, von Informationen, die Teilhabe für alle – zumindest in diesem Bereich – zu einem Stückchen Realität. Teilhabe ist ein Menschenrecht in der realen und in der digitalen Welt.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Nun erhält die Fraktion DIE LINKE das Wort. – Herr Abg. Wehner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird für eine am 26. Oktober 2016 verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates nun endlich sächsisches Ausführungsrecht geschaffen; denn auch Sachsen war gehalten, dies bis zum 23. September 2018 im Rahmen des Landesrechts zu tun. Inzwischen drohen dem Freistaat Bußgeldzahlungen, weil dieser Termin überschritten wurde. Hanka Kliese ist ja sinngemäß und engagiert schon darauf eingegangen.

Meine Damen und Herren, inhaltlich geht es um die Festlegung von Mindeststandards der Barrierefreiheit, die Internetseiten und Applikationen öffentlicher Stellen aufweisen müssen, um für Menschen mit Behinderungen ungehindert nutzbar zu sein, sowie um die damit einhergehende staatliche Umsetzung und Kontrolle. Als Fraktion DIE LINKE unterstützen wir dieses Anliegen ausdrücklich.

Es ist bekannt, dass wir uns seit vielen Jahren für die Umsetzung umfassender Barrierefreiheit, insbesondere im öffentlichen Raum, aber auch in allen weiteren Lebensbereichen einsetzen. Wir legen dabei eine Definition zugrunde, die den Maßgaben der UN-Behindertenrechtskonvention entspricht. Sie ist in unserem Gesetzentwurf in Drucksache 6/13144, Gesetz zur Gleichstellung, Inklusion und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen, kurz Sächsisches Inklusionsgesetz, verankert. Dort heißt es: „Barrierefrei sind solche baulichen und sonstigen Anlagen, Fahrzeuge, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Kommunikationssysteme, akustische und visuelle Informationsquellen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, darunter auch die erschlossene Landschaft, die für Menschen mit Behinderungen unabhängig von der Art der Behinderung in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“

Dieser Begriff, meine Damen und Herren, ist – dessen sind wir uns bewusst – sehr umfassend. Uns ist aber auch bewusst – und dazu stehen wir –, dass die Menschenrechte für Menschen mit und ohne Behinderung dieselben sind. Deshalb war es allerhöchste Zeit, die Barrierefreiheit der Internetauftritte und Anwendungsprogramme öffentlicher Stellen von der Unverbindlichkeit des guten Willens auf das Niveau der Verbindlichkeit einer gesetzlichen Vorgabe anzuheben.

Meine Damen und Herren! Bedauerlich ist für mich in diesem Zusammenhang, dass bisherige sächsische Regierungen und Regierungsparteien leider häufig erst dann reagieren, wenn Druck von außen entstanden ist oder wenn die Gefahr besteht, bundesweit endgültig Schlusslicht zu werden. Dafür gibt es etliche Beispiele. Ich denke nur an den Sächsischen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention oder an die nun doch

noch erfolgte Vorlage eines Gesetzentwurfes, der das derzeitige Sächsische Integrationsgesetz ablösen soll. Wir werden uns in einer der nächsten Landtagssitzungen zum Glück auch noch mit diesem Gesetz befassen dürfen.

Beunruhigend ist für mich in diesem Zusammenhang, dass durch dieses Verhalten der negative Blick auf Sachsen verstärkt wird, nämlich entgegen den öffentlichen Verlautbarungen im Grunde in einer Politik der Ausgrenzung zu verharren, zumindest aber – damit sind wir wieder bei der Barrierefreiheit – die inklusive Gesellschaft unter Haushaltsvorbehalt zu stellen.

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf gehört zu einem Konvolut an Gesetzentwürfen, das die beiden Landtagsfraktionen CDU und SPD anstelle der durch sie getragenen Staatsregierung noch kurz vor Ende der Wahlperiode in den Geschäftsgang dieses Hauses eingebracht haben. Allein im Sozialausschuss gehören zu dieser Ansammlung noch vier weitere Gesetzentwürfe. Ich sagte bereits, dass beim vorliegenden Entwurf der Termin bereits überschritten ist. Unter dem vorherrschenden Zeitdruck und angesichts des Fehlens der Stellungnahmen, die einem Entwurf der Staatsregierung ansonsten beiliegen, hat unseres Erachtens die inhaltliche Bearbeitung im Landtag sehr gelitten. Im Prinzip haben wir nur eine Stellungnahme des Landkreistages sowie eine sehr kritische Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetages, die lediglich mündlich im Ausschuss relativiert wurde. Vom Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder irgendeiner der anderen Einrichtungen, die ansonsten in einer schriftlichen Anhörung der Staatsregierung einbezogen werden, haben wir gar keine Stellungnahme. Das ist ein großes Manko angesichts dessen, dass die EURichtlinie seit rund zweieinhalb Jahren bekannt ist. Das ist nicht zu verstehen, meine Damen und Herren!

(Beifall bei den LINKEN)

Unserer Ansicht nach wird damit bestätigt, was ich vorhin zum Umgang mit Themen der gesellschaftlichen Teilhabe in Sachsen sagte. Es zeigt auch, dass die Staatsregierung, gelinde gesagt, kein Zeitmanagement hat, was mich allerdings auch nicht sonderlich überrascht.

Ich komme zu den inhaltlichen Problemen, die der Gesetzentwurf unseres Erachtens enthält: Erstens wird die Staatsregierung weitgehende Verordnungsermächtigungen, unter anderem zu Einzelheiten des Überwachungs- und Durchsetzungsverfahrens, erhalten. Zu Sanktionen sind keinerlei Aussagen enthalten. Wir meinen aber, dass das erforderlich ist – nicht zuletzt hinsichtlich des Wesentlichkeitsgebotes des Bundesverfassungsgerichts, das der Sächsische Landtag als Gesetzgeber die wesentlichen Grundzüge der Verfahren sowie die damit einhergehenden hoheitlichen Rechte verantwortlicher Stellen bis hin zu den Sanktionsmöglichkeiten bereits im Gesetz regelt. Damit wären sowohl das behördliche Vorgehen als auch die Durchgriffsrechte und Sanktionsoptionen transparent geworden.

Zweitens vermissen wir im Gesetzentwurf einen Passus zum kommunalen Mehrbelastungsausgleich. Weil dieser fehlt, ist der Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Form nach unserer Auffassung verfassungswidrig. Dass den Kommunen durch das Gesetz Mehrkosten entstehen, räumt die Regierungskoalition im Vorblatt des Gesetzentwurfes selbst ein. Die Begründung, warum diese Mehrbelastung trotz Artikel 85 Abs. 2 unserer Verfassung nicht ausgleichspflichtig sein soll, ist abenteuerlich. Sie behaupten, der Mehrbelastungsausgleichsanspruch würde deshalb nicht bestehen, weil dem Sächsischen Landtag kein eigener materieller Umsetzungsspielraum für die Gesetzgebung bleibe und in einem solchen Fall die Mehrbelastung quasi nicht vom Freistaat Sachsen selbst verursacht sei. Diese Begründung ist im vorliegenden Fall schlichtweg falsch. Zum einen gewährt die EU-Richtlinie in Artikel 2 ausdrücklich einen solchen Umsetzungsspielraum, und zum anderen wird im Gesetzentwurf der Koalition von diesem Umsetzungsspielraum auch mehrfach Gebrauch gemacht. Ein Beispiel haben wir in der Begründung unseres Änderungsantrages genannt, den ich damit gleichzeitig einbringe.

Es bleibt daher festzustellen, dass dies ein klarer Anwendungsfall für Artikel 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung ist. Um Missverständnisse zu vermeiden, meine Damen und Herren: Wir begrüßen selbstverständlich die Nutzung gesetzgeberischer Spielräume zur Verbesserung der Barrierefreiheit, weisen aber eindringlich darauf hin, dass dann ein Passus zur Vollkostendeckung im Gesetz unverzichtbar ist. Aus den genannten Gründen wird die Fraktion DIE LINKE dem Gesetzentwurf leider nicht zustimmen können, obgleich wir das Anliegen selbst natürlich unterstützen.