Außerdem kann die betroffene Person nur aus einem eng umgrenzten Ort verwiesen werden. Dabei handelt es sich zum Beispiel um einen Marktplatz, eine Straßenseite, ein Gebäude oder die unmittelbare Umgebung einer Unglücksstelle. Das SOG läßt es jedoch beispielsweise nicht zu, einen Platzverweis für einen ganzen Stadtteil oder für das gesamte Gebiet einer Gemeinde anzuordnen.
Besonders für zwei Bereiche der polizeilichen Gefahrenabwehraufgabe hat sich die bisherige Befugnisnorm als nicht ausreichend erwiesen. Der erste Bereich ist der der Straftatenverhütung im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen. So kommt es aus Anlaß von Fußballspielen oftmals zu gewalttätigen Ausschreitungen von Hooligans. Auch bei rechtsextremistischen Skinkonzerten sind - neben den regelmäßig üblichen Propagandadelikten - oft Gewalttaten zu verzeichnen. Bei Demonstrationen müssen Straftaten wie Landfriedensbruch verhindert werden.
Die zeitlichen und vor allem räumlichen Einschränkungen bei einer Platzverweisung lassen nach bisheriger Rechtslage bei diesen Fallkonstellationen oftmals nur polizeitaktisch unbefriedigende, zum Teil wenig effektive Einsatzmaßnahmen zu.
So können polizeiliche Kontrollstellen und andere polizeiliche Einsatzmaßnahmen räumlich nur sehr dicht beim konkreten Veranstaltungsort und zeitlich nur verhältnismäßig kurz vor Veranstaltungsbeginn eingerichtet werden, wenn Gefahren durch Platzverweis abgewehrt werden sollen. Nicht möglich sind dagegen zum Beispiel großräumige Absperrungen und Personenkontrollen am Nachmittag, um durch Platzverweisung zu verhindern, daß Veranstaltungsteilnehmer ein Stadtzentrum, in dem am Abend beispielsweise ein Skinkonzert stattfinden soll, betreten können. Auch können zum Beispiel mit der Bahn anreisende gewaltbereite Hooligans nicht bereits am Bahnhof festgehalten und aufgefordert werden, die Stadt mit dem nächsten Zug wieder zu verlassen.
Ziel polizeilichen Handelns muß es aber sein, verbotene Veranstaltungen wie Skinheadkonzerte wirksam dadurch zu verhindern, daß bestimmte Störer daran nicht teilnehmen können. Das polizeiliche Handeln ist bei einer größeren Anzahl von Störern um so wirkungsvoller, je früher und je großflächiger deren Anreise verhin- dert werden kann. Wenn sich erst einmal eine große Anzahl von gewaltbereiten Störern an einem Ereignis- ort befindet, muß die Polizei mit einem erheblich größeren Kräfteaufgebot einen gefährlicheren Einsatz durchführen. Der erforderliche Zwangsmitteleinsatz am Brennpunkt würde außerdem deutlich höher liegen.
Im Rahmen früher und großflächiger polizeilicher Einsatzmaßnahmen kann derzeit grundsätzlich kein Platzverweis bezüglich des konkreten Einsatzortes ausgesprochen werden. Ist jedoch von bei einer Kontrollstelle angetroffenen Personen die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu erwarten, können sie dagegen nach bisherigem Recht in Gewahrsam genommen werden. Dies bedeutet einen wesentlich tiefergehenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen als ein erweiterter Platzverweis.
Der zweite Bereich, in dem sich der bisherige Umfang der Platzverweisung als nicht ausreichend erwiesen hat, ist die Kriminalitätsverhütung insbesondere hinsichtlich der Drogenkriminalität.
Gerade um die Etablierung offener Drogenszenen zu verhindern, genügt es nicht, Drogendealer nur für kurze Zeit von einem eng begrenzten Drogenumschlagplatz fernzuhalten. Nach geltendem Recht kann sich der Dealer im Anschluß an den Platzverweis in der Nähe seines Betätigungsortes aufhalten. Er muß lediglich einige Zeit abwarten. Dann wird er sich zeitlich nur wenig verzögert erneut dorthin begeben und die geplante Drogenstraftat begehen.
Auch seine Kunden werden sich aufgrund einer gewissen zeitlichen Verzögerung am aufgesuchten Ort nicht in einer anderen Stadt nach einem anderen Drogendealer umsehen müssen. Sie warten das Wiedererschei-nen ihres Dealers ab.
Kann die Polizei dagegen dem Dealer für einen längeren Zeitraum das Betreten der ganzen Stadt verbieten, so kann er seine Kunden nicht mehr beliefern. Er müßte sich beispielsweise in einer anderen Stadt einen neuen Kundenstamm aufbauen. Des weiteren wird der Dealer für seine bisherigen Kunden uninteressant, weil er in der entsprechenden Stadt für längere Zeit als Drogenlieferant nicht mehr zur Verfügung steht.
Daraus ergibt sich eine empfindliche Störung und Verunsicherung der Drogenszene, die zu einem Rückgang der Drogenkriminalität führen dürfte. Ein solcher Rückgang ist auch dringend nötig. Das belegt die polizeiliche Kriminalstatistik.
Die Drogenkriminalität ist ein Kriminalitätsfeld, in dem entgegen dem allgemeinen Trend im Lande die Zahl der Straftaten nicht rückläufig ist. Im Gegenteil: Trotz beachtlicher Aufklärungserfolge stieg die Zahl der registrierten Delikte im Jahre 1999 gegenüber dem Jahr 1998 noch einmal um 34 %.
Dieser Anstieg dokumentiert den Bedarf an einem wirkungsvollen Gesamtkonzept zur Bekämpfung der Drogenkriminalität. Dieses kann sich allerdings nicht allein auf administrative und präventive Maßnahmen oder auf Änderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation der Polizeibehörden beschränken. Wir brauchen auch die erforderlichen polizeilichen Befugnisse zur effizienten Verhütung von Straftaten.
Deshalb beabsichtigen wir, der Polizei ein weiteres wirksames Instrument an die Hand zu geben. Das ist die zeitlich und räumlich erweiterte Platzverweisung zur Austrocknung örtlich begrenzter attraktiver Umschlagplätze.
Die nunmehr vorgesehene Regelung entspricht den dringenden Bedürfnissen der polizeilichen Praxis. Sie ist so restriktiv gefaßt, daß das Gebot der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße gewahrt wird. Das Ziel der Maßnahme ist ausschließlich die Verhinderung von Straftaten. Die Voraussetzung ist daher stets das Vorliegen konkreter Tatsachen, die den Schluß zulassen, daß die betreffende Personen eine der im Katalog genannten Straftaten begehen würde.
Meine Damen und Herren! Die Zunahme grenzüberschreitender Kriminalität sowie die durch den teilweisen Wegfall der Binnengrenzkontrollen in Europa begünstigte Mobilität reisender Straftäter zwingen die Sicherheitspolitik, adäquate Gegenstrategien zu entwickeln.
Zwei Aspekte sind dabei aus meiner Sicht besonders entscheidend. Zum einen können viele der in Betracht kommenden Straftaten der grenzüberschreitenden Kriminalität überhaupt nur durch kontrollierendes Tätigwerden der Polizei aufgedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Delikte der Rauschgift- und Schleusungskriminalität, des Menschenhandels oder der Kfz-Verschiebung. Zum anderen hat das Land Sachsen-Anhalt zwar keine Außengrenzen, wird aber in beträchtlichem Maße durch die grenzüberschreitende Kriminalität als Transitland genutzt.
Im Zeitalter der Globalisierung und wachsender grenzüberschreitender Mobilität - das bedeutet eben auch globalisierte und hochmobile Kriminalität - bedarf der
Straßenraum, der für den grenzüberschreitenden Verkehr von Bedeutung ist, zwingend der vermehrten polizeilichen Aufmerksamkeit.
Aus diesem Grunde haben bereits zahlreiche Länder in ihren Polizeigesetzen die Befugnisse geregelt, aufgrund deren verdachtsunabhängige Kontrollen bzw. lagebildabhängige Kontrollen durchgeführt werden können. An diesen Beispielen wird deutlich, wie notwendig möglichst einheitliche rechtliche Regelungen sind, um abgestimmte Fahndungsmaßnahmen durchführen zu können.
Sachsen-Anhalt stellt auf diesem Weg von Ost- nach Westeuropa in bezug auf solche Maßnahmen bisher quasi einen weißen Fleck auf der Landkarte dar. Dies wirkt sich besonders kritisch bei Aktionen aus, die auf dieser Strecke länderübergreifend durchgeführt werden.
Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung soll die Polizei ermächtigt werden, zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität Personen auf Bundesfernstraßen kurzzeitig anzuhalten und zu befragen sowie sich mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen zu lassen. Darüber hinaus soll die Polizei mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen dürfen.
Bei all dem ist von Bedeutung, daß solche Maßnahmen nicht quasi ins Blaue hinein getroffen werden dürfen. Sie sind vielmehr nur zulässig, wenn die Polizei über konkrete Lageerkenntnisse verfügt, nach denen auf dem betroffenen Verkehrsweg Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
Als grundrechtschützende Verfahrensregelung ist vorgesehen, daß die Entscheidung über solche Maßnahmen beim Behördenleiter angebunden wird, das heißt beim Polizeipräsidenten oder beim Chef des LKA.
Mit dieser Regelung erhält die Landespolizei ein wirksames Instrumentarium zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität, insbesondere wenn es abgestimmt mit unseren Nachbarländern eingesetzt wird.
Lassen Sie mich am Beispiel Niedersachsens darstellen, wie erfolgreich von dieser Kontrollbefugnis in der Praxis Gebrauch gemacht worden ist. Die niedersächsische Polizei hat im Jahre 1999 rund 50 000 Kontrollen vorgenommen, von denen ca. 95 000 Personen betroffen waren. Gegen 6 600 Personen wurden Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet. 340 Personen wurden in Haft genommen. Bei weiteren 9 000 Personen haben sich anläßlich der Befragung Verdachtsmomente ergeben, die weitere polizeiliche Maßnahmen erforderlich machten. Ähnliche Ergebnisse liegen auch für den Freistaat Thüringen vor.
Diese hohe Trefferquote zeigt, wie erfolgreich dieses Instrumentarium ist. Sie zeigt daneben aber auch, wie gezielt diese Fahndungsmaßnahmen in der Praxis durchgeführt werden. Niemand muß Angst davor haben, daß diese Kontrollen wahllos bei übermäßiger Inanspruchnahme Nichtverdächtiger durchgeführt werden.
Meine Damen und Herren! Auch hinsichtlich dieser Regelung ist der Regierungsentwurf einerseits von dem Bemühen gekennzeichnet, der Polizei die denkbar effizientesten rechtlichen Grundlagen für ihre Arbeit zu geben. Andererseits wollen wir damit aber in möglichst geringem Umfang in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen.
Die Befugnis der Polizei, sich Aufklärung darüber zu verschaffen, wer das angetroffene Gegenüber ist, haben wir als Befragungsrecht ausgestaltet. Andere Länder
haben dabei weitaus einschneidendere Maßnahmen der polizeirechtlichen Identitätsfeststellung geregelt, wie Festhalten, Durchsuchen der Person, Verbringen zur Dienststelle, erkennungsdienstliche Maßnahmen und gegebenenfalls sogar die Gewahrsamnahme.
Dieses Instrumentarium haben wir, wie die Länder Niedersachsen, Berlin und Brandenburg, auf Straßen außerhalb des grenznahen Raumes nicht vorgesehen. Es ist praktisch nicht erforderlich, wie die bisherigen Erfahrungen, insbesondere die Erfolge in Niedersachsen, gezeigt haben.
Lassen Sie mich hierzu einen weiteren Gesichtspunkt anführen. Mit der Novelle sehen wir keine verdachts- und ereignisunabhängigen Kontrollen vor. Vielmehr bedarf es stets konkreter polizeilicher Lageerkenntnisse, daß auf dem jeweiligen Verkehrsweg Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen und die Maßnahme zur Verhütung grenzüberschreitender Kriminalität erforderlich ist.
Es liegt im Einzelfall bezogen auf die angehaltene und befragte Person selbst zwar keine konkrete Gefahrenprognose vor, aber doch ein nachhaltiges Gefahrenmoment in bezug auf den öffentlichen Raum, in dem sich diese Person aufhält. Eine solche Regelung ist dem Polizeirecht nicht fremd. Andere Beispiele für Kontrollbefugnisse sind Verkehrskontrollen oder Güterkraft- verkehrs-, Luftsicherheits- und Gefahrgutkontrollen.
Wir wollen uns den sich wandelnden Formen mobiler Kriminalität anpassen, um sie mit größtmöglicher Effizienz zu verhüten und zu verfolgen. Dies ist mit der Befugnis in besonderer Form möglich.
Meine Damen und Herren! Ich komme zur nächsten Änderung des SOG. Stellen Sie sich einmal folgende Situation vor: Bei der Polizei oder bei der Feuerwehr geht ein Notruf ein. Der Anrufer schildert den Notfall so aufgeregt, daß der den Notruf Entgegennehmende nicht alles gleich verstehen kann und deshalb umständlich nachfragen muß. Hierdurch können zeitliche Verzögerungen eintreten. Deshalb ist es sinnvoll, den eingehenden Notruf aufzuzeichnen, um ihn notfalls mehrfach anhören zu können.
Ähnliches gilt auch für einen Anruf, der sich erst im Laufe des Gesprächs als eine anonyme Bomben-drohung erweist. Eine Bombendrohung stellt eine Straftat dar, die von den Strafverfolgungsbehörden zu ver-folgen ist. Dabei wäre es hilfreich, wenn die Polizei den Anruf von Anfang an aufgezeichnet hätte, um so über die Stimme oder sprachliche Eigentümlichkeiten Hin-weise auf den Anrufer zu erhalten und den Täter ermitteln zu können.
Da das SOG keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält, möchten wir sie mit dem vorgelegten Gesetzentwurf schaffen. Wenngleich solche Aufzeichnungen auch ohne Rechtsgrundlage zumindest teilweise für zulässig erachtet werden, ist im Interesse der Rechtssicherheit eine klare gesetzliche Regelung vorzuziehen.
Meine Damen und Herren! In der Praxis kommt es insbesondere bei besonders schwerwiegenden Straftaten vor, daß für wichtige Zeugen oder ihre Angehörigen die Gefahr besteht, Opfer eines Anschlages oder einer Entführung zu werden. Die Zeugen müssen vor solchen Gefahren wirksam geschützt werden.
Ein effektiver Zeugenschutz ist jedoch nicht allein durch polizeilichen Personenschutz möglich. Es kann auch der Aufbau einer neuen Identität erforderlich werden. Bisher
fehlt jedoch die Rechtsgrundlage für die Ausstellung entsprechender Tarnpapiere. Der vorliegende Gesetzentwurf soll hier Abhilfe schaffen.
Meine Damen und Herren! Ich denke, die Darstellung der einzelnen Punkte des vorliegenden Entwurfs hat noch einmal deutlich gemacht, daß jeder für sich eine ausgewogene Regelung darstellt. Verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Aspekte sind bei der Erarbeitung besonders eingehend erörtert und berücksichtigt worden.
Die Änderung der gesetzlichen Grundlagen wird für sich allein keine Sicherheit schaffen können. Was ich für die Videoüberwachung an Kriminalitätsbrennpunkten im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Konzeptes polizeilicher Maßnahmen für die betroffenen Plätze betont habe, gilt entsprechend insgesamt: Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert eine Vielzahl von Maßnahmen, die alle Bereiche der Polizei unseres Landes und der Ordnungsbehörden betreffen und nach einer kontinuierlichen Fortentwicklung verlangen.
Ich kann beispielhaft für diese qualitative Entwicklung unserer Polizei auf das Personalkonzept verweisen, das die Einstellung und Ausbildung junger Beamter sichert und eine langfristige Vorplanung für einen homogenen Altersaufbau des Personalkörpers enthält. Modernste Informations- und Kommunikationstechnik hält Einzug in die Dienststellen und die Problembereiche. Die Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist in diesem Zusammenhang notwendig, um die rechtlichen Grundlagen weiterzuentwickeln und vor allem die Rechtssicherheit für ein effektives Handeln unserer Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Nach den intensiven Diskussionen im Vorfeld der heutigen Beratung freue ich mich persönlich ganz besonders, daß wir heute in die parlamentarische Debatte eintreten können.
Sie werden verstehen, daß mir gerade nach dieser relativ langen und mit großer öffentlicher Beachtung geführten Diskussion an der Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Polizei, aber auch mit Blick auf die Bürgerinnen und Bürger gelegen ist. Ich bitte Sie in diesem Sinne um eine sachliche und zügige Beratung. - Danke.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Die Redezeit für die Einbringung ist überschritten worden. Ich gehe davon aus, daß die der Landesregierung zur Verfügung stehende Redezeit von 24 Minuten nicht ausgeschöpft werden wird. Deshalb habe ich den Herrn Minister länger reden lassen.
Die Redezeiten und die Reihenfolge der Fraktionen habe ich schon genannt. Es spricht jetzt zu Ihnen der Abgeordnete Herr Gärtner für die PDS-Fraktion. Bitte, Herr Gärtner.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der heutigen Einbringung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt durch die Landesregierung ist eine Zwischenetappe in der Dis
kussion im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrechten und realen oder vermeintlichen Sicherheitsbedürfnissen erreicht.
Noch nie wurde in diesem Land über einen noch gar nicht vorliegenden Gesetzentwurf so intensiv diskutiert und gestritten. Das hat seine Gründe. Während Innenminister Püchel die Verschärfung für notwendig hält im Kampf gegen Kriminalität, äußert der Datenschutzbeauftragte Klaus-Rainer Kalk verfassungsrechtliche Bedenken, und der Bündnisgrüne Jochen Tschiche spricht von obrigkeitsstaatlichen Rückfällen der SPD, die gerade so tue, als sei in Sachsen-Anhalt der Sicherheitsnotstand ausgebrochen.